Wann ist der richtige Zeitpunkt eine BU-Versicherung abzuschließen?

20.04.2016 Thomas Schösser

„Wie lange kann man mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU/ BUV) warten? Soll man wirklich so früh wie möglich eine BU abschließen? Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Beginn des Vertrags?“ …solche oder ähnliche Fragen scheinen vielen Menschen bei der Beschäftigung mit dem Thema Berufsunfähigkeit durch den Kopf zu gehen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele Menschen ein notwendiges übel. Jedem leuchtet ein, dass mit einer richtig eingesetzten BUV die Arbeitskraft finanziell ganz oder zumindest teilweise abgesichert werden kann. Doch kostet das natürlich durch Zahlung des Versicherungsbeitrags auch Geld, und das ist selten angenehm.

Vor diesem Hintergrund scheinen sich Viele die Frage zu stellen, ob man nicht lieber noch mit dem Abschluss eines BU-Vertrags wartet, und die Beiträge dadurch vermeintlich spart? „Es wird die nächsten Jahre schon nichts passieren“ redet sich vielleicht der Ein oder Andere ein.

 

Wann ist also der beste Zeitpunkt für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte mit einfachen Gesundheitsfragen

12.10.2015 Thomas Schösser

Die HDI Lebensversicherung AG bietet eine BU für Rechtsanwälte im Anwaltverein mit einer vereinfachten Dienstfähigkeitserklärung an. Dieses Angebot ist im April 2017 neu aufgelegt worden. Die Aktion ist bis 30.06.2017 befristet!

Somit legt die HDI die Aktion für Rechtsanwälte erneut auf. Bereits im Jahr 2016 ging die Aktion in fast identischer Form in den Markt.

Im Artikel „Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?“ auffindbar in meinem Blog, bin ich darauf eingegangen, dass Leistungsablehnungen von BU-Versicherern, aufgrund der „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ alleine mit circa 30% zu buche schlagen.

Von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ spricht man, wenn ein Versicherungskunde bei Abschluss des Versicherungsvertragsvertrags eine Frage im Antrag nicht korrekt beantwortet hat. Je nachdem, wie genau diese Pflicht verletzt wurde, kann der Versicherer u.U. den Vertrag anfechten, kündigen, mit Erschwerniszuschläge / Ausschlüsse etc. reagieren…

Deshalb sollte man sich m.E. einmal auch mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigen, die im Antragsverfahren ein vergleichbar einfacheres Fragesystem anbieten. Dafür gibt es von Zeit zu Zeit  BU-Aktionen von verschiedensten Versicherern. Diese „passen“ gewiss nicht immer für jede Situation / jeden Kunden, aber es kann durchaus sinnig sein einmal einen Blick darauf zu werfen.

Im Gegensatz zu anderen BU-Aktionen auf die ich bereits in meinem Blog eingegangen bin, ist die Aktion der HDI Lebensversicherung AG speziell auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sind ausgerichtet.

 

Wer ist Rechtsanwalt gemäß dieses BU-Konzepts der HDI?

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Zwei juristische Staatsexamen UND eine Zulassung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Kammer
  • Der Versicherungsnehmer muss persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sein.

 

 

Wer fällt nicht unter diese Aktion?

  • Assessoren ohne Zulassung
  •  Diplom-Juristen ohne Zulassung
  •  Juristen nur mit einem Staatsexamen
  •  sonstige juristisch vorgebildete Mitarbeiter
    (z. B. Wirtschaftsjuristen, Patentanwälte ohne Zulassung)
  •  angestellte Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien, die nicht
    zugelassen sind (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte)

Weitere Voraussetzungen und Grenzen dieser BU-Aktion für Rechtsanwälte (keine abschließende Aufzählung):

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BU Vergehen im Straßenverkehr nicht immer versichert

03.10.2014 Thomas Schösser

Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.

Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.

Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?

Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.

 

  • Telefonieren während der Autofahrt,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • „bei rot über die Ampel fahren“,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
  • Alkohol im Straßenverkehr,
  • falsche Bereifung,
  • defekte Beleuchtung

…und so weiter…

 

Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder  fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.

Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:

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Erläuterungen zur BU-Dynamik – Erhöhung des Beitrags und der Leistung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

27.09.2013 Thomas Schösser

Unter Dynamik versteht man grob gesagt die regelmäßige Steigerung (meistens einmal pro Jahr) des Beitrags und der vertraglichen Leistungen. Hier wird also eine Möglichkeit geschaffen, die BU-Rente auch noch nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die allermeisten am Markt zur Verfügung stehenden BU-Dynamiken (nicht alle) sehen für die Erhöhung der versicherten Leistung keine erneute Gesundheitsprüfung vor.

Aber gerade bei diesem Thema sind Interessenten einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) jedoch häufig verunsichert, und stellen Fragen, wie z.B. ob eine Dynamik in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist? …oder wie lange / oft der Beitrag jedes Jahr erhöht wird? Worin unterscheiden sich Beitragsdynamik und Leistungsdynamik in einer BU-Versicherung voneinander? …und so weiter.

Ein Grund einmal generell zu diesem wichtigen Bereich zu bloggen. Gleich zu Beginn möchte ich erwähnen, dass jedes Versicherungsunternehmen, nach dem Prinzip der freien Vertragsgestaltung, in seinen jeweiligen Tarifen / Versicherungsbedingungen eigene Regeln, Definitionen und Begriffe verankern kann. Zusätzlich hat jede Gesellschaft unterschiedliche Vertragsannahmegrundsätze (z.B. Risikobewertung des Berufs und der Gesundheit, Annahmepolitik allgemein etc.)…

Das heißt beispielsweise, dass nicht jede Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit bietet eine Dynamik im Vertrag zu vereinbaren (teilweise auch abhängig vom Einzelfall);

Und wenn eine Dynamikklausel beim entsprechenden Anbieter möglich ist, dann können die Inhalte im Bedingungswerk, also zum Beispiel unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung erfolgt, um wie viel die Leistung bzw. der Beitrag erhöht wird, wie die Berechnung der Steigerung erfolgt, wann keine dynamischen Erhöhungen mehr möglich sind etc.,  von Vertrag zu Vertrag sehr unterschiedlich  ausgestaltet sein…

Im Markt der Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es über die Dynamik (regelmäßige Erhöhung) hinaus auch teilweise (Abhängig vom Tarif) unterschiedlichste Optionsrechte zur einmaligen Erhöhung der versicherten BU-Rente. Da dieses Thema der BU-Optionsrechte  einen separaten Bereich wiederspiegelt, gehe ich in diesem Blogbeitrag nicht näher darauf ein.

 

Was ist der Unterschied zwischen „Dynamik“ und „BU-Rentensteigerung im Leistungsfall“?

Im wesentlichen, gibt es in der Berufsunfähigkeitsversicherung zwei „Maßnahmen“ zur regelmäßigen Leistungserhöhung nach Vertragsabschluss. In der Versicherungsbranche werden diese, wie bereits erwähnt, oftmals sehr verschieden bezeichnet und unterscheiden sich inhaltlich von Tarif zu Tarif, und natürlich auch von Versicherer zu Versicherer sehr voneinander.

Im Markt der BU gibt es im großen und ganzen aus meiner Sicht zwei Arten von regelmäßigen Steigerungsvereinbarungen; oberflächlich betrachtet:

Zum einen die Anpassung, also Erhöhung, des Beitrags und der Leistung VOR (also bis zum) eintreten einer Berufsunfähigkeit, und

zum anderen die Anpassung, sprich Erhöhung, der versicherten BU-Barrente NACH eintreten einer versicherten Berufsunfähigkeit.

Wie bereits gesagt, gibt es im BU-Markt für beide Arten die unterschiedlichste Begrifflichkeiten, mit verschiedenen inhaltlichen Ausprägungen, wie z.B. „Leistungsdynamik, Beitragsdynamik, planmäßige Erhöhung, Rentendynamik, Rentensteigerung“ etc.

bu_dynamik_burentensteigerung_vereinfachte_darstellung

 

Wie wirken sich diese Bausteine in einem BU-Vertrag eigentlich aus?

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BU für Flugbegleiter – Praxisbeispiel für Einstufungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen

17.07.2013 Thomas Schösser

… und das pauschale Preislisten oft wenig bringen. In meinen letzten Blogeinträgen bin ich ja schon einige male auf die Vorteile, welche eine Risikovoranfrage insbesondere bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) haben kann eingegangen.

Preis- und Berufsgruppeneinstufungen, Eingruppierung von Hobbys, Freizeitaktivitäten und natürlich die Beurteilung der Gesundheitsdaten können mittels einer solchen Risikovoranfrage noch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss bei den gewünschten Versicherungsunternehmen abgefragt werden, und so individuell, zielgerichtet das beste / passendste BU-Angebot ausfindig gemacht werden.

Ein besonders interessantes Beispiel aus meiner Maklertätigkeit zu einer Risikovoranfrage möchte ich in diesem Blogbeitrag aufzeigen. In einem Fall wurde ich beauftragt für eine Flugbegleiterin eine Berufsunfähigkeitsversicherungen zu finden.

Da die Kundin außer Bücherlesen keine weiteren Hobbys angegeben hatte, und gesundheitlich alles in Ordnung war, ging es zunächst um die Frage, welcher Versicherer wie viel BU-Rentenabsicherung bis zu welchem Endalter (Leistungs- und Versicherungsdauer) anbietet?

Dazu muss man wissen, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherer den Beruf des Flugbegleiters /-begleiterin überhaupt erst gar nicht versichern, sprich einen Antrag komplett ablehnen würden. Meine Mandantin war Flugbegleiterin bei einer deutschen Airline und im Charterflugbereich tätig.

Für einige Berufsunfähigkeitsversicherer ist dieser Punkt, nämlich bei welcher Fluggesellschaft man tätig ist sehr wichtig. Manche Anbieter versichern Flugbegleiter nur, wenn diese für eine deutsche Linie im Charterflugbereich tätig sind.

Um die Übersicht zu waren, werde ich jetzt nur ein paar Auzüge aus einigen ausgewählten Antworten der Versicherer zu meiner Risikovoranfrage (Ausschreibung) hier einstellen. Diese sind nur stichpunktartig und nicht vollständig dargestellt. Die Ergebnisse der  Risikovoranfrage kann auf gar keinen Fall auf andere Personen / Fallkonstellationen übertragen werden, da diese immer individuell erstellt werden!

Trotzdem erkennt man aber sehr schnell, dass die Risikoeinschätzung des Berufes Flugbegleiter von Versicherer zu Versicherer extrem unterschiedlich ausfallen kann, zumindest zum heutigen Stand (17.07.2013):

Wie bereits erwähnt haben die meisten BU-Versicherungsunternehmen in meiner Ausschreibung den Flugbegleiterberuf abgelehnt, doch…

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Kommentar zum Berufsunfähigkeitsversicherungsvergleich der Finanztest Ausgabe Juli 2013

27.06.2013 Thomas Schösser

In der Ausgabe Juli 2013 widmete sich Finanztest dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) und nahm 75 BU-Angebote näher unter die Lupe.

Ich bin mir sicher, dass der ein oder andere interessierte Verbraucher, welcher gerade vor der Wahl einer für sich geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung steht, die Informationen des Artikels für seine Entscheidungsfindung heranzieht.

Aus meiner Sicht sind allerdings einige Punkte in diesem Finanztestartikel inhaltlich zu bemängeln. Auf die meiner Meinung nach wichtigsten gehe ich in diesem Blog nun teilweise ein…

Von vornherein sollte aber jedem Interessenten einer BUV klar sein, dass ein pauschaler Test / Vergleich niemals eine Beratung, und Vermittlung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler ersetzen kann. Warum nicht?

Zum einen hat Jeder andere Vorstellungen und Wünsche z.B. zur Rentenhöhe, Versicherungsdauer, und natürlich zu den am Markt „kaufbaren“ Bedingungklauseln. Damit sich ein Verbraucher entscheiden kann was er genau haben möchte, muss er/sie aber meines Erachtens zunächst einmal wissen, was es alles an Versicherungsschutz zu kaufen gibt, und vor allem wie sich die verschiedenen Klauseln / Bedingungsaussagen im BU-Leistungsfall auswirken können bzw. was sie bedeuten.

Danach fällt es wesentlich leichter einen passenden Schutz / Vertrag zu finden.

Zum anderen hat jeder Kunde eine individuelle Historie (z.B. Gesundheitsvorgeschichten, Hobbys, Ausbildung, bestehende Versorgungsansprüche, Vorverträge etc.) und eine persönliche Zukunftsplanung (z.B. berufliche und familiäre Entwicklung), die den Auswahlprozess einer „passenden“ Berufsunfähigkeitsabsicherung sehr oft individuell und beratungsintensiv ausfallen lässt.

Hinzu kommt noch, dass viele Versicherungskunden wichtige Dinge bei der Vertragsabwicklung aus Unwissenheit übersehen, wie ich in einem meiner Blogartikel „5 wichtige Dinge die beim Abschluss einer BU oftmals vernachlässigt werden“ bereits geschrieben habe.

Aber nun zurück zum Finanztestartikel über Berufsunfähigkeitsversicherungen der Ausgabe 07/2013

Finanztest hat laut eigenen Angaben, Zitat:

„(…) alle in Deutschland niedergelassenen Versicherer gebeten (…) ihre preiswerteste Berufsunfähigkeitsversicherung für frei Modellkunden vorzulegen, die sie in der täglichen Praxis anbieten (…)“.

Nur wurden nicht alle Versicherer bei dem Test bewertet. Einige lehnten ohne Begründung die Teilnahme ab. Darunter sind meiner Meinung nach teilweise auch sehr interessante Berufsunfähigkeitstarife, welche aber dadurch gar nicht erst im Vergleich auftauchen.

Andere Anbieter überarbeiten Ihre Produkte zur Zeit und nahmen deshalb nicht teil. Die Aussage im Finanztest, dass die Standard Life Versicherung erst gar keine BU-Absicherung in Ihrem Portfolio hat, stimmt so übrigens nicht. Die Standard Life bietet eine BU-Absicherung allerdings zur Zeit (Stand 26.06.2013) nur in Kombination mit einem Altersvorsorgeprodukt an.

Warum verwendete Finanztest bei der Aufforderung an die Versicherer ein Angebot zu erstellen eigentlich den Begriff „preiswerteste Berufsunfähigkeitsversicherung“ ? Ich persönlich hätte zunächst einmal den BU-Tarif mit den umfangreichsten Leistungen angefordert…

Von den 75 getesteten BUV-Tarifen bewertet Finanztest 58 mit „SEHR GUT“. Wie kommt das zustande? Unterschiede sich die Angebote wirklich nicht so gravierend voneinander?

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5 wichtige Punkte die beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oftmals vernachlässigt werden

16.06.2013 Thomas Schösser

Als Interessent einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat man nach einer eventuell langen Suche endlich den passenden (richtigen) BU-Vertrag für sich gefunden. Die Meisten wollen nun das trockene Thema BU schnell vom Tisch haben, und den Vertrag zügig abschließen. Doch gerade beim Ausfüllen der Antragsformulare können leicht Fehler passieren. Ein Grund sich auch hierfür Zeit zu nehmen.

In diesem Blogbeitrag gehe ich auf die Frage, worauf man beim Abschluss / der Antragsaufnahme einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt achten sollte etwas näher ein, und erwähne dabei 5 Punkte, die häufig vergessen bzw. vernachlässigt werden…

Keine Frage, dass es gerade beim Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ratsam ist, die Inhalte der Versicherungsbedingungen, sprich das „Kleingedruckte“ intensiv zu beleuchten. Schließlich verbergen sich darin die vertraglichen Regeln, die im Falle einer Berufsunfähigkeit für den Kunden positiv oder negativ zum tragen kommen könnten.

Daher vergleichen etliche Verbraucher bei der Suche ihrer BU-Versicherung immer häufiger die zahlreichen unterschiedlichen Klauseln der BU-Bedingungen. Beispiele hierfür wären Kriterien wie abstrakte & konkrete Verweisungsmöglichkeiten, Arztanordnungsklausel, Umorganisationsklausel, Leistungausschlüsse, versicherte Ereignisse, Regeln für befristete Anerkenntnisse, Anpassungs- und Optionsrechte und vieles vieles weitere mehr…

In meinen Beratungsgesprächen verwende ich gerne meinen Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, welcher auf viele wichtige Leistungsinhalte von Berufsunfähigkeitsversicherungen eingeht, und die persönlichen Kundenwünsche dazu abfrägt. Im Downloadbereich steht dieser gratis zur Verfügung.

Aber Achtung: Bei Abschluss / Antragsaufnahme des BU-Vertrags muss weiterhin aufgepasst werden!

Bei der ganzen Betrachtung der Versicherungsbedingungen wird aber oftmals vergessen, dass es noch eine Reihe weiterer wichtiger Punkte / Dinge gibt, welche ebenso akribisch und detailliert beachtet und bearbeitet werden müssen.

Auf alles kann ich in diesem Blogbeitrag auf Grund der Vielschichtigkeit zwar nicht eingehen, trotzdem werde ich nun einige aus meiner Sicht sehr wichtigen Dinge näher erläutern, die vor und bei dem Abschluss eines BU-Vertrages m.E. unbedingt zu beachten sind…

Insbesondere beim ausfüllen und beantworten der Unterlagen und Zusatzformulare bei Antragsstellung werden von Versicherungskunden sehr oft wichtige Dinge vergessen oder übersehen. Eine falsch beantwortete Frage des Versicherers kann sich im Leistungsfall gegebenenfalls negativ auswirken und schlimmstenfalls (je nach Einzelfall) sogar mit dem kompletten Verlust des Versicherungsschutzes einhergehen.

Bei den meisten Anträgen „vertrauen“ Versicherungsunternehmen darauf, dass die gestellten Fragen bei Antragsstellung des Vertrags vom Kunden wahrheitsgemäß und richtig ausgefüllt wurden. Anfragen beim Arzt im Antragsverfahren sind, außer bei Überschreiten von gewünschten BU-Rentenhöhen (sog. Untersuchungsgrenzen) oder näher Informationsbedarf bei diversen Diagnosen, eher die Seltenheit.

Tritt der BU-Leistungsfall aber ein, so prüfen die Versicherer i.d.R., ob beim Antrag nicht doch etwas falsch angegeben, und die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht dadurch verletzt wurde. Dabei kann das Versicherungsunternehmen ggf. auch Ärzte, Krankenhäuser, Krankenversicherungen etc. anschreiben und sich die Informationen einholen.

„Gefahrerhebliche“ Hobbys und Freizeitaktivitäten

Im Anträgen wird sehr oft auch nach Hobbys, oder „gefahrerheblichen“ Hobbys gefragt. Was ist den aber gefahrerheblich? Manch ein Versicherer nennt Beispiele im Antragsformular, doch abschließend sind diese Aufzählungen meist nicht.

Sollte eine Frage des Versicherers in diese Richtung gehen, so geben Sie Ihre Hobby und Freizeitaktivitäten an. Ob diese dann aus Sicht des Versicherers gefahrerheblich sind oder nicht, kann bereits im Rahmen einer Risikovoranfrage (Ausschreibung des Risikos noch vor Antragsaufnahme)  abgeklärt werden.

Richtige Angabe des Einkommens / Gehalts und korrekte BU-Rentenhöhe

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Infektionsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) für Ärzte – Was ist das überhaupt?

04.04.2012 Thomas Schösser

Einige BU-Versicherer werben mit einer sogenannten „Infektionsklausel“, welche in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen hinterlegt ist. Damit soll vor allem das Klientel der Ärzte und Zahnärzte angesprochen werden und das BUV-Angebot zusätzlich an Attraktivität gewinnen.

Doch was verbirgt sich hinter der Infektionsklausel überhaupt?

Neben den Beschreibungen im Bedingungswerk einer BU-Versicherung, was denn Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages genau bedeutet, kann ein Versicherer noch weitere Tatbestände bzw. Situationen beschreiben, bei denen eine Leistungspflicht aus dem Vertrag entstehen kann, vorausgesetzt alle im Bedingungswerk „geforderten“ Punkte werden erfüllt.

So gibt es zum Beispiel den ein oder anderen BU-Tarif, der bei eintreten eines lang anhaltenden behördlichen Tätigkeitsverbots des versicherten Arztes (bei den meisten Versicherern mindestens 6 Monate lang) wegen einer Infektionsgefahr für den Patient, eine Leistung auslösen könnte, vorausgesetzt natürlich alle vorgegebenen Voraussetzungen des Bedingungswerks, auch aus anderen Bereichen wie beispielsweise der konkreten Verweisung, werden ebenfalls erfüllt.

Ein paar beispielhafte Bedingungsauszüge diverser Anbieter zum Thema Infektionsklausel werde ich später in diesem Blog-Artikel zitieren…
Was für einen Vorteil bringt eine BUV mit Infektionklausel gegenüber einer ohne Infektionsklausel?

Der Vorteil, der sich daraus ergeben soll ist, dass neben dem herkömmlichen Prüfungsverfahren, ob eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, auch eine andere, eventuell einfachere Prüfung der Leistung (z.B. Einreichung der behördlichen Verfügung über das Tätigkeitsverbot) im Falle einer Berufsunfähigkeit möglich ist.

Zumal ein Arzt, obwohl er eine Infektionskrankheit hat, in vielen Fällen eigentlich seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte. Trotzdem kann eine Behörde wegen einer Infektion ein Tätigkeitsverbot gegen ihn verhängen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Im § 31 steht dort – Zitat (Stand 04-04-2012):

„§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung  bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Ist die Infektionsklausel bei allen Berufsunfähigkeitsversicherung gleich?

Nein, im Gegenteil. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Bedingungsformulierungen zu diesem Thema. Dabei muss man nicht nur darauf achten, um welchen Versicherer, sondern auch um welchen Tarif es sich handelt , und welche Vertragsgrundlagen / Bedingungswerke genau hinterlegt sind.

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Konkrete Verweisung in der BU – Was ist das?

17.02.2012 Thomas Schösser

Wenn man sich mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) auseinandersetzt, stößt man schnell auf die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung. Doch können die wenigsten Verbraucher etwas mit diesen Dingen anfangen. Zurecht werden Fragen gestellt wie z.B.

Was ist die abstrakte Verweisung?
Was ist die konkrete Verweisung?
Wo ist der Unterschied?
Wie wichtig sind diese Punkte?

Auf die sogenannte „abstrakten Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bin ich bereits in meinem Blog näher eingegangen. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema der konkreten Verweisung in der BUV.

Was genau bedeutet die sogenannte konkrete Verweisung?

Vereinfacht ausgedrückt geht es hierbei um die Frage, ab wann, und unter welchen Voraussetzungen der BU-Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung  verweigern kann, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit (konkret) ausübt.

Sehen wir uns kurz einen Auszug aus dem Kapitel 6 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, in dem die Berufsunfähigkeitsversicherung näher behandelt wird. Im § 172 Absatz 3 findet man unter anderem folgenden Passus.

„§ 172 Leistung des Versicherers
[…]
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt  […], die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Ähnlich wie bei der Regelung zur abstrakten Verweisung, weichen viele Versicherer von dieser VVG-Definition ab, und haben andere Formulierungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt.

Man beachte, dass die Formulierung aus dem § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ausbildung und Fähigkeiten, also auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten berücksichtigt.

Nun gibt es unter den vielen unterschiedlichen BUV-Angeboten einige, welche diese Definition präziser formulieren. Dazu haben sich die Versicherer viele verschiedene Bedingungsaussagen einfallen lassen.

Sehen wir uns dazu ein Beispiel anhand eines Auszugs einer Bedingungspassage an, die auf die konkrete Verweisung näher eingeht (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. […]

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (siehe Satz 1) entspricht. Für in Ausbildung oder im Studium befindliche Versicherte gelten die besonderen Regelungen gemäß […]“

Bei diesem Formulierungsbeispiel fällt auf, dass neben der Ausbildung und Erfahrung, die „bisherige Lebensstellung“ mit der Nennung der „Vergütung“ und der „sozialen Wertschätzung“ etwas genauer definiert ist. Manche Bedingungen beschreiben die zumutbare Einkommenseinbuße sogar mit einem festen Prozentsatz.

Hier ein Beispiel wie solch eine Formulierung aussehen könnte (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. Eine Minderung des Bruttoeinkommens von 20 Prozent oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen des Berufes, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde, ist nicht zumutbar. […]“

…wie gesagt, dies ist nur ein Beispiel von vielen Bedingungsformulierungen des Marktes. Neben BU-Versicherungen, die z.B. in der Erstprüfung der BU sogar direkt auf die konkrete Verweisung verzichten, gibt es noch viele weitere mögliche Varianten.

Selbständige sollten unter anderem zusätzlich darauf achten, ob die BU-Versicherung eine sogenannte Umorganisation des Betriebes fordern kann, und ab wann diese aus Sicht des Versicherers unzumutbar ist.

Sie sehen, dass es alleine schon zum vergleichsweise kleinen Bereich der konkreten Verweisung in der BUV viele Unterschiede und Facetten geben kann.

Darüber hinaus gibt es aber noch zahlreiche andere Bereiche, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Beachtung finden sollten, wie z.B. die Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, den Ausschlüssen, Prüfungsweise der Angemessenheit der BU-Rente, das Nachprüfungsverfahren, befristete Anerkenntnisse, der Arztanordnungsklausel, Rahmenbedingungen bei einem Berufswechsel, Gesundheitsfragen im Antrag und vieles weitere mehr…

Treffen Sie die Wahl Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb erst nach einer objektiven, detaillierten Beratung durch einen BU-Experten. Legen Sie zusammen mit Ihrem Berater die Anforderungen fest, die der BU-Vertrag erfüllen soll, und lassen Sie sich einen transparenten Marktvergleich erstellen.

Mehr Informationen zum Thema BU:

BU auch für Angestellte im Büro sinnvoll?

In welche Berufsgruppe wird meine Tätigkeit eingestuft?

Inflation frisst BU-Rente auf und was man dagegen tun kann

Hinweis: Die von mir verwendeten Definitionsbeispiele stellen nur Auszüge aus diversen Versicherungsbedingungen dar und geben keinen Überblick über den Versicherungsschutz oder den Regelungen zur konkreten Verweisung. Dazu müsste das gesamte Vertragswerk, also alle Versicherungsbedingungen komplett betrachtet werden. Desweiteren gibt auf dem Markt der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch etliche weitere unterschiedliche Bedingungsaussagen, die sich von meinen ausgewählten Beispielen inhaltlich unterscheiden.

Neue Bedingungen der Condor Lebensversicherung-AG für die Comfort-BUZ ab 01.07.2011

08.07.2011 Thomas Schösser

Zum 01. Juli 2011 hat die Condor Lebensversicherungs-AG für ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort-BUZ“ ein neues Bedingungswerk herausgegeben. Hier wurden gegenüber dem bisherigen Bedingungswerk einige Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen.

Nun bietet die Condor (Stand 08.07.2011) keine „selbständige“ Berufsunfähigkeitsversicherung an, sondern lässt diese lediglich in Kombination mit z.B. einer Risikolebensversicherung zu. An sich kein Grund die Comfort-BUZ der Condor grundsätzlich „abzuschreiben“, denn ein wesentlicher Teil worauf es bei jeder BU ankommt, ist nach wie vor die Ausgestaltung des „Kleingedruckten“. UPDATE vom 14.05.2014: Die Condor bietet nun zwischenzeitlich auch eine selbständige BU ohne Risikolebensversicherung als Hauptversicherung an.

In diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute anhand einiger Bedingungsauszüge, die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen und Klarstellungen aus den BereichenLeistung bei Arbeitsunfähigkeit“, „Umorgansisationsklausel“ sowie „Einstufung von Schüler, Studenten, Hausmänner /-frauen“. Zu beachten ist allerdings, dass die Bedingungsänderungen nicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Basis-Rentenversicherung gelten. Hierfür legt die Condor andere BUZ-Bedingungen zugrunde.

Grundlage für diesen Blogbeitrag sind die Bedingungen mit den Bezeichnungen „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 06/2010 (1.1)„, sowie die „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 07/2011 (1.2)

Im bisherigen Bedingungswerk (R4J Stand 06/2010 (1.1)) war nicht klar definiert, ob die Tätigkeit von Schüler, Studenten, Azubis sowie Hausfrauen / -männern seitens der Condor als Beruf angesehen wird oder nicht. Andere Versicherer haben diesen Punkt schon längst in ihren Vertragswerken klar geregelt. Die Condor-Lebensversicherungs AG zieht jetzt nach und schreibt in § 2 Ihrer neuen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort“ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) folgendes:


„Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen
(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.“

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der sogennanten Umorganisationsklausel. In den alten Bedingungen der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) hieß es dazu im § 2 unter anderem:

 

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen
(2) Bei Selbständigen, Freiberuflern und mitarbeitenden Betriebsinhabern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte.

Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

 

Diese Definition wurde im § 2 des neuen Bedingungswerks der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) klarer definiert und lautet nun , Zitat:

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
(2) Bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er mindestens 50 % der Stimmrechte der Gesellschaft hält. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

Die Aufzählung der Freiberufler wurde nunmehr weggelassen.  Außerdem wurde im neuen Bedingungswerk nun der Begriff des mitarbeitenden Betriebsinhabers durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgetauscht. Zur Umorganisation wurde zusätzlich folgender neuer Passus eingefügt. Zitat aus den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) § 2 (2):


„[…] Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.“

Hier wird also z.B. einem Selbständigen durch eine Finanzspritze eventuell die Möglichkeit gegeben eine Umorganisation einzuleiten, die er aus finanziellen Gründen vielleicht sonst nie  hätte durchführen können. Dadurch kann gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeit abgewendet werden. Natürlich ist dieses Angebot von der Condor nicht ganz uneigennützig, wird dadurch eine langjährige Zahlung einer BU-Rente gegebenenfalls nicht mehr notwendig. Gerade aber für den Selbständigen, welcher durch die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente eine radikale Einkommenseinbusse verzeichnen müsste (z.B. weil die Rentenhöhe unter seinem Einkommen liegen würde), kann das Abrufen dieser Leistung u.U. je nach Einzelfall sinnvoll sein.

Ein weiterer in meinen Augen sehr wichtig Punkt geht auf das Thema Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ein. Hier wirbt die Condor bereits seit Jahren mit einer besonderen Klausel. In den alten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) steht dazu u.a.:


„§1 […] (7) Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 2 Absatz 7) […]“

und weiterhin heißt es dann in §2 der Comfort-BUZ-Bedingungen (R4J Stand 06/2010 (1.1)):

„Arbeitsunfähigkeit
(7) Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit ein Dauerzustand vorliegt, der voraussichtlich mindestens 6 Monate anhalten wird, während die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist und eine Besserung erwarten lässt. Wir leisten jedoch auch von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).“

Über diese Klausel, die auch „gelbe Schein-Regelung“ genannt  wird, wurde  in der Fachwelt teilweise heftig diskutiert. Gibt es doch einige „schwammige“ Formulierungen. Was ist ein „Dauerzustand“? Was wird hier unter „vorübergehend“ und  „Besserung“ genau verstanden?

Auch war bisher nicht klar geregelt, was eigentlich mit der Leistung passiert, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit wieder versucht seine  Arbeit aufzunehmen. Vor allem, da im § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ folgender Passus zu finden ist:

„(4) Leisten wir aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert […], dann entfallen mit dem Fortfall der Arbeitsunfähigkeit die Leistungen, ohne dass es der Nachprüfung nach Absatz 1 und 2 bzw. der Frist nach Absatz 3 bedarf. Die Fortführung der Leistungen aufgrund des Nachweises einer bestehenden Berufsunfähigkeit bleibt davon unberührt.“

Im neuen Bedingungswerk wurden diese Punkte nun klarer definiert. Hierzu widerrum ein Auszug aus den neuen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) §2:

 

„Arbeitsunfähigkeit

(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. […]“

 

Somit wurde eine detailliertere Formulierung, was die Condor unter Arbeitsunfähigkeit versteht hinterlegt. Zu den Themen der Arbeitsversuche und ob dadurch die Leistung verwehrt wird heißt es in den neuen Bedingungen (R4J Stand 07/2011 (1.2)):

„[…] Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.“

Hier also nun auch eine klarere Definition wann und auf welcher Grundlage geleistet wird.

Zusätzlich gibt es in den Bedingungen zu den bereits genannten Passagen auch Veränderungen im Bereich der Nachversicherung, sprich der nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente…

Sie sehen, dass gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein paar Worte mehr oder weniger  viel bewirken können. Nun gibt es aber weitaus mehr Kriterien die bei einer BU noch beachtet werden können und meines Erachtens auch sollten. Dazu gehören unter anderem die Regelungen zu befristeten Anerkenntnissen, der konkreten und abstrakten Verweisung, zum Verfahren der Nachprüfung, der Arztanordnungsklausel, zu den versicherten Ereignissen, der Ausschlüsse, bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und viele weitere mehr…

Wenn Sie bereits BU-Kunde der Condor Lebensversicherungs-AG sind und wissen möchten, welche Versicherungsbedingungen Ihrem Vertrag nun zu Grunde liegen, dann wenden Sie sich entweder direkt, mit Bitte um schriftliche Antwort, an die Condor, oder an Ihren Versicherungsvermittler.

Hinweis: Die Bedingungen wurden nur auszugsweise zitiert. Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.