Wird der Beitrag einer PKV bei Tarifumstellung mit höherer Selbstbeteiligung immer günstiger?

12.01.2011 Thomas Schösser

Nun ist man schon einige Zeit in einem Tarif einer PKV versichert und möchte seinen Beitrag reduzieren. Was ist naheliegender als einfach die Selbstbeteiligung des Vertrags zu erhöhen und dadurch die Prämie zu verringern?

So wird es oftmals dargestellt. In der Praxis muss dies aber nicht immer so funktionieren wie ein Beispiel eines meiner Bestandskunden zeigt.

Der Kunde hat momentan einen Tarif mit einem Monatsbeitrag von insgesamt € 217,39. Der Tarif sieht für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von € 600,- vor und ist mit umfangreichen Wechseloptionen, wie z.B. dem Sprung in leistungsstärkere Tarife ausgestattet.

Nun wurden zwei Umstellungsangebote beim Krankenversicherer angefordert.

Einmal der gleiche Tarif wie bisher, nur mit € 1.200,- jährlichen Selbstbehalt auf alle ambulanten Leistungen und zum zweiten ein Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif.

Interessant wird es nun bei der Betrachtung der ersten Alternative, bei welcher der gleiche Tarif, allerdings mit € 1.200,- Selbstbeteiligung ausgewählt wurde. Hier landet die monatliche Prämie bei € 216,76.

Hier würde also, im Vergleich zur bisherigen Tarifvariante, nur eine „Ersparnis“ von € 0,63 im Monat bei gleichzeitiger Erhöhung der Selbstbeteiligung um jährlich € 600,- erzielt werden.

Sie wünschen eine Alternative zu Ihrem bisherigen Tarif, oder eine andere SB? Dann sollten Sie sich vorab ein verbindliches Angebot von Ihrem Versicherer einholen und prüfen, ob eine solche Veränderung überhaupt Sinn macht.

Beachten Sie dabei nicht nur die Beitragsseite sondern auch, ob sich die Leistungsinhalte der PKV dadurch verändern würden.

Bereits beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten die unterschiedlichsten Ausgestaltungen der Selbstbeteiligung betrachtet werden. Mehr dazu finden Sie auch im folgenden BLOG-Beitrag.

Auch die bedingungsgemäßen Möglichkeiten einer späteren Reduzierung oder Erhöhung einer Selbstbeteiligung oder aber auch die generellen Wechseloptionsmöglichkeiten in andere Tarife sollten beleuchtet werden. Dies könnte unter Umständen später vorteilhaft sein, da sich im laufe der Jahre ein Tarif mit einer anderen SB-Variante beitragstechnisch besser entwickelt könnte als der ursprünglich gewählte. Mehr dazu finden Sie in folgendem BLOG-Beitrag.

Haben Sie weitere Fragen? Dann können Sie mich gerne ansprechen.

Verschiedene Beispiele für Beitragsrückerstattungen (BRE) in der PKV – Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 3

10.01.2011 Thomas Schösser

Da sich viele Menschen bei der Suche nach einer für sie passenden PKV oftmals auf die Ausgestaltung der Rückerstattungen, Verhaltensboni oder ähnliches konzentrieren, habe ich diesem Thema bereits zwei  BLOG-Artikel mit einigen Zitaten aus Versicherungs-Bedingungen welche sich mit der Beitragsrückerstattung beschäftigen gewidmet.

(Link zum ersten und zweiten BLOG-Artikel)

Auch dieser BLOG-Beitrag soll anhand einem Beispiel helfen einen kleinen Einblick in die unterschiedlichsten Möglichkeiten von Rückerstattungsvarianten zu erhalten.

Heute möchte ich einen ganz anderen Weg einer Erstattung eines Versicherers beispielhaft am Tarif „NK Bonus“ der Hallesche Krankenversicherung aufzeigen. Hierbei wird ein pauschaler, in den Bedingungen garantierter Bonus gewährt.

Auszug aus dem „Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der HALLESCHE  Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit „Tarif NK Krankheitskosten-Vollversicherung Fassung Januar 2011“ Druckstücknummer „PM 19 – 09.10“:

„[…] III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens

1. Bonus

In Tarifstufe NK Bonus erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versicherten Monat, in dem Versicherungsschutz nach Tarif NK Bonus besteht, einen Bonus von 60 €

– maximal ergibt dies einen Bonus von 720 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.[…]“

Doch was passiert bei Einreichung von Krankheitskostenrechnungen? Gibt es dann keine Bonuszahlungen mehr? Werden diese angerechnet? Die Antwort findet man natürlich auch in den folgenden  Sätzen dieser Bedingungen:

„[…] Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 720 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach NK Bonus vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.[…]“

Diese Variante wird gerade für Arbeitnehmer, die Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung haben, sehr interessant sein.

Natürlich gibt es noch viele andere Varianten von Beitragsrückerstattungen, Verhaltensboni oder Pauschalleistungen in der privaten Krankenversicherung. Welche davon die Richtige für Sie persönlich ist hängt von vielen Faktoren ab.

Berücksichtigen Sie jedoch, dass es neben der BRE noch viele weitere Parameter welche zur Auswahl einer PKV herangezogen werden können, gibt.

Beachten Sie auch, dass die meisten Rückerstattungen an die Nichteinreichung von Krankheitskostenrechnungen verknüpft sind. Somit können u.U., auch wenn es jetzt momentan noch nicht so ist, bei ansteigenden Gesundheitskosten, zum Beispiel  im Alter, Beitragsrückerstattungen des Versicherers ausbleiben.

Für weitere Fragen können Sie ich gerne kontaktieren.

Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.

Bedingungen der Alte Oldenburger Krankenversicherung werden ab 01. Januar 2011 geändert

17.12.2010 Thomas Schösser

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ändert Ihre Allgemeinen Tarifbedingungen ab 01.01.2011. Diese ergänzen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ( MB/KK 2009 )  – Stand 01. Januar 2009, also den Teil 1 des Vertragswerks, und die jeweiligen einzelnen Tarife inhaltlich.

Auf ein paar dieser Änderungen gehe ich nun ein.

Als erstes fallen die neuen Regelungen zu dem Bereich der sogenannten „gemischten Anstalten“ auf. Bisher hieß es in den Bedingungen nur:

 

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.“

 

Im den neuen Tarifbedingungen Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) wird dieser Teil nun wie folgt relativiert:

 

„zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:

a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;

d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.“

 

Hier finde ich hätte eine längere Frist zum Antritt der Anschlussheilbehandlung, z.B. 4 Wochen, nicht geschadet. Auch der von einigen anderen Versicherern teilweise verwendete Bedingungstext „[…] ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die eine stationäre Behandlung erforderten“ hätte hier meiner Meinung nach noch Platz finden können.

Weiterhin wird auch ein wichtiger Punkt zum Thema der Zusatzversicherungen als Ergänzung für GKV-Versicherte im Bedingungswerk eingeführt. Dies kann von Bedeutung sein wenn z.B. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, man eine solche Zusatzversicherungen abschließen möchte, aber diverse Erkrankungen einen Abschluss unmöglich machen würden.

Auch hier gilt nun als Ergänzung folgendes (Zitat der Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2011):

 

„zu § 13 Abs. 3 MB/KK 2009

[…]

Zusatzversicherungen

Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.“

 

Wichtig dabei ist natürlich auch der Verzicht des Versicherers auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Hierzu heißt es im neuen Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01 /2011) weiterhin:

 

„zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009

Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.“

 

Auch der Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen in den MB/KK 2009 wurde nun ergänzt. Auszug aus den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009:

 

„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

 

…und nun als Ergänzung ist im Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) nun folgendes zu finden:

 

„zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009

Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.

Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.“

 

Was die Alte Oldenburger mit diesem neuen Passus in den Bedingungen bezwecken wollte erschließt sich mir nicht ganz. Vielleicht nur den Einschluss der Kriegsfolgeereignisse?

Ob die Änderungen nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand gelten ist mir noch nicht bekannt. Sollten Sie Bestandskunde der Alten Oldenburger Krankenversicherung sein, dann achten Sie die nächsten Tage und Woche auf Ihre Post.

Vergleichsdarstellung zwischen GKV und PKV einer BKK aus Villingen-Schwenningen

15.12.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte, Selbständige und Freiberufler stellen sich die Frage...GKV oder doch lieber PKV? Was ist besser? Was sind die Vor- und Nachteile beider Systeme? Auch die ein oder andere gesetzliche Krankenversicherung verwendet mittlerweile Gegenüberstellungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zur Aufklärung Ihrer Mitglieder.

Am 04.12. erreichte mich ein Brief einer BKK aus Schwenningen, welcher an eine Interessentin für eine private Krankenversicherung adressiert war. Verblüfft vom Inhalt leitete die Dame das Schreiben per Fax an mich zur Überprüfung weiter.

Darin wird auf die vermeintlichen Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eingegangen. Betitelt wird dieser Vergleich mit „Gesetzlich oder privat versichert?“.

Einige der Inhalte dieser Gegenüberstellung sind meiner Meinung nach für den Verbraucher irreführend und teilweise fachlich inkorrekt.

Auf ein paar Punkte dieser Gegenüberstellung gehe ich nun ausschnittsweise ein:

 

Thema „Beitragsfreiheit“ Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Bei Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Übergangsgeld möglich“

„Private Krankenversicherung – Eine Beitragsfreiheit ist nicht vorgesehen“

 

Die Aussage zur PKV ist hier falsch, da es hierzu auf denjeweiligen tariflichen Inhalt der PKV ankommt. Es gibt sehr wohl einige Tarife die beispielsweise bei Bezug von Elterngeld eine zeitlich begrenzte Beitragspause oder eine pauschale Geldleistung vorsehen. Beispiele hierfür finden Sie HIER. Weiter geht es mit dem Bereich der Beiträge.

 

Thema „Beiträge“ Zitat:

„Private Krankenversicherung – Beiträge je nach individuellem Risiko und Leistungspaket, Veränderung der Beiträge nach Risikoentwicklung (Steigende Beiträge mit steigendem Alter bzw. bei Krankheit)“

 

Bei dieser Ausführung könnte der Eindruck entstehen, dass ein PKV-Versicherter, dem nach Vertragsbeginn eine schwere Erkrankung ereilt, aufgrund der neuen Diagnose auf einmal mehr Beitrag  an seine PKV bezahlen müsste. Das ist natürlich nicht der Fall. Ausnahmen kann es hier nur bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geben, z.B. bei Nichtangabe einer Vorerkrankung bei Antragstellung.

 

Thema „Risikozuschläge“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Keine Private Krankenversicherung – Bei Vorerkrankungen“

 

Dabei handelt es sich um eine extrem allgemein gehaltene und auch nicht immer richtige Behauptung. In der privaten Krankenversicherung werden bei Antragsstellung zwar bestimmte risikorelevante Vorerkrankungen vom Versicherer bewertet, doch heißt das nicht, dass automatisch immer ein Risikozuschlag erhoben wird. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit vor Antragsstellung Risikovorabanfragen einzuleiten und somit gleichzeitig mehrere Einschätzungen von unterschiedlichen Versicherern zu erhalten.

 

Thema „Leistungsübernahme“. Zitat:

„Private Krankenversicherung – Wartezeiten von 3 Monaten bis zu 3 Jahren“

 

Richtig ist hierbei, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Wartezeiten beginnt (§ 2 (1) MBKK 2009). Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 01. Januar 2009 können Wartezeiten aber entfallen. Zitat aus den MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009:

„§ 3 (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz Abweichend von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“.

Einige private Krankenversicherungen verzichten in ihren Bedingungswerken sogar komplett auf Wartezeiten. Die generelle Behauptung „in der PKV gibt es Wartezeiten“ stimmt zwar im Bezug auf die MBKK 2009, ist aber vor allem für Wechsler von GKV zur PKV, die eine entsprechende Vorversicherungszeit nachweisen können, in den allermeisten Fällen nicht relevant.

 

Thema „Befreiung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Wenn Zuzahlungen einen Grenzbetrag des Einkommens übersteigen“

„Private Krankenversicherung – Keine Kostenübernahme“

 

Eine PKV leistet im tariflichen Umfang. Hier gibt es unterschiedlichste Ausgestaltungen von Bedingungen. Hierbei können Selbstbehalte anfallen oder auch nicht, Beschränkungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere Regelungen gelten. Die Aussage der BKK ist also auch hier nicht für jede PKV zutreffend.

Natürlich weiß ich nicht, ob dieser Vergleich der BKK nur für eine Person erstellt wurde, oder im großen Stil an alle Angestellten und Wechselwilligen versand wurde bzw. wird.

Klar ist auch, dass nicht für jeden die PKV der „richtige“ Weg ist. Dafür müssen Vor- und Nachteile abgewogen und intensiv erörtert werden, die Systemunterschiede zwischen GKV und PKV klar sein und bei einem Angebot für eine PKV die Wünsche an den Versicherungsschutz genauestens fixiert werden.

Solche Vergleiche wie oben aufgeführt tragen meiner Meinung nach aber nur zur zusätzlichen Verwirrung des Verbrauchers bei.

Mehr zum Thema Private Krankenversicherung finden Sie unter anderem in meinem Leitfaden zur PKV im gratis Downloadbereich.

Welche private Krankenversicherung bietet die beste Beitragsrückerstattung Teil 1?

09.12.2010 Thomas Schösser

Der PKV-Markt bietet eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichsten Modellen zur Beitragsrückerstattung (BRE) oder mit integrierten  Pauschalleistungen. Dabei geht es meistens um Erstattungen, welche bei Nichteinreichung von Krankheitskosten-Rechnungen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

Gerade für Arbeitnehmer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung haben, ist ein Tarif mit BRE oftmals überaus interessant. Nun sind auf dem Markt der privaten Krankenversicherung die unterschiedlichsten Formen der Beitragsrückerstattung zu finden. Ein paar davon möchte ich hier beispielhaft und auszugsweise aufführen und diverse Unterschiede erläutern: Sehen wir uns zunächst die Regelungen der „BestMed“-Tarife der DKV an.

In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I für das BestMed Tarifsystem: BestMed Tarife BM1-3 BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.“ findet man unter § 7 folgenden Passus (Stand 09.12.2010):

„§ 7 Wann haben Sie einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?

1. […] Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen.[…]

3.  Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind – ausgenommen sind tarifliche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle Zahnreinigungen (PZR) – unter den Voraussetzungen dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw. für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.“

Hier handelt es sich um eine sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Wirtschaftet der Versicherer in einem Jahr nicht gut, kann dies zu einem Rückgang oder gar einer Aussetzung der Beitragsrückerstattung führen. Interessant finde ich hier die Tatsache, dass stationäre Heilbehandlungen, sowie eine PZR, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen unter den bereits genannten Voraussetzungen der  eventuellen Auszahlung der BRE nicht im Wege steht. Allerdings kann man sich auch fragen, welche Auswirkungen der letzte Satz des o.a. Bedingungszitates haben könnte.

Bleiben wir bei unserem nächsten Beispiel beim VollMed Tarif M4 Tarifvariante BR4 ebenfalls von der DKV. Unter dem Punkt 8 findet man folgende Ausführungen (Stand 09.12.2010):

„8. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit aus den Leistungsbereichen 2. und 3.

Unter der Voraussetzung, dass

– der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ungekündigt besteht,

– zum Auszahlungszeitpunkt keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer aus den Leistungsbereichen 2. und 3. dieses Tarifes keine Leistungen für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochener Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach der vorliegenden Tarifvariante bestand,

wird eine garantierte Beitragsrückerstattung in der Höhe von […] EUR, für versicherte Personen, die in dem betreffenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von […] EUR erbracht.[…]“

Der wesentliche Unterschied bei dieser Variante liegt ganz klar in der garantierten Auszahlung der Beitragsrückerstattung und den klar definierten Voraussetzungen.

Nur noch ein paar Tipps: Die Beitragsrückerstattung ist nur eine von vielen hundert Kriterienpunkten, die bei der Auswahl einer für sich geeigneten PKV  durchleuchtet werden kann. Es handelt sich also nur um ein kleines Mosaiksteinchen, welches aber natürlich noch lange nicht ein ganzes Bild formt. Daher betrachten Sie auch andere Parameter. Ein paar Beispiele dafür finden Sie HIER.

Beachten Sie auch, dass die Auszahlung der BRE durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt wird.

Die Fortsetzung (Teil 2) dieses BLOG-Beitrags mit weiteren Beispielen finden Sie HIER.

Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Barmenia Krankenversicherung ändert ab 01.01.2011 Bedingungen

03.12.2010 Thomas Schösser

Für das Neugeschäft ab 01.01.2011 hat die Barmenia Krankenversicherung a.G ihre Bedingungen abgeändert. Vor allem die allgemeinen Tarifbedingung der Barmenia, welche die Musterbedingung 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009) ergänzen,  wurden aktualisiert. Dabei ist noch nicht klar, ob und inwieweit diese Änderungen nun auch für  Bestandskunden gelten. Eine schriftliche Stellungnahme der Barmenia steht dazu noch aus.

Hier nun einige, aus meiner Sicht wichtigen Änderungen. Grundlage sind die „Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. (TB/KK11) Stand 01.01.2011“  Druckstücknummer K 3899 0111 DT:

Interessant finde ich den u.a. neu eingeführten Punkt 2.4 im Paragraph Vier der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

„2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.“

Diese neue Klausel stellt meiner Meinung nach zumindest für den Tarif VB sowie für die Bausteintarife VA, VS und VD keine Verbesserung dar. Bisher wurde in den Versicherungsbedingungen dieser Tarife kein Bezug auf die deutsche GOÄ genommen. Mit dem neuen Bedingungswerk jetzt allerdings schon . Dies kann bei Krankheitskosten im Ausland unter Umständen zu Deckungslücken führen.

Kommen wir nun aber zu einigen der Verbesserungen und Klarstellungen der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

Unter § 1 2.1 erfolgt zum Thema Schutzimpfungen folgende Klarstellung:

„§1 2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden.“

Dabei wurde jetzt folgender Satz neu hinzugefügt:

„Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).[…]“

Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben aber berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung im Bereich der Kindernachversicherung (§ 2 2.1 TB/KK 11)

„§ 2 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Die inzwischen immer mehr aufkommenden medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden nun ebenfalls berücksichtigt (§ 4 2.3 TB/KK11):

„2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren“.

Ebenso findet sich im § 4 eine neue Regelung zum Thema Heilmittel wie z.B. Logopädie:

„2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.“

Weiterhin findet man ebenfalls im § 4 der TB/KK 11 folgenen neuen Passus:

„7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.

Auch wenn hier nun die Anschlussheilbehandlung genannt wird, so muss dennoch auf jeden Fall zusätzlich der Inhalt der Tarife, sowie die weiteren Voraussetzungen für die Leistung berücksichtigt werden…

Auch das Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz, wurde geändert.

Die bisherige Regelung der Tarifbedingungen (TB/KK 08) lautete:

„§ 5 1. Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

Hier wurde nun folgender Zusatz in die Tarifbedingungen TB/KK 11 der Barmenia eingeschlossen:

„§ 5 1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz

1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.“

Ob die genannten Änderungen der Bedingungen auch für den Bestand Gültigkeit erlangen ist noch nicht bekannt. Die Barmenia wurde von mir in dieser Sache mit Bitte um Antwort angeschrieben. Wie bereits erwähnt steht die Antwort noch aus.

AXA Krankenversicherung führt neue Tarife für ambulante Psychotherapie als Ergänzung für die Tarife EL-N und EL Bonus-N ein

30.11.2010 Thomas Schösser

„ab sofort bietet die AXA Krankenversicherung einen neuen Ergänzungsbaustein für ambulante Psychotherapie zu den Tarifen EL-N und EL Bonus-N an.[…] Der neue Tarif heißt EPT-N (Ergänzende PsychoTherapie Neue Welt).“

…so heißt es in der „Fachinformation“ der AXA vom 15. November 2010.

Warum wird hier ein Zusatztarif für eine private Krankenvollversicherung angeboten?

In Bedingungen der Tarife EL-N und EL-Bonus-N sind jeweils Leistungen für die ambulante Psychotherapie ausgeschlossen. So heißt es beispielsweise in den Tarif-Bedingungen des EL-Bonus-N (Druckstücknummer VK370 23.02.2010):

 

„B. Leistungsausschlüsse

Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leistungen im Tarif ELBonus-N nicht im Versicherungsschutz enthalten:

– ambulante und stationäre Kuren bzw. Rehabilitionsmaßnahmen; für Anschlussheilbehandlungen in Gemischten Krankenanstalten wird unter den Voraussetzungen der Nummer 13b Abs. 2 TB 2009 geleistet.

ambulante psychotherapeutische Behandlung;
– Schwangerschaftsunterbrechungen aus nicht medizinischen Gründen;
– Sterilisation und Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer künstlichen Befruchtung;
– Fahrtkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung.
[…]“

 

Mit dem neuen Ergänzungstarif EPT-N kann nun aber der Bereich ambulante Psychotherapie mit folgenden Leistungen eingeschlossen werden:

„[…] Für medizinisch notwendige ambulante psychotherapeutische Behandlung werden erstattungsfähige Aufwendungen zu 75% erstattet. Die Leistungen sind auf 30 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt.[…]“ (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010)

Dieser neue Tarif kann nur gleichzeitig mit den Volltarifen EL-N oder EL Bonus-N abgeschlossen werden und steht für Versicherungsbeginne ab 01.01.2011 zur Verfügung. Ein nachträglicher Abschluss ist allerdings nicht möglich.

Die AXA Krankenversicherung regelt die Versicherungsfähigkeit weiterhin im Teil C des Tarifbedingswerks (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010).

 

„C Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung ohne Leistung für ambulante Psychotherapie besteht.“

 

Die Aufnahmefähigkeit (geregelt im Abschnitt B des Tarifbedingungswerks EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010) besteht eben aber auch nur, wie bereits beschrieben, für Personen, die zur gleichen Zeit mit dem Tarif EPT-N einen der beiden Tarife (EL-N oder EL Bonus-N) bei der AXA abschließen.

Auf den neuen Zusatztarif wird natürlich auch der sogennante 10% gesetzliche Zuschlag erhoben.

Bundestag beschließt Fall der „3-Jahresfrist“ – Wechsel in PKV für Angestellte wird erleichtert

15.11.2010 Thomas Schösser

Am 12. November 2010 wurde die Abschaffung der sogenannten „Dreijahresgrenze“ für Arbeitnehmer welche in die PKV wechseln möchten vom Bundestag beschlossen.

Seit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 war für Arbeiter und Arbeitnehmer ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Am 12.11.2010 stimmte der Bundestag nun u.a. über grundsätzliche Änderungen des §6 und §9 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ab.

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestag heißt es dazu:

„Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 12. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/3040) zur „nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung“ der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der am 10. November vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (17/3696) angenommen.

In der Drucksache „17/3040“ findet man auf Seite 8 zum § 6 „Versicherungsfreiheit“ folgende Ausführung…

„[…] Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch […]
2. §6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hatgestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. […]“

Da diese Regelung bereits am 31.12.2010 in Kraft tritt, wird somit vielen Arbeitnehmern, welche bereits im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und voraussichtlich im nächstes Jahr weiterhin überschreiten, der Wechsel in die private Krankenversicherung ab 01.01.2011 ermöglicht (siehe Begründung auf Seite 21 der Drucksache 17/3040).

Unter anderem findet man in der oben aufgeführten Drucksache zu den Änderungen des § 9 „Freiwillige Versicherung“ weiterhin folgenden Passus:

„[…] 3. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach §6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“. […]“

Somit ist für Arbeiter und Angestellte die ab 01.01.2011 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) eine sofortige Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung möglich, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze übersteigen wird.

Doch Achtung: Überstürzen Sie nichts. Handeln Sie nicht voreilig. Bevor Sie in eine private Krankenversicherung wechseln sollten Ihnen u.a. zunächst einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen GKV und PKV geläufig sein.

Haben Sie sich mit dem Thema der Leistungsunterschiede in der privaten Krankenversicherung beschäftigt? Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Leistungsinhalte, die von Bedeutung sein könnten.

Manche fragen sich vielleicht: Warum sollte man sich so intensiv mit dem Thema Leistungen in der PKV beschäftigen?

Jeder muss davon ausgehen, dass der „eingekaufte“ private Versicherungsschutz gegen Krankheitskosten evtl. ein Leben lang ausreichend sein muss.

Daher sollte die Auswahl der privaten Krankenversicherung stets mit Bedacht erfolgen, auch wenn die Entscheidungsfindung dadurch ein, zwei oder mehr Monate länger dauert… Da die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch mitten  im Kalenderjahr zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar ist (gerechnet von dem Monat  in dem die Kündigung erklärt wird), kann ein Wechsel zur PKV u.U. auch noch nach dem 01.01.2011 erfolgen (Ausnahmen kann es allerdings bei Wahltarifen der GKV geben).

Möchten Sie mehr erfahren? Dann können Sie mich gerne unverbindlich kontaktieren.

Risikovorabanfrage oder lieber gleich einen Antrag bei einer Versicherung einreichen?

10.11.2010 Thomas Schösser

In die PKV mit Vorerkrankungen wechseln– wie geht man am geschicktesten vor, oder bei welcher Versicherung soll man jetzt den Antrag stellen?

Nun hat man sich für den Wechsel in eine private Krankenversicherung entschieden und sich vielleicht schon den ein oder anderen Tarif bzw. Versicherer ausgesucht. Doch nicht selten stellen bestehende Krankheiten, wie z.B. Allergien, eine kürzliche OP oder ein Bandscheibenvorfall bei Eintritt in die PKV aufgrund diverser Gesundheitsfragen eine Hürde dar.

Durch die sogenannte Risikoprüfung, in welcher vor allem der Gesundheitsstatus des Interessenten erfasst wird, erfragen die privaten Krankenversicherer an welchen Krankheiten der Antragssteller leidet.

Daraufhin bewertet die jeweilige Krankenversicherung ob ein erhöhtes Risiko besteht und kann aufgrund dessen einen Beitragszuschlag, auch Risikozuschlag genannt, und / oder Leistungsausschlüsse verlangen, oder den Antrag sogar ganz ablehnen (Ausnahmen gibt es bei der Öffnungsaktion für Beamte oder im Basistarif).

Doch bewertet nicht jede Versicherung Krankheiten auf die gleiche Art und Weise. Im Gegenteil. So kann es sein, dass bei der gleichen Krankheitsdiagnose z.B.

Versicherer „1“ mit einem 10%tigen Risikozuschlag,

Versicherer „2“ mit einer Annahme ohne Risikozuschlag und

Versicherer „3“ mit einer Ablehnung reagiert.

Gehen wir von folgender fiktiven Situation aus:

Ein PKV-Interessent stellt einen Antrag auf eine private Krankenversicherung bei seiner ausgesuchten Gesellschaft für den gewählten Tarif. Leider wird der Antrag wegen seiner Vorerkrankungen von der Krankenversicherung abgelehnt. Nun möchte der Interessent es noch einmal bei einem anderen zweiten Versicherer probieren. Der zweite Versicherer stellt nun folgende Frage in seinem Antrag:

„Ist ein Antrag auf Krankenversicherung derzeit anderweitig gestellt oder wurde ein solcher Antrag vom Versicherer abgelehnt, zurückgestellt oder mit Beitragszuschlag bzw. Leistungsausschluss angenommen?“

Diese Frage müsste der Antragsteller nun mit „ja“ beantworten.

Wie geht man also nun am besten vor, wenn man sich für eine private Krankenversicherung interessiert, jedoch bereits unter diversen Erkrankungen leidet?

Meiner Meinung nach ist die Lösung des Problems die Durchführung einer sogenannten Risikovorabanfrage. Dabei handelt es sich um eine „Ausschreibung“ bei der mehrere Versicherer gleichzeitig um die Bewertung der Diagnosen, Krankheiten, Beschwerden gebeten werden.

Nachdem die angeschriebenen Gesellschaften eine Einschätzung vorgenommen haben, kann sich der Interessent u.U. aus vielen verschiedenen Angeboten das für ihn persönlich Beste Angebot aussuchen. Allerdings sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung, welche einen gerade annimmt wählen. Vor dem Wechsel in eine PKV sollten unter anderem die Leistungsinhalte, also das „Kleingedruckte“ genauestens überprüft und verstanden werden, um im Krankheitsfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

Beispiele für mögliche Parameter für eine private Krankenversicherung finden Sie  hier.

Auf Wunsch führe ich für meine Kunden Risikovoranfragen bei diversen Versicherern durch, um das für ihn Beste Angebot hinsichtlich gewünschtem Versicherungsumfang und Risikozuschlag ausfindig zu machen. Diese Vorgehensweise eignet sich selbstverständlich auch für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerne können Sie mich zu diesem Thema kontaktieren.