Berufsunfähigkeitsversicherung ab 2015 teurer? Informationen zur Rechnungszinssenkung

05.12.2014 Thomas Schösser

Wieder einmal wird die Berufsunfähigkeitsversicherung für Vertragsabschlüsse ab 2015 teurer, preisen die Versicherungsgesellschaften an, und empfehlen noch im Jahr 2014 rechtzeitig zu handeln.

Doch um wie viel werden Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU), Rentenversicherungen ab dem Jahr 2015 eigentlich teurer? Wie wirkt sich die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ab 2015 genau aus? Fragen die zur Zeit in Verbindung mit dem Abschluss einer BU oder Rentenversicherung aufkommen.

 

Doch warum sollen z.B. BU-Versicherungen im Vergleich zu den im Jahr 2014 abgeschlossenen Tarifen eine Preissteigerung erfahren?

 

Der sogenannte Höchstrechnungszins wird für Neuverträge ab dem Jahr 2015 von bisher 1,75% auf 1,25% gesenkt. Um dies zu erreichen, wurde vom Gesetzgeber u.a. die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an entsprechenden Stellen abgeändert. Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Die Rechnungszinssenkung führt nicht nur bei klassichen Renten- oder Lebensversicherungen, sondern auch bei anderen biometrischen Lebensversicherungen wie z.B. der Pflegerentenversicherungen oder der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Veränderungen des Beitrags beziehungsweise der Leistung. Denn durch die Absenkung des Rechnungszinses von 1,75% auf 1,25% vermindert sich die garantierte Leistung bei gleichem Beitrag, beziehungsweise steigt der Beitrag für die gleiche Leistung für Neuverträge…so preisen es zumindest viele Versicherungsunternehmen zur Zeit an.

Natürlich handelt es sich hier um ein Verkaufsargument, noch unbedingt den Vertrag im Jahr 2014 abgeschlossen zu bekommen, um sich die, so heißt es, günstigeren Konditionen zu sichern.

 

Warum wird der Rechnungszins überhaupt gesenkt, welche Gründe gibt es für die Zinssenkung?

 

Die schon seit längerer Zeit anhaltende Niedrigzinsphase gefährdet die Erfüllbarkeit der Leistungen der Lebensversicherungen. Deshalb hat der Staat nun reagiert und neben weiteren Maßnahmen unter anderem auch dafür gesorgt, dass der Höchstrechnungszins für künftige Verträge ab 01.01.2015 auf 1,25% gesenkt wird.

Das Bundesminisiterium für Finanzen veröffentlichte dazu am 4. Juni 2014 eine Zusammenfassung der Eckpunkte des Lebensversicherungsreformgesetzes und begründeten die Änderungen des Rechnungszinses u.a. wie folgt:

Zitat: „Das bestehende Niedrigzinsumfeld birgt ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität der deutschen Lebensversicherer. In einem Stressszenario der Deutschen Bundesbank mit einem langanhaltenden Niedrigzinsumfeld würde bis zum Jahr 2023 mehr als ein Drittel der deutschen Lebensversicherer die regulatorischen Eigenmittelanforderungen nach den bislang gültigen Solvabilitätsvorschriften (Solvabilität I) nicht mehr erfüllen. Im Jahresverlauf 2013 ist die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 % gesunken. Gleichzeitig bleiben die Verpflichtungen der Versicherer zur Bedienung der Altverträge hoch, denn der Garantiezins im Bestand der Lebensversicherer beträgt im Durchschnitt 3,2 %. Derzeit liegen die durchschnittlichen Kapitalerträge der Lebensversicherer noch über diesem Garantiezins, aber die Erträge werden bei gleichbleibend niedrigen Kapitalmarktzinsen in den kommenden Jahren abnehmen. (…) „ Zitat Ende.

 

Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen. Die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ist dabei nur eine davon…

 

Wann muss der Vertrag abgeschlossen werden, um sich noch den Rechnungszins von 1,75% zu sichern?

Der Vertrag muss im Jahr 2014 geschlossen worden sein. Da einige Versicherungsunternehmen heute schon nicht mehr garantieren können, für alle Anträge rechtzeitig im Jahr 2014 einen Versicherungsschein auszustellen zu können, sind einige Gesellschaften dazu übergeganen mit sogenannten „vorzeitigen, formellen Annahmebestätigungen“ zu arbeiten, wie zum Beispiel die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G, die Lebensversicherung von 1871 a.G. München, auch LV1871 genannt, oder die Continentale Lebensversicherung AG dies zur Zeit tun. Diese formelle Annahmebestätigung ist natürlich aber an sogenannten „auflösenden Bedingungen“ und engen Voraussetzungen geknüpft. Das bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend erlischt, wenn einige Bedingungen nicht erfüllt sind, oder diverse Konstellationen eintreten.

 

 

Welcher Rechnungszins gilt für zukünftige Dynamiken und Nachversicherungen?

 

Diese Frage kann man nicht so schnell und einfach beantworten, denn jeder Versicherer sieht hier andere Regelungen vor. Hier lohnt ein Blick in das Bedingungswerk des jeweiligen Produkts. Gerade bei Erhöhungen der Beiträge und Leistungen über die sogenannte Dynamik kann es große Unterschiede geben.

Um dies zu verdeutlichen, habe ich hier einmal zwei inhaltlich unterschiedliche Bedingungsdefinitionen aus dem Markt ausgesucht. Hierbei geht es jeweils um Regelungen zur Dynamik.

Beispiel 1:

„§ 3 Wonach errechnet sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen?
Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen  Alter des Versicherten, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der bei Vertragsabschluss erfolgten Risikoeinschätzung sowie nach den bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.“

Beispiel 2:

„§ 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen?
(1) Wir berechnen die Erhöhung der Leistungen mit dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer, den zum Erhöhungstermin für neu abzuschließende Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen (Ausscheideordnungen, Rechnungszins) und der bei Vertragsabschluss vorgenommenen Risikoeinschätzung. Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.“

 

Hier sind zwar nur ein paar Wörter anders. Die Auswirkungen aber grundlegend verschieden. Jeder Versicherer aggiert hier also anders.

Auch die genauen Regelungen bei der Nachversicherung sollten daraufhin beleuchtet werden.

 

Um wie viel wird die BU (Berufsunfähigkeitsversicherungen) teurer?

 

Die meisten Versicherer weisen daraufhin, dass abhängig von der Berufsgruppe mehrere Prozentpunkte Beitragsunterschied möglich sind. Die Beitragsunterschiede können aber je nach Beruf, Laufzeit, Rentenhöhe sehr voneinander differieren. Bei manchen Konstellationen sind es nur einige Cent, bei anderen mehrere Euro Unterschied pro Monat.

Am besten lässt man sich als Kunde einfach beide Varianten, also Vertragsbeginn im Dezember 2014, und Vertragsbeginn im Januar 2015 verbindlich berechnen. Bei vielen Gesellschaften ist das bereits möglich.

Einige Versicherer bieten jedoch auch Rechentools an, in welchen der vermeintliche Preisunterschied pauschal dargestellt wird. In manchen  diesen Berechnungsergebnissen der Versicherer wird aber auch daraufhingewiesen, dass die Berechnungen nicht verbindlich sind…

Hinweise wie z.B.:

„*Die Werte der Tarifgeneration 2015 beruhen auf dem aktuellen Stand der Tarifentwicklung und können zurzeit noch nicht endgültig garantiert werden. Der Effekt resultiert aus der Rechnungszinssenkung und dem höheren Eintrittsalter. Das Eintrittsalter erhöht sich bei Abschluss in 2015 um 1 Jahr. Die Versicherungsdauer verkürzt sich um ein Jahr. Der Versicherungsschutz endet entsprechend früher.“

Oder

„Die Berechnung stellt eine unverbindliche Beispielkalkulation dar. Der tatsächliche Betrag wird davon voraussichtlich abweichen. „

 

Wollen Sie also den genauen Preisunterschied in Erfahrung bringen, so bleibt m.E. nur der direkte Vergleich zwischen altem und neuem Tarif, zumal zusätzlich bei einigen Anbietern neue Tarife mit anderen / teilweise neuen Vertragsinhalten ab 2015 eingeführt werden. Andere bzw. neue Vertragsleistungen bedeutet oft auch einen Preisunterschied, denn eine Veränderung von Leistungen muss natürlich auch meistens in der Tarifkalkulation berücksichtigt werden.

Verlieren Sie deshalb beim Vergleich der Preise nicht den Teil der Vertragsleistungen, also die Inhalte der Versicherungsbedingungen aus dem Auge!

 

Was wenn man die Gesundheitsdaten oder andere wichtigen Punkte einfach nicht rechtzeitig zum Jahresende zusammenbekommt?

 

Eine erst kürzlich veröffentlichte Studie des Analsysehauses Franke und Bornberg ist zu dem Ergebnis gekommen, dass über 30 Prozent aller Leistungsablehnungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb zustande kommen, weil der Kunde bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat.

Meiner Meinung nach sollte deshalb ein BU-Vertrag sorgfältig und mit genügend Vorbereitungszeit abgeschlossen werden. Neben der sorgfältigen Auswahl des geeigenten Produkts, sollte m.E. auch genügend Zeit für die Aufbereitung der Antragsunterlagen invesitiert werden, um nichts wesentliches zu vergessen.

Weitere wichtige Informationen rund ums Thema Berufsunfähigkeitsversicherung:

Fünf Punkte für den BU-Abschluss die immer zu beachten sind

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG, sowie den Begriffen „Netto- und Bruttobeitrag“, und was hat das für Auswirkungen auf meinen BU-Vertrag?

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