Pflegetagegeld- und / oder Pflegekostenversicherung? Was ist der Unterschied?

28.04.2010 Thomas Schösser

Nachdem ich in einem meiner letzten Artikel über einige Auswahlkriterien für Ergänzungsversicherungen zur Absicherung von Pflegekosten geschrieben habe, möchte ich nun auf die Frage eingehen, welche Unterschiede zwischen Pflegekosten– und Pflegetagegeldversicherungen bestehen.

Pauschal kann man das leider nicht so leicht sagen, denn die Inhalte der jeweiligen Versicherungsbedingungen sind teilweise sehr unterschiedlich definiert.

Pflegezusatzversicherung ist also nicht immer gleich Pflegezusatzversicherung, egal ob man jetzt nur die Tagegeld-, die Kostentarife oder beide Varianten miteinander vergleicht. Genau aus diesem Grund sollte immer eine detaillierte Beleuchtung der Bedingungen erfolgen, um den genauen Vertragsinhalt aufzudecken.

Zum PFLEGETAGEGELD

Bei den allermeisten Pflegetagegeldverträgen wird eine gewisser „Tagessatz“, zum Beispiel 100,- Euro pro Tag, als versichert vereinbart. Nicht selten findet man bei Tagegeldtarifen eine prozentuale Leistungsabstufung. Beispielsweise werden 100% des versicherten Tagessatzes bei Einstufung in die Pflegestufe 3, 70% bei Pflegestufe 2, 30% bei Pflegestufe 1 erstattet. Manche Tarife widerrum sehen andere prozentuale Leistungsstufen vor, oder leisten beispielsweise ausschließlich bei Erreichen der Pflegestufe 3 , je nach Tarif / Versicherung …

Beachten Sie bei der Wahl einer Pflegetagegeldversicherung den versicherten Satz hoch genug zu bemessen, damit im Pflegefall keine finanzielle Lücke entsteht.

Achten Sie darauf, dass der Tarif einen „automatischen“ Inflationsausgleich vorsieht, oder zumindest eine Möglichkeit zur Anpassung gegeben wird.

Ansonsten ist unter Umständen die heutige Absicherung in 20, 30 Jahren nicht mehr ausreichend um die Pflegekosten finanziell voll bestreiten zu können. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel mit vertraglich garantierten dynamischen Steigerungen oder Optionsrechten erfolgen.

ZUR PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG

Bei Pflegekostentarifen wird dagegen meistens eine fixierte Leistung erstattet. Zum Beispiel mit einem prozentualen Anteil an den tatsächlichen Pflegekosten, oder mit einem Festbetrag…

Der Vorteil liegt natürlich darin, dass die prozentuale Kostenversicherung auch in Zukunft „gleich“ bleibt. Allerdings bleibt auch immer die vertragliche Eigenbeteiligung fixiert.

Achtung: Manche Tarife sehen auch hier eine Kostenbegrenzung vor.

FAZIT: Die Frage, welche Variante oder ob vielleicht eine Kombination aus zwei Versicherung die richtige Lösung darstellt, lässt sich nur mit Bestimmung des individuellen Bedarfs und der Wünsche an den Versicherungsschutz des Einzelnen bestimmen.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu diesem wichtigen Thema.

Braucht man eine Pflegezusatzversicherung und worauf muss man achten?

21.04.2010 Thomas Schösser

Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit diverse Leistungen vorsieht.

Allerdings sind diese Leistungen fast immer unzureichend, um die real anfallenden Kosten für einen Pflegeaufwand abzufangen. Mehr Informationen über die Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Das Risiko von hohen Pflegekosten lässt viele Menschen über eine private Zusatzversicherung nachdenken. Meiner Meinung nach macht das auch Sinn. Denn hierbei handelt es sich, für die allermeisten Personen, um ein finanziell existenziell bedrohendes Risiko, das die Betroffenen im Fall der Fälle ein Vermögen kosten kann.

Die private Versicherungswirtschaft bietet eine große Auswahl an Zusatzversicherungsprodukten als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung an. Ob in Verbindung mit einem Rentenversicherungsprodukt, als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung, das Angebot ist üppig und man kann leicht den Überblick verlieren.

Dabei gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Hier ein paar Beispiele worauf man bei der Auswahl einer Pflegeergänzungsversicherung, losgelöst von der Wahl ob Restkosten- oder Tagegeldversicherung, achten könnte (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie ist der Versicherungsfall genau definiert? Wann wird geleistet?
  • Welche Behandlungen sind versichert? (z.B. durch persönliche Angehörige oder professionelles Pflegepersonal)
  • Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung ausgestaltet?
  • Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht?
  • Wird auch bei Eintritt einer Demenzerkrankung geleistet?
  • Sind die Leistungen, zum Beispiel durch eine Dynamik, inflationsgeschützt?
  • Erfolgt eine Beitragsbefreiung des Vertrages im Leistungsfall?
  • Welche Leistungsobergrenzen / Limitierungen gibt es und wie sind diese ausgestaltet?
  • Bestehen Wartezeiten / Karenzzeiten?
  • Entsteht ein Leistungsanspruch erst nach dem die Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen wurde?
  • Wann muss die Pflegebedürftigkeit beim Versicherer angezeigt werden?
  • Kann der Versicherer die Leistungen des Vertrages bei Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI „anpassen“?

Neben diesen, gibt es noch viele weitere Bedingungsinhalte, die näher beleuchtet werden sollten.

In einem meiner nächsten Artikel werde ich näher auf die Unterschiede zwischen Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung eingehen.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Pflegeversicherung – Erhöhung der Leistungen zum 01.01.2010 und 01.01.2012

15.02.2010 Thomas Schösser

Update vom 29.12.2012: Neuerungen in der Pflegeversicherung durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) ab dem Jahr 2013. Lesen Sie hier mehr dazu. Nun folgt der ältere Blogbeitrag vom 15.02.2010:

Im Jahr 2008 wurde die Pflegepflichtversicherung reformiert. Das war aufgrund der steigenden Kosten in diesem Segment auch notwendig. Die Reform sieht u.a. eine stufenweise Erhöhung des Anspruchs für Pflegeaufwendungen vor.

Einige dieser Änderungen habe ich hier nun ausschnittsweise zusammengefasst (Stand 15.02.2010):

Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) §36 Pflegesachleistung

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren…

SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI § 41 Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI §43 (Vollstationäre Pflege)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.

Was sagen uns diese Zahlen?

Trotz dieser Erweiterung reichen diese Gelder in der Praxis oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege zu decken. Es entstehen Versorgungslücken von zig tausend Euro, die schon einmal ein lebenslang angespartes Vermögen aufzehren können. Deshalb sollte, egal ob gesetzlich pflege- oder privat pflegepflichtversichert, immer eine Ergänzungsversicherung in Form von Pflegetagegeld- und/oder Pflegekostenversicherung abgeschlossen werden.