In vielen Gesprächen mit Interessenten, aber auch in diversen Internetforen stelle ich oftmals fest, dass fast keiner die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler kennt. Der Gesetzgeber differenziert diese beiden Berufe aber, und für den Versicherungsnehmer selbst, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob er sich nun von einen Makler oder einen Vertreter beraten lässt. Dieser BLOG-Beitrag soll die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Versicherungs-Makler und dem Versicherungs-Vertreter aufzeigen.
In § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) findet man folgende Begriffsbestimmungen:
„(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.“
Soweit so gut. In den Absätzen 2 und 3 des § 59 VVG wird nun wie folgt zwischen diesen beiden unterschieden:
„(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“
Ein Versicherungsvertreter, egal ob gebundener oder ungebundener, steht also rechtlich gesehen auf der Seite des Versicherers, da er von einem bzw. mehreren Versicherern damit betraut ist, Versicherungen zu vermitteln. Ganz anders beim Versicherungsmakler. Die Stellung des Maklers ist im §59 VVG wie folgt definiert:
„(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. […]“
Ein Makler steht also rechtlich gesehen auf der Seite des Versicherungskunden. Der Mandant des Maklers, z.B. ein Interessent für eine BU oder PKV, kann einen Versicherungsmakler damit beauftragen für ihn einen geeigneten, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zugeschnittenen Versicherungsschutz zu suchen. Der Versicherungsmakler ist quasi Vertreter des Versicherungskunden und kann auch als Verhandlungspartner zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer fungieren.
Die Aufgaben des Maklers umfassen, je nachdem was mit dem Mandanten vereinbart wird, zum Beispiel
- die Beratung sowie Durchführung einer Marktanalyse,
- die Durchführung einer Risikovorabanfrage (Ausschreibung) bei mehreren Anbietern,
- die Verwaltung der Versicherungsverträge
Die Pflichten und Aufgaben des Versicherungsmaklers können in einem sogenannten Maklervertrag schriftlich fixiert werden. Ein Versicherungsmakler ist also Sachwalter und Interessensvertreter seines Mandaten (des Versicherungsnehmers).
Wie kann ich jetzt herausfinden, wer mich berät?
Zunächst ist jeder Versicherungsvermittler bei dem ersten Geschäftskontakt dazu verpflichtet, dem Interessenten die sogenannte Erstinformation auzuhändigen. Darin muss u.a. ersichtlich sein, ob der Vermittler ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungvertreter ist. Die Erstinformation zu meiner Person finden Sie hier.
Zusätzlich kann im öffentlich zugänglichen Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) der Status des Vermittlers eingesehen werden.
Natürlich ist alleine die Eintragung des Vermittlers im Register keine Garantie dafür, dass dieser auch gleichzeitig für alle Versicherungsfragen „der“ kompetente Ansprechpartner ist. Meiner Meinung nach ist gerade in den Bereichen der privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung tiefes Fachwissen und viel Erfahrung notwendig, um den Versicherungskunden optimal zur Seite stehen zu können.
Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen PKV, BU und Dienstunfähigkeitsversicherung spezialisiert, um meinen Mandanten eine gute und umfassende Beratung zu diesen wichtigen Versicherungsfeldern liefern zu können.
Weitere Details zum Thema Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.