Barmenia neue PKV Beamtentarife Genau-Für-Sie

05.05.2023 Thomas Schösser

Barmenia Beamtentarife – am 01. Juli 2022 brachte die BARMENIA Krankenversicherung AG ihre neuen PKV-Tarife für Beihilfeberechtigte auf den Markt. Der Name / die Bezeichnung der neuen Tariflinie für Beamte lautet „Genau-Für-Sie Krankenversicherung“.

Die alte Tarifwelt für Beamte u.a. mit den Tarifen VBU, VKU, VSU, VEU, VELU wurde nach über 30 Jahren aktiver Verkaufszeit zeitgleich für das Neugeschäft geschlossen. Möchte man nun als komplett neuer Kunde zur Barmenia PKV wechseln, bleiben also für einen Beamten / Beamtinnen und dessen Angehörige nur noch der Weg in die sogenannte “Genau-Für-Sie-Krankenversicherung” -tarifwelt.

Weshalb hat die BARMENIA überhaupt neue PKV-Tarife für Beihilfeberechtigte Personen eingeführt?

Die Gruppe der beihilfeberechtigen PKV-Versicherten ist seit einigen Jahren stetig wachsend. Die PKV-Versicherten Beamten und Beamtinnen sowie deren Angehörigen übersteigen sogar die Zahl der Angestellten und Selbständigen privat Krankenversicherten. Ein Grund für viele Gesellschaften sich der Situation im Neugeschäft anzupassen und neue Beihilfeergänzungstarife oder gar komplett neue Tarifwelten zu entwerfen.

So kam es, dass die BARMENIA Krankenversicherung im Juli 2022 ein neues PKV-Tarifsystem eingeführt hat. Ein großer Schritt, denn die alten Tarife namens VB, VA, VS, VD, VK sowie die Beihilfeergänzungstarife VE und VEL waren über 30 Jahre (auch nach Unisex mit dem Tarifkürzel U versehen) am Markt aktiv. Selbstverständlich wurden diese im Zuge der Unisextarife Ende 2012 / Anfang 2013, wie alle Tarife neu aufgesetzt, dennoch blieb die Grundstruktur und viele Leistungsinhalte im wesentlichen gleich.

Hiermit reagiert die Barmenia auf das momentane Marktumfeld. In den letzten Jahren bereicherten bereits einige neue PKV-Tarif von anderen Anbietern den Markt für das Beamtenklientel. So z.B. die uniVersa, R+V oder Alte Oldenburger mit neuen Beihilfeergänzungstarifen, die Debeka mit der Einführung eines Tarifs mit Selbstbeteiligung, oder aber die Bayerische Beamtenkrankenkasse bzw. Union Krankenversicherung mit gar gleich komplett neuen Tarifen.

 

Nur noch ein Tarifsystem für die Genau-Für-Sie Krankenversicherung

 

Die neuen Tarife namens “Genau-Für-Sie-Krankenversicherung” wurden nun komplett neu entwickelt und unterscheiden sich grundlegend vom bisherigen Tarifaufbau. So hatte die Barmenia vor dem 01. Juli 2022 zwei Tarifwelten; das sogenannte Bausteinsystem mit den Tarifen (u.a. VSU, VAU, VDU), welche insbesondere für die Beihilfeverordnungen in Hessen und Bremen konzipiert waren, sowie das sogenannte Kompakttarifsystem, mit u.a. dem Haupttarif „VBU“.

Die neuen “Genau-Für-Sie-Krankenversicherung“-Tarife sollen für alle Beihilfeverordnungen eine entsprechende Versicherungslösung anbieten. Die Barmenia verspricht mit nur einem Tarifsystem für alle Beamten, egal welchen Dienstherrn sie unterstellt sind, ein adäquates Angebot machen zu können. Ein guter Grund, dass wir an dieser Stelle einmal einen Blick auf diese neuen Barmenia Beihilfetarife werfen.

 

Grundstruktur der Genau-Für-Sie-Krankenversicherung der Barmenia Beamtentarife

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Barmenia schließt Pflegezusatztarife PM und PMD

30.11.2021 Thomas Schösser

Ohne irgendeine Vorankündigung hat die Barmenia Krankenversicherung AG am 22.November 2021 die Pflegezusatztarife PM100, PM0, PMD100 und PMD0 für das Neugeschäft geschlossen. Die Tariflinie wurde im Produktnamen auch als „Pflege100“ bezeichnet.

Bei den genannten Tarifen handelte es sich um Pflegezusatz-Versicherungen, welche die oftmals nicht ausreichenden Leistungen der Pflegepflichtversicherung ergänzen sollen.

Die Tarife boten ein sogenanntes „Pflegemonatsgeld“, welches mit dem optional abschließbaren, sogenannten „Verdoppler“ bei erreichen der Pflegegrade 4 und 5 wie der Name schon sagt verdoppelt wurde.

Die Höhe dieses Pflegemonatsgeldes konnte man individuell in 100 Euro-Schritten als Kunde bei Vertragsabschluss selbst festlegen. Zusätzlich hatte man die Auswahl die Tarife anfänglich mit oder optional auch ohne Altersrückstellungen abzuschließen. Bei der Variante ohne anfänglich Bildung von Altersrückstellungen war dafür während der Vertragslaufzeit eine geplante Erhöhung der Beiträge vorgesehen.

Die betroffenen Tarife wurden erst im Mai 2017 von der Barmenia eingeführt und für das Neugeschäft geöffnet.

Warum wurden die Tarife PM und PMD von der Barmenia geschlossen?

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BU der Barmenia mit vereinfachten Gesundheitsfragen

12.05.2016 Thomas Schösser

..aber nur bei besonderem Anlass! Nun kommt also auch die Barmenia Lebensversicherung als nächster BU-Versicherer mit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung in der Sparte Berufsunfähigkeitsversicherung in den Markt. Ohne große Vorankündigung wurde am 03.05.2016 diese Aktion bekanntgegeben.

Ob diese neue Annahmerichtlinie fortlaufend bestehen bleibt, irgendwann einmal zeitlich befristet wird, oder vielleicht morgen schon gar nicht mehr möglich ist, bleibt offen. Zumindest gibt es, Stand 12.05.2016, noch keine offizielle Äußerung der Barmenia zu einer generell zeitlichen Befristung. UPDATE vom 24.07.2017: Am 12.07.2017 wurde die Aktion nun erweitert; mehr dazu gleich im Text.

Die vereinfachte Beantragung des BU-Schutzes bei der Barmenia soll, sofern alle weiteren Rahmenbedingungen eingehalten werden, für Neu-, als auch für Bestandskunden für die „SoloBU“ (möglich) / denkbar sein. Allerdings nur zu ganz bestimmten Anlässen.

Allen voran muss ich auch hier daraufhinweisen, dass es sich bei solchen „Aktionen“ oder vereinfachte Antragsverfahren, nur um eine momentane Annahmerichtlinie handelt, die morgen schon wieder generell beiseite geschoben werden könnte. Außerdem kann die Barmenia bei Antragsstellung immer noch einen einzelnen Antrag auch durchaus individuell behandeln und ggf. sogar ablehnen. Eine Annahme ist also auch hier nicht generell garantiert.

 

Bei welchen besonderen Anlässen ist die Nutzung der BU der Barmenia mit vereinfachten Gesundheitsfragen denkbar?

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Neuer Unisextarif der Barmenia Krankenversicherung a.G. – Tarif Barmenia einsA expert+ für Angestellte Selbständige und Freiberufler unter die Lupe genommen

21.01.2013 Thomas Schösser

Wie in meinem Blog angekündigt schreibe ich heute über einen neuen Unisextarif. Als erstes habe ich mir den „Tarif Barmenia einsA expert+“ der Barmenia Krankenversicherung a.G. angesehen. Ich werde nun ein paar aus meiner Sicht wichtigen Punkte anschneiden.

Der Tarif wurde für Angestellte, Arbeitnehmer sowie Freiberufler / Selbständige, die eine PKV-Vollversicherung abschließen können aufgelegt, und zählt zu den leistungsstärkeren der insgesamt 5 neuen Barmenia-Unisextarife (einsA prima, einsA prima+, einsA primex, einsA expert und einsA expert+) für diese Personengruppe.

Da jeder dieser Tarife für unterschiedliche Kundenansprüche auch andere Leistungsumfänge anbietet, beleuchte ich aus Gründen der Übersichtlichkeit in diesem Blogartikel zunächst nur einige Inhalte des „Tarif Barmenia einsA expert+“. Dabei werde ich teilweise Auszüge aus den Bedingungen zitieren. Die Angaben sind jedoch verkürzt. Maßgeblich sind alleine die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden vollständigen Versicherungs-Bedingungen. Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen bzw. Einschränkungen wieder. Hierzu müsste u.a. das gesamte original Bedingungswerk, diverse Gesetzestexte usw. gelesen werden.

Grundlage für meine Beschreibungen sind folgende Bedingungen / Druckstücke der Barmenia Krankenversicherung a.G.:

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK09 und TB/KK13 (Stand 01.01.2013
Für ab dem 21.12.2012 eingeführte Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen (Unisex-Tarife) (Druckstücknummer K4601 0113 DT)

Tarif Barmenia einsA expert+ (Teil III der Bedingungen) (Stand 01.01.2013) (Druckstücknummer K4610 0113 DT)

Bei diesem Tarif handelt es sich um einen sogenannten Kompakttarif, welcher diverse Leistungen für den ambulanten, stationären und Zahnbereich vorsieht. Die Barmenia bietet zur Tarifeinführung bezüglich der allgemeinen Selbstbeteiligung drei Auswahlmöglichkeiten für die Kundschaft an. Der Kunde kann sich bei Abschluss zwischen Euro 300,-; Euro 600,- und Euro 1200,- Selbstbeteiligung entscheiden.

Im Versicherungsschein wird der Tarif Barmenia einsA expert+ mit der Tarifbezeichnung EXP+ ausgewiesen. Vor dem „+“ erfolgt ein Hinweis auf die vereinbarte Leistungsstufe (= Höhe des Selbstbehaltes pro Kalenderjahr):
Leistungsstufe 1: Selbstbehalt (SB) = 300,00 EUR
Leistungsstufe 2: Selbstbehalt (SB) = 600,00 EUR
Leistungsstufe 3: Selbstbehalt (SB) = 1.200,00 EUR
z. B. EXP1+: Tarif Barmenia einsA expert+, Leistungsstufe 1 (= 300,00 EUR SB)

Für Kinder und Jugendliche halbiert sich dieser Jahresselbstbehalt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden.

In einigen Bereichen fällt der Selbstbehalt allerdings nicht an. Im Teil III Stand 01.01.2013 der Bedingungen des Tarif Barmenia einsA expert+ (Druckstücknummer K4610 0113 DT) findet man unter anderem folgenden Passus dazu, Zitat:

„1.10 Selbstbehalte
(…)
Die Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Ziffer 1.1 a), für die Entbindungspauschale bei einer Hausentbindung nach Ziffer 1.1 e) sowie für zahnprophylaktische Leistungen nach Ziffer 1.4 b) fallen nicht unter den Selbstbehalt, sofern sie in den jeweiligen Rechnungen ausdrücklich als Vorsorgeleistungen, Schutzimpfungen bzw. als Hausentbindung bezeichnet werden.“
Zitat Ende.

Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der zukünftigen Tarifgeschichte unter den Voraussetzungen für die Beitragsanpassung ggf. auch einmal die Selbstbeteiligungsstufen angepasst, also erhöht werden. Das ist keine Besonderheit. Viele Versicherer haben diese Anpassungsmöglichkeit in der Vergangenheit auch schon gezogen. Man darf gespannt sein, ob die Selbstbeteiligungen in den Tarifstufen zukünftig angehoben werden.

Stationäre Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen

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Auf Unisextarife warten oder lieber noch Bisextarife abschließen? Umtauschoptionen einiger Versicherer

31.08.2012 Thomas Schösser

Spätestens ab dem 21.12.2012 darf die Versicherungsbranche keinen kalkulatorischen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern vornehmen. Der Grund dafür ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung von Männern und Frauen. In einem meiner letzten Blogbeiträge habe ich bereits zum Thema „Was sind Unisextarife“ geschrieben.

Die genauen preislichen Unterschiede zwischen den neuen Unisextarifen (geschlechtsunabhängig) und der bisherigen Bisextarife (glechtsabhängig) sind in einigen Sparten, von den allermeisten Versicherern noch nicht veröffentlicht worden (Stand 31.08.2012).

In der Privaten Krankenvollversicherung scheint es klar zu sein, dass es für Männer in der Unisexwelt im Vergleich zu den bisherigen Tarifen, in denen zwischen den Geschlechtern beitragstechnisch noch unterschieden wird, teurer werden soll, so sagen zumindest die privaten Krankenversicherer. Deshalb kann für Männer ein Abschluss einer PKV noch vor Einführung der Unisextarife aus beitragstechnischer Sicht unter Umständen empfehlenswert sein. Dies sollte aber für jeden Einzelnen individuell überprüft werden.

Bei Frauen ist man in der Privaten Krankenvollversicherung bis heute noch nicht wirklich sicher, wie sich die Beiträge verändern werden, und auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es wohl mitunter auch auf den Beruf an, ob es für die Einzelnen (Mann oder Frau) nun teurer wird oder nicht.

Doch was soll man jetzt tun, wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, oder in eine PKV eintreten will? Lieber warten bis zur Einführung der Unisextarife, oder lieber gleich einen Vertrag abschließen?

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Barmenia Krankenversicherung a.G. spricht Beitragsgarantie für einige ihrer PKV-Tarife aus

03.05.2012 Thomas Schösser

Letztes Jahr bereits sprach die Barmenia für einige Ihrer Krankenvollversicherungstarife eine Beitragsgarantie aus. Was sich unter den sogenannten Beitragsgarantien eigentlich verbirgt, und ob sie ein Argument für einen Tarif sind, habe ich bereits im vergangenen Jahr in einem meiner Blogbeiträge näher erläutert.

Bereits im April 2012 gab es von der Barmenia Krankenversicherung wieder eine Bekanntgabe. So heißt es, dass in „vielen wichtigen Tarifen“ der Vollversicherung die Beiträge für Erwachsene nicht nur bis Ende 2012, sondern sogar bis 31.12.2013 unverändert bleiben (bei Abschluss bis 20.12.2012). Die Beiträge werden also in einigen Tarifen der Krankenvollversicherung bis 31. Dezember 2013 nicht erhöht werden, so sie denn bis 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden. Wie es allerdings nach dem 31.12.2013 mit Beitragsanpassungen der Tarife aussieht, ob sie erhöht, verringert oder gleich bleiben, weiß heute (03-05-2012) noch keiner.

Welche Tarife sind nun von der Beitragsgarantie der Bamenia betroffen?

In der folgenden Übersicht sind die für das Neugeschäft geöffneten Vollversicherungstarife aufgeführt, deren Beiträge bis 31.12.2013 (bei Abschluss bis 20.12.2012) unverändert bleiben (Quelle: Barmenia Druckstück „Beitragsgarantie KV-Aktuell 23-04-2012“) – Alle Angaben ohne Gewähr

Beginnen wir mit den Tarifen für Männer:

Tarife für Angestellte / Selbstständige Männer
easyflex start+, easyflex clinic+,
easyflex comfort+, easyflex dent+

VC 2, VCN 2, VCH 2, VC 3, VCH 3
(jeweils alle SB-Stufen)

VCNW
VA 01 – 05, VA 70 – 100, VS 300,
VS 200 / 201, VS 100 / 101,
VD 80 / 100

EB, WS
T (3 – 364)

Tarife für Ärzte
VHV 1, VHV 2, VHV 3
VZK
MA, MS 1 / 2 / 3, MZ

Tarife für beihilfeberechtigte Männer
VB 1 / 2 / 3
VA 20 – 60, VS 120 – 280,
VS 320 – 380, VD 20 – 70

VE, VEN, VEL
VZN

Tarife für Frauen

Tarife für Angestellte / Selbständige Frauen

easyflex start+, easyflex clinic+

VC 3, VCH 3
(jeweils alle SB-Stufen)

VC1Z+, VCNW, VC1ZW

VA 01 – 05, VA 70 – 100, VS 300,
VS 200 / 201, VD 80 / 100

EB

T (3 – 364)
Tarife für Ärztinnen:

VHV 1, VHV 2, VHV 3

VZK

MA, MS 1 / 2 / 3

Tarife für beihilfeberechtigte Frauen:
VB 1 / 2 / 3
VA 20 – 60, VS 120 – 280,
VS 320 – 380
VE, VEN
VZN

Somit ist zumindest eine kurzfristige Planung des Beitrags bis Ende 2013 möglich, vorausgesetzt, dass der Abschluss der Tarife bis 20.12.2012 erfolgt. Wie es jedoch mit der Beitragsentwicklung nach dem 31.12.2013 aussieht, kann heute aber natürlich noch keiner, auch bei keinem anderen Unternehmen, vorhersagen.

Desweiteren schreibt die Barmenia, dass für die meisten Tarife, die nicht in der Liste genannt werden (einschließlich Ergänzungsversicherungstarife) die Beitragsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Das Ergebnis ist derzeit noch offen. Weitere Informationen wird die Barmenia voraussichtlich im September 2012 bekanntgeben.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien für die PKV

Barmenia Bedingungsänderungen zum 01.01.2011

Erläuterungen zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Heilmittel

10.06.2011 Thomas Schösser

Wie bereits im BLOG-Beitrag zum Thema Hilfsmittel beschrieben, sind im Kleingedruckten der privaten Krankenversicherungen (PKV), die Bereiche Arznei-, Hilfs- und Heilmittel getrennt voneinander geregelt, und je nach Tarif unterschiedlich versichert.

Da mein Kriterienfragebogen zum Thema PKV, den Sie im Downloadbereich kostenlos herunterladen können, u.a. auch auf das Thema Heilmittel eingeht, setze ich heute meine BLOG-Serie mit diesem Gebiet fort.

Was sind eigentlich Heilmittel?

Heilmittel sind zum Beispiel:

  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Physikalische Therapie
  • Ergotherapie, oft auch Beschäftigungstherapie genannt
  • Logopädie
  • Podologie
  • medizinische Bäder
  • Inhalationen
  • Lichttherapie

…und so weiter…

Diese Behandlungen werden in der Regel zwar von einem Arzt verordnet, die Behandlung aber sehr oft nicht von demselbigen, sondern von Angehörigen der Heilhilfsberufe wie z.B. Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten usw. durchgeführt.

Von den vielen privaten Krankenversicherungstarifen gibt es Einige, die nur Heilmittelbehandlung von Ärzten erstatten…auf das Thema der versicherten Behandler werde ich aber in diesem Artikel nicht näher eingehen, sondern in einem anderen BLOG-Beitrag meiner Serie mehr darüber schreiben.

Beispielsweise gerade bei Schlaganfallpatienten oder Kindern mit starken krankhaften Entwicklungsverzögerungen können die Kosten für ambulante Heilmittel, wie z.B. Logopädie oder Ergotherapie, sehr hoch ausfallen, da die Behandlung teilweise über Jahre andauern kann.

Was leistet die private Krankenversicherung für Heilmittel ?

Diese Frage muss zu jedem einzelnen privaten Krankenversicherungs-Tarif separat beantwortet werden. Eine pauschale Antwort gibt es dafür nicht, da die Versicherer in ihren zahlreichen Bedingungswerken verschiedenste Erstattungsregelungen für Heilmittel vorsehen.

Neben Tarifen, die eine vollumfängliche Kostenerstattung für Heilmittelbehandlungen vorsehen, gibt es auch sehr viele Tarife, welche in ihren Bedingungen Einschränkungen, Limitierungen, Ausschlüsse usw. vorsehen. Zu beachten ist, wie Heilmittelbehandlungen bedingungsgemäß genau definiert sind. Meistens haben die privaten Krankenversicherer in Ihren Vertragswerken eine Auflistung der versicherten Heilmittel verankert.

Auszüge von zwei solcher Bedingungsdefinitionen zeige ich nun beispielhaft auf.

Nehmen wir als erstes den Tarif „NK“ der Hallesche Krankenversicherung a.G. ausschnittsweise unter die Lupe. Zum Thema Heilmittel heißt es dazu in den Bedingungen des Tarifs unter anderem: (Quelle Bedingungen des Tarifs NK – Fassung Januar 2011 Druckstücknummer PM 19 – 09.10)

 

„1. Ambulante Heilbehandlung

[…]

1.4 Heilmittel

Es besteht Versicherungsschutz für folgende Heilmittel:

Krankengymnastik/Bewegungsübungen, Heilgymnastik, Massagen, Packungen/Hydrotherapie/Bäder, Inhalationen, Kälte- und Wärmebehandlung, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie, Bestrahlungen, Logopädie, Beschäftigungstherapie (Ergotherapie).

Die bis zu den im Heilmittelverzeichnis (Anhang 1) genannten Preisen erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80% erstattet.„

 

Der Tarif NK bezieht sich hier auf ein Heilmittelverzeichnis, welches Höchstbeträge in EURO für diverse Behandlungen vorsieht. Zusätzlich kommt noch die prozentuale Begrenzung hinzu.

Hier noch ein anderes Bedingungsbeispiel anhand eines Auszugs der Bedingungen des Tarifs „easyflex comfortPlus“ der Barmenia Krankenversicherung. Quelle: Druckstücknummer K 4499 0111 DT – Stand 01.01.2011:

 

„ […]f) Heilmittel

Erstattungsfähig sind medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische sowie logopädische, ergotherapeutische und podologische Behandlungen. Außerdem sind bei einer Schwangerschaft Geburtsvorbereitungskurse bzw. Schwangerschaftsgymnastik sowie nach der Entbindung Rückbildungsgymnastik erstattungsfähig. Werden Heilmittel durch nichtärztliche Leistungserbringer von Heilmitteln (z. B. Physiotherapeuten) verabreicht, sind die Gebühren bis zum 1,1-fachen der vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträge erstattungsfähig.

Die Erstattung beträgt……………………………90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“

 

Neben der prozentualen Begrenzung, also auch ein Bezug auf die beihilfefähigen Höchstbeträge. Wie man sieht unterscheiden sich die beiden Tarife auch in der Aufzählung der Heilmittel.

Hier noch einmal einige Punkte worauf Sie beim Thema Heilmittel achten sollten (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie sind Heilmittel im Bedingungswerk genau definiert? Welche Heilmittel sind in den Bedingungen genannt?
  • Welche Behandler sind versichert?
  • Gibt es Eurobegrenzungen, z.B. maximal € 2.000,- pro Jahr?
  • Wird auf ein Heilmittelverzeichnis etc. Bezug genommen und wie ist dieses genau ausgestaltet?
  • Ist ein Bezug auf die Erstattung der Beihilfe gegeben und wie ist dieser ausgestaltet?
  • Werden Heilmittel im Bedingungswerk explizit ausgeschlossen?
  • Wie viel Prozent der Kosten werden erstattet?

…und so weiter…

Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten Berater neben den vielen weiteren Bereichen der privaten Krankenversicherung auch über dieses Thema, damit Sie dass für Sie persönlich passendste Vertragswerk finden.

Barmenia Krankenversicherung ändert ab 01.01.2011 Bedingungen

03.12.2010 Thomas Schösser

Für das Neugeschäft ab 01.01.2011 hat die Barmenia Krankenversicherung a.G ihre Bedingungen abgeändert. Vor allem die allgemeinen Tarifbedingung der Barmenia, welche die Musterbedingung 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009) ergänzen, wurden aktualisiert. Dabei ist noch nicht klar, ob und inwieweit diese Änderungen nun auch für Bestandskunden gelten. Eine schriftliche Stellungnahme der Barmenia steht dazu noch aus.

Hier nun einige, aus meiner Sicht wichtigen Änderungen. Grundlage sind die „Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. (TB/KK11) Stand 01.01.2011“ Druckstücknummer K 3899 0111 DT:

Interessant finde ich den u.a. neu eingeführten Punkt 2.4 im Paragraph Vier der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

„2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.“

Diese neue Klausel stellt meiner Meinung nach zumindest für den Tarif VB sowie für die Bausteintarife VA, VS und VD keine Verbesserung dar. Bisher wurde in den Versicherungsbedingungen dieser Tarife kein Bezug auf die deutsche GOÄ genommen. Mit dem neuen Bedingungswerk jetzt allerdings schon . Dies kann bei Krankheitskosten im Ausland unter Umständen zu Deckungslücken führen.

Kommen wir nun aber zu einigen der Verbesserungen und Klarstellungen der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

Unter § 1 2.1 erfolgt zum Thema Schutzimpfungen folgende Klarstellung:

„§1 2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden.“

Dabei wurde jetzt folgender Satz neu hinzugefügt:

„Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).[…]“

Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben aber berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung im Bereich der Kindernachversicherung (§ 2 2.1 TB/KK 11)

„§ 2 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Die inzwischen immer mehr aufkommenden medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden nun ebenfalls berücksichtigt (§ 4 2.3 TB/KK11):

„2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren“.

Ebenso findet sich im § 4 eine neue Regelung zum Thema Heilmittel wie z.B. Logopädie:

„2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.“

Weiterhin findet man ebenfalls im § 4 der TB/KK 11 folgenen neuen Passus:

„7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.

Auch wenn hier nun die Anschlussheilbehandlung genannt wird, so muss dennoch auf jeden Fall zusätzlich der Inhalt der Tarife, sowie die weiteren Voraussetzungen für die Leistung berücksichtigt werden…

Auch das Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz, wurde geändert.

Die bisherige Regelung der Tarifbedingungen (TB/KK 08) lautete:

„§ 5 1. Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

Hier wurde nun folgender Zusatz in die Tarifbedingungen TB/KK 11 der Barmenia eingeschlossen:

„§ 5 1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz

1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.“

Ob die genannten Änderungen der Bedingungen auch für den Bestand Gültigkeit erlangen ist noch nicht bekannt. Die Barmenia wurde von mir in dieser Sache mit Bitte um Antwort angeschrieben. Wie bereits erwähnt steht die Antwort noch aus.