Der Wegfall der sogenannten 3-Jahresfrist wurde am 12.November 2010 vom Bundestag beschlossen. Mehr Informationen siehe folgenden BLOG-Beitrag https://www.pkv-inhalte.de/pkv-bu-av-blog/bundestag-beschliesst-fall-der-3-jahresfrist-wechsel-in-pkv-fuer-angestellte-wird-erleichtert/. Es folgt nun der ursrüngliche BLOG-Beitrag vom 27. September 2010 mit der Überschrift „Dreijahresfrist für Arbeitnehmer in der PKV soll zum 01. Januar 2011 fallen“:
Was verbirgt sich eigentlich hinter der sogenannten „Dreijahresfrist“?
Seit Einführung des GKV-WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) gilt für Arbeitnehmer folgende Regel. Arbeitnehmer können erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn sie in drei aufeinander folgende Kalenderjahren ein Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, erzielt haben und immer noch erzielen. Diese Regelung soll nun zum 01.01.2011 fallen.
Laut Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 22.09.2010 über die „wesentlichen Regelungsinhalte des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG)“ sollen ab 01.01.2011 unter anderem folgende unten aufgeführten Änderungen gelten.
Zu beachten ist hier, dass bisher lediglich das Bundeskabinett diese Regelungen beschlossen hat (Stand 22.09.2010). Gültigkeit erlangen diese jedoch erst, wenn der Bundestag zustimmt und der Bundespräsident die Änderungen mit seiner Unterschrift „bewilligt“. Das Gesetzesvorhaben wird daraufhin im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Welche Änderungen ergeben sich insbesondere für die private Krankenversicherung und für Personen, welche in die PKV wechseln möchten? Wird die Drei-Jahres-Regel für Arbeitnehmer nun abgeschafft?
Zitat aus dem Regierungsentwurf vom 22.09.2010:
„Durch Änderungen in den §§ 6 und 9 SGB V („Drei-Jahres-Regelung“) wird die Aussage des Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach ein Wechsel aus der GKV in die PKV zukünftig wieder nach einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll.“
…weiter heißt es…
„Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wieder hergestellt. Danach endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeitnehmer künftig wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr (anteiliges) Jahresarbeitsentgelt im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.“
Außerdem soll für Berufsanfänger folgende Regelung gelten:
Zitat:
„Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) wird zugleich – wie nach dem vor GKV-WSG geltenden Recht – die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.“
Mit der Begründung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft wird diesem Personkreis somit ein sofortiger oder zumindest zeitnaher Wechsel in eine private Krankenversicherung ermöglicht.
Zudem gilt für Arbeitnehmer die bereits 2010 die JAEG überschritten haben und 2011 weiterhin überschreiten ab 01.01.2011 voraussichtlich folgendes:
Zitat:
„Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits zum Ende des Jahres 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.“
Bitte beachten Sie, das dies nur ein grober Überriss über die gesetzlichen Bestimmungen bzw. geplanten Änderungen war. Ob ein Wechsel der Krankenversicherung möglich ist muss immer individuell im Einzelfall geprüft werden.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung nicht unüberlegt irgendeinen Tarif auswählen, sondern anhand eines gut überlegten Leitfadens Kriterien zur Entscheidungsfindung aussuchen. Die Leistungsunterschiede einzelner Tarife können nämlich gewaltig sein. Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Auswahlkriterien.