Rabatt beziehungsweise Beitragsnachlass in der BU bei Vereinbarung eines Leistungsausschlusses, sprich Reduzierung des Beitrags auf Grund Eingrenzung des Versicherungsschutzes…geht das?
Nicht alle Kunden einer BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) sind gesund. Leider gibt es manchmal Situationen (Krankheitenverläufe, Diagnosen), die dazu führen, dass jeder am Markt vorhandener BU-Versicherer den Vertrag nur mit einem Leistungsausschluss als Voraussetzung schließt. Manch ein Versicherungsnehmer hat deshalb gegebenenfalls gar keine andere Möglichkeit, als in seinem BU-Vertrag einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.
Nun fragen viele Kunden, ob denn durch die quasi Reduzierung des Versicherungsumfangs / Versicherungsschutzes auch die Beiträge zur Berufsunfähikeitsversicherung reduziert werden? Schließlich hat man ja auch „weniger“ Schutz. Hierzu gehe ich später in diesem Artikel noch weiter ein.
Natürlich setzt nicht jeder Versicherer bei der Bewertung einer Krankheitsdiagnose die gleichen Maßstäbe an. Im Gegenteil, bei etlichen Krankengeschichten kann es bei den zahlreichen Versicherern durchaus zu riesigen Unterschieden bei der Risikoeinschätzung kommen, so meine Erfahrung.
Sie möchten überprüfen lassen, wie die einzelnen Versicherungsgesellschaften ihre Erkankungen / Diagnosen einschätzen? Dann melden Sie sich bei mir. Gerne leiten wir eine kostenfreie und professionell durchgeführte Risikovoranfrage (gleichzeitige Ausschreibung des gesundheitlichen Risikos bei mehreren Gesellschaften) bei den gewünschten Anbietern für Sie durch.
Ab und zu gibt es also (leider) Ausgangssituationen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit einer Ausschlussklausel im Versicherungsschutz ermöglichen, da ansonsten der Versicherer den BU-Vertrag komplett ablehnen würde.
Eine Ausschlussklausel für Wirbelsäulenerkrankungen könnte beispielsweise so aussehen:
„Folgende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mitversichert:
Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben einschließlich eventuell eintretender Folgen. Bei Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit wird so verfahren, als ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht besteht.“
Dies ist nur ein Formulierungsbeispiel von vielen möglichen Varianten gewesen. Einige Gesellschaften bieten schon in der Leistungsausschluss-Klausel eine Nachschaumöglichkeit an. Hier ein Beispiel für solch einen Zusatz aus einem realen BU-Vertrag zu einem Ausschluss einer Schultergelenkserkrankung:
„Nach Ablauf von einem Versicherungsjahr kann auf Antrag hin an Hand Selbstaufkunft und ärztlicher Bescheinigung geprüft werden, ob der Leistungsausschluss entfallen kann. Voraussetzung hierfür ist die fortdauernde Behandlungs- und Beschwerdefreiheit sowie uneingeschränkte Beweglichkeit.“
Nicht selten gibt es bei den Formulierungen der Ausschlüsse Unterschiede, die für den Kunden unter Umständen große Gewichtung im BU-Fall haben kann. Beispielsweise nehmen einige Anbieter neu entstandene Tumorerkrankungen bei einem schon vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bereich (z.B. Wirbelsäule) explixit wieder in den Versicherungsumfang mit auf.
Wieder ein Grund mehr schon vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie die einzelnen in frage kommenden Versicherer die Erkrankung bewerten (Risikoeinschätzung), und wie ein Leistungsausschluss dann genau definiert werden würde.
Gibt es denn Berufsunfähigkeitsversicherung die billiger werden, wenn ein Leistungsausschluss vereinbart wird?
Stand Oktober 2014 ist es (leider) immer noch so, dass die zu zahlenden Beiträge bei den allermeisten Berufsunfähigkeitsversicherungen trotz eines Leistungsausschlusses nicht reduziert werden. Allerdings scheint sich am Markt hier etwas zu tun, wie folgendes Beispiel der Swiss Life zeigt.
Die Swiss Life AG wirbt zur Zeit (Oktober 2014) in einem Prospekt zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem „Risikonachlass“
Auszug aus dem Prospekt „Swiss Life Fairness-Versprechen“ der Swiss Life Drucknummer 4242/04.2014, Zitat:
„Swiss Life setzt auf Fairness. Deshalb erhalten Kunden bei einem Ausschluss von Wirbelsäule, Knie-, Schulter-, Ellenbogen-, Hüft-, Hand- oder Sprunggelenk 5 % Nachlass auf den Bruttobeitrag.
Kommt es zu mehr als einer Ausschlussklausel aus dem genannten Katalog, wird der Nachlass nur einmal gewährt und bleibt bei 5 %. Kommt es zu einer Kombination mit einer anderen Ausschlussklausel (z. B. Allergien) oder einem Risikozuschlag wird kein Nachlass gewährt. Eine faire Lösung. Vor allem körperlich Tätige sind aufgrund von Vorerkrankungen besonders häufig von einem Ausschluss bei der Wirbelsäule und Gelenken betroffen.“ Zitat Ende.
Ich persönlich finde dieses Angebot gut. Allerdings, wie die Überschrift des Prospekts schon vermuten lässt, handelt es sich im wahrsten Sinne des Wortes lediglich um ein Versprechen. Bei dieser angepriesenen Reduzierung des Beitrags handelt es sich nämlich nur um die aktuelle und individuelle Annahmepolitik der Swiss Life (Stand Oktober 2014), die sich für das Neugeschäft jeder Zeit auch generell wieder ändern, oder auch heute schon bei jeder Person einzeln gewährt, oder aber auch abgelehnt werden kann.
Heißt es handelt sich bei jedem Angebot der Swiss Life um eine individuelle Gewährung bzw. Ablehnung des Beitragsnachlasses, denn im Versicherungsbedingungswerk habe ich leider über diesen Beitragsnachlass nichts finden können. Es wäre also denkbar, dass der benannte Risikonachlass irgendwann generell wieder abgeschafft wird, oder auch heute schon bei der ein oder anderen Person erst gar nicht eingeräumt wird…
Für Verbraucher und werdende BU-Kunden bleibt zu wünschen, dass solche oder ähnliche Modelle zukünftig noch häufiger und ausgefeilter auf den Markt angeboten werden.
Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeit:
BU Unterschied zwischen Brutto und Nettobeitrag
Infos zur BU Leistungsdynamik und Beitragsdynamik
Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung
5 wichtige Tipps bei Abschluss einer BU