Kosten für Krankentransporte können, je nach Art und Situation, sehr hoch ausfallen und daher ein finanzielles Risiko für jeden Patienten darstellen. Fahrten zur jahrelang andauernden ambulanten Dialysebehandlung, oder ein Krankentransport mit einem Hubschrauber nach einem Unfall sind nur zwei Beispiele dafür.
Viele Menschen denken, dass es beim Versicherungsschutz rund um Krankentransporte nur wenige bis gar keine Unterschiede in den Tarifangeboten der PKV gibt. Weit gefehlt, wie ich gleich aufzeigen werde. Die Bedingungen privater Krankenversicherungstarife unterscheiden sich in diesem Segment teilweise sehr voneinander.
Deshalb habe ich in meinem Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung, neben einigen weiteren Leistungsbereichen, auch einige aus meiner Sicht wichtigen Punkte zum Thema Transporte mit einfließen lassen.
Die Inhalte der Bedingungstexte der am Markt erhältlichen Tarife sind sehr facettenreich und daher auch beim Versicherungsumfang der Transporte oftmals sehr unterschiedlich. Die Fantasie der Versicherer findet hier scheinbar kaum Grenzen. Von zum Beispiel prozentualen Einschränkungen, Euro-Eigenbeteiligungen, Begrenzungen der versicherten Kilometer, Ausschluss des Rücktransports und vielen weiteren mehr ist alles möglich.
Sehen wir uns dazu einmal zwei Beispiele aus diversen Versicherungsbedingungen zum Bereich Krankenhaus-Transporte an. (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert)
Definitionsbeispiel1:
„Versicherte Aufwendungen
[…] Stationärer Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. […]“
Definitionsbeispiel 2:
„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
[…] Transport zum nächsterreichbaren […] Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. […]“
Zwar beschäftigen sich die beiden Klauseln mit dem gleichen Thema, sind inhaltlich aber sehr verschieden. So fällt auf, dass es beim 2. Definitionsbeispiel nur „zum“ heißt. Anders im Definitionbeispiel 1, wo es „zum und vom“ heißt.
Weiterhin fällt bei Beispiel 2 auf, dass ein versicherter Transport auch nur zu einer „Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall“ genannt ist. Wie hier der Versicherer mit anderen Ursachen wie z.B. bei einer Krankenhausverlegung umgeht, bleibt offen.
Der Dritte Unterschied findet sich beim Wort „geeigneten“ wieder. Es heißt nämlich noch lange nicht, dass das nächsterreichbare Krankenhaus auch das geeignete für den Patienten und seine Diagnosen ist. Wie bereits erwähnt, kann jedes Wort von Bedeutung sein.
Nicht das ein falscher Eindruck entsteht. Auf dem Markt der PKV wird natürlich auch im Segment der versicherten Transporte bei einigen Tarifen vergleichsweise sehr leistungsstarker Versicherungsschutz angeboten, doch muss jede Formulierung in den Bedingungen genauestens unter die Lupe genommen werden.
Die meisten privaten Krankenversicherung sehen übrigens keine Leistung für sogenannte Bergungskosten vor, die beispielsweise bei Rettungsaktionen anfallen können. Allerdings gibt es auf dem Versicherungsmarkt viele Möglichkeiten dieses Risiko über einen anderen Weg zu versichern.
Kommen wir jetzt zu einem Definitionsbeispiel einer von mir ausgewählten Bedingungspassage aus dem Bereich der ambulanten Transporte (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert, Fettschrift von mir eingefügt):
„Ambulante Heilbehandlung
[…] Fahrten und Transporte
Fahrten zum und vom nächsterreichbaren geeigneten Arzt bei Gehunfähigkeit, Dialyse, Tiefenbestrahlung, Chemotherapie.Transporte in Notfällen bis zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt.
Erstattet werden 100% der Aufwendungen.“
Hier erkennt man schnell, dass der Versicherer u.a. wohl, je nach Art, Abgrenzungen zwischen Fahrten und Transporten vornimmt.
Des weiteren sollte man ein Auge darauf werfen, ob ein Tarif auch Kosten für Transporte für Zahnarztbehandlungen erstattet. Eine Bedingungsdefinition für diesen Bereich könnte zum Beispiel so aussehen:
„Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
[…] Fahrten und Transporte In Notfällen und bei Gehunfähigkeit zum und vom nächsterreichbaren geeigneten Behandler. […]“
Als letztes möchte ich noch kurz auf einen oft angesprochenen Punkt, nämlich zum Bereich Rücktransporte aus dem Ausland eingehen.
Wie in den anderen Bereichen aus den versicherten Transportkosten auch, bieten die Versicherer sehr viele unterschiedliche Regelungen für Auslandsrücktransporte an. Von gar nicht versichert, bis zum bestmöglichen Schutz ist alles möglich. Deshalb auch hier zwei verschiedene von mir ausgewählte Bedingungspassagen zu dem Thema Rücktransport (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert, Fettschrift wurde von mir eingefügt):
Definitionsbeispiel 1:
„Kosten für Rücktransport […]
bei kurzfristigen Auslandsreisen
Bei Auslandsreisen für die Dauer von längstens 45 Tagen erstattet der Versicherer bei unvorhergesehener Erkrankung oder Unfall die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, wenn ausreichende ärztliche Versorgung im Reiseland nicht sichergestellt ist und der Rücktransport von einem im Ausland zugelassenen Arzt angeordnet wurde zu 100 %“
Definitionsbeispiel2:
„Krankenrücktransport aus dem Ausland
Ersetzt werden die Aufwendungen für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport nach Deutschland, soweit sie Reisemehrkosten darstellen. Ein Rücktransport ist aus medizinischen Gründen erforderlich, wenn vor Ort eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist, oder wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolgen eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde.“
Wiederrum zwar das gleiche Thema, aber mit jeweils unterschiedlichem Versicherungsumfang…
Ich hoffe, Ihnen einen guten, ersten Einblick in diesen kleinen Teilbereich der Leistungsinhalte der PKV gegeben zu haben. Sie sehen selbst, dass jedes Wort im Bedingungstext wichtig sein kann.
Nehmen Sie sich deshalb einen professionellen Fachmann zu Hilfe, der Ihnen die Unterschiede der einzelnen Klauseln verständlich erklärt und mit Ihnen zusammen die gewünschte Tarifkombination bzw. den geeigneten Versicherungsschutz findet.
Weiterführende Informationen:
Beispiele für Auswahlkriterien zur PKV
Hinweis: Die Definitionsbeispiele stellen nur Auszüge aus diversen Versicherungsbedingungen dar und geben keinen Überblick über den Versicherungsschutz. Dazu müsste das gesamte Vertragswerk, also alle Versicherungsbedingungen komplett betrachtet werden. Desweiteren gibt auf dem Markt der privaten Krankenversicherung noch viele weitere unterschiedliche Bedingungsaussagen, die sich von meinen ausgewählten Beispielen inhaltlich unterscheiden.