Konkrete Verweisung in der BU – Was ist das?

17.02.2012 Thomas Schösser

Wenn man sich mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) auseinandersetzt, stößt man schnell auf die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung. Doch können die wenigsten Verbraucher etwas mit diesen Dingen anfangen. Zurecht werden Fragen gestellt wie z.B.

Was ist die abstrakte Verweisung?
Was ist die konkrete Verweisung?
Wo ist der Unterschied?
Wie wichtig sind diese Punkte?

Auf die sogenannte „abstrakten Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bin ich bereits in meinem Blog näher eingegangen. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema der konkreten Verweisung in der BUV.

Was genau bedeutet die sogenannte konkrete Verweisung?

Vereinfacht ausgedrückt geht es hierbei um die Frage, ab wann, und unter welchen Voraussetzungen der BU-Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung  verweigern kann, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit (konkret) ausübt.

Sehen wir uns kurz einen Auszug aus dem Kapitel 6 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, in dem die Berufsunfähigkeitsversicherung näher behandelt wird. Im § 172 Absatz 3 findet man unter anderem folgenden Passus.

„§ 172 Leistung des Versicherers
[…]
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt  […], die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Ähnlich wie bei der Regelung zur abstrakten Verweisung, weichen viele Versicherer von dieser VVG-Definition ab, und haben andere Formulierungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt.

Man beachte, dass die Formulierung aus dem § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ausbildung und Fähigkeiten, also auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten berücksichtigt.

Nun gibt es unter den vielen unterschiedlichen BUV-Angeboten einige, welche diese Definition präziser formulieren. Dazu haben sich die Versicherer viele verschiedene Bedingungsaussagen einfallen lassen.

Sehen wir uns dazu ein Beispiel anhand eines Auszugs einer Bedingungspassage an, die auf die konkrete Verweisung näher eingeht (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. […]

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (siehe Satz 1) entspricht. Für in Ausbildung oder im Studium befindliche Versicherte gelten die besonderen Regelungen gemäß […]“

Bei diesem Formulierungsbeispiel fällt auf, dass neben der Ausbildung und Erfahrung, die „bisherige Lebensstellung“ mit der Nennung der „Vergütung“ und der „sozialen Wertschätzung“ etwas genauer definiert ist. Manche Bedingungen beschreiben die zumutbare Einkommenseinbuße sogar mit einem festen Prozentsatz.

Hier ein Beispiel wie solch eine Formulierung aussehen könnte (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. Eine Minderung des Bruttoeinkommens von 20 Prozent oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen des Berufes, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde, ist nicht zumutbar. […]“

…wie gesagt, dies ist nur ein Beispiel von vielen Bedingungsformulierungen des Marktes. Neben BU-Versicherungen, die z.B. in der Erstprüfung der BU sogar direkt auf die konkrete Verweisung verzichten, gibt es noch viele weitere mögliche Varianten.

Selbständige sollten unter anderem zusätzlich darauf achten, ob die BU-Versicherung eine sogenannte Umorganisation des Betriebes fordern kann, und ab wann diese aus Sicht des Versicherers unzumutbar ist.

Sie sehen, dass es alleine schon zum vergleichsweise kleinen Bereich der konkreten Verweisung in der BUV viele Unterschiede und Facetten geben kann.

Darüber hinaus gibt es aber noch zahlreiche andere Bereiche, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Beachtung finden sollten, wie z.B. die Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, den Ausschlüssen, Prüfungsweise der Angemessenheit der BU-Rente, das Nachprüfungsverfahren, befristete Anerkenntnisse, der Arztanordnungsklausel, Rahmenbedingungen bei einem Berufswechsel, Gesundheitsfragen im Antrag und vieles weitere mehr…

Treffen Sie die Wahl Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb erst nach einer objektiven, detaillierten Beratung durch einen BU-Experten. Legen Sie zusammen mit Ihrem Berater die Anforderungen fest, die der BU-Vertrag erfüllen soll, und lassen Sie sich einen transparenten Marktvergleich erstellen.

Mehr Informationen zum Thema BU:

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Hinweis: Die von mir verwendeten Definitionsbeispiele stellen nur Auszüge aus diversen Versicherungsbedingungen dar und geben keinen Überblick über den Versicherungsschutz oder den Regelungen zur konkreten Verweisung. Dazu müsste das gesamte Vertragswerk, also alle Versicherungsbedingungen komplett betrachtet werden. Desweiteren gibt auf dem Markt der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch etliche weitere unterschiedliche Bedingungsaussagen, die sich von meinen ausgewählten Beispielen inhaltlich unterscheiden.

Neue Bedingungen der Condor Lebensversicherung-AG für die Comfort-BUZ ab 01.07.2011

08.07.2011 Thomas Schösser

Zum 01. Juli 2011 hat die Condor Lebensversicherungs-AG für ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort-BUZ“ ein neues Bedingungswerk herausgegeben. Hier wurden gegenüber dem bisherigen Bedingungswerk einige Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen.

Nun bietet die Condor (Stand 08.07.2011) keine „selbständige“ Berufsunfähigkeitsversicherung an, sondern lässt diese lediglich in Kombination mit z.B. einer Risikolebensversicherung zu. An sich kein Grund die Comfort-BUZ der Condor grundsätzlich „abzuschreiben“, denn ein wesentlicher Teil worauf es bei jeder BU ankommt, ist nach wie vor die Ausgestaltung des „Kleingedruckten“. UPDATE vom 14.05.2014: Die Condor bietet nun zwischenzeitlich auch eine selbständige BU ohne Risikolebensversicherung als Hauptversicherung an.

In diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute anhand einiger Bedingungsauszüge, die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen und Klarstellungen aus den BereichenLeistung bei Arbeitsunfähigkeit“, „Umorgansisationsklausel“ sowie „Einstufung von Schüler, Studenten, Hausmänner /-frauen“. Zu beachten ist allerdings, dass die Bedingungsänderungen nicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Basis-Rentenversicherung gelten. Hierfür legt die Condor andere BUZ-Bedingungen zugrunde.

Grundlage für diesen Blogbeitrag sind die Bedingungen mit den Bezeichnungen „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 06/2010 (1.1)„, sowie die „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 07/2011 (1.2)

Im bisherigen Bedingungswerk (R4J Stand 06/2010 (1.1)) war nicht klar definiert, ob die Tätigkeit von Schüler, Studenten, Azubis sowie Hausfrauen / -männern seitens der Condor als Beruf angesehen wird oder nicht. Andere Versicherer haben diesen Punkt schon längst in ihren Vertragswerken klar geregelt. Die Condor-Lebensversicherungs AG zieht jetzt nach und schreibt in § 2 Ihrer neuen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort“ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) folgendes:


„Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen
(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.“

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der sogennanten Umorganisationsklausel. In den alten Bedingungen der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) hieß es dazu im § 2 unter anderem:

 

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen
(2) Bei Selbständigen, Freiberuflern und mitarbeitenden Betriebsinhabern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte.

Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

 

Diese Definition wurde im § 2 des neuen Bedingungswerks der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) klarer definiert und lautet nun , Zitat:

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
(2) Bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er mindestens 50 % der Stimmrechte der Gesellschaft hält. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

Die Aufzählung der Freiberufler wurde nunmehr weggelassen.  Außerdem wurde im neuen Bedingungswerk nun der Begriff des mitarbeitenden Betriebsinhabers durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgetauscht. Zur Umorganisation wurde zusätzlich folgender neuer Passus eingefügt. Zitat aus den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) § 2 (2):


„[…] Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.“

Hier wird also z.B. einem Selbständigen durch eine Finanzspritze eventuell die Möglichkeit gegeben eine Umorganisation einzuleiten, die er aus finanziellen Gründen vielleicht sonst nie  hätte durchführen können. Dadurch kann gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeit abgewendet werden. Natürlich ist dieses Angebot von der Condor nicht ganz uneigennützig, wird dadurch eine langjährige Zahlung einer BU-Rente gegebenenfalls nicht mehr notwendig. Gerade aber für den Selbständigen, welcher durch die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente eine radikale Einkommenseinbusse verzeichnen müsste (z.B. weil die Rentenhöhe unter seinem Einkommen liegen würde), kann das Abrufen dieser Leistung u.U. je nach Einzelfall sinnvoll sein.

Ein weiterer in meinen Augen sehr wichtig Punkt geht auf das Thema Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ein. Hier wirbt die Condor bereits seit Jahren mit einer besonderen Klausel. In den alten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) steht dazu u.a.:


„§1 […] (7) Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 2 Absatz 7) […]“

und weiterhin heißt es dann in §2 der Comfort-BUZ-Bedingungen (R4J Stand 06/2010 (1.1)):

„Arbeitsunfähigkeit
(7) Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit ein Dauerzustand vorliegt, der voraussichtlich mindestens 6 Monate anhalten wird, während die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist und eine Besserung erwarten lässt. Wir leisten jedoch auch von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).“

Über diese Klausel, die auch „gelbe Schein-Regelung“ genannt  wird, wurde  in der Fachwelt teilweise heftig diskutiert. Gibt es doch einige „schwammige“ Formulierungen. Was ist ein „Dauerzustand“? Was wird hier unter „vorübergehend“ und  „Besserung“ genau verstanden?

Auch war bisher nicht klar geregelt, was eigentlich mit der Leistung passiert, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit wieder versucht seine  Arbeit aufzunehmen. Vor allem, da im § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ folgender Passus zu finden ist:

„(4) Leisten wir aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert […], dann entfallen mit dem Fortfall der Arbeitsunfähigkeit die Leistungen, ohne dass es der Nachprüfung nach Absatz 1 und 2 bzw. der Frist nach Absatz 3 bedarf. Die Fortführung der Leistungen aufgrund des Nachweises einer bestehenden Berufsunfähigkeit bleibt davon unberührt.“

Im neuen Bedingungswerk wurden diese Punkte nun klarer definiert. Hierzu widerrum ein Auszug aus den neuen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) §2:

 

„Arbeitsunfähigkeit

(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. […]“

 

Somit wurde eine detailliertere Formulierung, was die Condor unter Arbeitsunfähigkeit versteht hinterlegt. Zu den Themen der Arbeitsversuche und ob dadurch die Leistung verwehrt wird heißt es in den neuen Bedingungen (R4J Stand 07/2011 (1.2)):

„[…] Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.“

Hier also nun auch eine klarere Definition wann und auf welcher Grundlage geleistet wird.

Zusätzlich gibt es in den Bedingungen zu den bereits genannten Passagen auch Veränderungen im Bereich der Nachversicherung, sprich der nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente…

Sie sehen, dass gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein paar Worte mehr oder weniger  viel bewirken können. Nun gibt es aber weitaus mehr Kriterien die bei einer BU noch beachtet werden können und meines Erachtens auch sollten. Dazu gehören unter anderem die Regelungen zu befristeten Anerkenntnissen, der konkreten und abstrakten Verweisung, zum Verfahren der Nachprüfung, der Arztanordnungsklausel, zu den versicherten Ereignissen, der Ausschlüsse, bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und viele weitere mehr…

Wenn Sie bereits BU-Kunde der Condor Lebensversicherungs-AG sind und wissen möchten, welche Versicherungsbedingungen Ihrem Vertrag nun zu Grunde liegen, dann wenden Sie sich entweder direkt, mit Bitte um schriftliche Antwort, an die Condor, oder an Ihren Versicherungsvermittler.

Hinweis: Die Bedingungen wurden nur auszugsweise zitiert. Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Wie hoch soll man eine BU-Rente abschließen?

05.05.2010 Thomas Schösser

Rund um dieses Thema trifft man auf viele Ratschläge und Behauptungen. Von pauschalen prozentualen Absicherungen bis hin zu Empfehlungen die eventuellen Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente generell zu berücksichtigen.

Den letzten Punkt sehe ich persönlich als äußerst kritisch an. Die Definitionen wann man als berufsunfähig bzw. erbwerbsgemindet gilt, unterscheiden sich voneinander, weshalb dies meines Erachtens nicht gleich bewertet werden sollten.

Neben der individuellen Situation des Betroffenen, kommt es bei einer BU-Versicherung auf die genauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also dem Inhalt des „Kleingedruckten“ an, bei der Erwerbsminderungsrente auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Deshalb kann eben auch nicht grundsätzlich von zwei „gleichberechtigten Teilen“ einer „Gleichung zur Arbeitskraftabsicherung“ besprochen werden. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall und die dahinterstehende Situation an.

Doch wie hoch muss denn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit wirklich versichert werden?

Nun wie so oft muss der tatsächliche Bedarf immer individuell ermittelt werden. Folgende Dinge sollten jedoch bei der Berechnung nicht vergessen werden (keine abschließende Aufzählung): Lebenshaltungskosten wie z.B. für Miete, Lebensmittel, Benzin, Urlaube, Kreditverpflichtungen und so weiter. Rücklagenbildungen sollten z.B. für Reparaturkosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie, dass Beiträge zur Krankenversicherung (mit ein paar wenigen Ausnahmen) auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit in der Regel weiterbezahlt werden müssen.

Vergessen Sie nicht, auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin für Ihre Altersvorsorge zu sparen. Ansonsten kann es passieren, dass nach Ende der Zahlungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente eine große Lücke in der Altersrente entsteht.

Vergewissern Sie sich, dass die nach heutigem Stand für sie ausreichende Rente gegen die inflationäre Entwicklung geschützt ist. Welche Instrumente es unter anderem dafür gibt lesen sie hier.

Sollten Sie Einkünfte von Ehepartnern oder Lebenspartnern einplanen, beachten Sie, dass diese durch verschiedenste Weise beispielsweise durch Trennung, Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall gleichfalls ausbleiben können und deshalb nicht immer eine verlässliche Basis darstellen.

Neben diesen ganzen Parametern gibt es noch viele weitere Dinge, auf die man bei der Wahl der „richtigen“ BU-Rentenhöhe achten kann. Aus diesem Grund sollte hier immer eine individuelle Berechnung der notwendigen Absicherung erfolgen.

Warum die Berufsunfähigkeits-Versicherung das Fundament der Altersvorsorge darstellt

08.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherungsnehmer empfinden eine Berufsunfähigkeitsversicherung als unwichtiges Produkt, welches nur Geld kostet.

Auf der anderen Seite haben viele die Einschnitte und Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Altersrente mitbekommen und möchten bewusst für ihre Rente im Alter (Ruhestand) privat vorsorgen. Dabei sollte die Reform derErwerbsminderungsrenten im Jahr 2001 nicht außer Acht gelassen werden, welche bei Verlust der Arbeitskraft zu fatalen Folgen führen kann.

Warum kann eine BU-Versicherung für die Altersvorsorge wichtig sein?

Machen wir ein Beispiel mit einem 30jährigen Mann, der monatlich € 500,- (Nettoanlage) für seine Altersvorsorge anspart. Gehen wir von einer jährlichen Effektivverzinsung von 5% aus (Steuern werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt), dann würde das angesparte Kapital in 30 Jahren, also mit erreichen des 60. Lebensjahres, rund € 400.000,- betragen.

Tritt aber während der Ansparphase, zum Beispiel nach 20 Jahren, eine Krankheit auf, durch die der Beruf auf  Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, fällt wenn man keine Erwerbsminderungsrente erhält oder keine anderen Einkünfte erzielt, zwangsläufig auch das Einkommen weg. Hat man hier seine Arbeitskraft nicht abgesichert, muss jetzt unter Umständen das bisher angesparte Geld, das eigentlich für die Altersvorsorge gedacht war, zum Überleben verwendet werden.

Bleiben wir bei dem vorherigen Beispiel, so wären nach 20 Jahren rund € 200.000,- angespart worden. Nehmen wir an, dass dieses Kapital mit 3% jährliche Netto-Rendite angelegt wird (Steuern werden auch bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt) und monatlich ein Betrag von € 1.500,- zum Leben entnommen wird (ohne Berücksichtigung der Inflation), so wäre nach ungefähr 14 Jahren die gesamte Summe verbraucht. In diesem Beispiel wäre der Mann 64 Jahre alt und sein angespartes Kapital weg.

Schlimmer trifft es natürlich diejenigen, die zu einem noch früheren Zeitpunkt von solch einem Arbeitskraftverlust getroffen werden und dadurch kein Einkommen mehr erhalten. Die Kreditwürdigkeit bei einer Bank geht dabei in den meisten Fällen verloren.

Da zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Bedingungen im Versicherungsfall eine Rente bis zum vereinbarten Endalter ausbezahlt  und somit auch ein weiteres Sparen für die Altersvorsorgung in solch einem Fall wie oben beschrieben für die meisten überhaupt erst möglich wird, stellt eine private Absicherung der Arbeitskraft die Grundlage für den Aufbau einer Altersrente dar.

Natürlich muss die Planung der Altersvorsorge und die Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer individuell auf die Wünsche und Ziele sowie den Bedarf jedes Einzelnen abgestimmt werden. Hierzu können Sie mich natürlich kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Hier gibt es noch weitere interessante Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hinweis: Bei den obigen Berechnungen handelt es sich um modellhafte Darstellungen. Diese wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Fehler sind jedoch nicht ausgeschlossen. Deshalb sind alle Angabe ohne Gewähr.  Steuerliche Aspekte wurden nicht berücksichtigt

Kann eine Schwere Krankheitenversicherung (Dread Disease) eine Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzen?

16.11.2009 Thomas Schösser

Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit öfter gestellt.

Grundsätzlich sollen diverse Versicherungen nach Verlust der Arbeitskraft den dadurch entstehenden finanziellen Schaden auffangen oder zumindest abfedern.

Im Fokus stehen hier immer wieder die altbekannten Berufsunfähigkeits– und Unfallversicherungen. Doch viele denken mittlerweile auch an den Abschluss einer Dread Disease-Police, die bei auftreten bestimmter Krankheitsbilder Leistungen vorsieht.

Grundsätzlich kein schlechter Gedanke. Doch stellt sich bei einigen Verbrauchern oft die Frage, was denn nun wirklich sinnvoll ist.

Der Haken an der Sache ist, dass in der Regel jeder der oben aufgelisteten Versicherungen (Unfall, BU, Dread Disease) den Versicherungsfall in den Bedingungen anders definiert.

So ist nicht automatisch gesagt, dass ein Unfallereignis mit Invalditätsschaden der versicherten Person, auch eine Leistung der Berufsunfähigkeits- oder Schweren Krankenheitenversicherung auslöst.

Genauso ist es auch anders herum. Beispiel: Ein Mann wird aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung berufsunfähig (Burnout-Syndrom). Ein Fall für die Unfallversicherung? – höchst wahrscheinlich nicht. Muss eine Schwere Krankenheitenversicherung hier leisten? – kommt auf die im Vertrag genannten, versicherten Krankheiten an.

Fazit: Optimal wäre es, die Arbeitskraftabsicherung auf mehrere Füße zu stellen. Keine Versicherung kann automatisch eine andere ersetzen.

Um feststellen zu können, welche Versicherung(en) die Beste(n) für jemanden ist / sind, müssen zunächst alle Definitionen des Versicherungsfalles analysiert werden und mit den jeweiligen Wünschen an den Schutz verglichen werden.

Mehr zum Thema Dread-Disease-Versicherung finden Sie hier