2025 Rechnungszinserhöhung bei Lebensversicherung

30.10.2024 Thomas Schösser

2025 wird der sogenannte Höchstrechnungszins zur Lebensversicherung erhöht. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen beschlossen.
Was dieser Umstand bedeutet, und ob man man mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebens- oder Rentenversicherung, Risiko-Lebensversicherung lieber auf das Jahr 2025 warten soll oder nicht? Darum wird es in diesem Artikel gehen.

Zukünftige Leistungsversprechen aus der Sparte der Lebensversicherungen (dazu gehören auch Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeiten-, Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen…) werden unter anderem mit einer Zinssatzannahme errechnet.

Der Gesetzgeber legt hier einen sogenannten Höchstrechnungszinssatz für neu abgeschlossene Verträge fest. Dieser orientiert sich i.d.R. an der momentanen Zinssituation, und kann somit Veränderungen unterliegen.

Damit will der Gesetzgeber sicher stellen, dass kein Versicherer zu hohe Leistungsversprechen abgibt, denn der Höchstrechnungszins darf, wie der Name schon verrät bei der Tarif-Kalkulation nicht überschritten werden.

Vereinfacht gesagt: Wird dieser Höchstrechnungszinssatz höher festgelegt, so können Versicherungsunternehmen auch höhere Leistungsversprechen geben.

 

Historische Entwicklung des Höchstrechnungszinses

Hier einige Beispiele wie sich dieser Höchstrechnungszinssatz in der Vergangenheit für Neuabschlüsse verändert hat.

 

  • 4,00% – Juli 1994 bis Juni 2000
  • 3,25% – Juli 2000 bis 2003
  • 2,75% – 2004 bis 2006
  • 2,25% – 2007 bis 2011
  • 1,75% – 2012 bis 2014
  • 1,25% – 2015 bis 2016
  • 0,90% – 2017 bis 2021
  • 0,25% – 2022 bis 2024

 

(Quelle: DAV Deutsche Aktuarvereinigung)

 

Wie man schnell erkennt, wurde der Höchstrechnungszins die letzten 30 Jahre fortlaufend abgesenkt. Das Jahr 2025 stellt nun also eine Trendwende dar.

Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung für 2025 – Wie hoch wird der Höchstrechnungszins 2025 sein?

Aufgrund der seit kurzen wieder positiveren Zinssituation wird ab dem Jahr 2025 der Höchstrechnungszinssatz auf 1% angehoben. Somit ist es den Versicherern wieder erlaubt mit einem höheren Zinsen zu kalkulieren, was sich ggf. positiv auf die Produktlandschaft der Lebensversicherung auswirken könnte.

Können die Versicherer auch nach wie vor mit einem niedrigeren Höchstrechnungszins rechnen?

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Höchstzinssatz für Garantie ab 2017 nur noch 0,9%

03.11.2016 Thomas Schösser

Ab dem Jahr 2017 wird der sogenannte Höchstzinssatz für Garantien der Lebens- und Rentenversicherungen von 1,25% auf nur noch 0,9% gesenkt. Was bedeutet das?

In der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV) wird im § 2 unter anderem folgendes geregelt (Stand 01.11.2016), Zitat (auszugsweise, fettschrift von mir eingefügt, Quelle: www.gesetze-im-internet.de):

„§ 2 Höchstzinssatz
(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 Prozent festgesetzt.  (…)“ Zitat Ende.

Dieser in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene „Höchstzinssatz“ wird in der Versicherungswelt umgangssprachlich teilweise auch maximaler Garantiezins genannt.

Aus 1,25% werden ab 2017 nur noch 0,9% Höchstzinssatz

Diese Verordnung wird am 01. Januar 2017 geändert. Die Angabe der „1,25 Prozent“ wird durch die Angabe „0,9 Prozent“ ersetzt. So ist es aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24 am 31.05.2016 bekannt gegeben worden.

auszug_bundesgesetzblatt_jahrgang2016_teil_1_nr-24_ausgegeben_zu_bonn_am_31-05-2016

Die Senkung dieses Höchstzinssatzes wurde (leider) aufgrund der anhaltenden Niedrig-Zinspolitik in der Vergangenheit schon öfter vollzogen. Zuletzt im Jahr 2015. Damals hatt ich ebenfalls einen Artikel dazu publiziert – Hier gehts zum Artikel über die Änderung von 2015 –

Nun gut 2 Jahre später, also 2017 wird dieser Vorgang wiederholt und der Höchstzinssatz auf 0,9 Prozent gesenkt werden.

Welche Auswirkungen sind durch den geänderten Höchstzinssatz zu erwarten?

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Vereinfachte Gesundeitsfragen bei BU-Beitragsbefreiung der Standard Life Versicherung

09.07.2015 Thomas Schösser

Standard Life bietet vereinfachte Gesundheitsfragen

Es gibt durchaus Fälle / Konstellationen in denen eine ausreichend hohe Rentenleistung im Berufsunfähigkeitsfall nicht versichert werden kann. Gründe dafür können z.B. Grenzen von Annahmerichtlinien einzelner Versicherungsunternehmen sein (gewünschte BU-Rente kann nicht in entsprechender Höhe versichert werden), oder aber weil der Gesundheitszustand der zu versichernden Person eine entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherung undenkbar macht.

Einige Versicherer gehen andere Wege, und bieten verschiedene Arten von Beitragsbefreiungsleistungen im Berufsunfähigkeitsfall, mit vereinfachten Gesundheitsfragen an.

In einem meiner Blogartikel bin ich bereits auf den sogenannten „Golden BU Vorsorgeschutz“ der LV1871 eingegangen, welches ein andersartiges Konzept im Bereich der Beitragsbefreiung im BU-Fall darstellt…

In diesem Blogartikel gehe ich nun auf die Beitragsbefreiung im Berufsunfähigkeitsfall der Standard Life Versicherung ein, welche hier eine vereinfachte Gesundheitsprüfung offeriert.

Die Standard Life Versicherung bewirbt mit Sätzen wie u.a. „Einfache Gesundheitserklärung – detaillierte Gesundheitsprüfung entfällt, falls keine BU-Rente und keine Todesfallabsicherung vereinbart wurden“ seit Anfang 2015 ihren Beitragsbefreiungsbaustein bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit.

Wie sieht die „Einfache Gesundheitserklärung“ der Standard Life aus?

 

Im Antrag der „Maxxellence Invest mit vereinfachter Gesundheitsprüfung – fondsgebundene Rentenversicherung“ der Standard Life Versicherung vom Januar 2015 findet man folgende Gesundheitserklärung für den Antragsteller, Zitat:

„Vereinfachte Gesundheitserklärung (nur bei Einschluss Beitragsbefreiung)

(…)
Hiermit erkläre ich,
– dass ich voll arbeitsfähig, nicht schwerbehindert und in den letzten zwölf Monaten vor Antragsstellung nicht mehr als 20 Arbeitstage krank gewesen bin,

– dass keine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt,

– dass keine Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits-, bzw. Berufsunfähigkeitsleistung bei einem gesetzlichen oder privaten Versicherungsträger anerkannt oder beantragt ist.

Falls die zu versichernde Person diese Erklärung zur Gesundheit nicht abgeben kann, ist der vollständige Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Standard Life behält sich vor, eine individuelle Risikoprüfung gemäß Einzelantragsverfahren vorzunehmen.“ Zitat Ende.

Maxxellence Invest ist eine fondsgebundene Rentenversicherung. Mit der vereinfachten Gesundheitserklärung kann eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden.

Gibt es weitere Spielregeln, wie Höchstgrenzen, maximale Dynamiken etc.?

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