Was sind Primärarzt- / Hausarzttarife?

10.04.2010 Thomas Schösser

Oft werde ich in meinen Beratungsgesprächen gefragt, was den gegen einen Hausarzt- oder Primärarzttarif einzuwenden sei.  Manch einer meint: „Ein gesetzlich Krankenversicherter geht doch auch zuerst zu seinem Hausarzt…und wenn man mit solch einem Tarif  Beitrag sparen kann, ist das doch nicht verkehrt.“

Jedoch nimmt ein Privatpatient gegenüber seinem Behandler eine ganz andere Rolle als ein GKV-Versicherter ein. Für den Arzt sind Privatpatienten nämlich sogennante Selbstzahler. Das ist vielen nicht bewusst.

Nach der erbrachten Behandlung schreibt der Arzt eine Rechnung, die der Privatpatient ihm wiederum bezahlen muss. Wie viel der PKV-Versicherte dann daraufhin von seinem privaten Krankenversicherer erstattet bekommt, kann dem Arzt dann letztendlich egal sein.

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Was verbirgt sich eigentlich hinter solchen Hausarzt- oder Primärarzttarifen?

Bei den meisten Primär- oder Hausarzttarifen sind diverse „Spielregeln“, oftmals in Verbindung mit einer Auflistung derjenigen Ärzte, bei denen eine Behandlung zu einem festgelegten %-Satz erstattet wird, in den Versicherungsbedingungen hinterlegt.

Ein solche Aufzählung/Definition im Tarifwerk eines Versicherers könnte dann beispielsweise so aussehen (die folgenden Definitionen sind rein exemplarisch, also nur Beispiele, um die Thematik an sich verständlicher zu machen.  Am Markt der Privaten Krankenversicherung gibt es weitaus mehr Bedingungsdefinitionen als hier aufgeführt, die sich von den folgenden sehr unterscheiden):

„Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung / Behandlung durch Ärzte

Die Erstattung erfolgt zu 100%, wenn die Behandlung durch einen der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird

  • Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)
  • Facharzt für Kinderheilkunde
  • Facharzt für Gynäkologie
  • Facharzt für Augenheilkunde
  • Not- und Bereitschaftsarzt

Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes erfolgte.

Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes ist anzuzeigen.“

ODER

„Ärztliche Leistungen

100 % Erstattung des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Ärzte, wenn für die Erstbehandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Frauenheilkunde, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen, ein Notarzt, Bereitschaftsarzt oder ein Vertragsarzt des Versicherers in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen.“

Meistens folgt daraufhin die Erläuterung, was passiert, wenn man sich nicht von den vorgeschriebenen Ärzten behandeln lässt, oder die Bedingungen / „Spielregeln“ nicht einhält. Diese könnten dann beispielsweise so definiert sein:

„Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden nur 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.“

ODER

80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der oben genannten Ärzte in Anspruch genommen wird.“

Natürlich gibt es in diesem Bereich die unterschiedlichsten Definitionen. Das Kostenrisiko, welches von einigen Primärarzt- oder Hausarzttarifen ausgeht, sollte jedoch jeder Privatpatient genaustens kennen, bevor er sich für oder gegen einen Tarif entscheidet.

Bei den oben aufgeführten Beispielen handelt es sich um rein exemplarische Darstellungen. Dieser Artikel gibt keinerlei Empfehlung für oder gegen einen Tarif / Versicherer ab.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

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