BLOG-Serie zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlungen

19.10.2011 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit der BLOG-Serie rund um die Inhalte meines Kriterienfragebogens zur Privaten Krankenversicherung. Heutiges Thema: Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlung (AHB).

Was sind eigentlich „Gemischte Anstalten“?

Die privaten Krankenversicherer beschreiben damit eine bestimmte Art von Krankenanstalten. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK2009) – Stand 01. Januar 2009 – findet man zu dem Thema Krankenhäuser, unter anderem zunächst folgenden, allgemeinen Passus: (Auszug aus den MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009)

„§4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. […]“

Soweit so gut. Im nächsten Bedingungsabschnitt gehen die MB/KK 2009 nun aber auf die sogenannten Gemischten Anstalten ein. Gleichzeitig werden einige Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers für genau diese Art von Krankenanstalten beschrieben. Hierzu ein Auszug, ebenfalls aus dem Paragraphen 4 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009:

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (5 ) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen,  werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. […]“

Gewiss möchten die Versicherer nicht, dass sich ein Kunde in einem solchen Krankenhaus „ausruht“ und damit unnötige Kosten verursacht. Allerdings birgt die in den Musterbedingungen geforderte vorherige schriftliche Leistungszusage vor Beginn der Behandlung für den Kunden auch Gefahren mit sich. Fehlt die Zusage des Versicherers, so ist dieser nach den obigen Zitat nicht zur Leistung verpflichtet.

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