Am 12. November 2010 wurde die Abschaffung der sogenannten „Dreijahresgrenze“ für Arbeitnehmer welche in die PKV wechseln möchten vom Bundestag beschlossen.
Seit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 war für Arbeiter und Arbeitnehmer ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Am 12.11.2010 stimmte der Bundestag nun u.a. über grundsätzliche Änderungen des §6 und §9 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ab.
Auf der Internetseite des Deutschen Bundestag heißt es dazu:
„Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 12. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/3040) zur „nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung“ der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der am 10. November vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (17/3696) angenommen.“
In der Drucksache „17/3040“ findet man auf Seite 8 zum § 6 „Versicherungsfreiheit“ folgende Ausführung…
„[…] Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch […]
2. §6 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. […]“
Da diese Regelung bereits am 31.12.2010 in Kraft tritt, wird somit vielen Arbeitnehmern, welche bereits im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und voraussichtlich im nächstes Jahr weiterhin überschreiten, der Wechsel in die private Krankenversicherung ab 01.01.2011 ermöglicht (siehe Begründung auf Seite 21 der Drucksache 17/3040).
Unter anderem findet man in der oben aufgeführten Drucksache zu den Änderungen des § 9 „Freiwillige Versicherung“ weiterhin folgenden Passus:
„[…] 3. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach §6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“. […]“
Somit ist für Arbeiter und Angestellte die ab 01.01.2011 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) eine sofortige Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung möglich, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze übersteigen wird.
Doch Achtung: Überstürzen Sie nichts. Handeln Sie nicht voreilig. Bevor Sie in eine private Krankenversicherung wechseln sollten Ihnen u.a. zunächst einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen GKV und PKV geläufig sein.
Haben Sie sich mit dem Thema der Leistungsunterschiede in der privaten Krankenversicherung beschäftigt? Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Leistungsinhalte, die von Bedeutung sein könnten.
Manche fragen sich vielleicht: Warum sollte man sich so intensiv mit dem Thema Leistungen in der PKV beschäftigen?
Jeder muss davon ausgehen, dass der „eingekaufte“ private Versicherungsschutz gegen Krankheitskosten evtl. ein Leben lang ausreichend sein muss.
Daher sollte die Auswahl der privaten Krankenversicherung stets mit Bedacht erfolgen, auch wenn die Entscheidungsfindung dadurch ein, zwei oder mehr Monate länger dauert… Da die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch mitten im Kalenderjahr zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar ist (gerechnet von dem Monat in dem die Kündigung erklärt wird), kann ein Wechsel zur PKV u.U. auch noch nach dem 01.01.2011 erfolgen (Ausnahmen kann es allerdings bei Wahltarifen der GKV geben).
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