Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ verändert sich die steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010.
Ab dem Jahr 2010 werden alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) ähneln.
Zu diesen Aufwendungen zählen beispielsweise nicht Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.
Die neuen Regelungen gelten für Neu– als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.
Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Kunden in der Regel mit einem Schreiben bestätigt. Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.
Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die Höhe der gesamten tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.
Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?
Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen. Beachten Sie, dass ein Wechsel in einen anderen Tarif bzw. eine andere Selbstbeteiligung gegebenenfalls mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verknüpft sein kann.