Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.
Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.
Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?
Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.
- Telefonieren während der Autofahrt,
- Vorfahrtsmissachtung,
- „bei rot über die Ampel fahren“,
- Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
- Alkohol im Straßenverkehr,
- falsche Bereifung,
- defekte Beleuchtung
…und so weiter…
Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.
Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:
Ausschlussklauseln / Leistungseinschränkungen in der BU beim Thema Straßenverkehr
Beispiel 1:
„§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(…) 2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: (…)
b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstöße sind nicht ausgeschlossen.„
Beispiel 2 relativiert zwar die fahrlässigen, aber eben nicht die vorsätzlichen Verstöße:
„Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist (…) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen (z.B. im Straßenverkehr).“
Beispiel 3 geht sogar speziell auf das Thema Alkohol im Straßenverkehr ein. Die klare Nennung einer Promillegrenze kann je nach Einzellfall ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein. Wohlgemerkt können von dieser Klausel nicht nur Autofahrer, sondern beispielsweise auch Fahrradfahrer oder Fussgänger betroffen sein:
3.1 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht wurde
(…)
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss nicht betroffen;
Beispiel 4 verwendet den Begriff der Ordnungswidrigkeiten und weicht auch im ersten Halbsatz von den anderen Beispielen ab:
„Ausschluss des Versicherungsschutzes
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: (…)
c) dadurch, dass die versicherte Person vorsätzlich eine Straftat ausgeführt oder versucht hat; vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind nicht von diesem Ausschluss betroffen.“
…anhand dieser Beispiele erkennt man schnell, dass es hier wesentliche Unterschiede bei den BU-Versicherungen gibt. Wie gesagt gibt es am Markt noch weitere inhaltlich verschiedene Bedingungsdefinitionen zu diesem Thema. Die Passagen beziehen jedoch nicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs, wie mit den Worten im ersten Halbsatz erkennbar wird.
Neben den anderen Leistungsunterschieden in der BU sollte also auch hierauf geachtet werden. Gerne erstelle ich Ihnen einen Vergleich und berate Sie zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung.
Weitere Informationen:
Kontaktdaten zum Versicherungsmakler Thomas Schösser
BU allgemeine Informationen und weitere Kriterien
5 wichtige Punkte für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung