Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung – Wo ist da der Unterschied?

29.04.2011 Thomas Schösser

Da im Beratungsprozess sehr oft die Frage gestellt wird, was denn nun der Unterschied zwischen einer Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) und einer Krankentagegeldversicherung (KT) ist, erkläre ich heute die wichtigsten Unterschiede.

Hierzu ein kurzer Auszug aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand 01. Januar 2009, an dem der Sinn der KT-Versicherung anschaulicher wird.

 

„§ 1 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

[…]

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. […]“

 

Die Krankentagegeldversicherung ersetzt das entfallende Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Höhe ist abhängig vom persönlichen Einkommen, den laufenden Kosten und der Familiensituation. Hier können sogenannte Karenzzeiten vereinbart werden. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit wird mit der Zahlung der Versicherungsleistung begonnen.

Durch die unterschiedlichen Formulierungen in den Bedingungen ist ein Vergleich sehr schwierig. Legen Sie mit Ihren Berater die für Sie wichtigen Kriterien fest, und filtern Sie somit den für Sie passenden Tarif  heraus.

Ein wichtiger Punkt bei der Tarifauswahl, ist der (fließende) Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit. Einige Versicherer bieten hierzu spezielle Regelungen (KT-BU-Übergang) an.

Achten Sie unter anderem auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

– Kurort- und Wohnsitzklausel
– Regelungen zu Gemischte Anstalten
– versicherbare Höhe des Tagesgeldes
– Wartezeiten
– Anpassungsmöglichkeiten
– sowie Ausschlüsse, Obliegenheiten, Kündigungsrechte

Krankenhaustagegeldversicherung:

Anders als das Krankentagegeld wird das Krankenhaustagegeld  für jeden Tag des stationären Aufenthalts bezahlt. Dieses gleicht somit nicht den Verdienstausfall aus, sondern die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt.

Auch hier gibt es große Unterschiede in den Versicherungsbedingungen. Diese finden sich zum Beispiel  in den Bereichen (keine abschließende Aufzählung):

– Ausschlüsse
– Kündigungsrechts
– versicherte Krankenhäuser

Damit Sie bei der Auswahl des Tarifes und im späteren Leistungsfall keine böse Überraschung erleben, lesen Sie bitte genau die Versicherungs- und Tarifbedingungen und besprechen diese im Detail mit Ihrem spezialisierten Berater.

Sollte man die PKV, das Krankentagegeld und die Pflegeergänzung bei ein und demselben Versicherer machen?

03.12.2009 Thomas Schösser

„Macht es generell Sinn die Krankentagegeld– und Pflegeergänzungsversicherung bei dem selben Versicherer einzudecken, bei dem man auch seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat?“

Auch das ist eine gute Frage. Leider wird diese fast nie von einem Kunden gestellt. Grund dafür ist wahrscheinlich die Annahme, die Zusatztarife wären vom Leistungsinhalt alle gleich. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gerade im Pflegeergänzungsbereich aber auch im Krankentagegeldsegment gibt es teilweise große Unterschiede im Bedingungswerk, welche sich dann gegebenenfalls im Leistungsfall bemerkbar machen.

Beispiele für Leistungskriterien einer Krankentagegeldversicherung (keine abschließende Aufzählung):

  • Welche Höhe ist überhaupt versicherbar?
  • Können die Beiträge für die PKV oder zur gesetzlichen Rentenversicherung im Tagessatz mit berücksichtigt werden?
  • Gibt es im Ausland Einschränkungen auf akut eintretende Erkrankungen?
  • Wo gilt der Versicherungsschutz  (Geltungsbereich)?
  • Gibt es Optionsrechte zur Erhöhung des Tagessatzes oder Verminderung der Karenzzeit, und wie sind diese ausgestaltet?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens anzuzeigen?
  • Wie sieht der Versicherungsschutz bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aus?

und so weiter…

Auch bei der Pflegeergänzungsversicherung findet man teilweise große Unterschiede in den Bedingungswerken. Es kann gut sein, dass ein Krankenvollversicherungstarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens alle Kundenwünsche an den Schutz erfüllt, dennoch ist das keine Garantie dafür, dass dies gleichermaßen auch für die Zusatzversicherungen gilt.

Fazit:

Der Inhalt der Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und sonstigen Zusatzversicherungen sollte separat von der Betrachtung des privaten Krankenversicherungstarifs genau überprüft und mit Ihren Wünschen an den Schutz verglichen werden. Sollten Sie sich dafür entscheiden die einzelnen Bausteine bei verschiedenen Unternehmen zu versichern bzw. bestehende Versicherungen zu erweitern beachten Sie bitte folgendes:

Die meisten Versicherer schreiben unter gewissen Umständen eine Meldepflicht oder vorherige Genehmigungspflicht bei Abschluss einer Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen vor.

So heißt es beispielsweise im § 9 (6) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009 (MBKK 2009):

„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mir Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.“

Ein anderes Beispiel wäre die Erweiterung der oben genannten Obliegenheit auf die Einwilligung des Versicherers bei Erhöhung einer anderweitigen bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung.

Doch kann diese „Auflage des Versicherers“ auch noch ganz anders formuliert sein. Hier ein Beispiel:

„Für eine versicherte Person, für die eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld-, eine Pflegekosten- oder eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen ist, darf ohne Einwilligung des Versicherers keine dementsprechende anderweitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder erhöht werden, bei der Pflegetagegeldversicherung auch keine das Pflegerisiko einschließende Lebensversicherung.“

Vor Verteilung der Versicherungen auf verschiedene Gesellschaften sollten Sie deshalb, diese Obliegenheiten (Melde- und Einwilligungspflichten) überprüfen.