BLOG-Serie zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlungen

19.10.2011 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit der BLOG-Serie rund um die Inhalte meines Kriterienfragebogens zur Privaten Krankenversicherung. Heutiges Thema: Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlung (AHB).

Was sind eigentlich „Gemischte Anstalten“?

Die privaten Krankenversicherer beschreiben damit eine bestimmte Art von Krankenanstalten. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK2009) – Stand 01. Januar 2009 – findet man zu dem Thema Krankenhäuser, unter anderem zunächst folgenden, allgemeinen Passus: (Auszug aus den MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009)

„§4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. […]“

Soweit so gut. Im nächsten Bedingungsabschnitt gehen die MB/KK 2009 nun aber auf die sogenannten Gemischten Anstalten ein. Gleichzeitig werden einige Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers für genau diese Art von Krankenanstalten beschrieben. Hierzu ein Auszug, ebenfalls aus dem Paragraphen 4 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009:

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (5 ) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen,  werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. […]“

Gewiss möchten die Versicherer nicht, dass sich ein Kunde in einem solchen Krankenhaus „ausruht“ und damit unnötige Kosten verursacht. Allerdings birgt die in den Musterbedingungen geforderte vorherige schriftliche Leistungszusage vor Beginn der Behandlung für den Kunden auch Gefahren mit sich. Fehlt die Zusage des Versicherers, so ist dieser nach den obigen Zitat nicht zur Leistung verpflichtet.

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Kinderversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.10.2011 Thomas Schösser

Viele privat krankenversicherte Eltern fragen sich, wie und wo man denn die Kinder am besten versichert? Wie beantragt man eine PKV für ein Kinder, und worauf muss geachtet werden?

Gerade beim Thema Krankenversicherung für Kinder sind oftmals viele unterschiedliche Konstellationen denkbar. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat, und der andere Elternteil gesetzlich pflichtversichert ist. Mehr Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie HIER.

In diesem BLOG-Beitrag gehe ich heute hingegen auf einige Besonderheiten zur Kinderversicherung in der privaten Krankenvollversicherung (PKV) ein.

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Der Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) für das Jahr 2010

13.08.2011 Thomas Schösser

Die Institution des Ombudsmannes für die private Kranken- und Pflegeversicherung wurde im Oktober 2001 geschaffen. Die Aufgabe ist, Beschwerden von Versicherungsnehmern über ihre Versicherung zu prüfen und gegebenenfalls die außergerichtliche Schlichtung mit dem Versicherer herbei zu führen.

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Welche PKV nach Ende des Referendariats?

09.08.2011 Thomas Schösser

Nach meinem BLOG-Beitrag über die Krankenversicherung für werdende Referendare folgt nun wie angekündigt der BLOG mit dem Thema „PKV nach Ende des Referendariats„.

Viele Beamtenanwärter verabschieden sich jedes Jahr vom Dasein als Referendar, und bereiten sich auf die eventuell bevorstehende Verbeamtung auf Probe vor. Für Einige ein Grund sich noch einmal mit dem Thema private Krankenversicherung (PKV) zu beschäftigen, da mit Ende des Referendariats auch für Viele die Voraussetzung für den vergünstigen PKV-Ausbildungstarif entfällt und die zu zahlende Prämie der private Krankenversicherung dadurch ansteigt.

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Beginn des Referendariats Welche Krankenversicherung für Referendare ist nun ratsam?

05.08.2011 Thomas Schösser

Krankenversicherung für Referendare was ist besser? PKV oder doch GKV? Jedes Jahr stehen viele Beamte auf Widerruf vor der Wahl ihrer Krankenversicherung. Die Beamten auf Widerruf beginnen mit dem Referendariat. Andere haben das Referendariat bereits hinter sich und werden im neuen Schuljahr zum Beamten auf Probe ernannt. Viele stellen sich dabei die Frage, welche private Krankenversicherung denn nun die „Beste“ ist?

In meinen Beratungen stelle ich immer wieder fest, dass viele grundlegende Dinge einfach nicht kommuniziert werden und daher häufig nicht bekannt sind. Deshalb widme ich meinem heutigen BLOG-Beitrag einigen grundlegenden Dingen zum Thema Krankenversicherung für angehende Referendare. Zum Bereich der werdenden Beamten auf Probe gehe ich einen separaten BLOG-Beitrag näher ein.

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Der Wechsel in die private Krankenversicherung: Gut für alle?

01.08.2011 Thomas Schösser

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird oft als der „der beste Weg“ vermarktet. Dabei gilt unter manchen Versicherungsleuten häufig das Motto, dass jeder wechseln soll, der kann oder darf. Ich möchte erläutern, dass eine solch pauschale Aussage zu kurz greift.

Alleine schon die Tatsache, dass die Systeme GKV (Sachleistungsprinzip) und PKV (Kostenerstattungsprinzip) sich in vielen Dingen grundlegend voneinander Unterscheiden, wird vielen Kunden überhaupt nicht erklärt. Aus meiner Sicht ist es aber bei der Beratung zur PKV von elementarer Bedeutung auch über diese Thematik zu sprechen.

Zielgruppe Existenzgründer und „preisbewusste“ Kunden

Zunächst einmal ist es für gesetzlich Versicherte im Angestelltenverhältnis nicht leicht, in die PKV zu kommen. Nur wer über ein gewisses Einkommen verfügt und damit die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, hat die Wahl. Anders sieht es bei Selbstständigen und Freiberuflern aus. Sie haben unabhängig vom Einkommen die Möglichkeit, sich für die PKV zu entscheiden.

Existenzgründer sind oft jung, gesund und voller Tatendrang. Reichtümer haben sie oftmals aber noch nicht bilden können. Auf den ersten Blick erscheinen günstige „Einsteigertarife“ einer privaten Krankenversicherung, als Alternative zur GKV,  interessant zu sein. Die oftmals suggerierte Aussicht auf Behandlungen durch Privatärzte erhöht den Reiz dieser Angebote.

Doch hier liegt ein Widerspruch. Die Einsteigertarife können nur deshalb so preisgünstig sein, weil sie eben sehr oft nicht den normalerweise üblichen Leistungsumfang der PKV bieten. Einige dieser Einsteigertarife bieten sogar weniger Leistungsspektrum als eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Leistungen für „Privatärzte“ sind oftmals nicht, oder nur stark eingeschränkt versichert. Sogar private Krankenversicherungsgesellschaften, wie z.B. die DKV oder Central, nehmen inzwischen von einigen ihrer eigenen Tarifangebote Abstand, weil sie unter anderem nicht dem Niveau entsprechen, das mit der PKV üblicherweise verbunden wird.

Keiner weiß, welche Erkrankungen im Laufe eines Lebens auftreten und welche Behandlungen, Medikamente und dergleichen daraufhin gebraucht werden. Als Privatpatient ist man „Selbstzahler“ seiner Krankheitskosten. Die PKV ist im übertragenen Sinn quasi der „persönliche Rückversicherer“. Erstattet der private Krankenversicherungsvertrag also etwas nicht, oder nur teilweise, so muss der Versicherte selbst aus eigener Tasche für die verbleibenden Kosten aufkommen. Daher ist es wichtig heute schon als gesunder Mensch bei der Auswahl seiner PKV die vertraglich garantierten Leistungen zu vergleichen.

Zweibettzimmer und Familienplanung

Wer im Krankenhaus schon einmal in einem Mehrbettzimmer liegen musste, ist empfänglich für den Gedanken an Einzel- oder Zweibettzimmer. Regelmäßig schaut der„Chefarzt“ vorbei, die Behandlung ist bestens – so ist man gern versichert. Aber bei der Planung der richtigen Krankenversicherung geht es um mehr als um komfortable Krankenhausaufenthalte. Es geht auch um mehr als üppigen Zahnersatz oder kürzere Wartezeiten auf Termin. Es geht vielmehr um die langfristige Sicht der Dinge. So kann z.B. die Familienplanung die Entscheidung der Krankenversicherung unter Umständen empfindlich beeinflussen. Für Kinder, die in einer PKV versichert werden, sind Beiträge zu bezahlen. Die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes in der GKV des Ehepartners des Privatversicherten ist dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen / Umständen möglich…

Deshalb besprechen Sie am besten mit Ihren spezialisierten Fachmann auch über zukünftige Szenarien und Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung ist keine kurzfristige Entscheidung. Sie ist wichtiger Teil der Lebensplanung.

Weitherführende Informationen:

Link zum PKV-Kriterienfragebogen und EBOOK rund um das Thema Private Krankenversicherung

Beitragsgarantien privater Krankenversicherer – Was hat das zu bedeuten? – Sind Beitragsgarantien ein Argument für einen Tarif?

01.07.2011 Thomas Schösser

Bei der Vermittlung privater Krankenversicherungen wird allzu oft mit dem Ausdruck „beitragsstabiler Tarif„ geworben. Heißt „beitragsstabil“, dass der Tarif nie eine Beitragserhöhung erfahren wird?

Jeder Tarifbeitrag einer privaten Krankenversicherung (PKV) muss zur Vermeidung finanzieller Engpässe früher oder später einmal erhöht werden. Gründe für Beitragserhöhungen können zum Beispiel die allgemein steigenden Gesundheitskosten, beitragsrelevante Gesetzesänderungen oder die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung sein.

Die Frage ist also nicht ob Beitragserhöhungen bei einem Tarif stattfinden werden, sondern wie stark bzw. schwach diese zukünftig ausfallen.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gehören Beitragsanpassungen zum normalen „Geschäftsbetrieb“, da die vertraglich garantierten Leistungen eines privaten Krankenversicherungstarifs von Seiten des PKV-Unternehmens auch in Zukunft weiterhin finanzierbar bleiben müssen.

Daher  überprüfen die privaten Krankenversicherer regelmäßig, ob die Beiträge ihrer PKV-Tarife angepasst werden müssen oder nicht. Ein unabhängiger Treuhänder muss daraufhin dem Ergebnis des Versicherers zustimmen. Das dafür notwendige Prüfungsverfahren wird dabei nicht willkürlich, sondern auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, wie u.a. der Kalkulationsverordnung oder dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durchgeführt.

Was sind nun aber Beitragsgarantien privater Krankenversicherer?

Einige private Krankenversicherer, wie z.B. die Barmenia, RuV, Hallesche oder AXA werben im Jahr 2011 mit sogenannten „Beitragsgarantien“ und nutzen diese als Marketinginstrument. Hierbei sichert der Versicherer zu, dass einige seiner Tarife für bestimmte Personengruppen, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt,  unter gewissen Voraussetzungen keine Beitragserhöhungen erfahren werden.

Was allerdings nach Ablauf des „Garantiezeitraums“  passiert, bleibt ungewiss. Die Gewähr eines Versicherer, welche die Beitragsstabilität eines Tarifs sichert, ist eben nur zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, dass gesetzliche Änderungen dennoch zu einer „außerplanmäßigen“ Beitragserhöhung führen können.

Soll man nun einen private Krankenversicherungstarif mit oder ohne Beitragsgarantie abschließen?

Da man davon ausgehen muss, dass ein privater Krankenversicherungsvertrag für die Dauer  des restlichen Lebens bestehen wird, ist der Zeitraum einer Beitragsgarantie des Versicherers für ein oder zwei Jahre im Verhältnis verschwindend gering. Demnach kann eine ausgesprochene Beitragsgarantie kein übergeordnetes Auswahlkriterium für eine PKV sein.

Natürlich spielt die Entwicklung des Beitrags einer privaten Krankenversicherung langfristig eine entscheidende Rolle. Die Prämie soll im Alter ja auch finanzierbar bleiben. Kurzfristige Beitragsgarantien eines Versicherers  lassen jedoch keinerlei langfristige Zukunftsprognosen zu. Viel wichtiger sind hingegen die im Vertragswerk hinterlegten Versicherungsleistungen eines Tarifs, welche von Seiten des Versicherers lebenslang garantiert werden.

Hier unterscheiden sich Tarife teilweise elementar voneinander. Da Verschlechterungen des Gesundheitszustandes eine nachträgliche Verbesserung des Versicherungsschutzes unter Umständen unmöglich machen können, ist die Auswahl des Tarifs anhand des Versicherungsschutzes von grundlegender Bedeutung.

Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten PKV-Makler also nicht nur über den zur Zeit gültigen Beitrag und die ausgesprochenen Beitragsgarantien der PKV, sondern vor allem über die Leistungsinhalte welche Ihnen ein Leben lang vom Versicherer vertraglich garantiert werden.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung

Weitere Informationen finden Sie auch in meinem Leitfaden zur PKV im gratis Downloadbereich.

BLOG-Serie über Inhalte meines Kriterienfragebogens zur privaten Krankenversicherung

16.05.2011 Thomas Schösser

Seit März 2011 steht mein Kriterienfragebogen rund um das Thema PKV zum kostenlosen download bereit. Dieser soll zur Orientierungshilfe und als eine Art „roter Faden“ für das erste Beratungsgespräch dienen.

Um das Ausfüllen für diejenigen, welche noch nicht so tief in die Materie  PKV eingestiegen sind zu erleichtern, habe ich beschlossen, die im Fragebogen behandelten Bereiche über mehrere BLOG-Beiträge zu thematisieren und damit genauer zu erläutern.

Diese Woche werde ich mit der BLOG-Serie „Roter Faden zur privaten Krankenversicherung – Erläuterungen zum PKV-Kriterienfragebogen“ beginnen.

Die BLOG-Beiträge werden inhaltlich auf folgende Leistungsbereiche eingehen (für weitere Informationen klicken Sie einfach auf die folgenden Themenbereiche):

Die private Krankenversicherung soll den Zweck erfüllen, Schutz vor zukünftigen Krankheitskosten zu bieten. Womöglich ein ganzes Leben lang. Dabei ist Krankenversicherung nicht gleich Krankenversicherung. Die Unterschiede können gravierend sein.

Gerade weil die Absicherung von Krankheitskosten so wichtig ist, sollte die Auswahl des Tarifs sorgfältig und mit Hilfe eines unabhängigen Spezialisten, der über alle Vor- und Nachteile eines Bedingungswerks von Anfang bis Ende Auskunft geben kann, und dem Versicherungskunden eine transparente Marktübersicht erstellt, erfolgen.

Was sind Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung und wann fallen diese weg?

11.05.2011 Thomas Schösser

Viele Menschen haben schon einmal etwas über Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung gehört. Doch Viele wissen nicht was sich dahinter verbirgt.

Richtig ist, dass Wartezeiten in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 verankert sind. Private Krankenversicherer können ihre Bedingungen aber auch abändern und von den oben genannten Bedingungen abweichen. Einige Unternehmen verzichten z.B. komplett auf die Wartezeiten.

Mit diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute einige Regelungen der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 zu den Wartezeiten.

Was genau sind „Wartezeiten“?

Ein Vertrag zu einer privaten Krankenversicherung beginnt zu dem beantragten Beginn. Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 beginnt der Versicherungsschutz aber nicht gleichzeitig mit Beginn des Vertrages, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit.  Obwohl die PKV ggf. die ersten Monate keinen Schutz vor Krankheitskosten bietet, ist die Prämie schon zu bezahlen.  Der Kunde muss somit auf den Versicherungsschutz warten.

Wie lange dauern die Wartezeiten?

Die MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009 – unterscheiden einmal zwischen der 3-monatigenallgemeinen Wartezeit“, sowie zwischen der „besonderen Wartezeit“, welche 8 Monate andauert.

Für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Kieferorthopädie gilt nach den Musterbedingungen die besondere, 8-monatige Wartezeit, während die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche der PKV gilt.

Gibt es eine Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Unter gewissen Voraussetzungen fallen die Wartezeiten nicht an und es besteht somit ab Beginn des Vertrags gleichzeitig auch Versicherungsschutz.

Zum Beispiel für Personen, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung (ohne zeitliche Lücke) zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, wird die zurückgelegte Versicherungszeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  angerechnet. Waren Sie vor Eintritt in die PKV bereits 8 Monate gesetzlich versichert, entfallen also die Wartezeiten. In den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 heißt es dazu u.a.:

 

„§ 3

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“

 

Welche Wartezeiten gelten für die private Krankenversicherung der Kinder?

Für Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder, die über den sogenannten Kontrahierungszwang privat versichert werden, fallen bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen keine Wartezeiten an.

Dazu zwei Ausschnitte aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung  (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 :

 

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz […] ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. […]

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. […]“

 

Gibt es auch ohne Vorversicherung die Möglichkeit die Wartezeiten zu umgehen?

Die Versicherer können in ihren Bedingungen regeln, dass Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. „Können“ heißt aber nicht „müssen“.

In Bezug auf die Wartezeiten gibt es in den MB/KK noch weitere Regelungen. Dazu kommen die unterschiedlichen Bedingungen der Versicherer. Da die Abweichungen von den Musterbedingungen sehr groß sein können, ist es ratsam auch diesen Punkt im Kleingedruckten zu vergleichen.

Achten Sie vor allem bei nachträglichen Vertragsänderungen oder bei Einschlüssen, wie z.B. einer Krankenhaustagegeldversicherung oder bei Erhöhung des Krankentagegeldes auf die Bestimmungen der Wartezeiten. Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten Berater neben den üblichen Leistungsparametern auch über dieses Thema.

Trotz richtiger Beantwortung aller Gesundheitsfragen vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV oder BU verletzt?

25.03.2011 Thomas Schösser

Gerade beim Abschluss einer privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen viele Menschen immer wieder die Frage: „Was muss ich dem Versicherer eigentlich alles mitteilen?“

Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet man dazu unter anderem folgen Passus, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 19 Anzeigpflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. […]“

 

Je nachdem wie „schwer“ die Anzeigepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, rückwirkend verändern (z.B. durch einen Risikozuschlag oder Ausschluss) oder komplett vom Vertrag zurücktreten.

Weiterhin heißt es im § 22 VVG „Arglistige Täuschung“, Zitat (Stand 24-03-2011):

„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.„

Dies kann gerade in Verbindung mit § 123 BGB zu Problemen für den Versicherungsnehmer führen, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 123 BGB  Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.[…]“

 

Viele denken beim Abschluss einer BU oder PKV dabei aber nur an die Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person, und übersehen dabei, dass auch alle andere Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, und somit auch den Verlust des Versicherungsschutz nicht zu riskieren.

Dazu ein Beispiel aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Oft wird hier nach bestehenden oder beantragten Versicherungen gefragt, wie z.B.:

„Bestehen bereits Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- bzw. Pflegeversicherungen oder sind solche beantragt?“

oder

„Sind bei anderen Unternehmen Versicherungen auf Ihr Leben oder für den Fall Ihrer Berufsunfähigkeit abgeschlossen oder beantragt?

…zwei Fragestellungen mit zwei unterschiedlicher Ausgestaltung zum gleichen Thema

Schon einmal daran gedacht, dass ein Versicherer sich hier auch auf Verträge mit Beitragsbefreiung bei BU beziehen könnte? Dies mögliche Umstand wird oft übersehen.

Beispielsweise wenn der eigentliche „Hauptvertrag“, z.B. eine Rentenversicherung für die Altersvorsorge, mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurde. Hier wurde zusammen mit der Rentenversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwar ohne Zahlung einer BU-Rente, aber dennoch ist eine Leistung bei Berufsunfähigkeit, nämlich die Befreiung von der Beitragszahlung des Hauptvertrages im Falle der BU vorgesehen.

Auch eine falsche Berufsgruppeneinstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Schadensfallvon Bedeutung sein und ggf. als Falschangabe ausgelegt werden. Diese Punkte kann man allerdings mit Tätigkeitsbeschreibungen und Risikovoranfragen elegant lösen.

Das Thema der Angabe vergangener Einkünfte und Gewinne kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls im Leistungsfall von Bedeutung sein.

Auch hier möchte ich zwei Beispiele für Antragsfragen aus dem Bereich der BU-Versicherung aufzeigen:

„Wie hoch war Ihr jährliches Bruttoeinkommen bzw. Gewinn vor Steuern in den letzten drei Jahren?“

oder

„In welchem Verhältnis steht die beantragte Jahresrente der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Ihrem in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten jährlichen Netto-Arbeitseinkommen?“

Auch hier könnte eine falsche Angabe unter Umständen den Versicherungsschutz oder gar den ganzen Vertrag gefährden.

FAZIT: Wie man unschwer erkennen kann, sollte der Prozess, eine Versicherung abzuschließen, nicht bei der Produktbetrachtung aufhören, sondern bis zum Schluss durchdacht und geführt werden. Daher ist meiner Meinung nach eine professionelle Beratung gerade zu den komplexen Bereichen der Berufsunfähigkeit- und privaten Krankenversicherung für den Laien ein muss.

Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen der PKV, BU und privaten Altersvorsorge spezialisiert und kann somit meinen Kunden eine qualitativ hochwertige Beratung und Unterstützung bieten. Gerne können Sie mich in einem unverbindlichen Telefonat oder per Email kontaktieren.