Blog-Serie über Kriterienfragebogen zur PKV – Thema Obliegenheit zur Meldung von Krankenhausaufenthalten

24.11.2011 Thomas Schösser

Heute geht es in meiner Blog-Serie über den Kriterienfragebogen zur PKV um das Thema einer in den MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) hinterlegten Obliegenheit.

Im Paragraph 9 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 findet man unter anderem folgende Passage:

„§ 9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. […]“

Mittlerweile verzichten die meisten Vertragswerke privater Krankenversicherer auf diese Obliegenheit. Allerdings gibt es auch heute noch Tarife, welche diese Regelung im Kleingedruckten hinterlegt haben.

Was passiert bzw. was kann der Krankenversicherer tun, wenn man diese Melde- bzw. Anzeigepflicht vergisst oder versäumt?

Die Antwort findet man u.a. im Paragraph 10 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009. Dort heißt es u.a.:

„§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. […]“

Nun stellt sich die Frage, was sich genau im Paragraph 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), auf welchen die Musterbedingungen verweisen verbirgt?

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Sollte man die PKV, das Krankentagegeld und die Pflegeergänzung bei ein und demselben Versicherer machen?

03.12.2009 Thomas Schösser

„Macht es generell Sinn die Krankentagegeld– und Pflegeergänzungsversicherung bei dem selben Versicherer einzudecken, bei dem man auch seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat?“

Auch das ist eine gute Frage. Leider wird diese fast nie von einem Kunden gestellt. Grund dafür ist wahrscheinlich die Annahme, die Zusatztarife wären vom Leistungsinhalt alle gleich. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gerade im Pflegeergänzungsbereich aber auch im Krankentagegeldsegment gibt es teilweise große Unterschiede im Bedingungswerk, welche sich dann gegebenenfalls im Leistungsfall bemerkbar machen.

Beispiele für Leistungskriterien einer Krankentagegeldversicherung (keine abschließende Aufzählung):

  • Welche Höhe ist überhaupt versicherbar?
  • Können die Beiträge für die PKV oder zur gesetzlichen Rentenversicherung im Tagessatz mit berücksichtigt werden?
  • Gibt es im Ausland Einschränkungen auf akut eintretende Erkrankungen?
  • Wo gilt der Versicherungsschutz  (Geltungsbereich)?
  • Gibt es Optionsrechte zur Erhöhung des Tagessatzes oder Verminderung der Karenzzeit, und wie sind diese ausgestaltet?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens anzuzeigen?
  • Wie sieht der Versicherungsschutz bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aus?

und so weiter…

Auch bei der Pflegeergänzungsversicherung findet man teilweise große Unterschiede in den Bedingungswerken. Es kann gut sein, dass ein Krankenvollversicherungstarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens alle Kundenwünsche an den Schutz erfüllt, dennoch ist das keine Garantie dafür, dass dies gleichermaßen auch für die Zusatzversicherungen gilt.

Fazit:

Der Inhalt der Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und sonstigen Zusatzversicherungen sollte separat von der Betrachtung des privaten Krankenversicherungstarifs genau überprüft und mit Ihren Wünschen an den Schutz verglichen werden. Sollten Sie sich dafür entscheiden die einzelnen Bausteine bei verschiedenen Unternehmen zu versichern bzw. bestehende Versicherungen zu erweitern beachten Sie bitte folgendes:

Die meisten Versicherer schreiben unter gewissen Umständen eine Meldepflicht oder vorherige Genehmigungspflicht bei Abschluss einer Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen vor.

So heißt es beispielsweise im § 9 (6) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009 (MBKK 2009):

„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mir Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.“

Ein anderes Beispiel wäre die Erweiterung der oben genannten Obliegenheit auf die Einwilligung des Versicherers bei Erhöhung einer anderweitigen bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung.

Doch kann diese „Auflage des Versicherers“ auch noch ganz anders formuliert sein. Hier ein Beispiel:

„Für eine versicherte Person, für die eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld-, eine Pflegekosten- oder eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen ist, darf ohne Einwilligung des Versicherers keine dementsprechende anderweitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder erhöht werden, bei der Pflegetagegeldversicherung auch keine das Pflegerisiko einschließende Lebensversicherung.“

Vor Verteilung der Versicherungen auf verschiedene Gesellschaften sollten Sie deshalb, diese Obliegenheiten (Melde- und Einwilligungspflichten) überprüfen.