Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, ist quasi eine Verdienstgrenze, welches von einem Arbeitnehmer überschritten werden muss, um den Systemwechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung vollziehen zu können.
Arbeitnehmer können von der GKV zur PKV wechseln, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), umgangssprachlich auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird die JAEG überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
In der GKV versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitgeber wechseln, und auf Grund der neuen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgenze haben (vorausschauende Betrachtung), sind von Beginn dieser neuen Beschäftigung an in der GKV versicherungsfrei und können somit in eine PKV wechseln.
Arbeiter und Angestellte die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) können sich sofort zwischen freiwillger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze übersteigen wird.
Im Jahr 2024 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V bei € 69.300,- jährlich, sprich im Monat € 5.775,-
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V wurde für das Jahr 2023 auf € 66.600,- festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich somit € 5.550,-.
Für das Jahr 2022 war die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (6) SGB V wie auch im Jahr davor auf € 64.350,- festgelegt worden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2021 liegt bei € 64.350,-
Für das Jahr 2020 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 62.550,-
Für das Jahr 2019 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 60.750,-
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2018 ist bei € 59.400 jährlich festgesetzt worden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2017 lag bei € 57.600,- jährlich.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2016 lag bei € 56.250,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2015 lag bei € 54.900,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2014 lag bei € 53.550,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2013 lag bei € 52.200,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 lag bei € 50.850,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 lag bei € 49.500,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2010 lag bei € 49.950,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2009 lag bei € 48.600,- pro Jahr
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2008 lag bei € 48.150,- pro Jahr
Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gelten andere Grenzen (siehe auch § 6 (7) SGB V) Für das Jahr 2010 lag diese besondere Versicherungspflichtgrenze bei € 45.000,- pro Jahr, welche für das Jahr 2011 auf € 44.550,- pro Jahr gesenkt wurde. Für das Jahr 2012 lag die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 45.900,- pro Jahr. Für das Jahr 2013 liegt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bei € 47.250,- pro Jahr.
Für das Jahr 2014 wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auf € 48.600,- jährlich festgelegt. Für das Jahr 2015 wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auf jährlich € 49.500,- festgeschrieben. Im Jahr 2016 liegt diese besondere JAEG bei € 50.850,- jährlich.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 (7) SGB V wird für das Jahr 2024 voraussichtlich auf jährlich € 62.100 festgesetzt werden (noch nicht bestätigt).