Kinderversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.10.2011 Thomas Schösser

Viele privat krankenversicherte Eltern fragen sich, wie und wo man denn die Kinder am besten versichert? Wie beantragt man eine PKV für ein Kinder, und worauf muss geachtet werden?

Gerade beim Thema Krankenversicherung für Kinder sind oftmals viele unterschiedliche Konstellationen denkbar. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat, und der andere Elternteil gesetzlich pflichtversichert ist. Mehr Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie HIER.

In diesem BLOG-Beitrag gehe ich heute hingegen auf einige Besonderheiten zur Kinderversicherung in der privaten Krankenvollversicherung (PKV) ein.

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Was sind Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung und wann fallen diese weg?

11.05.2011 Thomas Schösser

Viele Menschen haben schon einmal etwas über Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung gehört. Doch Viele wissen nicht was sich dahinter verbirgt.

Richtig ist, dass Wartezeiten in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 verankert sind. Private Krankenversicherer können ihre Bedingungen aber auch abändern und von den oben genannten Bedingungen abweichen. Einige Unternehmen verzichten z.B. komplett auf die Wartezeiten.

Mit diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute einige Regelungen der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 zu den Wartezeiten.

Was genau sind „Wartezeiten“?

Ein Vertrag zu einer privaten Krankenversicherung beginnt zu dem beantragten Beginn. Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 beginnt der Versicherungsschutz aber nicht gleichzeitig mit Beginn des Vertrages, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit.  Obwohl die PKV ggf. die ersten Monate keinen Schutz vor Krankheitskosten bietet, ist die Prämie schon zu bezahlen.  Der Kunde muss somit auf den Versicherungsschutz warten.

Wie lange dauern die Wartezeiten?

Die MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009 – unterscheiden einmal zwischen der 3-monatigenallgemeinen Wartezeit“, sowie zwischen der „besonderen Wartezeit“, welche 8 Monate andauert.

Für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Kieferorthopädie gilt nach den Musterbedingungen die besondere, 8-monatige Wartezeit, während die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche der PKV gilt.

Gibt es eine Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Unter gewissen Voraussetzungen fallen die Wartezeiten nicht an und es besteht somit ab Beginn des Vertrags gleichzeitig auch Versicherungsschutz.

Zum Beispiel für Personen, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung (ohne zeitliche Lücke) zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wird die zurückgelegte Versicherungszeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  angerechnet. Waren Sie vor Eintritt in die PKV bereits 8 Monate gesetzlich versichert, entfallen also die Wartezeiten. In den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 heißt es dazu u.a.:

 

„§ 3

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“

 

Welche Wartezeiten gelten für die private Krankenversicherung der Kinder?

Für Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder, die über den sogenannten Kontrahierungszwang privat versichert werden, fallen bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen keine Wartezeiten an.

Dazu zwei Ausschnitte aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung  (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 :

 

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz […] ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. […]

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. […]“

 

Gibt es auch ohne Vorversicherung die Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Die Versicherer können in ihren Bedingungen regeln, dass Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. „Können“ heißt aber nicht „müssen“.

In Bezug auf die Wartezeiten gibt es in den MB/KK noch weitere Regelungen. Dazu kommen die unterschiedlichen Bedingungen der Versicherer. Da die Abweichungen von den Musterbedingungen sehr groß sein können, ist es ratsam auch diesen Punkt im Kleingedruckten zu vergleichen.

Achten Sie vor allem bei nachträglichen Vertragsänderungen oder bei Einschlüssen, wie z.B. einer Krankenhaustagegeldversicherung oder bei Erhöhung des Krankentagegeldes auf die Bestimmungen der Wartezeiten. Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten Berater neben den üblichen Leistungsparametern auch über dieses Thema.

Kann man mit bestehender Schwangerschaft in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln?

03.11.2010 Thomas Schösser

Kann man trotz bestehender Schwangerschaft in die PKV? Schwanger in die private Krankenversicherung wechseln. Ist das möglich?

Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist stets mit einer „Risikoprüfung“, also mit Gesundheitsfragen verbunden. Dabei werden vom privaten Krankenversicherer die „Risiken“ diverser Krankheiten und die evtl. dadurch entstehenden höheren Kosten kalkuliert und eingeschätzt.

Wie heißt es im Volksmund so schön: Wenn man schwanger ist, ist man nicht krank.“

Das stimmt natürlich. Für einen privaten Krankenversicherer stellt eine bei Antragsstellung bestehende Schwangerschaft allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko dar. Aus diesem Grund lehnen die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender Schwangerschaft ab oder stellen den Antrag bis zur Vollendung der Geburt zurück.

Ausnahmen kann es bei der sogenannten „Öffnungsaktion“ oder im „Basistarif“ geben. Unter Umständen ist es jedoch mit Hilfe eines auf die PKV spezialisierten Beraters durchaus möglich, trotz Schwangerschaft in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bei Gesellschaften, die Schwangere versichern, gibt es die unterschiedlichsten Annahmerichtlinien. Zum Beispiel kann die Aufnahme in die Krankenversicherung nur bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsmonat möglich gemacht werden, oder es wird lediglich Versicherungsschutz für die „Regelleistungen“ im Krankenhaus, also ohne Chefarztbehandlung sowie ohne Ein- bzw. Zweibettzimmer angeboten…und so weiter…

Trotzdem sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung abschließen, sondern sich im vorhinein gut informieren. Beispielsweise sollten bei der Auswahl des Tarifs unter anderem folgende wichtige Dinge beachtet werden:

Gerade der Punkt „Voraussetzungen der Kindernachversicherung“ sollte genau überprüft werden. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 finden man zu diesem Bereich unter anderem folgenden Passus:

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Eine wichtige Regelung, welche die Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich macht. Allerdings kann die Voraussetzung der 3monatigen Vorversicherungszeit eines Elternteils dem Annahmezwang des Versicherers entgegenstehen und somit die Versicherung des Kindes gefährden. Einige private Krankenversicherer haben diese Regelung abgeändert. Hier ein paar Bedingungsbeispiele:

„Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.“

…oder ein anderes Beispiel…

„Abweichend von § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die dort geforderte Versicherungsdauer auch dann ab Geburt, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragsstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“

…oder die Vorversicherungsfrist eines Elternteils entfällt wie in folgendem Beispiel:

„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Natürlich war das nur ein grober Überriss über die Möglichkeiten und Gegebenheiten. Wie man sieht gibt vor allem bei dem Thema „Abschluss einer PKV bei bestehender Schwangerschaft“ einiges zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.