Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung? Versicherungen zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft – Unfallversicherung

04.04.2013 Thomas Schösser

In den letzten Jahren hat die Versicherungsbranche viele neue Tarife / Produkte, und somit auch einige neue Möglichkeiten zur Arbeitskraftabsicherung auf den Markt gebracht.

Doch sind manche Kunden durch die Produktvielfalt im wahrsten Sinne des Wortes verunsichert. Vor allem stellen sich Viele die Frage, welches Produkt denn jetzt wirklich passt beziehungsweise gebraucht wird?

Diese Frage kann man so pauschal nicht beantworten…
Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass jeder der einzelnen Sparten (z.B. Unfall-, Krankentagegeld-, Berufsunfähigkeitsversicherung usw.) den „Versicherungsfall“ anders definiert hat, also quasi unterschiedliche Zustände, Ereignisse und Voraussetzungen eintreten müssen, damit die jeweilige Versicherung eine Leistung anerkennt und auszahlt.

Zum zweiten hat jeder Versicherungsnehmer andere Anforderungen, Wünsche und ggf. auch einen individuellen Bedarf an den Versicherungsschutz. Somit kann man also nicht pauschal sagen, dass die oder jene Versicherung die passende Lösung darstellt. Die Frage ist vielmehr welche Absicherungsart denn zur persönlichen Situation am ehesten „passt“? Die passende(n) Versicherung(en) muss/müssen also individuell ausfindig gemacht werden.

Desweiteren gibt es immer mehr Produkte, welche die verschiedenen Eigenschaften zum Beispiel einer Schweren-Krankheiten- und BU-Versicherung miteinander kombinieren.

Kann zum Beispiel eine Dread Disease oder Unfallversicherung eine BU ersetzten?

Diese Frage muss man meines Erachtens mit NEIN beantworten, da jede der genannten Versicherungen neben dem unterschiedlichen Leistungs-Voraussetzungen auch verschiedene Arten der Leistung, sei es z.B. per monatlicher Rentenzahlung oder mit einem einmaligen Geldbetrag und dergleichen, anbietet.

Daher ist es wichtig wesentliche Unterschiede der folgenden Produkte, die oftmals zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft angeboten werden, etwas näher zu kennen. In meinem Blog gehe ich in den nächsten Tagen deshalb einmal auf folgende Versicherungssparten ein:

  • Unfallversicherung
  • Dread Disease (Schwere Krankheiten-Versicherung)
  • Krankentagegeldversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Dienstunfähigkeitsversicherung
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Grundfähigkeitenversicherung
  • Komiprodukte

Ich werde allerdings nur allgemein einige aus meiner Sicht wichtige Oberbegriffe etwas anschneiden, da alleine schon wegen der Produktvielfalt, extreme Unterschiede und auch Besonderheiten am Markt zu finden sind, und somit jedes Unternehmen / Produkt andere Regelungen und Bedingungen hinterlegt haben kann, und somit separat betrachtet werden muss…

…Bei jeder der genannten Versicherungen ist der Versicherungsfall und weiteren notwendigen Voraussetzungen, also quasi die Bedingungen wann eine Leistung erbracht wird, anders formuliert. Wie bereits erwähnt gibt es bei der Bandbreite von unterschiedlichen Produkten am Markt Abweichungen von diesen allgemeinen Definitionen und Sonderreglungen, sowie unterschiedliche Ausschlüsse etc…

Gerade aber auch, weil diese Differenzierungen wann was wie genau geleistet wird, und wann nicht so verschieden sind, gibt es auch teilweise sehr große Beitragsunterschiede, und je nach Produkt leichtere bzw. schwere Annahmerichtlinien (Gesundheitsprüfung, Versicherungssummengrenzen für ärztliche Untersuchungen usw.) seitens der Versicherungsunternehmen.

Beginnen wir mit der Unfallversicherung. Was verbirgt sich hinter einer Unfallversicherung?

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Jahresrückblick 2012 auf die PKV- und BU-Branche

31.12.2012 Thomas Schösser

2012 war nicht nur für die Private Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern für die gesamte Versicherungsbranche ein Jahr mit vielen Ereignissen und weitreichenden Veränderungen. Ein Grund noch einmal kurz einige dieser Dinge Revue passieren zu lassen…

Besonders die Vorbereitung auf die sogenannten „Unisextarife“, also die Einführung von Tarifen die beitragstechnisch nicht mehr nach Geschlechtern unterscheiden, hielt die Versicherungsbranche in Atem. Ein Urteil des EuGH (Der Gerichtshof der Europäischen Union) hatte schon im Jahr 2011 entschieden und der Bundesrepublik Deutschland auferlegt, dass eine geschlechtsspezifische Kalkulation (sogenannte Bisextarife) wegen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mehr durchgeführt werden darf.

Somit waren die Versicherer angehalten bis spätestens zum Unisexstichtag, dem 21.12.2012, ihre Versicherungsprodukte geschlechtsunabhängig zu kalkulieren. Keine leichte Aufgabe. Die allermeisten Versicherer hielten die Beiträge und vertraglichen Inhalte der neuen Tarife bis kurz vor dem Stichtag unter Verschluss…

Mitte des Jahres 2012 sprach sich der Verband der Privaten Krankenversicherung für Mindeststandards in der Privaten Krankenvollversicherung aus, und gab zu bestimmten Leistungsfeldern eine Gestaltungsempfehlung an die Versicherer ab. Der PKV-Verband vertrat die Auffassung, dass die Versicherungsunternehmen, mit Einführung der Unisextarife eine Chance haben nicht nur Beiträge, sondern auch Inhalte der Produkte zu überarbeiten und zu verbessern.

Trotz des Unisexstichtags hatten einige Unternehmen im Jahr 2012 noch neue Bisextarife auf den Markt gebracht. So zum Beispiel öffnete die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG beziehungsweise die Union Krankenversicherung AG am 01. April 2012 den Privaten Krankenvollversicherungstarif „GesundheitCOMFORT“ für das Neugeschäft.

Kurz darauf, nämlich am 01. Mai 2012, startete die INTER Krankenversicherung a.G. ebenfalls dem Verkauf einer neuen Tariflinie in der Privaten Krankenvollversicherung. In der Sparte der Berufsunfähigkeitsversicherung gab es ebenfalls eine ganze Reihe an neuen Tarifen.

Im Bereich der Pflegeversicherung ergaben sich wesentliche Veränderungen. Das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) wurde im Jahr 2012 beschlossen, was zu Leistungsveränderungen in der Pflegepflichtversicherung ab dem Jahr 2013 führt.

Zeitgleich wurde auch die Förderung der sogenannten Pflegezusatzversicherung, umgangssprachlich auch „Pflege-Bahr“ genannt, von der Regierung auf den Weg gebracht.

…wie bereits erwähnt, viele Veränderungen und einschlägige Neuerungen. Aus der Vielzahl der neuen Produkte und Tarife sind auch neue Möglichkeiten entstanden. Gleichzeitig sind viele Interessenten und Kunden verunsichert. Wie findet man denn nun unter den ganzen neuen Angeboten das richtige Produkt? Wie soll man vorgehen?

Wie immer muss bei der Auswahl des passenden Angebots, egal ob bei einer Berufsunfähigkeits-, Privaten Krankenversicherung, oder bei der Absicherung der Pflegekosten auf die Inhalte im Vertragswerk geachtet werden, denn dort wird geregelt was wie genau versichert ist, beziehungsweise was eben nur teilweise oder gar nicht versichert ist…Für mehr Informationen empfehle ich meine Blogserie über Leistungsunterschiede in der PKV und meinen gratis Downloadbereich mit Kriterienfragebögen zur BU und PKV.

Nach diesem wirklich ereignisreichen Jahr wünsche ich den Lesern meines Blogs einen guten Rutsch ins neue Jahr 2013, viel Erfolg, und vor allem Gesundheit!

Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung und E-Book mit Informationen zur Privaten Krankenversicherung steht zum download bereit

15.05.2012 Thomas Schösser

Ab heute steht neben meinem Kriterienfragebogen zur PKV auch mein E-Book mit Informationen zur Privaten Krankenversicherung (PKV) gratis zum Download zur Verfügung.

Das PKV-eBook bietet allgemeine Basisinformationen für Freiberufler, Selbstständige sowie versicherungsfreie Angestellte, die sich mit dem Thema PKV näher auseinandersetzten möchten, und dient quasi als eine Art erster „Leitfaden zur PKV“. Dieses E-Book ersetzt natürlich keine individuelle Beratung. Vielmehr versorgt es Sie mit Grundwissen für ein erstes Beratungsgespräch. Um Ihnen einen kurzen Überblick über die Themen zu geben, hier ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:

Inhalte meines eBooks zur privaten Krankenversicherung

  • Einige Systemunterschiede zwischen GKV und PKV
  • Grundlegendes zur Privaten Krankenversicherung (PKV)
  • Leistungskernbereiche eines Privaten Krankenversicherungsvertrages
  • Auswahlkriterien und Betrachtungsweisen zur PKV
  • Bilanzkennzahlen, Geschäftsergebnisse und historische Beitragsentwicklungen
  • Kalkulation der Privaten Krankenversicherung
  • Wie funktioniert ein Wechsel in eine PKV?
  • Tarifstrukturen und Selbstbeteiligungsvarianten in der PKV
  • Kinderversicherung
  • Beitragsrückerstattung
  • Pflegepflichtversicherung und Absicherung von Pflegekosten
  • Gesamtkonzept: PKV, Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Informationen über den Autor und Versicherungsberater Thomas Schösser

Ebenfalls neu im Downloadbereich ist mein Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Fragebogen). Dieser Fragebogen sorgt für eine orientierte Gesprächslinie und dient zur als eine Art „roter Faden“ für ein erstes Beratungsgespräch zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kriterienfragebogen behandelt aus meiner Sicht wichtige Bereiche der Berufsunfähigkeitsversicherung, in denen sich viele Tarife voneinander unterscheiden. So werden zum Beispiel folgende BU-Themen angerissen:

Inhalte des Fragebogens zur Berufsunfähigkeit

  • Arztanordnungsklausel,
  • Abstrakte Verweisung sowie konkrete Verweisung,
  • Prognossezeitraum,
  • Rückwirkende Leistung bei späteren Anerkennung der BU,
  • Staffelregelung und sogenannte 50%-Klausel,
  • Versicherungsschutz bei Tätigkeitsverbot durch Infektion,
  • Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte,
  • Versicherungsschutz bei längerer Arbeitsunfähigkeit,
  • Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit,
  • Prämienerhöhung nach Paragraph 163 Versicherungsvertragsgesetz,
  • Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und Berufswechsel,
  • Befristete Anerkenntnisse,
  • Kombinationsprodukte zur BUV,
  • Dynamikregelungen und vertraglich garantierte Steigerung der BU-Rente

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Für Rückfragen stehe ich wie immer gerne zur Verfügung

Ihr Versicherungsmakler
Thomas Schösser

Konkrete Verweisung in der BU – Was ist das?

17.02.2012 Thomas Schösser

Wenn man sich mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) auseinandersetzt, stößt man schnell auf die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung. Doch können die wenigsten Verbraucher etwas mit diesen Dingen anfangen. Zurecht werden Fragen gestellt wie z.B.

Was ist die abstrakte Verweisung?
Was ist die konkrete Verweisung?
Wo ist der Unterschied?
Wie wichtig sind diese Punkte?

Auf die sogenannte „abstrakten Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bin ich bereits in meinem Blog näher eingegangen. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema der konkreten Verweisung in der BUV.

Was genau bedeutet die sogenannte konkrete Verweisung?

Vereinfacht ausgedrückt geht es hierbei um die Frage, ab wann, und unter welchen Voraussetzungen der BU-Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigern kann, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit (konkret) ausübt.

Sehen wir uns kurz einen Auszug aus dem Kapitel 6 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, in dem die Berufsunfähigkeitsversicherung näher behandelt wird. Im § 172 Absatz 3 findet man unter anderem folgenden Passus.

„§ 172 Leistung des Versicherers
[…]
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt […], die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Ähnlich wie bei der Regelung zur abstrakten Verweisung, weichen viele Versicherer von dieser VVG-Definition ab, und haben andere Formulierungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt.

Man beachte, dass die Formulierung aus dem § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ausbildung und Fähigkeiten, also auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten berücksichtigt.

Nun gibt es unter den vielen unterschiedlichen BUV-Angeboten einige, welche diese Definition präziser formulieren. Dazu haben sich die Versicherer viele verschiedene Bedingungsaussagen einfallen lassen.

Sehen wir uns dazu ein Beispiel anhand eines Auszugs einer Bedingungspassage an, die auf die konkrete Verweisung näher eingeht (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. […]

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (siehe Satz 1) entspricht. Für in Ausbildung oder im Studium befindliche Versicherte gelten die besonderen Regelungen gemäß […]“

Bei diesem Formulierungsbeispiel fällt auf, dass neben der Ausbildung und Erfahrung, die „bisherige Lebensstellung“ mit der Nennung der „Vergütung“ und der „sozialen Wertschätzung“ etwas genauer definiert ist. Manche Bedingungen beschreiben die zumutbare Einkommenseinbuße sogar mit einem festen Prozentsatz.

Hier ein Beispiel wie solch eine Formulierung aussehen könnte (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. Eine Minderung des Bruttoeinkommens von 20 Prozent oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen des Berufes, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde, ist nicht zumutbar. […]“

…wie gesagt, dies ist nur ein Beispiel von vielen Bedingungsformulierungen des Marktes. Neben BU-Versicherungen, die z.B. in der Erstprüfung der BU sogar direkt auf die konkrete Verweisung verzichten, gibt es noch viele weitere mögliche Varianten.

Selbständige sollten unter anderem zusätzlich darauf achten, ob die BU-Versicherung eine sogenannte Umorganisation des Betriebes fordern kann, und ab wann diese aus Sicht des Versicherers unzumutbar ist.

Sie sehen, dass es alleine schon zum vergleichsweise kleinen Bereich der konkreten Verweisung in der BUV viele Unterschiede und Facetten geben kann.

Darüber hinaus gibt es aber noch zahlreiche andere Bereiche, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Beachtung finden sollten, wie z.B. die Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, den Ausschlüssen, Prüfungsweise der Angemessenheit der BU-Rente, das Nachprüfungsverfahren, befristete Anerkenntnisse, der Arztanordnungsklausel, Rahmenbedingungen bei einem Berufswechsel, Gesundheitsfragen im Antrag und vieles weitere mehr…

Treffen Sie die Wahl Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb erst nach einer objektiven, detaillierten Beratung durch einen BU-Experten. Legen Sie zusammen mit Ihrem Berater die Anforderungen fest, die der BU-Vertrag erfüllen soll, und lassen Sie sich einen transparenten Marktvergleich erstellen.

Mehr Informationen zum Thema BU:

BU auch für Angestellte im Büro sinnvoll?

In welche Berufsgruppe wird meine Tätigkeit eingestuft?

Inflation frisst BU-Rente auf und was man dagegen tun kann

Hinweis: Die von mir verwendeten Definitionsbeispiele stellen nur Auszüge aus diversen Versicherungsbedingungen dar und geben keinen Überblick über den Versicherungsschutz oder den Regelungen zur konkreten Verweisung. Dazu müsste das gesamte Vertragswerk, also alle Versicherungsbedingungen komplett betrachtet werden. Desweiteren gibt auf dem Markt der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch etliche weitere unterschiedliche Bedingungsaussagen, die sich von meinen ausgewählten Beispielen inhaltlich unterscheiden.

„Wieso soll ich eine BU abschließen? – Der Versicherer verweist mich doch eh in einen anderen Beruf“

15.12.2011 Thomas Schösser

. . . diese oder ähnliche Aussagen hört man in Bezug auf Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) nicht selten. Viele ältere Verträge hatten tatsächlich eine sogenannte Verweisungsklausel integriert, und auch das neue Versicherungsvertragsgesetz gibt den Versicherern zumindest die Möglichkeit eine abstrakte Verweisungsdefinition im Bedingungswerk zu vereinbaren.

Deshalb gehe ich heute auf das Thema der Verweisungsmöglichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ein, um diesen Teilbereich der BUV näher zu beleuchten.

Die Versicherungsbranche unterscheidet in der BU-Versicherung zwischen der sogenannten „abstrakten“ und „konkreten“ Verweisung. Was ist das überhaupt? Was kann das für mich als Kunde einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten?

In diesem Blog-Artikel gehe ich zunächst nur auf das Thema „abstrakte Verweisung“ ein. Über den Bereich der konkreten Verweisung habe ich einen separaten Blogbeitrag verfasst.

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Berufsunfähigkeitsversicherung auch für rein verwaltend tätige und im Büro arbeitende Menschen sinnvoll?

28.10.2011 Thomas Schösser

Viele Fragen sich, ob man als rein im Büro arbeitende Person überhaupt „so leicht“ berufsunfähig werden kann? Haben es BU-Versicherer wirklich „leichter“ eine Leistung für einen ausschließlich im Büro tätigen Menschen abzulehnen?

Einige Angestellte denken, eine Berufsunfähigkeitsversicherung wäre für sie nicht sinnvoll. Aussagen wie beispielsweise „Im Büro kann ich nicht so einfach BU werden, da ich den ganzen Tag am Schreibtisch sitze. Was soll da schon passieren? “ sind da nicht selten…

In vielen Köpfen ist die Vorstellung von dem hart körperlich arbeitenden Bauarbeiter zugegen, der auf Grund eines schweren Bandscheibenvorfalls seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Dieses Situation kann sich jeder gut vorstellen.

Allerdings gibt es noch eine Vielzahl anderer Krankheiten, die eine Berufsunfähigkeit auslösen können. In diesem Zusammenhang ist es interessant einen Blick in die offizielle Statistik der Deutschen Rentenversicherung mit dem Titel „Indikatoren zu Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) im Zeitablauf – Stand: Juni 2011“ zu werfen.

Natürlich ist die eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht das gleiche wie eine Rentenleistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag, gelten doch unterschiedliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen. Allerdings erkennt man an dieser Statistik meines Erachtens sehr gut, was u.a. alles zu einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft führen kann und wo Risiken bestehen, die man vielleicht bisher noch nicht so gesehen hat.

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Neue Bedingungen der Condor Lebensversicherung-AG für die Comfort-BUZ ab 01.07.2011

08.07.2011 Thomas Schösser

Zum 01. Juli 2011 hat die Condor Lebensversicherungs-AG für ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort-BUZ“ ein neues Bedingungswerk herausgegeben. Hier wurden gegenüber dem bisherigen Bedingungswerk einige Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen.

Nun bietet die Condor (Stand 08.07.2011) keine „selbständige“ Berufsunfähigkeitsversicherung an, sondern lässt diese lediglich in Kombination mit z.B. einer Risikolebensversicherung zu. An sich kein Grund die Comfort-BUZ der Condor grundsätzlich „abzuschreiben“, denn ein wesentlicher Teil worauf es bei jeder BU ankommt, ist nach wie vor die Ausgestaltung des „Kleingedruckten“. UPDATE vom 14.05.2014: Die Condor bietet nun zwischenzeitlich auch eine selbständige BU ohne Risikolebensversicherung als Hauptversicherung an.

In diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute anhand einiger Bedingungsauszüge, die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen und Klarstellungen aus den BereichenLeistung bei Arbeitsunfähigkeit“, „Umorgansisationsklausel“ sowie „Einstufung von Schüler, Studenten, Hausmänner /-frauen“. Zu beachten ist allerdings, dass die Bedingungsänderungen nicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Basis-Rentenversicherung gelten. Hierfür legt die Condor andere BUZ-Bedingungen zugrunde.

Grundlage für diesen Blogbeitrag sind die Bedingungen mit den Bezeichnungen „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 06/2010 (1.1)„, sowie die „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 07/2011 (1.2)

Im bisherigen Bedingungswerk (R4J Stand 06/2010 (1.1)) war nicht klar definiert, ob die Tätigkeit von Schüler, Studenten, Azubis sowie Hausfrauen / -männern seitens der Condor als Beruf angesehen wird oder nicht. Andere Versicherer haben diesen Punkt schon längst in ihren Vertragswerken klar geregelt. Die Condor-Lebensversicherungs AG zieht jetzt nach und schreibt in § 2 Ihrer neuen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort“ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) folgendes:


„Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen
(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.“

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der sogennanten Umorganisationsklausel. In den alten Bedingungen der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) hieß es dazu im § 2 unter anderem:

 

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen
(2) Bei Selbständigen, Freiberuflern und mitarbeitenden Betriebsinhabern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte.

Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

 

Diese Definition wurde im § 2 des neuen Bedingungswerks der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) klarer definiert und lautet nun , Zitat:

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
(2) Bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er mindestens 50 % der Stimmrechte der Gesellschaft hält. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

Die Aufzählung der Freiberufler wurde nunmehr weggelassen. Außerdem wurde im neuen Bedingungswerk nun der Begriff des mitarbeitenden Betriebsinhabers durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgetauscht. Zur Umorganisation wurde zusätzlich folgender neuer Passus eingefügt. Zitat aus den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) § 2 (2):


„[…] Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.“

Hier wird also z.B. einem Selbständigen durch eine Finanzspritze eventuell die Möglichkeit gegeben eine Umorganisation einzuleiten, die er aus finanziellen Gründen vielleicht sonst nie hätte durchführen können. Dadurch kann gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeit abgewendet werden. Natürlich ist dieses Angebot von der Condor nicht ganz uneigennützig, wird dadurch eine langjährige Zahlung einer BU-Rente gegebenenfalls nicht mehr notwendig. Gerade aber für den Selbständigen, welcher durch die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente eine radikale Einkommenseinbusse verzeichnen müsste (z.B. weil die Rentenhöhe unter seinem Einkommen liegen würde), kann das Abrufen dieser Leistung u.U. je nach Einzelfall sinnvoll sein.

Ein weiterer in meinen Augen sehr wichtig Punkt geht auf das Thema Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ein. Hier wirbt die Condor bereits seit Jahren mit einer besonderen Klausel. In den alten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) steht dazu u.a.:


„§1 […] (7) Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 2 Absatz 7) […]“

und weiterhin heißt es dann in §2 der Comfort-BUZ-Bedingungen (R4J Stand 06/2010 (1.1)):

„Arbeitsunfähigkeit
(7) Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit ein Dauerzustand vorliegt, der voraussichtlich mindestens 6 Monate anhalten wird, während die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist und eine Besserung erwarten lässt. Wir leisten jedoch auch von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).“

Über diese Klausel, die auch „gelbe Schein-Regelung“ genannt wird, wurde in der Fachwelt teilweise heftig diskutiert. Gibt es doch einige „schwammige“ Formulierungen. Was ist ein „Dauerzustand“? Was wird hier unter „vorübergehend“ und „Besserung“ genau verstanden?

Auch war bisher nicht klar geregelt, was eigentlich mit der Leistung passiert, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit wieder versucht seine Arbeit aufzunehmen. Vor allem, da im § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ folgender Passus zu finden ist:

„(4) Leisten wir aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert […], dann entfallen mit dem Fortfall der Arbeitsunfähigkeit die Leistungen, ohne dass es der Nachprüfung nach Absatz 1 und 2 bzw. der Frist nach Absatz 3 bedarf. Die Fortführung der Leistungen aufgrund des Nachweises einer bestehenden Berufsunfähigkeit bleibt davon unberührt.“

Im neuen Bedingungswerk wurden diese Punkte nun klarer definiert. Hierzu widerrum ein Auszug aus den neuen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) §2:

 

„Arbeitsunfähigkeit

(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. […]“

 

Somit wurde eine detailliertere Formulierung, was die Condor unter Arbeitsunfähigkeit versteht hinterlegt. Zu den Themen der Arbeitsversuche und ob dadurch die Leistung verwehrt wird heißt es in den neuen Bedingungen (R4J Stand 07/2011 (1.2)):

„[…] Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.“

Hier also nun auch eine klarere Definition wann und auf welcher Grundlage geleistet wird.

Zusätzlich gibt es in den Bedingungen zu den bereits genannten Passagen auch Veränderungen im Bereich der Nachversicherung, sprich der nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente…

Sie sehen, dass gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein paar Worte mehr oder weniger viel bewirken können. Nun gibt es aber weitaus mehr Kriterien die bei einer BU noch beachtet werden können und meines Erachtens auch sollten. Dazu gehören unter anderem die Regelungen zu befristeten Anerkenntnissen, der konkreten und abstrakten Verweisung, zum Verfahren der Nachprüfung, der Arztanordnungsklausel, zu den versicherten Ereignissen, der Ausschlüsse, bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und viele weitere mehr…

Wenn Sie bereits BU-Kunde der Condor Lebensversicherungs-AG sind und wissen möchten, welche Versicherungsbedingungen Ihrem Vertrag nun zu Grunde liegen, dann wenden Sie sich entweder direkt, mit Bitte um schriftliche Antwort, an die Condor, oder an Ihren Versicherungsvermittler.

Hinweis: Die Bedingungen wurden nur auszugsweise zitiert. Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Vergleiche der Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen – Welche Bedingungen liegen zugrunde?

14.04.2011 Thomas Schösser

In der Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es ab und an auch einmal vor, dass ein Kunde bereits seit einigen Jahren einen BU-Vertrag hat.

Während der Bedarfsermittlung, bei der die Wünsche und Bedürfnisse an den Versicherungsschutz der BU-Versicherung festgelegt und definiert werden, stellt sich dabei oftmals die Frage, ob auch die bereits bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung den jetzigen Ansprüchen immer noch gerecht wird oder nicht.

Oft wird dabei gefragt, wie „gut“ denn die BU-Versicherung der Gesellschaft „XY“ ist?

Leider kann man diese Frage so pauschal nicht beantworten. Einige der Berufsunfähigkeitsversicherer haben nämlich im Laufe der Jahre unterschiedliche Bedingungswerke auf den Markt gebracht, die inhaltlich teilweise stark voneinander abweichen können. Unter Umständen ist es also möglich, dass bei der gleichen Gesellschaft ein Vertrag, welcher 2011 geschlossen wurde andere Vertragsgrundlagen haben kann, als ein Vertrag der 2009 abgeschlossen wurde.

Hierzu ein Beispiel anhand der „Comfort-BUZ“ der Condor Lebensversicherung zum Bereich der sogenannten Umorganisationsklausel für Selbständige.

Auszug aus den Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG Stand 10/2009 (1.2) R49:

Zitat:

 

“§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne dieser Bedingungen?

[…]

Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen

(2) Bei Selbständigen, Freiberuflern und mitarbeitenden Betriebsinhabern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn

– sie wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßig ist,

– die verbleibende Tätigkeit aufgrund der Gesundheitsverhältnisse und ohne Inkaufnahme einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausübbar ist,

– die verbleibende Tätigkeit der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht,

– die bisherige Lebensstellung der versicherten Person als Selbständiger, Freiberufler oder Betriebsinhaber gewahrt bleibt, das heißt diese nach dem Einkommen und der gesellschaftlichen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.“

 

Zitat Ende.

In den später auf den Markt gekommenen Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG Stand 06/2010 (1.1) R4J heißt es zu den bereits oben zitierten Paragraph 2 (2) noch zusätzlich

Zitat:

 

„[…]

Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das durchschnittliche jährliche Bruttoeinkommen der letzten 3 Jahre von 20 % oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.“

 

Zitat Ende.

Die Antwort auf die Frage, ob bzw. wie der BU-Versicherer „XY“ zu den Wünschen an den Versicherungsschutz passt, hängt also mitunter davon ab, welche Bedingungen dem BU-Vertrag genau zugrunde liegen.

In Vergleichstests diverser Zeitschriften werden meistens jedoch nur die aktuellen Bedingungen der jeweiligen Versicherer miteinander verglichen, was gleichwohl bedeutet, dass das Ergebnis nicht immer zu dem bereits seit Jahren laufenden BU-Vertrag passen muss. Meiner Meinung nach ein weiteres Argument warum solche Tests keine Beratung ersetzen können.

Um herauszufinden, welche Leistungsdefinitionen der Vertrag genau bietet, müssen also die für die betreffende Person individuell geltenden Versicherungsbedingungen und ggf. Zusatzvereinbarungen, also das „Kleingedruckte“ von Anfang bis Ende separat betrachtet und detailliert besprochen werden.

Ob eine bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherung nun für den Einzelnen „passt“, hängt dann letztendlich von den vorher festgelegten Wünschen an den Versicherungsschutz ab.

Beachtet werden muss natürlich auch, ob ein Versicherer ein Bedingungswerk zwischenzeitlich auch für Bestandskunden geändert hat, oder durch eine spätere Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer der Inhalt der Bedingungen verändert wurde.

FAZIT: Ob eine BU einer bestimmten Versicherung nun „passend“ ist oder nicht, kann man nicht pauschal beantworten. Dies hängt von den individuellen Wünschen und Bedürfnissen, sowie von den geltenden Vertragswerk des Einzelnen ab.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Was tun wenn der Beruf nicht ins „Raster“ des BU-Versicherers fällt?

27.08.2010 Thomas Schösser

Nicht selten kommt es vor, dass der langen Suche nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung bereits bei der Berechnung des Beitrags erste Hürden folgen.

Beispielsweise dann, wenn der ausgeübte Beruf des Antragsstellers nicht im sogenannten „Berufskatalog“ des BU-Versicherers hinterlegt ist.

In den allermeisten Fällen stellen die Versicherer Berufslisten bereit, aus denen man seinen derzeitigen Beruf „auswählen“ kann.

Dabei stufen die meisten Versicherer Berufe in sogenannte Gruppen ein. Hierbei kalkuliert das Versicherungsunternehmen neben vielen weiteren Dingen vor allem auch die Wahrscheinlichkeit eines Leistungsfalls für die jeweilige Tätigkeit.

Dadurch werden die verschiedenen Berufsgruppen meist je nach Versicherer / Tarif preislich und /oder teilweise sogar vertragsinhaltlich differenziert.

Wie bereits erwähnt kommt es manchmal aber vor, dass ein Versicherer bestimmte Berufsbezeichnung nicht in seiner „Liste“ inkludiert hat.

Nun sollte man hier aber nicht einfach blind einen ähnlichen oder gar anderen Beruf aus dem angebotenen Katalog aussuchen. Das könnte unter Umständen dazu führen, dass die vom jeweiligen Versicherer berechnete BU-Eintrittswahrscheinlichkeit des in der „Aufzählung“ aufgeführten Berufs nicht mit dem ansonsten kalkulierten BU-Risiko der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherungskunden übereinstimmt.

Hierzu ein Beispiel:

Die täglichen Arbeitsabläufe mehrerer Architekten müssen nicht immer zwingenderweise identisch sein. Der Eine sitzt ausschließlich im Büro und führt Planungsarbeiten durch, der Zweite besichtigt Baustellen und ein Dritter muss die Welt bereisen, um seine Arbeit verrichten zu können.

Ein anderes Beispiel wären zwei Lageristen. Der Eine bewegt Objekte mit körperlich schwerer Arbeit, der Andere ist rein für die Planung und Organisation der Lagerhallen zuständig. Obwohl es sich hier vermeintlich um den gleichen Beruf handelt, nämlich Lagerist, ist die Tätigkeit bei jedem jeweils anders ausgestaltet und verteilt.

Daher kann es sinnvoll sein bereits von Beginn an eine detaillierte Beschreibung der täglichen beruflichen Tätigkeit beim Versicherer mit einzureichen.

So kann sich dieser bei der Einstufung bzw. der Bewertung der Arbeit des Antragsstellers ein wesentlich umfassenderes Bild machen und gegebenenfalls eine individuelle Berufsgruppeneinstufung durchführen.

Zudem können mit einem Tätigkeitsprofil schon vor Vertragsbeginn oftmals Missverständnisse zur Ausgestaltung des Berufs vermieden werden.

Die Tätigkeitsbeschreibung sollte vor allem eine Auflistung aller „typischen“ Arbeitsbereiche / -verrichtungen und deren genauen Inhalt wiedergeben.

Ein Beispiel:

Ein sogenannter „Bürojob“ kann viele Facetten haben. Der eine Büroarbeiter erstellt Präsentationen und stellt diese anderen Mitarbeitern vor, der andere führt Planungsarbeiten im Büro durch, und wieder ein anderer berät Kunden … und so weiter.

Wichtig dabei ist unter anderem auch die Angabe der prozentualen oder zeitlichen Verteilung der jeweiligen Bereiche und des täglichen Tuns.

Klar ist, dass bei einer so wichtigen Versicherung wie einer BU, welche ja das Einkommen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit durch die Rentenzahlung weiterhin sichern soll, vieles beachtet und durchdacht werden muss.

Denken Sie auch stets daran, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch einer Anderen gleicht. Die Leistungsunterschiede sind teilweise immens. Unter Umständen kann ein Wort im „Kleingedruckten“ schon über Leistung oder Ablehnung der BU-Rente entscheidend sein.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder Unterstützung suchen können Sie mich gerne kontaktieren.

Weiterführende Informationen zum Thema BU:

Berufsunfähig was ist das überhaupt?

Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU?

Wie hoch soll man eine BU-Rente abschließen?

05.05.2010 Thomas Schösser

Rund um dieses Thema trifft man auf viele Ratschläge und Behauptungen. Von pauschalen prozentualen Absicherungen bis hin zu Empfehlungen die eventuellen Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente generell zu berücksichtigen.

Den letzten Punkt sehe ich persönlich als äußerst kritisch an. Die Definitionen wann man als berufsunfähig bzw. erbwerbsgemindet gilt, unterscheiden sich voneinander, weshalb dies meines Erachtens nicht gleich bewertet werden sollten.

Neben der individuellen Situation des Betroffenen, kommt es bei einer BU-Versicherung auf die genauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also dem Inhalt des „Kleingedruckten“ an, bei der Erwerbsminderungsrente auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Deshalb kann eben auch nicht grundsätzlich von zwei „gleichberechtigten Teilen“ einer „Gleichung zur Arbeitskraftabsicherung“ besprochen werden. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall und die dahinterstehende Situation an.

Doch wie hoch muss denn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit wirklich versichert werden?

Nun wie so oft muss der tatsächliche Bedarf immer individuell ermittelt werden. Folgende Dinge sollten jedoch bei der Berechnung nicht vergessen werden (keine abschließende Aufzählung): Lebenshaltungskosten wie z.B. für Miete, Lebensmittel, Benzin, Urlaube, Kreditverpflichtungen und so weiter. Rücklagenbildungen sollten z.B. für Reparaturkosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie, dass Beiträge zur Krankenversicherung (mit ein paar wenigen Ausnahmen) auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit in der Regel weiterbezahlt werden müssen.

Vergessen Sie nicht, auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin für Ihre Altersvorsorge zu sparen. Ansonsten kann es passieren, dass nach Ende der Zahlungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente eine große Lücke in der Altersrente entsteht.

Vergewissern Sie sich, dass die nach heutigem Stand für sie ausreichende Rente gegen die inflationäre Entwicklung geschützt ist. Welche Instrumente es unter anderem dafür gibt lesen sie hier.

Sollten Sie Einkünfte von Ehepartnern oder Lebenspartnern einplanen, beachten Sie, dass diese durch verschiedenste Weise beispielsweise durch Trennung, Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall gleichfalls ausbleiben können und deshalb nicht immer eine verlässliche Basis darstellen.

Neben diesen ganzen Parametern gibt es noch viele weitere Dinge, auf die man bei der Wahl der „richtigen“ BU-Rentenhöhe achten kann. Aus diesem Grund sollte hier immer eine individuelle Berechnung der notwendigen Absicherung erfolgen.