Gesundheitsfragen im BU-Antrag richtig beantworten

31.05.2016 Thomas Schösser

Korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen in BU-Anträgen. Wie geht man am besten vor? Was steht in der Arztakte? Darum geht es in diesem Artikel.

Für gewöhnlich müssen bei Abschluss von Versicherungsverträgen, die biometrische Risiken abdecken, Gesundheitsfragen beantwortet werden. Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und Privaten Krankenversicherung sind diese Fragen meist sehr umfangreich ausgestaltet. In diesem Blogbeitrag möchte ich mich aber in diesem Zusammenhang beim Thema BU bleiben.

In manchen Konstellationen bietet der ein oder andere Versicherer unter Umständen zwar die Möglichkeit vereinfachte Antragsverfahren mit einfacheren Gesundheitsfragen für BU-Versicherung zu nutzen, trotzdem gehört die korrekte Beantwortung von Fragen in der Vertragsabschlussphase mit zu den wichtigsten Punkten überhaupt, die es bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten gibt.

In einer durchgeführten Erhebung des Analysehauses Franke und Bornberg GmbH wurden rund 30% der beantragten BU-Leistungsablehnungen von den jeweiligen Versicherern damit begründet, dass die betroffenen Kunden die sogenannte „vorvertraglichen Anzeigepflicht“ verletzt hätten.

Umgekehrt könnte man nun also auch überspitzt sagen, wenn ein Kunde beim Vertragsabschluss seines Berufsunfähigkeitsvertrags acht gibt, und die gestellten Fragen im Antragsverfahren des Versicherers korrekt beantwortet, steigt auch die Chance für eine Leistungsanerkennung im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit.

 

Bei näherer Betrachtung der Gesundheitsfragen stellt man dann oft fest, dass diese nicht so einfach mal schnell zu beantworten sind

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Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte mit einfachen Gesundheitsfragen

12.10.2015 Thomas Schösser

Die HDI Lebensversicherung AG bietet eine BU für Rechtsanwälte im Anwaltverein mit einer vereinfachten Dienstfähigkeitserklärung an. Dieses Angebot ist im April 2017 neu aufgelegt worden. Die Aktion ist bis 30.06.2017 befristet!

Somit legt die HDI die Aktion für Rechtsanwälte erneut auf. Bereits im Jahr 2016 ging die Aktion in fast identischer Form in den Markt.

Im Artikel „Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?“ auffindbar in meinem Blog, bin ich darauf eingegangen, dass Leistungsablehnungen von BU-Versicherern, aufgrund der „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ alleine mit circa 30% zu buche schlagen.

Von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ spricht man, wenn ein Versicherungskunde bei Abschluss des Versicherungsvertragsvertrags eine Frage im Antrag nicht korrekt beantwortet hat. Je nachdem, wie genau diese Pflicht verletzt wurde, kann der Versicherer u.U. den Vertrag anfechten, kündigen, mit Erschwerniszuschläge / Ausschlüsse etc. reagieren…

Deshalb sollte man sich m.E. einmal auch mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigen, die im Antragsverfahren ein vergleichbar einfacheres Fragesystem anbieten. Dafür gibt es von Zeit zu Zeit BU-Aktionen von verschiedensten Versicherern. Diese „passen“ gewiss nicht immer für jede Situation / jeden Kunden, aber es kann durchaus sinnig sein einmal einen Blick darauf zu werfen.

Im Gegensatz zu anderen BU-Aktionen auf die ich bereits in meinem Blog eingegangen bin, ist die Aktion der HDI Lebensversicherung AG speziell auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sind ausgerichtet.

 

Wer ist Rechtsanwalt gemäß dieses BU-Konzepts der HDI?

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Zwei juristische Staatsexamen UND eine Zulassung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Kammer
  • Der Versicherungsnehmer muss persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sein.

 

 

Wer fällt nicht unter diese Aktion?

  • Assessoren ohne Zulassung
  • Diplom-Juristen ohne Zulassung
  • Juristen nur mit einem Staatsexamen
  • sonstige juristisch vorgebildete Mitarbeiter
    (z. B. Wirtschaftsjuristen, Patentanwälte ohne Zulassung)
  • angestellte Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien, die nicht
    zugelassen sind (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte)

Weitere Voraussetzungen und Grenzen dieser BU-Aktion für Rechtsanwälte (keine abschließende Aufzählung):

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Trotz richtiger Beantwortung aller Gesundheitsfragen vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV oder BU verletzt?

25.03.2011 Thomas Schösser

Gerade beim Abschluss einer privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen viele Menschen immer wieder die Frage: „Was muss ich dem Versicherer eigentlich alles mitteilen?“

Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet man dazu unter anderem folgen Passus, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 19 Anzeigpflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. […]“

 

Je nachdem wie „schwer“ die Anzeigepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, rückwirkend verändern (z.B. durch einen Risikozuschlag oder Ausschluss) oder komplett vom Vertrag zurücktreten.

Weiterhin heißt es im § 22 VVG „Arglistige Täuschung“, Zitat (Stand 24-03-2011):

„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.„

Dies kann gerade in Verbindung mit § 123 BGB zu Problemen für den Versicherungsnehmer führen, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.[…]“

 

Viele denken beim Abschluss einer BU oder PKV dabei aber nur an die Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person, und übersehen dabei, dass auch alle andere Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, und somit auch den Verlust des Versicherungsschutz nicht zu riskieren.

Dazu ein Beispiel aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Oft wird hier nach bestehenden oder beantragten Versicherungen gefragt, wie z.B.:

„Bestehen bereits Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- bzw. Pflegeversicherungen oder sind solche beantragt?“

oder

„Sind bei anderen Unternehmen Versicherungen auf Ihr Leben oder für den Fall Ihrer Berufsunfähigkeit abgeschlossen oder beantragt?

…zwei Fragestellungen mit zwei unterschiedlicher Ausgestaltung zum gleichen Thema

Schon einmal daran gedacht, dass ein Versicherer sich hier auch auf Verträge mit Beitragsbefreiung bei BU beziehen könnte? Dies mögliche Umstand wird oft übersehen.

Beispielsweise wenn der eigentliche „Hauptvertrag“, z.B. eine Rentenversicherung für die Altersvorsorge, mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurde. Hier wurde zusammen mit der Rentenversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwar ohne Zahlung einer BU-Rente, aber dennoch ist eine Leistung bei Berufsunfähigkeit, nämlich die Befreiung von der Beitragszahlung des Hauptvertrages im Falle der BU vorgesehen.

Auch eine falsche Berufsgruppeneinstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Schadensfallvon Bedeutung sein und ggf. als Falschangabe ausgelegt werden. Diese Punkte kann man allerdings mit Tätigkeitsbeschreibungen und Risikovoranfragen elegant lösen.

Das Thema der Angabe vergangener Einkünfte und Gewinne kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls im Leistungsfall von Bedeutung sein.

Auch hier möchte ich zwei Beispiele für Antragsfragen aus dem Bereich der BU-Versicherung aufzeigen:

„Wie hoch war Ihr jährliches Bruttoeinkommen bzw. Gewinn vor Steuern in den letzten drei Jahren?“

oder

„In welchem Verhältnis steht die beantragte Jahresrente der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Ihrem in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten jährlichen Netto-Arbeitseinkommen?“

Auch hier könnte eine falsche Angabe unter Umständen den Versicherungsschutz oder gar den ganzen Vertrag gefährden.

FAZIT: Wie man unschwer erkennen kann, sollte der Prozess, eine Versicherung abzuschließen, nicht bei der Produktbetrachtung aufhören, sondern bis zum Schluss durchdacht und geführt werden. Daher ist meiner Meinung nach eine professionelle Beratung gerade zu den komplexen Bereichen der Berufsunfähigkeit- und privaten Krankenversicherung für den Laien ein muss.

Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen der PKV, BU und privaten Altersvorsorge spezialisiert und kann somit meinen Kunden eine qualitativ hochwertige Beratung und Unterstützung bieten. Gerne können Sie mich in einem unverbindlichen Telefonat oder per Email kontaktieren.

Kann man mit bestehender Schwangerschaft in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln?

03.11.2010 Thomas Schösser

Kann man trotz bestehender Schwangerschaft in die PKV? Schwanger in die private Krankenversicherung wechseln. Ist das möglich?

Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist stets mit einer „Risikoprüfung“, also mit Gesundheitsfragen verbunden. Dabei werden vom privaten Krankenversicherer die „Risiken“ diverser Krankheiten und die evtl. dadurch entstehenden höheren Kosten kalkuliert und eingeschätzt.

Wie heißt es im Volksmund so schön: Wenn man schwanger ist, ist man nicht krank.“

Das stimmt natürlich. Für einen privaten Krankenversicherer stellt eine bei Antragsstellung bestehende Schwangerschaft allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko dar. Aus diesem Grund lehnen die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender Schwangerschaft ab oder stellen den Antrag bis zur Vollendung der Geburt zurück.

Ausnahmen kann es bei der sogenannten „Öffnungsaktion“ oder im „Basistarif“ geben. Unter Umständen ist es jedoch mit Hilfe eines auf die PKV spezialisierten Beraters durchaus möglich, trotz Schwangerschaft in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bei Gesellschaften, die Schwangere versichern, gibt es die unterschiedlichsten Annahmerichtlinien. Zum Beispiel kann die Aufnahme in die Krankenversicherung nur bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsmonat möglich gemacht werden, oder es wird lediglich Versicherungsschutz für die „Regelleistungen“ im Krankenhaus, also ohne Chefarztbehandlung sowie ohne Ein- bzw. Zweibettzimmer angeboten…und so weiter…

Trotzdem sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung abschließen, sondern sich im vorhinein gut informieren. Beispielsweise sollten bei der Auswahl des Tarifs unter anderem folgende wichtige Dinge beachtet werden:

Gerade der Punkt „Voraussetzungen der Kindernachversicherung“ sollte genau überprüft werden. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 finden man zu diesem Bereich unter anderem folgenden Passus:

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Eine wichtige Regelung, welche die Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich macht. Allerdings kann die Voraussetzung der 3monatigen Vorversicherungszeit eines Elternteils dem Annahmezwang des Versicherers entgegenstehen und somit die Versicherung des Kindes gefährden. Einige private Krankenversicherer haben diese Regelung abgeändert. Hier ein paar Bedingungsbeispiele:

„Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.“

…oder ein anderes Beispiel…

„Abweichend von § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die dort geforderte Versicherungsdauer auch dann ab Geburt, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragsstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“

…oder die Vorversicherungsfrist eines Elternteils entfällt wie in folgendem Beispiel:

„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Natürlich war das nur ein grober Überriss über die Möglichkeiten und Gegebenheiten. Wie man sieht gibt vor allem bei dem Thema „Abschluss einer PKV bei bestehender Schwangerschaft“ einiges zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Wann kann man frühestens einen Antrag auf eine private Krankenversicherung einreichen?

17.05.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte / Arbeitnehmer können aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten frühestens zum Jahreswechsel oder erst zu einem noch späteren Zeitpunkt den Systemwechsel weg von der gesetzlichen hin zu einer privaten Krankenversicherung vollziehen.

Ebenso gibt es Personen, die bereits privat versichert sind und evtl. das Krankenversicherungsunternehmen wechseln möchten.

Doch wann soll bzw. kann man denn seinen Antrag auf eine private Krankenversicherung beim gewünschten Versicherer einreichen?

Viele Krankenversicherer lassen eine Antragsstellung schon einige Monate vor dem eigentlichen Versicherungsbeginn zu. Bei den meisten Versicherern kann ein Antrag bereits 6 Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Nicht umsonst wird in der PKV-Branche der 01.07. als Beginn der Hauptsaison bezeichnet, da auch die meisten PKV-Tarife nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zum 31.12. ordentlich kündbar sind.

Da in den meisten Fällen der Gesundheitsstand der zu versichernden Person über die generelle Annahme der Versicherung, beziehungsweise über die Erhebung sowie die Höhe eines Risikozuschlags entscheidet, kann es von Vorteil sein, den momentan guten Status seiner Gesundheit „versicherungstechnisch einzufrieren“.

Natürlich sollte man nicht einfach blind irgendeinen Tarif aussuchen, sondern durch ein ausgewogenes, individuelles Auswahlverfahren einen oder mehrere Wunschtarife ausfindig machen. Hierbei ist eine Kriterienanzahl im dreistelligen Bereich durchaus möglich und auch sinnvoll. Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Kriterien zur Auswahl einer PKV.

Für Personen, welche länger warten müssen, gibt es unter Umständen auch vorher schon Möglichkeiten , den momentanen Gesundheitsstatus mit einer Anwartschaftsversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung inklusive Wechseloptionsrechten zu fixieren.

Bei einigen solcher sogenannten „Optionstarife“ besteht z.B. ab Versicherungsfreiheit in der GKV ein Wechselrecht hin zu einem Krankenvollversicherungs-Tarif der gleichen Gesellschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung. Natürlich gibt es hier je nach Tarif / Versicherer die unterschiedlichsten Ausgestaltungen, Bedingungen, Fristen…

Dagegen bietet u.U. ein richtig eingesetzter Anwartschaftsvertrag zusätzlich die Möglichkeit, mit einem niedrigerem Eintrittsalter in einen PKV-Tarif zu starten.

Welcher Weg für Sie „am besten“ ist, kommt ganz auf Ihre individuellen Gegebenheiten an. Ein Tipp: Suchen Sie sich rechtzeitig Ihre möglichen Wunschtarife aus, um frühzeitig und gezielt aktiv werden zu können.

Was genau ist die Öffnungsaktion / Öffnungsklausel für Beamte?

27.11.2009 Thomas Schösser

Für Beamte bietet die Private Krankenversicherung (PKV) in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Warum?

Freiwillig in der GKV-Versicherte Beihilfeberechtigte müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Mitgliedsbeitrag entrichten. Dieser wird anhand der „beitragspflichtigen Einnahmen“ berechnet.

Bei der PKV kann hingegen anhand der jeweiligen prozentualen Beihilfeerstattungen, ein dementsprechender Restkostentarif abgeschlossen werden, der in vielen Fällen günstiger ausfällt. Eine nähere Erläuterung finden Sie hier.

Nun ist aber bei diversen Vorerkrankungen der Abschluss einer PKV nicht immer möglich, da die privaten Krankenversicherer zur Annahme eines Antrags nicht verpflichtet sind (Ausnahmen gibt es beim Basistarif). Daher kann es durch Vorerkrankungen vorkommen, dass ein Antragssteller von einer PKV abgelehnt wird, oder nur mit einem sehr hohem Risikozuschlag aufgenommen werden würde.

Für bestimmte Personengruppen haben aber einige private Krankenversicherer die sogenannte Öffnungsaktion oder die Öffnungsklausel, wie sie oft auch genannt wird, eingeführt (nicht alle Krankenversicherungsunternehmen nehmen an dieser Öffnungsaktion teil).

Noch ein Hinweis: Dieser Blogbeitrag geht lediglich allgemein, nur auf ausgewählte Inhalte, und keinesfalls vollständig auf die Regelungen der Öffnungsaktion ein. Einen Überblick über die eventuellen Möglichkeiten, welche die Öffnungsaktion für Ihre individuelle Situation ggf. bietet, kann nur in einem persönlichen und individuellen Beratungsprozess erfasst und erörtert werden.

Sollten Sie daher in Erwägung ziehen die Öffnungsaktion für sich nutzen zu wollen, so lassen Sie sich vorab umfassend über alle Vor- als auch Nachteile von professioneller Stelle beraten.

Gehört der Antragssteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis der Öffnungsaktion und werden die vorgegebenen Fristen und diverse weitere Regeln bzw. Voraussetzungen eingehalten, wird die Person zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung aufgenommen:

Bei Nutzung der Öffnungsaktion darf kein Antragssteller aufgrund diverser Erkrankungen abgelehnt werden. Es dürfen keine Leistungsausschlüsse vereinbart werden und Risikozuschläge nur maximal 30% des tariflichen Beitrags betragen.

Bietet die dementsprechende Beihilfeverordnung auch Kostenerstattung für Wahlleistungen (z.B. Chefarzt, Zweibettzimmer im Krankenhaus), so können unter Umständen auch Wahlleistungen durch die erleichterten Bedingungen der Öffnungsklausel Bestandteil des Versicherungsschutzes werden.

Umfasst jedoch die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne diese Wahlleistungen, so beziehen sich auch die Öffnungsaktionen auf einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen.

Jedoch gilt diese Öffnungsaktion nicht für Beihilfeergänzungstarife (das sind Tarife die einige Lücken der Beihilfe teilweise abdecken) oder anderweitige Zusatztarife wie beispielsweise Pflegeergänzungstarife. Hier können die Versicherer die Annahme nach wie vor verweigern.

Wichtig zu wissen: Die sogenannte Öffnungsaktion ist kein Gesetz. Die Regelungen dazu sind in einer Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherung zusammengefasst. Zuletzt wurde diese im Januar 2019 aktualisiert.

Bereits in den vorherigen Neuauflagen der Broschüre wurden einige Unklarheiten der Vorgängerversionen, die von den verschiedenen Privaten Krankenversicherungen teilweise unterschiedliche interpretiert wurden klarer formuliert.

Ein Beispiel hierfür wäre die Klarstellung wie die Versicherer verfahren, wenn bereits ein Antrag bei einem Unternehmen ohne Verweis auf die Öffnungsaktion gestellt wurde, aber der Vertrag nicht zustande kam.

Trotz alledem gibt es meines Erachtens an einigen Stellen immer noch Interpretationsspielräume, auf die ich allerdings in diesem Blogbeitrag nicht näher eingehen werde…

 

Wer kann denn die Öffnungsaktion für sich nutzen?

In der neuen Öffnungsbroschüre von Januar 2019 werden einige Personenkreise aufgezählt, die an der vereinfachten Aufnahme in eine PKV teilnehmen können. Hier ein kurzer Auszug daraus (keine abschließende Aufzählung):

Zum teilnehmenden Personenkreis zählen unter anderem Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes, und zwar Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand);

und u.a. auch Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, wenn kein Dienstverhältnis auf Probe vorangegangen ist;

In der Pressemitteilung des PKV-Verbands vom 24.01.2019 wurde mit der Broschüre zur Öffnungsaktion nun auch der Personenkreis der Beamten auf Widerruf mit aufgenommen.

Für den Personenkreis der Beamtenanfänger, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können, gilt eine Frist von 6 Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag beim Versicherungsunternehmen eingehen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses. Für andere Personengruppen gelten andere Regeln.

 

Hier gibt es auch heute noch bei den Versicherern unterschiedliche Auffassungen, wann denn die Frist genau beginnt…mit Ausstellung der Verbeamtungsurkunde oder mit Dienstantritt, bzw. Übergabe der Urkunde? Wie gesagt sehen das manche Versicherer zur Zeit noch unterschiedlich.

Desweiteren gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch für berücksichtigungsfähige Angehörige die Möglichkeit an der Öffnungsaktion teilzunehmen. Hier gelten teilweise andere Regeln und Fristen…

 

…man erkennt schnell, dass es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt…gerade bei der Öffnungsaktion sollte man genauestens auf die Inhalte und verschiedenen Regelungen achten. Hierbei gibt es noch viele weitere Punkte die beleuchtet werden müssen. Hier ein paar Beispiele:

 

  • Welche Leistungen bzw. Tarife bietet der Versicherer überhaupt im Rahmen der Öffnungsaktion an?
  • Versichert das Unternehmen auch Zusatzbausteine wie Krankenhaustagegeld?
  • Wie regelt der Versicherer eigentlich die Nachversicherung einer Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Beihilfe und weiterer Versicherung in der PKV, zum Beispiel als Freiberufler?
  • Sind im fehlenden Beihilfeergänzungstarif wichtige Leistungen integriert, die die Haupttarife nicht versichert haben?

…und vieles weitere mehr…Daher sollten Sie sich vor einem Entschluss für oder gegen die Öffnungsaktion von einem Fachmann beraten lassen und alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Drigend zu empfehlen ist auch die offizielle Broschüre des PKV-Verbands „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“ intensiv zu studieren.

 

Hinweis: Der PKV-Verband hat eine SONDERÖFFNUNGSAKTION für einige Beamte gestartet. Diese läuft zwischen dem 01.10.2020 bis 31.03.2021. Mehr Informationen erhalten Sie HIER.