Viele Menschen schließen die private Krankenversicherung mit einer vertraglich fixierten Selbstbeteiligung ab, da bei Tarifen inklusive Selbstbehalt die zu zahlenden Prämien oftmals niedriger ausfallen.
Eine solche Selbstbeteiligungsregelung könnte im Bedingungswerk dann z.B. wie folgt ausgestaltet sein:
„Selbstbehalt bei Aufwendungen für ambulante Behandlung gemäß § … EUR 1.200,-.“
Die Höhe einer betragsmäßig festgelegten Selbstbeteiligung kann jedoch unter Umständen durch eine sogenannte Beitragsanpassung seitens des Versicherers verändert werden.
Wenn aber der Versicherungsbeginn innerhalb des laufenden Jahres liegt (z.B. 01. Dezember) stellt sich die Frage, ob für das Beginnjahr nun die volle Selbstbeteiligung oder nur ein Teil davon als vereinbart gilt? Nun manche Tarife sehen eine Reduzierung des Selbstbehaltes vor, manche nicht. Hier müssen die jeweiligen Bedingungsformulierungen beleuchtet werden.
Unabhängig davon sollte man sich zunächst ansehen, für welche Leistungsbereiche der Selbstbehalt überhaupt gilt. Zum Beispiel nur für den ambulanten Bereich, auch für zahnärztliche Rechnungen oder generell für alle Aufwendungen?
Bei einigen Tarifen fällt die Selbstbeteiligung für diverse Positionen, wie beispielsweise Vorsorgeuntersuchungenzur Früherkennung von Krankheiten, professionelle Zahnreinigung, Impfungen oder Zahnprophylaxemaßnahmen nicht an.
Doch verbleiben unter Umständen dennoch Kosten, die zunächst aufgrund des noch nicht „aufgezehrten“ vereinbarten Selbstbehalts der Versicherungsnehmer der PKV zunächst selbst tragen muss.
Manche Tarife sehen bei unterjährigem Beginn der privaten Krankenversicherung eine automatische Reduzierung des Selbstbehalts vor. Eine solche Definition im Bedingungswerk könnte beispielsweise dann so aussehen:
„Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht zum 01.Januar eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses liegenden Monat dieses Kalenderjahres“
Bei diesem Beispiel würde ein Beginn am 01. Juli die vereinbarte Selbstbeteiligung bis zum Ende es ersten Kalenderjahres der Versicherung auf die Hälfte reduzieren, da bereits 6 Monate vergangen sind. Im nächsten Jahr würde dann wieder der volle Selbstbehalt gelten.
Überprüfen Sie, ob der Tarif auch gleichzeitig eine Reduzierung von Limitierungen / Höchstbeträgen (z.B. maximal € 2.500,- für Heilmittel) bei unterjährigem Versicherungsbeginn vorsieht.
Welche Selbstbeteiligungsvariante die „Richtige“ ist, kommt auf die individuellen Wünsche eines jeden Einzelnen an. Zu diesem Thema habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den LINK dazu.
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