Central Krankenversicherung AG schließt einige Tarife für das Neugeschäft und gibt vorläufig prognostizierte BAP bekannt

30.07.2011 Thomas Schösser

Am 28. Juli  erreichte mich eine Email der Central Krankenversicherung, deren Inhalt mich persönlich wenig überrascht hat. Beachtlich fand ich dagegen, die extrem schnelle „Handlung“ der Central auf diverse Vorkommnisse im Bestandsgeschäft, auf die ich gleich näher eingehen werde.

Der Betreff der Email lautete: „Strategische Neuausrichtung der Central – Anträge Vx3x können nur noch bis morgen – Freitag den 29.07.2011 bearbeitet werden

Was hat das zu bedeuten?

Die Central schließt die sogenannten „ECOline-Tarife“ für das Neugeschäft ab dem 01.08.2011.

Soll heißen die Central Krankenversicherung nimmt von dort ab keine Neugeschäftsanträge für die ECOline-Tarife KE, EKE, KEH, BSS und BSSN mehr an. Aber auch die relativ neuen Tarife der  Vario-Kombination (Vx3xSx) sind davon betroffen.

Ähnlich wie erst vor ein paar Wochen die DKV, so möchte nun auch die Central ihren Vertrieb mehr auf leistungsstärkere Tarife ausrichten, denn von der Schließung sind hauptsächlich sogenannte „Einsteigertarife“ betroffen, die teilweise weniger Leistungsumfang als eine gesetzliche Krankenversicherung bieten.

Warum werden die Tarife geschlossen?

Dazu äußerte sich die Central wie folgt, Zitat:

„[…] Diese unternehmensstrategische Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der ECOline notwendig. Vor allem die Zunahme der Nichtzahler, hohe Abgangsquoten, aber auch die Leistungsentwicklung in diesem Segment und die niedrige Verweildauer in diesen Tarifen machen die Tarife auf Dauer nicht finanzierbar und belasten die gesamte Versichertengemeinschaft. Wir haben zwar das Ziel erreicht, mit einem preisorientierten Angebot vielen Kunden den Einstieg in die private Vollversicherung zu ermöglichen. Ein späterer Wechsel in höherwertige Tarife, der mit den integrierten Optionsrechten möglich ist und den wir mit den Einstiegstarifen erwartet hatten, wird von unseren preissensitiven ECOline-Kunden jedoch nicht angenommen. […]“

Als ob das nicht genug schlechte Neuigkeiten wären, so informiert die Central jetzt auch noch über mögliche Beitragssteigerungen. Zitat:

„[…] Wir kommunizieren die vorläufige prognostizierte Beitragsanpassung schon zum jetzigen Zeitpunkt. Unsere ersten Hochrechnungen zeigen, dass wir auch im Jahr 2012 deutliche Beitragserhöhungen sowohl im Neugeschäft als auch im Bestand haben werden. Nach dem aktuellen Stand unserer Analysen rechnen wir mit Erhöhungen im zweistelligen Bereich. Im Neugeschäft kann dies eine durchschnittliche Erhöhung von rund 20% für die PLUSline bedeuten sowie eine durchschnittliche Erhöhung von rund 10 % für die TOPline. Dabei können einzelne Tarife um diese Durchschnittswerte streuen. Sobald die neuen Prämien vom Treuhänder bestätigt sind, werden wir Sie informieren.“

Es bleibt also auch für Bestandskunden spannend. Wobei hier auch noch nicht klar ist, wie die Beitragsanpassungen genau ausfallen werden.

Genauso wenig lassen diese eventuell kommenden Beitragserhöhungen irgendwelche langfristigen Prognosen für die zukünftige Beitragsentwicklungen zu. Dafür sind viel zu viel unterschiedliche Faktoren relevant, die eine Beitragsanpassung verhindern oder notwendig machen. Die Zukunft wird es zeigen.

Was soll man als Bestandskunde der Central tun?

So pauschal kann man darauf nicht antworten. Gibt es doch sehr viele denkbare Optionen.

Denjenigen, welche spontan kündigen möchten und den Wechsel hin zu einem anderen PKV-Unternehmen anstreben, möchte ich folgendes sagen. Zunächst gilt, nicht überstürzt handeln. Ein Versichererwechsel ist stets mit Nachteilen verbunden. Als Beispiele wäre hier der Verlust der Altersrückstellungen (je nach Tarifgeneration ganz oder teilweise), die Notwendigkeit einer neuen Gesundheitsprüfung und ein höheres Einstiegsalter bei Eintritt in eine neue PKV zu nennen. Prüfen Sie daher vorher, welche Möglichkeiten Ihnen die Central an die Hand gibt, und ob die Angebote Ihren Wünschen und Bedürfnissen gerecht werden.

Im übrigen wird keiner gezwungen seinen Tarif  zu „verlassen“, auch wenn er für das Neugeschäft geschlossen wurde. Jeder der möchte, kann wie bisher versichert bleiben. Auch hier gilt, nehmen Sie den Tarif und dessen Leistungsinhalte noch einmal ganz genau unter die Lupe und überprüfen Sie, ob er auch heute noch Ihren Anforderungen entspricht.

Eine weitere Alternative wäre  ein Wechsel des Tarifs innerhalb der Central. Sollten Sie das in Betracht ziehen, so überlegen Sie, welchen Versicherungsschutz Sie möchten, und ob ein Tarif der Central Ihnen diesen bieten kann. Lassen Sie sich Angebote unterbreiten und prüfen Sie alle Ihre Möglichkeiten  eines Tarifwechsels innerhalb der Central, sei es per tariflichen Optionsrecht, per Antragsstellung mit verbundener Gesundheitsprüfung oder der Nutzung des § 204 VVG.

Wägen Sie zusammen mit einem Fachmann alle denkbaren Möglichkeiten und deren Vor- sowie Nachteile objektiv gegeneinander ab. So finden Sie den für Sie besten  Weg, egal ob Sie wie bisher versichert bleiben, einen Tarifwechsel innerhalb der Central vornehmen, oder gar den Versicherer wechseln.

Weiterführende Informationen:

Beispiele für Leistungskriterien einer PKV

Kriterienfragebogen für die private Krankenversicherung

Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.