Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze 2024

09.12.2023 Thomas Schösser

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sowie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gehören zu den sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen. Die JAEG und BBG werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Meistens führt dies zu einer Erhöhung, so auch 2024…Umsetzungsstand: Der Referentenentwurf wurde am 11.09.2023 veröffentlicht, der Regierungsentswurf am 11.10.2023 verabschiedet, und die Verordnung wurde am 29.11.2023 verkündet (Quelle: www.bmas.de)

 

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2024 Rest des Beitrages lesen »

Austritt aus GKV Wahltarife möglich trotz Mindestbindungsfristen?

18.02.2017 Thomas Schösser

Kann es eine Austrittsmöglichkeit aus der GKV trotz bestehendem Wahltarif mit Mindestbindungsfristen geben? Auf diese Frage geht dieser Blogartikel ein.

In meinem kürzlichen Artikel zum Thema Kündigungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Wechsel in die PKV (private Krankenversicherung) habe ich bereits in einem Satz das Problem der Wahltarife und damit verbundenen Mindestbindungsfristen erwähnt.

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte “Wahltarife” anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattung auch für gesetzlich Krankenversicherte vereinbart werden. Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten (siehe § 53 SGB V).

Das heißt, eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 (4) SGB V (die reguläre Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann für Wahltarifversicherte vor Ablauf der Mindestbindungsfrist in den meisten Fällen nicht möglich.

Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 188 (4) SGB V (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit wegen Statuswechsel) Mindestbindungsfrist hinsichtlich der GKV-Wahltarife gelten, ist eine oft gestellte Frage…

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Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beitragsbemessungsgrenze 2017

20.10.2016 Thomas Schösser
  • Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2017?
  • Wie hoch ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2017?
  • Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Jahr 2017?

Alle diese Fragen können mittels der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen beantwortet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2017 Anfang September 2016 vor.

Die Höhe der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr aufs neue berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Das BMAS schreibt auf ihrer Website, Zitat:

„Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.“ Zitat Ende.

Die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel sind aus diesem Grund alle vorläufig und (noch) nicht verbindlich!

 

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze der GKV im Jahr 2017

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Was sind Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung und wann fallen diese weg?

11.05.2011 Thomas Schösser

Viele Menschen haben schon einmal etwas über Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung gehört. Doch Viele wissen nicht was sich dahinter verbirgt.

Richtig ist, dass Wartezeiten in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 verankert sind. Private Krankenversicherer können ihre Bedingungen aber auch abändern und von den oben genannten Bedingungen abweichen. Einige Unternehmen verzichten z.B. komplett auf die Wartezeiten.

Mit diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute einige Regelungen der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 zu den Wartezeiten.

Was genau sind „Wartezeiten“?

Ein Vertrag zu einer privaten Krankenversicherung beginnt zu dem beantragten Beginn. Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 beginnt der Versicherungsschutz aber nicht gleichzeitig mit Beginn des Vertrages, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit. Obwohl die PKV ggf. die ersten Monate keinen Schutz vor Krankheitskosten bietet, ist die Prämie schon zu bezahlen. Der Kunde muss somit auf den Versicherungsschutz warten.

Wie lange dauern die Wartezeiten?

Die MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009 – unterscheiden einmal zwischen der 3-monatigenallgemeinen Wartezeit“, sowie zwischen der „besonderen Wartezeit“, welche 8 Monate andauert.

Für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Kieferorthopädie gilt nach den Musterbedingungen die besondere, 8-monatige Wartezeit, während die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche der PKV gilt.

Gibt es eine Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Unter gewissen Voraussetzungen fallen die Wartezeiten nicht an und es besteht somit ab Beginn des Vertrags gleichzeitig auch Versicherungsschutz.

Zum Beispiel für Personen, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung (ohne zeitliche Lücke) zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wird die zurückgelegte Versicherungszeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angerechnet. Waren Sie vor Eintritt in die PKV bereits 8 Monate gesetzlich versichert, entfallen also die Wartezeiten. In den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 heißt es dazu u.a.:

 

„§ 3

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“

 

Welche Wartezeiten gelten für die private Krankenversicherung der Kinder?

Für Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder, die über den sogenannten Kontrahierungszwang privat versichert werden, fallen bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen keine Wartezeiten an.

Dazu zwei Ausschnitte aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 :

 

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz […] ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. […]

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. […]“

 

Gibt es auch ohne Vorversicherung die Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Die Versicherer können in ihren Bedingungen regeln, dass Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. „Können“ heißt aber nicht „müssen“.

In Bezug auf die Wartezeiten gibt es in den MB/KK noch weitere Regelungen. Dazu kommen die unterschiedlichen Bedingungen der Versicherer. Da die Abweichungen von den Musterbedingungen sehr groß sein können, ist es ratsam auch diesen Punkt im Kleingedruckten zu vergleichen.

Achten Sie vor allem bei nachträglichen Vertragsänderungen oder bei Einschlüssen, wie z.B. einer Krankenhaustagegeldversicherung oder bei Erhöhung des Krankentagegeldes auf die Bestimmungen der Wartezeiten. Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten Berater neben den üblichen Leistungsparametern auch über dieses Thema.

Voraussichtlicher maximaler Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung für das Jahr 2011

05.10.2010 Thomas Schösser

In meinem letzten BLOG-Beitrag habe ich u.a. bereits über die voraussichtliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 geschrieben. Glaubt man den bisherigen Meldungen und Berechnungen, dann wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV für das Jahr 2011 von 14,9% (allgemeiner Beitragssatz 2010) auf 15,5% angehoben werden.

Somit würde sich, trotz der vermutlich sinkenden Beitragsbemessungsgrenze, der maximale Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherungen für das Jahr 2011 dennoch erhöhen.

Vorweg sei gesagt, dass natürlich maximal die Hälfte (50%) des tatsächlichen zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden kann. Jedoch eben nur höchstens bis zu einer festgelegten Grenze, die sich wie folgt errechnet:

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Mit den vorläufigen Zahlen für 2011 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ergeben:

€ 3712,50 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2) = € 271,01

Siehe dazu unter anderem § 257 SGB V. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind separat zu betrachten.

Bitte beachten Sie, dass die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2011 noch nicht endgültig gesetzlich beschlossen wurden. Ob die oben aufgeführten Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich so ausfallen wie oben genannt, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.

Haben Sie noch Fragen? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) sowie Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 wird wahrscheinlich gesenkt werden

02.10.2010 Thomas Schösser

Laut diversen Medienberichten soll die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, für das Jahr 2011 voraussichtlich auf € 49.500,- (€ 4.125,- monatlich) gesenkt werden. Die JAEG für das Jahr 2010 beträgt € 49.950,-. (Gemeint sind hierbei die Jahresarbeitsentgeltgrenzen des SGB V §6 Absatz 6)

Ebenso wird vermutlich eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2011 auf € 44.550,- ( € 3.712,50 im Monat) stattfinden. Zum Vergleich, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2010 beträgt € 45.000,-.

Damit würde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV im Vergleich zur Grenze des Jahres 2010 um 1% abgesenkt werden.

Interessant ist, dass der sogenannte Referentenentwurf der Bundesregierung „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011“, welcher u.a. die oben aufgeführte Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausweist, schon einige Zeit im Internet als PDF-Datei zu finden ist, obwohl dieser noch nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurde.

Für mich ein Grund noch einmal beim zuständigen Ministerium anzufragen. Am 01. Oktober 2010 kam dann folgende Antwort per Email:

„Sehr geehrter Herr Schösser, der Ihrer E-Mail beigefügte Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 ist noch nicht von der Bundesregierung gebilligt. Der voraussichtliche Termin für den Beschluss der Bundesregierung ist der 13. Oktober 2010. Wie auch die vergangenen Jahre wird der (dann) von der Bundesregierung beschlossene Entwurf dem Internetauftritt des Bundesministieriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) beigefügt. Termin für die Zustimmung des Bundesrates ist voraussichtlich der 26. November 2010 […] Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb2 […]

Bei diesen Werten handelt es sich also , Stand 02.10.2010, nur um vorläufige Zahlen. Ob die jeweiligen Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich genauso endgültig von der Regierung festgelegt werden, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.