Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte mit einfachen Gesundheitsfragen

12.10.2015 Thomas Schösser

Die HDI Lebensversicherung AG bietet eine BU für Rechtsanwälte im Anwaltverein mit einer vereinfachten Dienstfähigkeitserklärung an. Dieses Angebot ist im April 2017 neu aufgelegt worden. Die Aktion ist bis 30.06.2017 befristet!

Somit legt die HDI die Aktion für Rechtsanwälte erneut auf. Bereits im Jahr 2016 ging die Aktion in fast identischer Form in den Markt.

Im Artikel „Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?“ auffindbar in meinem Blog, bin ich darauf eingegangen, dass Leistungsablehnungen von BU-Versicherern, aufgrund der „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ alleine mit circa 30% zu buche schlagen.

Von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ spricht man, wenn ein Versicherungskunde bei Abschluss des Versicherungsvertragsvertrags eine Frage im Antrag nicht korrekt beantwortet hat. Je nachdem, wie genau diese Pflicht verletzt wurde, kann der Versicherer u.U. den Vertrag anfechten, kündigen, mit Erschwerniszuschläge / Ausschlüsse etc. reagieren…

Deshalb sollte man sich m.E. einmal auch mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigen, die im Antragsverfahren ein vergleichbar einfacheres Fragesystem anbieten. Dafür gibt es von Zeit zu Zeit  BU-Aktionen von verschiedensten Versicherern. Diese „passen“ gewiss nicht immer für jede Situation / jeden Kunden, aber es kann durchaus sinnig sein einmal einen Blick darauf zu werfen.

Im Gegensatz zu anderen BU-Aktionen auf die ich bereits in meinem Blog eingegangen bin, ist die Aktion der HDI Lebensversicherung AG speziell auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sind ausgerichtet.

 

Wer ist Rechtsanwalt gemäß dieses BU-Konzepts der HDI?

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Zwei juristische Staatsexamen UND eine Zulassung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Kammer
  • Der Versicherungsnehmer muss persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sein.

 

 

Wer fällt nicht unter diese Aktion?

  • Assessoren ohne Zulassung
  •  Diplom-Juristen ohne Zulassung
  •  Juristen nur mit einem Staatsexamen
  •  sonstige juristisch vorgebildete Mitarbeiter
    (z. B. Wirtschaftsjuristen, Patentanwälte ohne Zulassung)
  •  angestellte Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien, die nicht
    zugelassen sind (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte)

Weitere Voraussetzungen und Grenzen dieser BU-Aktion für Rechtsanwälte (keine abschließende Aufzählung):

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Vereinfachte Gesundeitsfragen bei BU-Beitragsbefreiung der Standard Life Versicherung

09.07.2015 Thomas Schösser

Standard Life bietet vereinfachte Gesundheitsfragen

Es gibt durchaus Fälle / Konstellationen in denen eine ausreichend hohe Rentenleistung im Berufsunfähigkeitsfall nicht versichert werden kann. Gründe dafür können z.B. Grenzen von Annahmerichtlinien einzelner Versicherungsunternehmen sein (gewünschte BU-Rente kann nicht in entsprechender Höhe versichert werden), oder aber weil der Gesundheitszustand der zu versichernden Person eine entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherung undenkbar macht.

Einige Versicherer gehen andere Wege, und bieten verschiedene Arten von Beitragsbefreiungsleistungen im Berufsunfähigkeitsfall, mit vereinfachten Gesundheitsfragen an.

In einem meiner Blogartikel bin ich bereits auf den sogenannten „Golden BU Vorsorgeschutz“ der LV1871 eingegangen, welches ein andersartiges Konzept im Bereich der Beitragsbefreiung im BU-Fall darstellt…

In diesem Blogartikel gehe ich nun auf die Beitragsbefreiung im Berufsunfähigkeitsfall der Standard Life Versicherung ein, welche hier eine vereinfachte Gesundheitsprüfung offeriert.

Die Standard Life Versicherung bewirbt mit Sätzen wie u.a. „Einfache Gesundheitserklärung – detaillierte Gesundheitsprüfung entfällt, falls keine BU-Rente und keine Todesfallabsicherung vereinbart wurden“ seit Anfang 2015 ihren Beitragsbefreiungsbaustein bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit.

Wie sieht die „Einfache Gesundheitserklärung“ der Standard Life aus?

 

Im Antrag der „Maxxellence Invest mit vereinfachter Gesundheitsprüfung – fondsgebundene Rentenversicherung“ der Standard Life Versicherung vom Januar 2015 findet man folgende Gesundheitserklärung für den Antragsteller, Zitat:

„Vereinfachte Gesundheitserklärung (nur bei Einschluss Beitragsbefreiung)

(…)
Hiermit erkläre ich,
– dass ich voll arbeitsfähig, nicht schwerbehindert und in den letzten zwölf Monaten vor Antragsstellung nicht mehr als 20 Arbeitstage krank gewesen bin,

– dass keine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt,

– dass keine Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits-, bzw. Berufsunfähigkeitsleistung bei einem gesetzlichen oder privaten Versicherungsträger anerkannt oder beantragt ist.

Falls die zu versichernde Person diese Erklärung zur Gesundheit nicht abgeben kann, ist der vollständige Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Standard Life behält sich vor, eine individuelle Risikoprüfung gemäß Einzelantragsverfahren vorzunehmen.“ Zitat Ende.

Maxxellence Invest ist eine fondsgebundene Rentenversicherung. Mit der vereinfachten Gesundheitserklärung kann eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden.

Gibt es weitere Spielregeln, wie Höchstgrenzen, maximale Dynamiken etc.?

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Kritik zum Euro Magazin BU-Test April 2015

09.06.2015 Thomas Schösser

Es scheint kein Quartal zu vergehen, ohne dass irgendeine Zeitschrift einen Test zu einem Versicherungsthema veröffentlicht. So beschäftigte sich nun auch das Magazin „€uro“ in der Ausgabe 04 /2015 mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen und titelt „Die besten Policen bei Berufsunfähigkeit“.

Beim lesen dieses Tests bin ich auf einige Inhalte gestoßen, die ich als Versicherungsmakler, der sich täglich mit dem Thema BU beschäftigt, so nicht unkommentiert lassen möchte. Auf einige der Inhalte des Artikels von €uro gehe ich deshalb nun ein.

 

Das €uro Magazin spricht in der Überschrift im BU-Test von „der besten“ Versicherungslösung für den Fall der Berufsunfähigkeit

 

DIE generell beste BU-Versicherung kann es aber meines Erachtens nicht geben, da jeder Mensch, individuell wie er ist, andere Krankheiten, Freizeitaktivitäten, und natürlich auch persönliche Pläne für die Zukunft hat. Hiervon können viele Bereiche betroffen sein, wie die Ausgestaltung des Berufes, Freizeitaktivitäten / Hobbies, familiäre Verhältnisse, Pläne für zukünftige Investitionen, Veränderung des Wohnortes, um einige beispielhaft zu nennen.

Jeder dieser Punkte kann die Entscheidung für oder gegen einen Tarif positiv als auch negativ beeinflussen. Plant z.B. ein verbeamteter Richter in Zukunft als freiberuflicher Anwalt tätig zu werden, so könnte das im Auswahlprozess zum passenden BU-Produkt in Hinblick auf die zukünftige Arbeitsstelle, und die damit verbundenen Besonderheiten (z.B. bei Beamten Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit etc.) durchaus berücksichtigungswürdig sein. Genauso natürlich auch anders herum, wenn beispielsweise ein Angestellter einer Universität, gegebenenfalls zukünftig einmal als Professor verbeamtet wird.

Diese Punkte sollten, ich meine sogar müssen, vor jedem Abschluss einer BU-Versicherung beachtet werden, denn nicht jeder BU-Tarif bietet für jede Berufsgruppe einen passenden Versicherungsschutz. Damit meine ich nicht den Beitrag, der ja auch in diesem Test eine entscheidende Rolle zu spielen scheint, sondern die Inhalte der Versicherungsbedingungen.

€uro erklärt selbst, dass die Ergebnistabellen nur für vier Beispielfälle errechnet wurden, nämlich dem Jungstudent, dem angestellten Bankkaufmann, dem angestellten Vertriebsleiter, und dem selbständigen Frisör, jeweils mit unterschiedlichen Eintrittsalter. Hierzu 3 Anmerkungen meinerseits:

 

  1. Die genaue Ausgestaltung der Tätigkeiten jeder dieser Berufsgruppen kann extrem unterschiedlich sein, und demnach u.U. auch zu verschiedenen Einstufungen bei den jeweiligen Versicherern führen. Nehmen wir als Beispiel nur einmal den klassischen Studenten im Vergleich zu seinem Kollegen, der ein sogenanntes duales Studium mit praktischer Arbeit verbindet, und vielleicht sogar im Ausland tätig ist…oder z.B. den Vertriebsleiter, der europa- oder bundesweit im Außendienst unterwegs ist, im Vergleich zu einem Vertriebsleiter, welcher ausschließlich im Büro seine Arbeit verrichtet.
  2. Was ist mit den gänzlich anderen Berufen / Tätigkeitsfeldern, wie denen im Vergleich genannten, wie z.B. Ärzten, Notaren, oder dem Beamtenklientel? Klar, dass das in einem allgemeinen Test nicht abgebildet werden kann, denn das würde den Rahmen sprengen. Zudem kann unter Umständen ja weiterhin Punkt 1 (siehe oben) eine Rolle spielen.
  3. €uro weißt auch selbst schon im Artikel daraufhin, dass es bei den kleinsten Abweichungen vom Beispielfall zu großen Beitragsunterschieden kommen kann.
    …in den allermeisten Fällen ist die Ermittlung des korrekten, individuellen Beitrags also immer erst nach einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller Faktoren (Gesundheitsdaten, Eintrittsalter, Hobbys, genaue Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit etc.) möglich, was ein pauschaler Test natürlich nicht leisten kann.

 

Rating von extern + 6 Zusatzkriterien + Beitrag = Gesamtergebnis?

 

Sehr interessant finde ich die Erläuterungen, wie letztendlich €uro die „Noten“ der einzelnen BU-Tarife im Detail vergeben hat. Im Artikel selbst gibt es nur wenig Information darüber, doch wird auf einen externen Link verwiesen, der etwas mehr Einblick in das Verfahren gewährt.

Unter diesem Link wird nun erklärt, wie man zu den Ergebnissen gekommen ist. Zunächst wird auf die Begrifflichkeit „Punktzahl Rating“ eingegangen. Jetzt wird es richtig interessant! Denn die maximal erreichbaren 100 Punkte gab es für diesen Bereich nur, wenn die Ratingagentur Franke und Bornberg GmbH den Tarif der Kategorie „Komfort“ oder „Komfort plus“ mit „hervorragend“ bewertet und ein Unternehmensrating des Anbieters vorlag, so €uro zu der Punktevergabe zur Bewertungskategorie „Rating“.

Also der erste Teil der Gesamtnote ist quasi von der externen Firma Franke und Bornberg durchgeführt worden. Wer es dann aber etwas genauer wissen will, wie denn eigentlich Franke und Bornberg dem Grunde nach BU-Verträge bewertet, soll dann doch bitte auf die Website derselbigen Firma gehen und dort nachlesen.

Quelle: www.franke-bornberg.de/ratings/

Quelle: www.franke-bornberg.de/ratings/

…folgt man dem im Artikel von €uro hinterlegten Link, stößt man gleich auch einen Hinweis der Ratingagentur selbst. Hieraus ein Auszug, Zitat (Hervorhebung durch Thomas Schösser):

„Hinweis zum Rating
Die Bewertungen/Ratings von Franke und Bornberg leisten einen wertvollen Beitrag zur Orientierung auf der Suche nach einer geeigneten Versicherung. Sie geben einen Überblick darüber, welche Produkte in den jeweiligen Bereichen und Kategorien insgesamt eine gute Qualität aufweisen und bereiten damit optimal auf eine persönliche Beratung vor.

Sie können jedoch eine individuelle Beratung, die auch die Prüfung des Versicherungsprodukts / der Versicherungsgesellschaft auf die Eignung für die spezielle Kundensituation beinhaltet, nicht ersetzen. Einzelheiten zu den Bewertungsverfahren von Franke und Bornberg entnehmen Sie bitte den jeweiligen Bewertungsrichtlinien.

Wir sind um ständige Aktualität und Richtigkeit der Ratinginhalte bemüht, die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.“ Zitat Ende.

 

Aus meiner Sicht stellt sich immer noch die Frage, welche Kriterien im Detail genau in den Vergleich miteingeflossen sind? Vor allem muss am Ende die Frage immer lauten, passt das Produkt / der Tarif auch wirklich zu den individuellen Anforderungen des Kunden, oder wurde evtl. ein für den Kunden wichtiger Leistungspunkt gar nicht bzw. zu wenig in den Vergleich miteinbezogen?

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Berufsunfähigkeitsversicherung ab 2015 teurer? Informationen zur Rechnungszinssenkung

05.12.2014 Thomas Schösser

Wieder einmal wird die Berufsunfähigkeitsversicherung für Vertragsabschlüsse ab 2015 teurer, preisen die Versicherungsgesellschaften an, und empfehlen noch im Jahr 2014 rechtzeitig zu handeln.

Doch um wie viel werden Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU), Rentenversicherungen ab dem Jahr 2015 eigentlich teurer? Wie wirkt sich die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ab 2015 genau aus? Fragen die zur Zeit in Verbindung mit dem Abschluss einer BU oder Rentenversicherung aufkommen.

 

Doch warum sollen z.B. BU-Versicherungen im Vergleich zu den im Jahr 2014 abgeschlossenen Tarifen eine Preissteigerung erfahren?

 

Der sogenannte Höchstrechnungszins wird für Neuverträge ab dem Jahr 2015 von bisher 1,75% auf 1,25% gesenkt. Um dies zu erreichen, wurde vom Gesetzgeber u.a. die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an entsprechenden Stellen abgeändert. Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Die Rechnungszinssenkung führt nicht nur bei klassichen Renten- oder Lebensversicherungen, sondern auch bei anderen biometrischen Lebensversicherungen wie z.B. der Pflegerentenversicherungen oder der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Veränderungen des Beitrags beziehungsweise der Leistung. Denn durch die Absenkung des Rechnungszinses von 1,75% auf 1,25% vermindert sich die garantierte Leistung bei gleichem Beitrag, beziehungsweise steigt der Beitrag für die gleiche Leistung für Neuverträge…so preisen es zumindest viele Versicherungsunternehmen zur Zeit an.

Natürlich handelt es sich hier um ein Verkaufsargument, noch unbedingt den Vertrag im Jahr 2014 abgeschlossen zu bekommen, um sich die, so heißt es, günstigeren Konditionen zu sichern.

 

Warum wird der Rechnungszins überhaupt gesenkt, welche Gründe gibt es für die Zinssenkung?

 

Die schon seit längerer Zeit anhaltende Niedrigzinsphase gefährdet die Erfüllbarkeit der Leistungen der Lebensversicherungen. Deshalb hat der Staat nun reagiert und neben weiteren Maßnahmen unter anderem auch dafür gesorgt, dass der Höchstrechnungszins für künftige Verträge ab 01.01.2015 auf 1,25% gesenkt wird.

Das Bundesminisiterium für Finanzen veröffentlichte dazu am 4. Juni 2014 eine Zusammenfassung der Eckpunkte des Lebensversicherungsreformgesetzes und begründeten die Änderungen des Rechnungszinses u.a. wie folgt:

Zitat: „Das bestehende Niedrigzinsumfeld birgt ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität der deutschen Lebensversicherer. In einem Stressszenario der Deutschen Bundesbank mit einem langanhaltenden Niedrigzinsumfeld würde bis zum Jahr 2023 mehr als ein Drittel der deutschen Lebensversicherer die regulatorischen Eigenmittelanforderungen nach den bislang gültigen Solvabilitätsvorschriften (Solvabilität I) nicht mehr erfüllen. Im Jahresverlauf 2013 ist die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 % gesunken. Gleichzeitig bleiben die Verpflichtungen der Versicherer zur Bedienung der Altverträge hoch, denn der Garantiezins im Bestand der Lebensversicherer beträgt im Durchschnitt 3,2 %. Derzeit liegen die durchschnittlichen Kapitalerträge der Lebensversicherer noch über diesem Garantiezins, aber die Erträge werden bei gleichbleibend niedrigen Kapitalmarktzinsen in den kommenden Jahren abnehmen. (…) „ Zitat Ende.

 

Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen. Die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ist dabei nur eine davon…

 

Wann muss der Vertrag abgeschlossen werden, um sich noch den Rechnungszins von 1,75% zu sichern?

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Ausschluss einer Erkrankung in der Berufsunfähigkeitsversicherung wirds dann günstiger?

24.10.2014 Thomas Schösser

Rabatt beziehungsweise Beitragsnachlass in der BU bei Vereinbarung eines Leistungsausschlusses, sprich Reduzierung des Beitrags auf Grund Eingrenzung des Versicherungsschutzes…geht das?

Nicht alle Kunden einer BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) sind gesund. Leider gibt es manchmal Situationen (Krankheitenverläufe, Diagnosen), die dazu führen, dass jeder am Markt vorhandener BU-Versicherer den Vertrag nur mit einem Leistungsausschluss als Voraussetzung schließt. Manch ein Versicherungsnehmer hat deshalb gegebenenfalls gar keine andere Möglichkeit, als in seinem BU-Vertrag einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.

Nun fragen viele Kunden, ob denn durch die quasi Reduzierung des Versicherungsumfangs / Versicherungsschutzes auch die Beiträge zur Berufsunfähikeitsversicherung reduziert werden? Schließlich hat man ja auch „weniger“ Schutz. Hierzu gehe ich später in diesem Artikel noch weiter ein.

Natürlich setzt nicht jeder Versicherer bei der Bewertung einer Krankheitsdiagnose die gleichen Maßstäbe an. Im Gegenteil, bei etlichen Krankengeschichten kann es bei den zahlreichen Versicherern durchaus zu riesigen Unterschieden bei der Risikoeinschätzung kommen, so meine Erfahrung.

Sie möchten überprüfen lassen, wie die einzelnen Versicherungsgesellschaften ihre Erkankungen / Diagnosen einschätzen? Dann melden Sie sich bei mir. Gerne leiten wir eine kostenfreie und professionell durchgeführte Risikovoranfrage (gleichzeitige Ausschreibung des gesundheitlichen Risikos bei mehreren Gesellschaften) bei den gewünschten Anbietern für Sie durch.

Ab und zu gibt es also (leider) Ausgangssituationen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit einer Ausschlussklausel im Versicherungsschutz ermöglichen, da ansonsten der Versicherer den BU-Vertrag komplett ablehnen würde.

Eine Ausschlussklausel für Wirbelsäulenerkrankungen könnte beispielsweise so aussehen:

 

„Folgende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mitversichert:
Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben einschließlich eventuell eintretender Folgen. Bei Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit wird so verfahren, als ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht besteht.“

 

Dies ist nur ein Formulierungsbeispiel von vielen möglichen Varianten gewesen. Einige Gesellschaften bieten schon in der Leistungsausschluss-Klausel eine Nachschaumöglichkeit an. Hier ein Beispiel für solch einen Zusatz aus einem realen BU-Vertrag zu einem Ausschluss einer Schultergelenkserkrankung:

 

„Nach Ablauf von einem Versicherungsjahr kann auf Antrag hin an Hand Selbstaufkunft und ärztlicher Bescheinigung geprüft werden, ob der Leistungsausschluss entfallen kann. Voraussetzung hierfür ist die fortdauernde Behandlungs- und Beschwerdefreiheit sowie uneingeschränkte Beweglichkeit.“

 

Nicht selten gibt es bei den Formulierungen der Ausschlüsse Unterschiede, die für den Kunden unter Umständen große Gewichtung im BU-Fall haben kann. Beispielsweise nehmen einige Anbieter neu entstandene Tumorerkrankungen bei einem schon vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bereich (z.B. Wirbelsäule) explixit wieder in den Versicherungsumfang mit auf.

Wieder ein Grund mehr schon vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie die einzelnen in frage kommenden Versicherer die Erkrankung bewerten (Risikoeinschätzung), und wie ein Leistungsausschluss dann genau definiert werden würde.

 

Gibt es denn Berufsunfähigkeitsversicherung die billiger werden, wenn ein Leistungsausschluss vereinbart wird?

 

Stand Oktober 2014 ist es (leider) immer noch so, dass die zu zahlenden Beiträge bei den allermeisten Berufsunfähigkeitsversicherungen trotz eines  Leistungsausschlusses nicht reduziert werden. Allerdings scheint sich am Markt hier etwas zu tun, wie folgendes Beispiel der Swiss Life zeigt.

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BU Vergehen im Straßenverkehr nicht immer versichert

03.10.2014 Thomas Schösser

Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.

Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.

Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?

Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.

 

  • Telefonieren während der Autofahrt,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • „bei rot über die Ampel fahren“,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
  • Alkohol im Straßenverkehr,
  • falsche Bereifung,
  • defekte Beleuchtung

…und so weiter…

 

Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder  fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.

Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:

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Was ist in der BU nicht versichert bzw ausgeschlossen?

30.09.2014 Thomas Schösser

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat wie jede andere Versicherung natürlich auch sogenannte grundsätzliche Ausschlüsse, anderes gesagt Ereignisse durch welche die Berufsunfähigkeit ausgelöst wird, und die dann aber auch dazu führt, dass der Versicherer die eigentlich vertraglich vereinbarte BU-Rente nicht bezahlen (leisten) muss.

Leistungsausschlüsse sind nicht nur aus Sicht eines Versicherungsunternehmens wichtig, um diverse Kostenrisiken sozusagen kalkulatorisch besser eindemmen zu können. Auch die Versichertengemeinschaft, sprich alle im jeweiligen Tarif einer Berufsunfähigkeitsversicherung versicherten Personen haben natürlich ein Interesse daran, dass die Versicherung nicht „ausgenützt“ wird. So beispielsweise wenn es um das Thema Selbstverletzung geht.

Nichtsdesto trotz kann es für den einzelnen Versicherten umso schlimmer sein, wenn eine Klausel im Vertragswerk eine vermeintlich sichere Auszahlung quasi „verhindert“. Desto wichtiger ist es aus meiner Sicht den Kunden über die genaue Ausgestaltung der Vertragsklauseln, und eben auch der Leistungsausschlüsse zu beleuchten und darüber zu informieren. Leistungsausschlüsse definieren im Vertragswerk also in welchen Fällen der Versicherungsschutz quasi nicht greift.

 

Hat jede Berufsunfähigkeitsversicherung die gleichen Ereignisse bzw. Dinge ausgeschlossen?

 

Nein, der Markt bietet auch hier eine Vielzahl an unterschiedlichen Vertragsklauseln. Ein vergleichender Blick auf diesen Bereich lohnt also auch hier. Allerdings muss man oftmals ganz genau lesen, um die Details die den Unterschied ausmachen zu entdecken.

 

Was sind denn regelmäßig vom Versicherungsschutz in der BU ausgenommen bzw. was sind typische Leistungsausschlüsse?

 

Wie bereits erwähnt kann jede Gesellschaft ihre Berufsunfähigkeits-Tarife so ausgestalten wie sie möchte, heißt hier gibt es zum Teil wesentliche Differenzierungen. Am Markt häufig Ausschlussklauslen in den BU-Verträgen beziehen sich oftmals auf folgende Bereiche, wie z.B. (keine abschließende Aufzählung):

 

  • Verbrechen und Vergehen
  • Innere Unruhen
  • Kriegsereignisse
  • Terrorereignisse
  • Absichtliche Herbeiführung von Krankheit bzw. Selbstverletzung
  • Absichtliche widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers, die die BU der versicherten Person herbeiführt
  • Strahlenschäden durch Kernernergie
  • ABC-Stoffe / -Waffen

 

Jede Versicherungsgesellschaft kann in ihren Tarifen andere Regelungen für Leistungsausschlüsse hinterlegen. Um dies zu veranschaulichen stelle ich exemplarisch nur einmal zwei Bedingungsdefintionen gegeneinander.

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§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden  können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

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Berufsunfähigkeit der Gothaer BU-Aktion mit vereinfachten Gesundheitsfragen bis 31.08.2014

16.05.2014 Thomas Schösser

Auch die Gothaer Lebensversicherung AG bietet befristet bis 31.08.2014 die sogenannte „Turboaktion“ an. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit einfacheren Gesundheitsfragen also sonst bei der Gothaer üblich abzuschließen. Somit reiht sich die Gothaer unter die Reihe derjenigen Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine Aktionsantrag mit vereinfachten Gesundheitsfragen anbieten.

 

Wie sehen die Gesundheitsfragen der „Turboaktion“ der Gothaer genau aus?

Im Aktionsantrag wird neben der Körpergröße und dem Gewicht u.a. noch folgendes abgefragt (Zitat aus Antrag Turboaktion 2014 der Gothaer – gültig bis 31.08.2014 – Drucknummer 215877-03.2014):

Können Sie bestätigen, dass

1. Sie in den letzten 3 Jahren nicht in ärztlicher, physiotherapeutischer oder psychotherapeutischer Behandlung wegen Beschwerden oder Krankheiten des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder), der Psyche, des Herzens oder des Kreislaufs (z.B. Bluthochdruck, Herzinfarkt) oder wegen Zuckerkrankheit, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Asthma, Schlaganfall, Nierenerkrankungen, Hepatitis, Multiple Sklerose (MS), HIV-Infektion oder Krebserkrankungen waren und 

2. bei Ihnen weder eine angeborene Erkrankung noch Unfall- bzw. Krankheitsfolgen bestehen, die mit bleibenden Beeintrachtigungen verbunden sind (z. B. Bewegungseinschränkung, mit Medikamenten behandelte Schmerzzustände, Verlust von Gliedmaßen, Blindheit, Gehörlosigkeit, Verlust der Sprache) und

3. bei Ihnen derzeit weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt noch derartige Leistungen beantragt wurden und

4. Sie beruflich und privat keinen besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Umgang mit Sprengstoffen, Motorsport, Flugsport, Kampfsport, Rennsport, Extremsport) und

5. in den letzten 3 Jahren weder eine Versicherung auf Ihr Leben noch eine Versicherung für den Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung von einem Versicherer abgelehnt oder zurückgestellt, mit Beitragszuschlag oder mit einer Leistungseinschränkung versehen bzw. angeboten wurde?“ Zitat Ende.

Kann man diese Fragen nicht bestätigen, so ist die Beantwortung eines umfangreicheren Antrags erforderlich. Auch wenn die Gothaer hier weniger Fragen als sonst beim Unternehmen üblich stellt, heißt dass noch lange nicht, dass diese auch immer für jedermanns Ausgangssituation leicht zu beantworten sind. Ich persönlich finde beispielsweise die offen formulierte Frage zu den „besonderen Gefahren“ hätte man wie bei anderen BU-Aktionen anderer Anbieter auch weglassen können.

Außerdem werden beim Antrag zur Turboaktion 2014 noch weitere Fragen zur beruflichen Tätigkeit gestellt, und die Gothaer möchte zusätzlich noch folgendes wissen, Zitat:

Der Unterzeichner bestätigt, dass die für die versicherte Person beantragte Berufsunfähigkeitsrente sowie die gesamten für die versicherte Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten 65% des aktuellen Bruttoeinkommens der versicherten Person nicht übersteigen. (…)“

Ist die versicherte Person ein Schüler oder Student verzichtet die Gothaer aber auf die Abgabe dieser Erklärung. Hier wird also bei Antragsstellung eine sogenannte Angemessenheitsprüfung durchgeführt. Liegt man mit der gewünschten Absicherung über dem Grenzwert, so könnte es passieren, dass die Gothaer den Antrag ablehnt, oder u.U. eine geringe BU-Rente als angemessen vorschlägt…Einige andere BU-Anbieter haben hier teilweise höhere Grenzen hinterlegt.

 

auszug_aktionsantrag_gothaer_turboaktion2014

 

Weitere Rahmenbedingungen der BU-Turboaktion

 

(keine abschließende Aufzählung):

  • Anzahl der Verträge: Maximal 1 Vertrag pro Person und Produkt
  • Summenbegrenzungen: Maximal € 1.000,- garantierte monatliche BU-Rente bzw. BU-Rente inklusive Sofortbonus von € 1.000,-
  • Maximale Beitragsdynamik 3% jährlich beziehungsweise 5% alle 2 Jahre
  • Maximale Leistungsdynamik 3% jährlich
  • Keine Erhöhungsoptionen möglich

 

Fazit:

Ich finde gut, dass immer mehr Berufsunfähigkeitsversicherer zumindest für gewisse Aktionszeiträume dazu übergehen einfachere Antragsfragen als sonst üblich zu verwenden. Wer weiß, vielleicht werden dadurch in Zukunft Antragsfragen für Berufsunfähigkeitsversicherungen generell transparenter und für die Versicherungsnehmer leichter zu beantworten? Ich zumindest hoffe das, wenn man bedenkt das laut einer Studie vom Analysehaus Franke und Bornberg GmbH ca. 30% der Leistungsablehnungen im BU-Bereich auf das Thema unrichtiger Angaben bei Antragsstellung des Vertrags zurückzuführen sind.

Dennoch muss stets immer im individuellen Beratungsprozess ausfindig gemacht werden, ob überhaupt ein BU-Aktionsangebot eines Versicherers für den jeweiligen Versicherungskunden passt, oder ob nicht doch ein anderer, für den Kunden passenderer, besserer Weg denkbar ist.

 

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BU ohne Gesundheitsfragen von LV1871 für Golden BU Vorsorgeschutz

06.05.2014 Thomas Schösser

Die LV1871 bietet eine ungewöhnliche Variante der Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine BU ohne Gesundheitsfragen; namens Golden BU Vorsorgeschutz.

Anders wie bei herkömmlichen BU-Konzepten mit einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente in einem selbständigen BU-Vertrag (Single-BU) oder in Kombination einem anderen Versicherungsprodukt (z.B. Renten- oder Risikolebensversicherung), kann man hier den finanziellen Aufwand für sogenannte „Vorsorgeverträge“ absichern. Dazu gleich noch mehr…

Die  Lebensversicherung von 1871 a.G. (LV1871) hatte vor einige Jahren dieses Produkt mit nur 1 Gesundeitsfrage angeboten…

Eine weitere Besonderheit, die LV1871 stellt zur Zeit (Stand 05.05.2014) im Antrag für dieses Produkt nur 1 einizigste Gesundheitsfrage, die da lautet; Zitat aus dem Antrag auf eine Golden BU Vorsorgeschutz (SBUV) Druckstück: „TAV_13 L-A3000/01.14/t“ Stand 05.05.2014:

„Haben Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als vier Wochen fortdauernd verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen (außer zur Empfängnisverhütung) oder wurden Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer der folgenden Erkrankungen ärztlich beraten oder behandelt: psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen), Herz- Kreislauferkrankungen (z. B. Bluthochdruck), Tumorerkrankungen (Krebs), mehrwöchige Beschwerden des Bewegungsapparates (z. B. Rücken, Knie), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), HIVInfektion?”

 

Damit reihte sich die LV1817 auch unter die BU-Anbieter, die vereinfachte Gesundheitsfragen für die Antragsstellung anbieten. NEU: Nun geht die LV1871 aber einen Schritt weiter und VERZICHTET auf Gesundheitsfragen beim Golden BU Vorsorgeschutz! Auch Fragen zu risikoerheblichen Hobbys und Freizeitaktivitiäten sucht man im Antrag zum „Golden BU Vorsorgeschutz“ vergebens (Stand Mai 2017).

Jetzt gibt es den Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871 ganz ohne Gesundheitsfragen! Aber jetzt mit Wartezeit

Für den Abschluss müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden. Allerdings muss im Rahmen des Golden BU Vorsorgeschutzes eine Wartezeit von 3 Jahren ab Versicherungsbeginn in Kauf genommen werden. Tritt die BU innerhalb der Wartezeit ein, so gibt es keine Leistung. Der Vertrag erlischt dann. Die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit geleisteten Beiträge werden zurückerstattet.

Ausnahme: Wird innerhalb der Wartezeit die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt so entfällt diese Wartezeit aber u.U. (siehe Bedingungen).

 

Was genau verbirgt sich hinter dem Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871?

 

Die meisten Versicherungsunternehmen bieten zwar neben der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Zahlung einer Rente bei BU) auch die Möglichkeit, Lebens- und Rentenversicherungen mit einem sogenannten Beitragsbefreiungsbaustein im Falle einer Berufsunfähigkeit zu versehen.

Wird der Kunde nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters berufsunfähig, so ist es bei einigen Versicherern / Produkten möglich (nicht bei allen), dass die Beiträge für die Rentenversicherung oder Lebensversicherung dann im vereinbarten Rahmen vom Versicherer übernommen werden (sofern so auch abgeschlossen). Die Versicherungsbranche bietet also heute schon eine Vielzahl an denkbaren Möglichkeiten, dennoch…

Was machen aber Menschen, die keine Rentenversicherung / Lebensversicherung mit einer BU-Beitragsbefreiung abschließen wollen, oder gar auf ganz andere Vorsorgemaßnahmen für ihre finanziellen Pläne, z.B. mit Fondssparplänen oder Bausparer setzen?

Was ist denn mit diesen Verträgen, wie z.B. einem Fondssparplan für das Rentenalter oder gar dem Bausparer zur Finanzierung des Hauses, wenn eine Berufsunfähigkeit Eintritt und kein, oder zu wenig Geld von dritter Stelle kommt? Ganz nach dem Motto: Wer soll das bezahlen? Genau darauf möchte die LV1871 eine Antwort geben.

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