Weiter geht’s mit meiner Blogserie über diverse Leistungsinhalte und -unterschiede in der PKV und meinen dazugehörigen Kriterienfragebogen. Heute schreibe ich über das Thema „Rückreisefristen“.
Was ist mit einer „Rückreisefrist“ in der PKV gemeint?
Die Musterbedingungen (MB/KK 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherer sehen für den Versicherungsschutz für außereuropäische Aufenthalte unter anderem folgendes vor:
Ausschnitt aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009, Zitat:
„§ 1 (4) (…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. (…)“
Wichtig zu wissen: Die Musterbedingungen sind lediglich eine Empfehlung des PKV-Verbands. Jeder Versicherer kann hier also seine eigenen Regelungen vorsehen, weshalb sich, wie bei allen anderen Leistungspunkten, auch hier der Blick ins Kleingedruckte lohnt.
Viele Versicherer haben zu diesem Bereich andere, teilweise verbraucherfreundlichere Regelungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt. Beispielsweise verwenden einige Versicherer den Begriff „vorübergehenden Aufenthalts“ überhaupt erst gar nicht, und definieren eine genauen Zeitraum, in welchem Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht. Dazu werde ich aber an anderer Stelle separat bloggen…
Soweit so gut. Doch was passiert, wenn durch z.B. durch einen schweren Unfall mit notwendiger Heilbehandlung, innerhalb des in den Musterbedingungen genannten Monats, eine Rückreise nach Deutschland wegen einer medizinisch bedingten Transportunfähigkeit nicht mehr möglich ist? Hierzu sehen die Musterbedingungen eine weitere Frist vor, die oftmals als „Rückreisefrist“ bezeichnet wird.