2019: Versicherungspflichtgrenze, Höchstbeitrag der GKV, maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019!

13.11.2018 Thomas Schösser
  • Wie hoch ist die GKV-Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019?
  • Wie hoch fällt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2019 aus?
  • Wie hoch ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2019?
  • Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Jahr 2019?

 

Mit den sog. Sozialversicherungsrechengrößen können diese Fragen errechnet und beantwortet werden. In diesem Blogbeitrag gehe ich auf die Werte, welche für das Jahr 2019 voraussichtlich gelten werden ein.

Mit Wirkum zum 01.01.2019 tritt darüberhinaus das GKV-VEG (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) in kraft. Das Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) will dafür sorgen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig wieder paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (dazu später mehr).

Die Höhe der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr aufs neue berechnet und entsprechend angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2019 Anfang September 2018 vor. Darin werden die Sozialversicherungsrechengrößen benannt aus denen man die genannten Werte ableiten kann.

Da die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2019 vor Verkündung im Bundesgesetzblatt erst von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat abgesegnet werden müssen, sind die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel zunächst alle vorbehaltlich, sprich (noch) nicht verbindlich!

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze der GKV im Jahr 2019

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt für das Jahr 2019 voraussichtlich auf

€ 60.750,- jährlich, sprich € 5.062,50 monatlich (Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V).

Hier findet also wie im Jahr davor auch eine Steigerung statt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Angestellte wichtig, die sich für einen Wechsel in die Private Krankenversicherung interessieren. Mehr Informationen zum Thema Wechsel in die PKV finden Sie HIER!

Die sogenannte besondere JAEG nach § 6 Absatz 7 SGB V steigt für das Jahr 2019 ebenfalls, und wird voraussichtlich auf 54.450,- jährlich, also € 4.537,50 monatlich angehoben werden.

 

Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 für die GKV

Nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) zu verwechseln ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV wird für das Jahr 2019 voraussichtlich auf € 54.450,- jährlich, beziehungsweise € 4.537,50 monatlich angehoben werden.

 

Allgemeiner Beitragssatz für die GKV im Jahr 2019

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt aller Voraussicht nach auch im Jahr 2019 bei 14,6%.

Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen aber einkommenabhängige Zusatzbeiträge verlangen. Dieser Zusatzbeitrag muss ab 2019 nicht mehr alleine von den Arbeitnehmern getragen werden. Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht eine paritätische (sprich gleichwertige) Finanzierung der Beiträge von Arbeitgeber UND Arbeitnehmer vor.

Das führt dazu, dass der Gesetzgeber eine Änderung im Sozialgesetzbuch zum 01.01.2019 durchführen wird. Ab 2019 wird zusätzlich noch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V als Arbeitgeberzuschuss getragen, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Der letzte Satz ist wichtig, weil die sog. Zusatzbeiträge ja nicht bei jeder gesetzlicher Krankenkasse gleich hoch ausfallen. Diese können höher oder niedriger sein als der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“.

(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/3_Downloads/
Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GKV-VEG_BT.pdf)

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Was ist der „durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV“  und wie wird dieser ermittelt?

Hierzu ein Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Stand 13.11.2018, Zitat (Quelle: www.gesetze-im-internet.de):

„§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.“ Zitat Ende.

 

Der Durchschnitt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (einkommensabhängiger Zusatzbeitrag) der gesetzlichen Krankenkassen wird im Jahr 2019 voraussichtlich bei 0,9% liegen!

Da jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag erhebt, kann dieser höher, aber natürlich auch niedriger als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ausfallen…

 

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2019

 

Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Einführung des sogenannten einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr bei jeder Krankenkasse gleich, denn der Zusatzbeitrag kann, wie bereits erwähnt, von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden hoch sein.

Man nehme also die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2019 von monatlich € 4.537,50 und nehme davon 14,6% (allgemeiner Beitragssatz der GKV im Jahr 2019) = € 662,48.

Zusätzlich kann die GKV nun noch den angesprochenen Zusatzbeitrag abverlangen. Läge dieser Zusatzbeitragssatz im Jahr 2019 wie erwartet bei durchschnittlich 0,9 Prozentpunkte, so wäre der monatliche Höchstbeitrag für diese gesetzliche Krankenversicherung in diesem Beispiel dann bei € 703,31 (€ 4.537,50 * 15,5%).

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Berechnung mit dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz durchgeführt wurde. Es gibt aber auch Konstellationen bei welchen der sogenannte ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V liegt im Jahr 2019 bei voraussichtlich 14,0%.

 

Beitrag zur Pflegepflichtversicherung 2019

Darüberhinaus muss noch zusätzlich der Höchstbeitrag zur Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), welches voraussichtlich ebenfalls zum 01.01.2019 in Kraft tritt, wird der Beitragssatz wahrscheinlich um 0,5% in der Pflegepflichtversicherung erhöht werden (§ 55 SGB XI). Somit läge dann der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegepflichtversicherung für Kinderlose bei € 149,74 (3,3%-Punkte * € 4.537,50) im Monat, und € 138,39 (3,05%-Punkte * € 4.537,50) monatlich für Leute mit Kindern.

 

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