Neuer Unisextarif der Barmenia Krankenversicherung a.G. – Tarif Barmenia einsA expert+ für Angestellte Selbständige und Freiberufler unter die Lupe genommen

21.01.2013 Thomas Schösser

Wie in meinem Blog angekündigt schreibe ich heute über einen neuen Unisextarif. Als erstes habe ich mir den „Tarif Barmenia einsA expert+“ der Barmenia Krankenversicherung a.G. angesehen. Ich werde nun ein paar aus meiner Sicht wichtigen Punkte anschneiden.

Der Tarif wurde für Angestellte, Arbeitnehmer sowie Freiberufler / Selbständige, die eine PKV-Vollversicherung abschließen können aufgelegt, und zählt zu den leistungsstärkeren der insgesamt 5 neuen Barmenia-Unisextarife (einsA prima, einsA prima+, einsA primex, einsA expert und einsA expert+) für diese Personengruppe.

Da jeder dieser Tarife für unterschiedliche Kundenansprüche auch andere Leistungsumfänge anbietet, beleuchte ich aus Gründen der Übersichtlichkeit in diesem Blogartikel zunächst nur einige Inhalte des „Tarif Barmenia einsA expert+“. Dabei werde ich teilweise Auszüge aus den Bedingungen zitieren. Die Angaben sind jedoch verkürzt. Maßgeblich sind alleine die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden vollständigen Versicherungs-Bedingungen. Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen bzw. Einschränkungen wieder. Hierzu müsste u.a. das gesamte original Bedingungswerk, diverse Gesetzestexte usw. gelesen werden.

Grundlage für meine Beschreibungen sind folgende Bedingungen / Druckstücke der Barmenia Krankenversicherung a.G.:

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK09 und TB/KK13 (Stand 01.01.2013
Für ab dem 21.12.2012 eingeführte Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen (Unisex-Tarife) (Druckstücknummer K4601 0113 DT)

Tarif Barmenia einsA expert+ (Teil III der Bedingungen) (Stand 01.01.2013) (Druckstücknummer K4610 0113 DT)

Bei diesem Tarif handelt es sich um einen sogenannten Kompakttarif, welcher diverse Leistungen für den ambulanten, stationären und Zahnbereich vorsieht. Die Barmenia bietet zur Tarifeinführung bezüglich der allgemeinen Selbstbeteiligung drei Auswahlmöglichkeiten für die Kundschaft an. Der Kunde kann sich bei Abschluss zwischen Euro 300,-; Euro 600,- und Euro 1200,- Selbstbeteiligung entscheiden.

Im Versicherungsschein wird der Tarif Barmenia einsA expert+ mit der Tarifbezeichnung EXP+ ausgewiesen. Vor dem „+“ erfolgt ein Hinweis auf die vereinbarte Leistungsstufe (= Höhe des Selbstbehaltes pro Kalenderjahr):
Leistungsstufe 1: Selbstbehalt (SB) = 300,00 EUR
Leistungsstufe 2: Selbstbehalt (SB) = 600,00 EUR
Leistungsstufe 3: Selbstbehalt (SB) = 1.200,00 EUR
z. B. EXP1+: Tarif Barmenia einsA expert+, Leistungsstufe 1 (= 300,00 EUR SB)

Für Kinder und Jugendliche halbiert sich dieser Jahresselbstbehalt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden.

In einigen Bereichen fällt der Selbstbehalt allerdings nicht an. Im Teil III Stand 01.01.2013 der Bedingungen des Tarif Barmenia einsA expert+ (Druckstücknummer K4610 0113 DT) findet man unter anderem folgenden Passus dazu, Zitat:

„1.10 Selbstbehalte
(…)
Die Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Ziffer 1.1 a), für die Entbindungspauschale bei einer Hausentbindung nach Ziffer 1.1 e) sowie für zahnprophylaktische Leistungen nach Ziffer 1.4 b) fallen nicht unter den Selbstbehalt, sofern sie in den jeweiligen Rechnungen ausdrücklich als Vorsorgeleistungen, Schutzimpfungen bzw. als Hausentbindung bezeichnet werden.“
Zitat Ende.

Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der zukünftigen Tarifgeschichte unter den Voraussetzungen für die Beitragsanpassung ggf. auch einmal die Selbstbeteiligungsstufen angepasst, also erhöht werden. Das ist keine Besonderheit. Viele Versicherer haben diese Anpassungsmöglichkeit in der Vergangenheit auch schon gezogen. Man darf gespannt sein, ob die Selbstbeteiligungen in den Tarifstufen zukünftig angehoben werden.

Stationäre Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen

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Einführung der neuen Unisextarife in der PKV – Wie findet man nun den passenden Vertrag im Tariftschungel

21.12.2012 Thomas Schösser

Besonders für die Welt der Privaten Krankenversicherung (PKV) bedeutet die Einführung der sogenannten Unisextarife nicht nur den Umstand der geschlechtsneutralen Beitragskalkulation. Gerade weil der Verband der Privaten Krankenversicherung den Privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Einführung der Unisextarife auch empfohlen hat, ihre Bedingungswerke, sprich die Vertragsregelungen an einigen Stellen zu verbessern bzw. anzupassen, kann es passieren, dass einige positive Veränderungen in der Vertragslandschaft stattfinden werden.

Mehr über den sogenannten „Mindeststandard des PKV-Verbands“ können Sie in meinem Blogbeitrag mit dem Titel Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung nachlesen.

Viele Angestellte, Beamte und Freiberufler, die Anfang des Jahres 2013 auf der Suche nach einer passenden PKV für sich sind, werden es schwerer als sonst haben sich einen umfassenden Marktüberblick im Jungle der neuen Unisextarife zu verschaffen, denn die Vielzahl an neuen Tarife bzw. Bedingungswerken muss erst einmal überblickt und analysiert werden.

Einige Unisex-Versicherungsbedingungen von unterschiedlichen Gesellschaften habe ich bereits heute schon (21.12.2012) mehrmals gelesen und analysiert. Dabei fällt auf, dass der Versicherungsumfang insbesondere in den Bereichen der Psychotherapie, Suchtentwöhnung, Anschlussheilbehandlungen und Transportkostenerstattung bei einigen Produkten tatsächlich verbessert wurde, was sehr positiv ist.

Trotzdem unterscheiden sich die Leistungen je nach Anbieter / Tarif auch in diesen Punkten voneinander. Gleichwohl wird nicht jeder Tarif besser als vorher. Einige Versicherer haben zum Beispiel im Bereich der Erstattung von Krankenhauskosten Leistungsbeschränkungen eingeführt.

Ich werde in den nächsten Wochen über einige von mir ausgewählte Tarife schreiben und in meinem Blog genauer beleuchten…

Man darf gespannt sein, wie schnell die Softwarehäuser für Vergleichsprogramme die Inhalte der neuen privaten Krankenversicherungsverträge darstellen werden. Die neuen Daten alle auf einmal neu zu bewerten und zu analysieren bedarf einer gewaltigen Kraftanstrengung.

Zudem kommt noch der Umstand das einige Analysetools für Versicherungsvermittler den Facettenreichtum der neuen Bedingungen meines Erachtens mit ein paar neuen Bewertungskriterien darstellen müssten, um eben auch die Unterschiede der Regelungen transparenter zu machen.

Als Beispiele wären hier die unterschiedlichen Bedingungsaussagen zum Bereich Suchtentwöhnung, Rehamaßnahmen, LASIK, häusliche Krankenpflege, künstliche Befruchtung oder auch der Zusatzleistungen für Hilfsmittel wie z.B. die Wartung zu benennen. Gerade diese Themen wurde in der Vergangenheit von einigen Analysetools meines Erachtens zu wenig oder gar nicht beleuchtet.

Meiner Meinung nach hat man sich den allerbesten Überblick über die genauen Leistungen eines PKV-Vertrags schon in der Welt der Bisextarife mit dem intensiven lesen der Originalbedingungen der Versicherer verschaffen können. Das geht heute genauso noch. Mit professioneller Unterstützung kann man ebenso die Unisextarife gut miteinander vergleichen, meiner Meinung nach auch ohne Software.

Beim lesen der Vertragsklauseln müssen allerdings nicht nur die Tarifbedingungen, sondern auch alle anderen Teile, also auch der allgemeine Teil und eventuelle Zusatzbedingungen, Heilmittellisten etc. gelesen werden.

Die Aufgabe eines Versicherungsmaklers ist es für den Interessenten einer PKV im Marktumfeld einen Versicherungsschutz zu finden, der so gut wie möglich zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden passt. Ich arbeite im ersten Beratungsgespräch gerne mit meinem im Downloadbereich hinterlegten Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung, um einen detaillierteren Blick auf die Wünsche des Kunden zu bekommen.

So lässt sich gezielt ein Anforderungsprofil erstellen und ein für den Kunden passender Versicherungsschutz wesentlich leichter, und vor allem für den Verbraucher nachvollziehbarer ausfindig machen.

 

Weitere Informationen

Mehr zum Wechsel in die PKV

Ebook über die Private Krankenversicherung im Downloadbereich

Einführung der Unisextarife bleibt zunächst ohne Grundlage des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)

19.12.2012 Thomas Schösser

Eigentlich sollte der Bundesrat am Freitag, den 14.12.2012 das sogenannte SEPA-Begleitgesetz billigen. Dies geschah allerdings vorerst nicht, da der Bundesrat auf Grund von Inhalten, welche die Lebensversicherungen betreffen den Vermittlungsausschuss anrief. Auf die Gründe ging die Website des Bundesrats wie folgt ein. Der Bundesrat möchte, dass der Vermittlungsausschuss, Zitat:

„…die vom Bundestag kürzlich beschlossenen Änderungen überarbeiten, die die Auszahlungsbeträge für Lebensversicherungen mindern können. Ziel ist es, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber die Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen. Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen. Er erwartet vielmehr, dass neben den Versicherungsnehmern auch die Unternehmen einen Beitrag leisten.“ Zitat Ende.

Was hat das jetzt mit dem Termin zur Umstellung der Unisextarife, also quasi dem 21.12.2012, zu tun?

Im SEPA-Begleitgesetz beinhaltet unter anderem auch einige wichtige Veränderungen des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) welche zur Umsetzung des Urteils des EuGH zur Umsetzung der sogenannten Unisextarife wichtig sind. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind diese Veränderungen des VAG ebenfalls verschoben worden und somit im deutschen Gesetz zunächst nicht verankert.

Nun ist die große Frage, was die Versicherungsunternehmen nun aus dieser Situation machen werden?

Klar ist, dass die Änderungen im VAG nur verschoben wurden. Die gesetzlichen Änderungen in der deutschen Gesetzgebung werden also kommen. Zudem werden die meisten Versicherer ihre Unisextarife schon lange in der Schublade haben.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) teilte seine Auffassung der Lage in einer Pressemitteilung vom 17.12.2012 mit. Die Unisextarife sollen nach Meinung des GDV dennoch am 21.12.2012 flächenübergreifend eingeführt werden. Hierzu ein Auszug aus der Pressemitteilung des GDV, Zitat:

Der EuGH hat im März 2011 durch sein Unisex-Urteil die einschlägige Regelung in der Gender-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten bislang ermöglichte, geschlechterdifferenzierter Tarife anzubieten, mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 für nichtig erklärt. Obwohl die entsprechende Vorschrift in Deutschland (§ 20 Abs.2 S.1 AGG ) nunmehr nicht fristgerecht aufgehoben wird, ist sie ab dem 21. Dezember 2012 europarechtswidrig. Aufgrund eines sogenannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen daher – ungeachtet der noch ausstehenden Umsetzung in deutsches Recht – ab dem Stichtag in Deutschland genauso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU für neue Verträge Unisex-Tarife angeboten werden.“ Zitat Ende.

Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfasste ihre Auffassung am 18.12.2012 auf ihrer Homepage, Zitat:

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des SEPA-Begleitgesetzes führen dazu, dass das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht fristgerecht zum 21 . Dezember 2012 in deutsches Recht um gesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Einführung der Unisex-Tarife verhindert ist. Im Gegenteil sieht die BaFin große Rechtsrisiken für den Fall, dass noch nach dem 21. Dezember 2012 für neue Verträge Tarife angeboten werden, die nach dem Geschlecht differenzieren. Die BaFin setzt sich daher in Übereinstimmung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für eine europarechtskonforme Einführung der Unisextarife ab dem 21 . Dezember ein.“ Zitat Ende.

 

Trotz alledem drängt sich die Frage auf, ob es nicht doch den ein oder anderen Versicherer geben wird, der in der Situation eine vertriebliche Chance sieht, und trotz aller rechtlicher Ungewissheiten weiterhin Bisextarife anbieten wird?…man darf gespannt sein…

Sowieso sollte ein Versicherungsvertrag nicht ausschließlich wegen der Einführung der Unisextarife abgeschlossen werden, sondern weil ein Absicherungsbedarf vorhanden ist.

Gerade bei dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) müssen meines Erachtens die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden detailliert festgelegt werden, und eine Analyse der möglichen Versicherungsprodukte vorgenommen werden, was eine intensive Beratung voraussetzt. Für die erste Analyse kann dazu beispielsweise ein Kriterienfragebogen verwendet werden.

Dazu kommen noch die oftmals unterschiedlichen Risikobewertungen der Versicherungsunternehmen. Sprich nicht jede Gesellschaft versichert eine Erkrankung, einen Beruf oder ein gefährliches Hobby gleichermaßen. Über die Option einer Risikovoranfrage habe ich bereits an anderer Stelle gebloggt.

Dennoch sollte man sich, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, von der jeweiligen Gesellschaft schriftlich bestätigen lassen, ob der Versicherungsvertrag nun nach Bisex- (geschlechtsabhängig) oder Unisextarifierung (geschlechtsunaghängig) geschlossen wird.

Auf Unisextarife warten oder lieber noch Bisextarife abschließen? Umtauschoptionen einiger Versicherer

31.08.2012 Thomas Schösser

Spätestens ab dem 21.12.2012 darf die Versicherungsbranche keinen kalkulatorischen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern vornehmen. Der Grund dafür ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung von Männern und Frauen. In einem meiner letzten Blogbeiträge habe ich bereits zum Thema „Was sind Unisextarife“ geschrieben.

Die genauen preislichen Unterschiede zwischen den neuen Unisextarifen (geschlechtsunabhängig) und der bisherigen Bisextarife (glechtsabhängig) sind in einigen Sparten, von den allermeisten Versicherern noch nicht veröffentlicht worden (Stand 31.08.2012).

In der Privaten Krankenvollversicherung scheint es klar zu sein, dass es für Männer in der Unisexwelt im Vergleich zu den bisherigen Tarifen, in denen zwischen den Geschlechtern beitragstechnisch noch unterschieden wird, teurer werden soll, so sagen zumindest die privaten Krankenversicherer. Deshalb kann für Männer ein Abschluss einer PKV noch vor Einführung der Unisextarife aus beitragstechnischer Sicht unter Umständen empfehlenswert sein. Dies sollte aber für jeden Einzelnen individuell überprüft werden.

Bei Frauen ist man in der Privaten Krankenvollversicherung bis heute noch nicht wirklich sicher, wie sich die Beiträge verändern werden, und auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es wohl mitunter auch auf den Beruf an, ob es für die Einzelnen (Mann oder Frau) nun teurer wird oder nicht.

Doch was soll man jetzt tun, wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, oder in eine PKV eintreten will? Lieber warten bis zur Einführung der Unisextarife, oder lieber gleich einen Vertrag abschließen?

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