Einige BU-Versicherer werben mit einer sogenannten „Infektionsklausel“, welche in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen hinterlegt ist. Damit soll vor allem das Klientel der Ärzte und Zahnärzte angesprochen werden und das BUV-Angebot zusätzlich an Attraktivität gewinnen.
Doch was verbirgt sich hinter der Infektionsklausel überhaupt?
Neben den Beschreibungen im Bedingungswerk einer BU-Versicherung, was denn Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages genau bedeutet, kann ein Versicherer noch weitere Tatbestände bzw. Situationen beschreiben, bei denen eine Leistungspflicht aus dem Vertrag entstehen kann, vorausgesetzt alle im Bedingungswerk „geforderten“ Punkte werden erfüllt.
So gibt es zum Beispiel den ein oder anderen BU-Tarif, der bei eintreten eines lang anhaltenden behördlichen Tätigkeitsverbots des versicherten Arztes (bei den meisten Versicherern mindestens 6 Monate lang) wegen einer Infektionsgefahr für den Patient, eine Leistung auslösen könnte, vorausgesetzt natürlich alle vorgegebenen Voraussetzungen des Bedingungswerks, auch aus anderen Bereichen wie beispielsweise der konkreten Verweisung, werden ebenfalls erfüllt.
Ein paar beispielhafte Bedingungsauszüge diverser Anbieter zum Thema Infektionsklausel werde ich später in diesem Blog-Artikel zitieren…
Was für einen Vorteil bringt eine BUV mit Infektionklausel gegenüber einer ohne Infektionsklausel?
Der Vorteil, der sich daraus ergeben soll ist, dass neben dem herkömmlichen Prüfungsverfahren, ob eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, auch eine andere, eventuell einfachere Prüfung der Leistung (z.B. Einreichung der behördlichen Verfügung über das Tätigkeitsverbot) im Falle einer Berufsunfähigkeit möglich ist.
Zumal ein Arzt, obwohl er eine Infektionskrankheit hat, in vielen Fällen eigentlich seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte. Trotzdem kann eine Behörde wegen einer Infektion ein Tätigkeitsverbot gegen ihn verhängen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Im § 31 steht dort – Zitat (Stand 04-04-2012):
„§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“
Ist die Infektionsklausel bei allen Berufsunfähigkeitsversicherung gleich?
Nein, im Gegenteil. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Bedingungsformulierungen zu diesem Thema. Dabei muss man nicht nur darauf achten, um welchen Versicherer, sondern auch um welchen Tarif es sich handelt , und welche Vertragsgrundlagen / Bedingungswerke genau hinterlegt sind.