Voraussichtliche Beitragsanpassungen (BAP) zum 01.01.2013 bei der Hallesche Krankenversicherung a.G.

10.08.2012 Thomas Schösser

Nachdem bereite einige Versicherer, wie beispielsweise die Barmenia Krankenversicherung oder die Deutscher Ring Krankenversicherung eine sogenannte Beitragsgarantie für einige ihrer PKV-Tarife ausgesprochen haben, geht die Hallesche Krankenversicherung a.G. einen anderen Weg, und gibt mit einer ersten Vertriebsinformation einen Einblick über die möglichen Beitragsanpassungen für das Neugeschäft zum 01.01.2013. Hierbei ist zu beachten, dass es sich NICHT um Informationen zu den Beitragsanpassungen von Bestandsverträgen handelt, da sich diese von den Neugeschäftsbeitragsentwicklungen unterscheiden können.

Auch wenn einige andere Private Krankenversicherungen mit Beitragsgarantien werben, so sollten Sie immer im Hinterkopf haben, dass diese nur für einen gewissen Zeitraum ausgesprochen werden. Gemessen zu der Laufzeit, die ein privater Krankenversicherungsvertrag bestehen könnte, nämlich bis zum Ende des Lebens, ist ein Garantiezeitraum für einen Beitrag von zum Beispiel einem Jahr vergleichsweise sehr gering.

Deshalb legen Sie Ihr Augenmerk nicht nur auf den momentan zu zahlenden Beitrag, sondern insbesondere auf die vertraglich garantierten Leistungen einer PKV. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung ausführlich beraten, damit Sie sicher gehen können, auch all Ihre Wünsche und Ziele mit der PKV berücksichtigt zu haben.

In diesem Blogbeitrag gehe ich auf einige von mir ausgewählte Inhalte dieser Vertriebsinformation der Hallesche Krankenversicherung a.G. vom 13.07.2012 ein. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werde ich in diesem Artikel nicht auf jeden Tarif eingehen, sondern beschränke mich wie bereits erwähnt auf einige ausgewählte Tarife und Zahlen…

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Was sind Unisextarife? Welche Auswirkungen hat die Einführung von Unisextarifen auf die PKV, Pflegezusatzversicherung und BU?

06.07.2012 Thomas Schösser

Viele Menschen fragen sich, was sich hinter den sogenannten „Unisextarifen“ überhaupt verbirgt. Was bedeutet das für Versicherungskunden /-interessenten einer BU (Berufsunfähigkeitsversicherung), PKV (Private Krankenversicherung) und Pflegezusatzversicherung eigentlich?

Ein Grund für mich einen Blogbeitrag zu diesem Thema zu schreiben. Allerdings werde ich mich ausschließlich auf die Bereiche BU, PKV sowie Pflegezusatzversicherung konzentrieren.

Bislang spielte das Geschlecht bei der Berechnung der Höhe des Versicherungsbeitrags insbesondere bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Pflegezusatzversicherung eine entscheidende Rolle.

Da Frauen statistisch gesehen länger leben als Männer, und dadurch durchschnittlich auch länger Kosten für die Versicherer anfallen, fielen bei Frauen Tarifbeiträge für eine Pflegezusatzversicherung und für einen leistungsgleichen Privaten Krankenversicherungsvertrag meistens höher aus, als bei einen gleichaltrigen Mann.

Der EuGH (Der Gerichtshof der Europäischen Union) entschied aber, dass eine geschlechtsspezifische Kalkulation (sogenannte Bisextarife) wegen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mehr durchgeführt werden darf. Für die Produktkalkulation der Versicherer bedeutet dies, dass geschlechtsspezifische Merkmale, zum Beispiel die statistisch höhere Lebenserwartung bei Frauen, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorgabe wird nun mit Einführung der Unisex-Tarife umgesetzt.

Aufgrund eines Urteils des EuGH vom 01.03.2011 sind bis spätestens 21.12.2012 die Unisextarife von den Versicherungsunternehmen einzuführen. Für alle Verträge die also ab dem 21.12.2012 neu abgeschlossen werden, findet die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Beitragsberechnung im Bereich des Versicherungswesens nicht mehr zu unterschiedlichen Prämien.

Das zwingt die gesamte Branche zu einer Änderung der Beiträge im Neugeschäft, spätestens ab dem 21.12.2012. Allerdings ist zu erwarten, dass die Beitrags-Unterschiede zwischen den bisherigen geschlechtsspezifischen Tarifen (Bisex-Tarife) und den neuen Unisextarifen nicht gleich hoch ausfallen werden, sondern je nach Versicherungsart und Unternehmen differieren.

Wie verändert sich mit Einführung der Unisextarife der Preis für die PKV und Pflegezusatzversicherung?

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Optionsrechte der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Umstellung auf Zusatzversicherungen

25.05.2012 Thomas Schösser

Menschen die in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, kann bei Eintreten diverser Ereignisse das Schicksal ereilen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, und der Weg zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Realität wird.

Es gibt durchaus Menschen , die nach den Ausscheiden aus dem PKV-System neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung für sich abschließen möchten, welche den Versicherungsumfang der GKV z.B. im Zahnbereich oder auch im Krankenhaus ergänzt. Der Ein oder Andere, welcher zurück in die GKV muss, weiß vielleicht, dass ein Weg für ihn zurück in das System der privaten Krankenvollversicherung später nicht mehr möglich sein wird. Eine sogenannte Anwartschaftversicherung macht gegebenenfalls, je nach individueller Situation, für den Ein oder Anderen keinen Sinn mehr (das muss nach Lage des Einzelfalls individuell entschieden werden). Daher kann es Personen geben, die eine Umwandlung in eine Kranken-Zusatzversicherung wünschen…

Was ist aber, wenn mittlerweile diverse Krankheiten aufgetreten sind. Welche Gesellschaft versichert denn gerne eine Person, von der man jetzt schon weiß, dass Sie viele Krankheitskosten verursachen wird?

Mein heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich genau mit diesem Thema der Umstellungsmöglichkeiten auf eine Zusatzversicherung, und ergänzt meine Blogserie mit den Inhalten meines Kriterienfragebogens zur PKV.

Ist da eine Wechselmöglichkeit von einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) hin zu einer privaten Krankenzusatzversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen nicht selbstverständlich?

Zu dem Thema, ob das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auch für den Wechsel von der Krankenvollversicherung hin zu unbefristeten Zusatzversicherungen gilt, gibt es in der Fachwelt unterschiedliche Meinungen, Sichtweisen und Differenzierungen…

Einige Private Krankenversicherer  (aber leider nicht alle) sind dazu übergegangen ein Optionsrecht mit einem Umstellungsrecht auf Zusatzversicherungen vertraglich, klar im Bedingungswerk zu hinterlegen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, für welche Bereiche (z.B. Zahn, stationär, ambulant usw.) das Umstellungsrecht genau gilt, und welche Fristen und weitere Regelungen dort genau in den Bedingungen hinterlegt sind.

Selbst wenn ein Versicherer eine Umstellung hin zu einer Krankenzusatzversicherung machen muss, so ist darauf zu achten, welche Regelungen dieser beim sogenannten ordentlichen Kündigungsrecht vorsieht.

Was ist das ordentliche Kündigungsrecht?

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Beitragsgarantieerklärung für einige Tarife bei der Deutschen Ring Krankenversicherung a. G.

11.05.2012 Thomas Schösser

Nun ist es noch gar nicht so lange her, dass die Barmenia Krankenversicherung eine Beitragsgarantie ausgesprochen hat, da kommen schon die nächsten Versicherer mit ähnlichen Ankündigungen.

Was überhaupt unter einer sogenannten „Beitragsgarantie“ in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu verstehen ist, und ob eine Beitragsgarantieerklärung ein Argument für oder gegen einen Tarif ist, habe ich in einem separatem Blogbeitrag näher beleuchtet.

Jetzt aber zur „Garantieerklärung“ der Deutschen Ring Krankenversicherung a.G. Dort heißt es unter anderem, Zitat (Quelle Druckstücknummer: DRK 3560 04.12):

Garantiert keine Beitragserhöhung* vor dem 1.1.2014 in den folgenden leistungsstarken Angeboten der Krankenvollversicherung:

Comfort +
Comfort
Esprit
Esprit X (Männer, Kinder u. Jugendliche)
Esprit M (Frauen, Kinder u. Jugendliche)
Esprit MX (Männer, Kinder u. Jugendliche)

gilt auch für: PIT – Gesetzliche Portabilität

sowie für die Krankentagegeldversicherung
pro … (Männer) / pro v … (Männer)

(…)

*Diese Beitragsgarantie gilt für die o.g. Tarife mit geschlechtsspezifischer Beitragskalkulation (Bisex). Sie gilt nicht für Erhöhungen durch Umstellungen von Kindern zu Jugendlichen und von Jugendlichen zu Erwachsenen.

In einigen Tarifen spricht der Deutsche Ring also nur für jeweils ein Geschlecht eine „Beitragsgarantie“ aus. Marketingtechnisch durchaus interessant finde ich die Formulierung „vor dem 1.1.2014“. Natürlich weiß heute (11-05-2012) noch keiner, auch bei anderen Gesellschaften nicht, wie sich die Beiträge am beziehungsweise ab dem 01.01.2014 entwickeln werden. Auch zu beachten: für die sogenannten „Unisex-Tarife“ gilt diese Garantieerklärung natürlich nicht.

Eine vergleichsweise kurzfristige Planungssicherheit, mehr bietet eine solche Erklärung nicht. Sollten Sie sich mit dem Wechsel in eine PKV beschäftigen, so beachten Sie nicht nur den momentan zu zahlenden Beitrag und den historischen Beitragsverlauf, sondern insbesondere die vertraglich hinterlegten Leistungsinhalte, denn darauf müssen Sie sich im Krankheitsfall verlassen können.

Weitere Informationen:

Kriterienfragebogen zur PKV

Anfrage PKV

Barmenia Krankenversicherung a.G. spricht Beitragsgarantie für einige ihrer PKV-Tarife aus

03.05.2012 Thomas Schösser

Letztes Jahr bereits sprach die Barmenia für einige Ihrer Krankenvollversicherungstarife eine Beitragsgarantie aus. Was sich unter den sogenannten Beitragsgarantien eigentlich verbirgt, und ob sie ein Argument für einen Tarif sind, habe ich bereits im vergangenen Jahr in einem meiner Blogbeiträge näher erläutert.

Bereits im April 2012 gab es von der Barmenia Krankenversicherung wieder eine Bekanntgabe. So heißt es, dass in „vielen wichtigen Tarifen“ der Vollversicherung die Beiträge für Erwachsene nicht nur bis Ende 2012, sondern sogar bis 31.12.2013 unverändert bleiben (bei Abschluss bis 20.12.2012). Die Beiträge werden also in einigen Tarifen der Krankenvollversicherung bis 31. Dezember 2013 nicht erhöht werden, so sie denn bis 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden. Wie es allerdings nach dem 31.12.2013 mit Beitragsanpassungen der Tarife aussieht, ob sie erhöht, verringert oder gleich bleiben, weiß heute (03-05-2012) noch keiner.

Welche Tarife sind nun von der Beitragsgarantie der Bamenia betroffen?

In der folgenden Übersicht sind die für das Neugeschäft geöffneten Vollversicherungstarife aufgeführt, deren Beiträge bis 31.12.2013 (bei Abschluss bis 20.12.2012) unverändert bleiben (Quelle: Barmenia Druckstück „Beitragsgarantie KV-Aktuell 23-04-2012“) – Alle Angaben ohne Gewähr

Beginnen wir mit den Tarifen für Männer:

Tarife für Angestellte / Selbstständige Männer
easyflex start+, easyflex clinic+,
easyflex comfort+, easyflex dent+

VC 2, VCN 2, VCH 2, VC 3, VCH 3
(jeweils alle SB-Stufen)

VCNW
VA 01 – 05, VA 70 – 100, VS 300,
VS 200 / 201, VS 100 / 101,
VD 80 / 100

EB, WS
T (3 – 364)

Tarife für Ärzte
VHV 1, VHV 2, VHV 3
VZK
MA, MS 1 / 2 / 3, MZ

Tarife für beihilfeberechtigte Männer
VB 1 / 2 / 3
VA 20 – 60, VS 120 – 280,
VS 320 – 380, VD 20 – 70

VE, VEN, VEL
VZN

Tarife für Frauen

Tarife für Angestellte / Selbständige Frauen

easyflex start+, easyflex clinic+

VC 3, VCH 3
(jeweils alle SB-Stufen)

VC1Z+, VCNW, VC1ZW

VA 01 – 05, VA 70 – 100, VS 300,
VS 200 / 201, VD 80 / 100

EB

T (3 – 364)
Tarife für Ärztinnen:

VHV 1, VHV 2, VHV 3

VZK

MA, MS 1 / 2 / 3

Tarife für beihilfeberechtigte Frauen:
VB 1 / 2 / 3
VA 20 – 60, VS 120 – 280,
VS 320 – 380
VE, VEN
VZN

Somit ist zumindest eine kurzfristige Planung des Beitrags bis Ende 2013 möglich, vorausgesetzt, dass der Abschluss der Tarife bis  20.12.2012 erfolgt. Wie es jedoch mit der Beitragsentwicklung nach dem 31.12.2013 aussieht, kann heute aber natürlich noch keiner, auch bei keinem anderen Unternehmen, vorhersagen.

Desweiteren schreibt die Barmenia, dass für die meisten Tarife, die nicht in der Liste genannt werden (einschließlich Ergänzungsversicherungstarife) die Beitragsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Das Ergebnis ist derzeit noch offen. Weitere Informationen wird die Barmenia voraussichtlich im September 2012 bekanntgeben.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien für die PKV

Barmenia Bedingungsänderungen zum 01.01.2011

Neuer privater Krankenversicherungstarif „GesundheitCOMFORT“ von der Union Krankenversicherung AG und Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG

26.04.2012 Thomas Schösser

Einige Jahre ist es schon her, dass ein Versicherer einen neuen Tarif für den Privaten Krankenversicherungsmarkt entworfen hat. Seit 01.04.2012 wird der neu eingeführte Tarif namens „GesundheitCOMFORT“ nun gleichzeitig von der UKV (Union Krankenversicherung AG) und der BBKK (Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG) angeboten. Ein Grund für mich auf einige, aus meiner Sicht interessante Punkte, des neuen Tarifwerks aus den Bereichen Zahn, Gemischte Anstalten, Anschlussheilbehandlungen, Heilmittel sowie Hilfsmittel, Hospitz und ambulante Palliativmedizin, Transport, ambulante Psychotherapie, Generika etwas näher einzugehen.

Gleich am Anfang der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG und der Union Krankenversicherung AG (AVB/VT) Stand: 01.04.2012, SAP-Nr: 319366, 04.2012 steht unter anderem:

„Die Tarife, denen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, werden von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG und der Union Krankenversicherung AG als rechtlich unabhängige Risikoträger gemeinsam kalkuliert und parallel angeboten. In diesen Tarifen wird die jährliche Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten (vergleiche § 8 b) gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichen Versicherungsleistungen werden aus der Beobachtung des Gesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet. (…)“

Der Kunde muss sich bei Antragsstellung entscheiden, bei welchem der beiden Versicherungsunternehmen er versichert sein möchte. Der Hauptteil der Versicherungsbedingungen ist mit der am Markt oft verbreiteten Dreier-Komponente aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bestehend aus den MB/KK 2009 und den Allgemeinen Tarifbedingungen, sowie den Tarifen selbst aufgebaut. Zusätzlich gibt es noch ein Heilmittelverzeichnis sowie ein Preis- und Leistungsverzeichnis etc., auf die ich später noch kurz eingehen werde.

In diesem Blogbeitrag werde ich nun auf einige Leistungsinhalte des neuen Tarifkonstrukts allgemein eingehen, und Auszüge aus den Bedingungen zitieren. Die Angaben sind jedoch verkürzt. Maßgeblich sind alleine die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen. Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen wieder. Hierzu muss das gesamte original Bedingungswerk gelesen werden.

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Infektionsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) für Ärzte – Was ist das überhaupt?

04.04.2012 Thomas Schösser

Einige BU-Versicherer werben mit einer sogenannten „Infektionsklausel“, welche in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen hinterlegt ist. Damit soll vor allem das Klientel der Ärzte und Zahnärzte angesprochen werden und das BUV-Angebot zusätzlich an Attraktivität gewinnen.

Doch was verbirgt sich hinter der Infektionsklausel überhaupt?

Neben den Beschreibungen im Bedingungswerk einer BU-Versicherung, was denn Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages genau bedeutet, kann ein Versicherer noch weitere Tatbestände bzw. Situationen beschreiben, bei denen eine Leistungspflicht aus dem Vertrag entstehen kann, vorausgesetzt alle im Bedingungswerk „geforderten“ Punkte werden erfüllt.

So gibt es zum Beispiel den ein oder anderen BU-Tarif, der bei eintreten eines lang anhaltenden behördlichen Tätigkeitsverbots des versicherten Arztes (bei den meisten Versicherern mindestens 6 Monate lang) wegen einer Infektionsgefahr für den Patient, eine Leistung auslösen könnte, vorausgesetzt natürlich alle vorgegebenen Voraussetzungen des Bedingungswerks, auch aus anderen Bereichen wie beispielsweise der konkreten Verweisung, werden ebenfalls erfüllt.

Ein paar beispielhafte Bedingungsauszüge diverser Anbieter zum Thema Infektionsklausel werde ich später in diesem Blog-Artikel zitieren…
Was für einen Vorteil bringt eine BUV mit Infektionklausel gegenüber einer ohne Infektionsklausel?

Der Vorteil, der sich daraus ergeben soll ist, dass neben dem herkömmlichen Prüfungsverfahren, ob eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, auch eine andere, eventuell einfachere Prüfung der Leistung (z.B. Einreichung der behördlichen Verfügung über das Tätigkeitsverbot) im Falle einer Berufsunfähigkeit möglich ist.

Zumal ein Arzt, obwohl er eine Infektionskrankheit hat, in vielen Fällen eigentlich seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte. Trotzdem kann eine Behörde wegen einer Infektion ein Tätigkeitsverbot gegen ihn verhängen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Im § 31 steht dort – Zitat (Stand 04-04-2012):

„§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung  bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Ist die Infektionsklausel bei allen Berufsunfähigkeitsversicherung gleich?

Nein, im Gegenteil. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Bedingungsformulierungen zu diesem Thema. Dabei muss man nicht nur darauf achten, um welchen Versicherer, sondern auch um welchen Tarif es sich handelt , und welche Vertragsgrundlagen / Bedingungswerke genau hinterlegt sind.

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Leistung für alternative Medizin und Heilpraktiker in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.03.2012 Thomas Schösser

Nicht wenige Menschen vertrauen immer mehr alternativen Behandlungsmethoden, wie beispielsweise der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), Homöopathie oder der Akupunktur, die von den herkömmlichen schulmedizinischen Methoden teilweise abweichen.

Daher stellen sich auch Viele die Frage, was denn nun ihr gewünschter privater Krankenversicherungstarif neben zahlreichen anderen Leistungsbereichen an Erstattungen für diese Behandlungsmethoden vorsieht.

Der Markt der Privaten Krankenversicherungen (PKV) bietet eine Vielfalt an Tarifen mit unterschiedlichen Leistungsangeboten zu diesem Bereich an. Deshalb gehe ich in diesem Blogbeitrag auf einige Details zum Thema alternative Medizin ein.

Auch wenn es an mancher Stelle anders behauptet wird, so sind Leistungen für alternative Behandlungen in einer Privaten Krankenversicherung nicht selbstverständlich. Manche Tarife schließen zum Beispiel eine Kostenerstattung für Behandlungen von Heilpraktikern komplett aus dem Versicherungsschutz aus, oder begrenzen die Leistungshöhe.

Eine solche Begrenzung könnte in einem Bedingungswerk beispielsweise so aussehen:

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SIGNAL Krankenversicherung a.G. mit neuem Tarif „peB“ für Beitragsentlastung der privaten Krankenversicherung

29.02.2012 Thomas Schösser

Wie auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zum Jahreswechsel, so hat nun auch die Signal Krankenversicherung a.G. am 01.01.2012 ihre Angebotspalette um einen Tarif namens „peB“ erweitert. Damit wird vielen Kunden der Signal die Möglichkeit gegeben etwas aus eigener Initiative zu tun, um den Beitrag der PKV im Alter zu senken.

Der neue Tarif kann zu den meisten Tarifen der privaten Krankenvollversicherung der SIGNAL Krankenversicherung a.G., welche Altersrückstellungen bildet, beantragt werden. Der Baustein „peB“ kann allerdings nicht zum Standard- und Basistarif  hinzuversichert werden. Zu Tarifen anderer privater Krankenversicherungsunternehmen kann „peB“ ebenfalls nicht abgeschlossen werden.

Was verbirgt sich hinter diesem Tarif? Welchem Zweck dient er?

Die in einem privaten Krankenversicherungsvertrag einkalkulierten Altersrückstellungen sowie der gesetzliche Zuschlag sind dazu gedacht die Beitragsteigerungen für die PKV im Alter moderat zu halten, Stichwort „Beitragsstabilität“.

Neben diesen beiden Maßnahmen (Altersrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag) hinaus bietet die Signal Krankenversicherung a.G. ihren Kunden ab 01.01.2012 zusätzlich den Tarif „peB“ an. Mit diesem Tarifbaustein wird ab einem vereinbarten Beginn der monatliche Betrag für die versicherte Person um einen vereinbarten Betrag reduziert.

Ist ein Beitragsentlastungs-Tarif überhaupt sinnvoll?

Viele privat Krankenversicherte nehmen sich vor einen festen Eurobetrag anzulegen, um ein finanzielles Polster für die PKV zu schaffen. Schließlich will man ja auch im Alter die Vorteile einer privaten Krankenversicherung weiterhin für sich nutzen. Leider verfolgen Viele dieses Ziel nicht mit der notwendigen Konsequenz und legen eine eventuelle Beitragsersparnis, die sich durch einen Abschluss einer PKV unter Umständen ergibt nicht auf die „hohe Kante“.

Klar ist, dass solch ein Beitragsentlastungstarif dazu beitragen kann die Prämie der PKV im Alter zu ermäßigen. Aus meiner Sicht macht es deshalb Sinn sich die Inhalte solch eines Beitragsentlastungstarifs näher anzusehen, weshalb ich nun auf einige Regelungen des Tarifs „peB“ der Signal Krankenversicherung näher eingehe.

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Blogserie über meinen Fragebogen zu Leistungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) – Thema Transporte

08.02.2012 Thomas Schösser

Kosten für Krankentransporte können, je nach Art und Situation, sehr hoch ausfallen und daher ein finanzielles Risiko für jeden Patienten darstellen. Fahrten zur jahrelang andauernden ambulanten Dialysebehandlung, oder ein Krankentransport mit einem Hubschrauber nach einem Unfall sind nur zwei Beispiele dafür.

Viele Menschen denken, dass es beim Versicherungsschutz rund um Krankentransporte nur wenige bis gar keine Unterschiede in den Tarifangeboten der PKV gibt. Weit gefehlt, wie ich gleich aufzeigen werde. Die Bedingungen privater Krankenversicherungstarife unterscheiden sich in diesem Segment teilweise sehr voneinander.

Deshalb habe ich in meinem Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung, neben einigen weiteren Leistungsbereichen, auch einige aus meiner Sicht wichtigen Punkte zum Thema Transporte mit einfließen lassen.

Die Inhalte der Bedingungstexte der am Markt erhältlichen Tarife sind sehr facettenreich und daher auch beim Versicherungsumfang der Transporte oftmals sehr unterschiedlich. Die Fantasie der Versicherer findet hier scheinbar kaum Grenzen. Von zum Beispiel prozentualen Einschränkungen, Euro-Eigenbeteiligungen, Begrenzungen der versicherten Kilometer, Ausschluss des Rücktransports und vielen weiteren mehr ist alles möglich.

Sehen wir uns dazu einmal zwei Beispiele aus diversen Versicherungsbedingungen zum Bereich Krankenhaus-Transporte an. (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert)

Definitionsbeispiel1:

„Versicherte Aufwendungen
[…] Stationärer Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. […]“

Definitionsbeispiel 2:

„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
[…] Transport zum nächsterreichbaren […] Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. […]“

Zwar beschäftigen sich die beiden Klauseln mit dem gleichen Thema, sind inhaltlich aber sehr verschieden. So fällt auf, dass es beim 2. Definitionsbeispiel nur „zum“ heißt. Anders im Definitionbeispiel 1, wo es „zum und vom“ heißt.

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