Trotz richtiger Beantwortung aller Gesundheitsfragen vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV oder BU verletzt?

25.03.2011 Thomas Schösser

Gerade beim Abschluss einer privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen viele Menschen immer wieder die Frage: „Was muss ich dem Versicherer eigentlich alles mitteilen?“

Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet man dazu unter anderem folgen Passus, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 19 Anzeigpflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. […]“

 

Je nachdem wie „schwer“ die Anzeigepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, rückwirkend verändern (z.B. durch einen Risikozuschlag oder Ausschluss) oder komplett vom Vertrag zurücktreten.

Weiterhin heißt es im § 22 VVG „Arglistige Täuschung“, Zitat (Stand 24-03-2011):

„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.„

Dies kann gerade in Verbindung mit § 123 BGB zu Problemen für den Versicherungsnehmer führen, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 123 BGB  Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.[…]“

 

Viele denken beim Abschluss einer BU oder PKV dabei aber nur an die Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person, und übersehen dabei, dass auch alle andere Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, und somit auch den Verlust des Versicherungsschutz nicht zu riskieren.

Dazu ein Beispiel aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Oft wird hier nach bestehenden oder beantragten Versicherungen gefragt, wie z.B.:

„Bestehen bereits Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- bzw. Pflegeversicherungen oder sind solche beantragt?“

oder

„Sind bei anderen Unternehmen Versicherungen auf Ihr Leben oder für den Fall Ihrer Berufsunfähigkeit abgeschlossen oder beantragt?

…zwei Fragestellungen mit zwei unterschiedlicher Ausgestaltung zum gleichen Thema

Schon einmal daran gedacht, dass ein Versicherer sich hier auch auf Verträge mit Beitragsbefreiung bei BU beziehen könnte? Dies mögliche Umstand wird oft übersehen.

Beispielsweise wenn der eigentliche „Hauptvertrag“, z.B. eine Rentenversicherung für die Altersvorsorge, mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurde. Hier wurde zusammen mit der Rentenversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwar ohne Zahlung einer BU-Rente, aber dennoch ist eine Leistung bei Berufsunfähigkeit, nämlich die Befreiung von der Beitragszahlung des Hauptvertrages im Falle der BU vorgesehen.

Auch eine falsche Berufsgruppeneinstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Schadensfallvon Bedeutung sein und ggf. als Falschangabe ausgelegt werden. Diese Punkte kann man allerdings mit Tätigkeitsbeschreibungen und Risikovoranfragen elegant lösen.

Das Thema der Angabe vergangener Einkünfte und Gewinne kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls im Leistungsfall von Bedeutung sein.

Auch hier möchte ich zwei Beispiele für Antragsfragen aus dem Bereich der BU-Versicherung aufzeigen:

„Wie hoch war Ihr jährliches Bruttoeinkommen bzw. Gewinn vor Steuern in den letzten drei Jahren?“

oder

„In welchem Verhältnis steht die beantragte Jahresrente der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Ihrem in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten jährlichen Netto-Arbeitseinkommen?“

Auch hier könnte eine falsche Angabe unter Umständen den Versicherungsschutz oder gar den ganzen Vertrag gefährden.

FAZIT: Wie man unschwer erkennen kann, sollte der Prozess, eine Versicherung abzuschließen, nicht bei der Produktbetrachtung aufhören, sondern bis zum Schluss durchdacht und geführt werden. Daher ist meiner Meinung nach eine professionelle Beratung gerade zu den komplexen Bereichen der Berufsunfähigkeit- und privaten Krankenversicherung für den Laien ein muss.

Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen der PKV, BU und privaten Altersvorsorge spezialisiert und kann somit meinen Kunden eine qualitativ hochwertige Beratung und Unterstützung bieten. Gerne können Sie mich in einem unverbindlichen Telefonat oder per Email kontaktieren.