Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat wie jede andere Versicherung natürlich auch sogenannte grundsätzliche Ausschlüsse, anderes gesagt Ereignisse durch welche die Berufsunfähigkeit ausgelöst wird, und die dann aber auch dazu führt, dass der Versicherer die eigentlich vertraglich vereinbarte BU-Rente nicht bezahlen (leisten) muss.
Leistungsausschlüsse sind nicht nur aus Sicht eines Versicherungsunternehmens wichtig, um diverse Kostenrisiken sozusagen kalkulatorisch besser eindemmen zu können. Auch die Versichertengemeinschaft, sprich alle im jeweiligen Tarif einer Berufsunfähigkeitsversicherung versicherten Personen haben natürlich ein Interesse daran, dass die Versicherung nicht „ausgenützt“ wird. So beispielsweise wenn es um das Thema Selbstverletzung geht.
Nichtsdesto trotz kann es für den einzelnen Versicherten umso schlimmer sein, wenn eine Klausel im Vertragswerk eine vermeintlich sichere Auszahlung quasi „verhindert“. Desto wichtiger ist es aus meiner Sicht den Kunden über die genaue Ausgestaltung der Vertragsklauseln, und eben auch der Leistungsausschlüsse zu beleuchten und darüber zu informieren. Leistungsausschlüsse definieren im Vertragswerk also in welchen Fällen der Versicherungsschutz quasi nicht greift.
Hat jede Berufsunfähigkeitsversicherung die gleichen Ereignisse bzw. Dinge ausgeschlossen?
Nein, der Markt bietet auch hier eine Vielzahl an unterschiedlichen Vertragsklauseln. Ein vergleichender Blick auf diesen Bereich lohnt also auch hier. Allerdings muss man oftmals ganz genau lesen, um die Details die den Unterschied ausmachen zu entdecken.
Was sind denn regelmäßig vom Versicherungsschutz in der BU ausgenommen bzw. was sind typische Leistungsausschlüsse?
Wie bereits erwähnt kann jede Gesellschaft ihre Berufsunfähigkeits-Tarife so ausgestalten wie sie möchte, heißt hier gibt es zum Teil wesentliche Differenzierungen. Am Markt häufig Ausschlussklauslen in den BU-Verträgen beziehen sich oftmals auf folgende Bereiche, wie z.B. (keine abschließende Aufzählung):
- Verbrechen und Vergehen
- Innere Unruhen
- Kriegsereignisse
- Terrorereignisse
- Absichtliche Herbeiführung von Krankheit bzw. Selbstverletzung
- Absichtliche widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers, die die BU der versicherten Person herbeiführt
- Strahlenschäden durch Kernernergie
- ABC-Stoffe / -Waffen
Jede Versicherungsgesellschaft kann in ihren Tarifen andere Regelungen für Leistungsausschlüsse hinterlegen. Um dies zu veranschaulichen stelle ich exemplarisch nur einmal zwei Bedingungsdefintionen gegeneinander.
Ich persönlich finde diese 2 Beispiele in vielerlei Hinsicht sehr interessant. Beim schnellem überfliegen der Vertragsinhalte überliest der ein oder andere vielleicht die teilweise wesentlichen Unterschiede. Deshalb habe ich einige (nicht alle) dieser Merkmale fett markiert.
Beispiel 1:
„§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(…)
(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:
a) durch innere Unruhen, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen er während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv beteiligt war. Außerdem werden wir leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während eines Aufenthalts außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten verursacht wurde und der Versicherte als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilgenommen hat;
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss nicht betroffen;
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit des Versicherten herbeigeführt haben;
f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr und Bekämpfung der Einsatz der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder notwendig ist. „
Beispiel 2
„Wir leisten nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht worden ist
a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde, an denen sie nicht selbst aktiv beteiligt war;
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person;
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlung
• in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder
• unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist;e) durch eine von Ihnen als Versicherungsnehmer ausgeübte widerrechtliche Handlung mit dem Vorsatz, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeizuführen;
f) durch Strahlen als Folge von Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde, um die Gefahr abzuwehren;
g) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
• vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder
• vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vieler Personen zu gefährden.Wir leisten jedoch in den Fällen f) und g) uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.“
…und das waren jetzt gerade einmal 2 Auszüge aus ausgewählten BU-Versicherungsbedingungen beispielhaft zur bessern Veranschaulichung, dass eben nicht alle BU-Verträge gleich sind. Wie bereits erwähnt bietet der Markt hier noch mehr unterschiedliche Ausschlussdefinitonen, und somit auch mehr Auswahl an. Im der obigen Definition 1 fehlt beispielsweise der Ausschluss zu den vorsätzlich eingesetzten ABC-Waffen.
Ein weiteres Bedingungsbeispiel möchte ich nun am Ende noch zum Thema von Terrorangriffen machen. Hier gibt es nämlich einige Anbieter (nicht alle), welche sich bei einem Leistungsausschluss direkt für den Bereich der Terrorgefahr „etwas einfallen“ haben lassen. Einer dieser Ausschlüsse zeige ich nun beispielhaft auf:
„Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht worden ist: (…) unmittelbar oder mittelbar durch einen terroristischen Angriff, der mittels vorsätzlichem Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen geführt wurde. Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit vergleichbarem Gefährdungspotential (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge) zur Durchführung des terroristischen Angriffs benutzt wurden. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt allerdings nur, wenn durch den Angriff so viele Menschen betroffen sind, dass für unser Unternehmen damit eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen verbunden ist und dadurch die Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.“
Auf der Suche nach dem passenden, viele sagen auch perfekten BU-Vertrag, sollte also auch das Kleingedruckte zu der Frage was genau vom Versicherungsschutz ausgenommen ist betrachtet und verglichen werden.
Einen Artikel speziell zum Thema Ausschlussklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung im Straßenverkehr finden Sie hier.
Mehr allgemeines zum Thema BU finden Sie hier. Außerdem empfehle ich Ihnen meinen Artikel über 5 wichtige Punkte, welche beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt beachtet werden sollten.
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