Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

BLOG-Serie zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlungen

19.10.2011 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit der BLOG-Serie rund um die Inhalte meines Kriterienfragebogens zur Privaten Krankenversicherung. Heutiges Thema: Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlung (AHB).

Was sind eigentlich „Gemischte Anstalten“?

Die privaten Krankenversicherer beschreiben damit eine bestimmte Art von Krankenanstalten. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK2009) – Stand 01. Januar 2009 – findet man zu dem Thema Krankenhäuser, unter anderem zunächst folgenden, allgemeinen Passus: (Auszug aus den MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009)

„§4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. […]“

Soweit so gut. Im nächsten Bedingungsabschnitt gehen die MB/KK 2009 nun aber auf die sogenannten Gemischten Anstalten ein. Gleichzeitig werden einige Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers für genau diese Art von Krankenanstalten beschrieben. Hierzu ein Auszug, ebenfalls aus dem Paragraphen 4 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009:

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (5 ) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen,  werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. […]“

Gewiss möchten die Versicherer nicht, dass sich ein Kunde in einem solchen Krankenhaus „ausruht“ und damit unnötige Kosten verursacht. Allerdings birgt die in den Musterbedingungen geforderte vorherige schriftliche Leistungszusage vor Beginn der Behandlung für den Kunden auch Gefahren mit sich. Fehlt die Zusage des Versicherers, so ist dieser nach den obigen Zitat nicht zur Leistung verpflichtet.

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Kinderversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.10.2011 Thomas Schösser

Viele privat krankenversicherte Eltern fragen sich, wie und wo man denn die Kinder am besten versichert? Wie beantragt man eine PKV für ein Kinder, und worauf muss geachtet werden?

Gerade beim Thema Krankenversicherung für Kinder sind oftmals viele unterschiedliche Konstellationen denkbar. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat, und der andere Elternteil gesetzlich pflichtversichert ist. Mehr Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie HIER.

In diesem BLOG-Beitrag gehe ich heute hingegen auf einige Besonderheiten zur Kinderversicherung in der privaten Krankenvollversicherung (PKV) ein.

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BLOG-Serie zum Kriterienfragebogen der PKV – Thema stationäre Psychotherapie

29.08.2011 Thomas Schösser

Zuletzt hatte ich meine BLOG-Serie zu meinem Kriterienfragebogen rund um die private Krankenversicherung (PKV) dem Thema ambulante Psychotherapie gewidmet.

Wie angekündigt gehe ich heute nun auf den Bereich der stationären Psychotherapie näher ein. Hierfür werde ich anhand von Auszügen einiger Bedingungspassagen zeigen, wie unterschiedlich die Leistungsaussagen auch in diesem Bereich u.a. aussehen können.

Beispielsweise kann ein traumatisches Erlebnis wie ein Unfall, der Verlust eines nahen Angehörigen, Erkrankungen wie Magersucht, Krebs usw.  zu psychischen Störungen führen, die eine unter Umständen langjährige Behandlung erfordern. Hilft eine ambulante Behandlung nicht weiter, so kann es durchaus notwendig sein die weitere Behandlung im Krankenhaus fortzuführen.

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Der Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) für das Jahr 2010

13.08.2011 Thomas Schösser

Die Institution des Ombudsmannes für die private Kranken- und Pflegeversicherung wurde im Oktober 2001 geschaffen. Die Aufgabe ist, Beschwerden von Versicherungsnehmern über ihre Versicherung zu prüfen und gegebenenfalls die außergerichtliche Schlichtung mit dem Versicherer herbei zu führen.

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Welche PKV nach Ende des Referendariats?

09.08.2011 Thomas Schösser

Nach meinem BLOG-Beitrag über die Krankenversicherung für werdende Referendare folgt nun wie angekündigt der BLOG mit dem Thema „PKV nach Ende des Referendariats„.

Viele Beamtenanwärter verabschieden sich jedes Jahr vom Dasein als Referendar, und bereiten sich auf die eventuell bevorstehende Verbeamtung auf Probe vor. Für Einige ein Grund sich noch einmal mit dem Thema private Krankenversicherung (PKV) zu beschäftigen, da mit Ende des Referendariats auch für Viele die Voraussetzung für den vergünstigen PKV-Ausbildungstarif entfällt und die zu zahlende Prämie der private Krankenversicherung dadurch ansteigt.

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Beginn des Referendariats Welche Krankenversicherung für Referendare ist nun ratsam?

05.08.2011 Thomas Schösser

Krankenversicherung für Referendare was ist besser? PKV oder doch GKV? Jedes Jahr stehen viele Beamte auf Widerruf vor der Wahl ihrer Krankenversicherung. Die Beamten auf Widerruf beginnen mit dem Referendariat. Andere haben das Referendariat bereits hinter sich und werden im neuen Schuljahr zum Beamten auf Probe ernannt. Viele stellen sich dabei die Frage, welche private Krankenversicherung denn nun die „Beste“ ist?

In meinen Beratungen stelle ich immer wieder fest, dass viele grundlegende Dinge einfach nicht kommuniziert werden und daher häufig nicht bekannt sind. Deshalb widme ich meinem heutigen BLOG-Beitrag einigen grundlegenden Dingen zum Thema Krankenversicherung für angehende Referendare. Zum Bereich der werdenden Beamten auf Probe gehe ich einen separaten BLOG-Beitrag näher ein.

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Der Wechsel in die private Krankenversicherung: Gut für alle?

01.08.2011 Thomas Schösser

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird oft als der „der beste Weg“ vermarktet. Dabei gilt unter manchen Versicherungsleuten häufig das Motto, dass jeder wechseln soll, der kann oder darf. Ich möchte erläutern, dass eine solch pauschale Aussage zu kurz greift.

Alleine schon die Tatsache, dass die Systeme GKV (Sachleistungsprinzip) und PKV (Kostenerstattungsprinzip) sich in vielen Dingen grundlegend voneinander Unterscheiden, wird vielen Kunden überhaupt nicht erklärt. Aus meiner Sicht ist es aber bei der Beratung zur PKV von elementarer Bedeutung auch über diese Thematik zu sprechen.

Zielgruppe Existenzgründer und „preisbewusste“ Kunden

Zunächst einmal ist es für gesetzlich Versicherte im Angestelltenverhältnis nicht leicht, in die PKV zu kommen. Nur wer über ein gewisses Einkommen verfügt und damit die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, hat die Wahl. Anders sieht es bei Selbstständigen und Freiberuflern aus. Sie haben unabhängig vom Einkommen die Möglichkeit, sich für die PKV zu entscheiden.

Existenzgründer sind oft jung, gesund und voller Tatendrang. Reichtümer haben sie oftmals aber noch nicht bilden können. Auf den ersten Blick erscheinen günstige „Einsteigertarife“ einer privaten Krankenversicherung, als Alternative zur GKV,  interessant zu sein. Die oftmals suggerierte Aussicht auf Behandlungen durch Privatärzte erhöht den Reiz dieser Angebote.

Doch hier liegt ein Widerspruch. Die Einsteigertarife können nur deshalb so preisgünstig sein, weil sie eben sehr oft nicht den normalerweise üblichen Leistungsumfang der PKV bieten. Einige dieser Einsteigertarife bieten sogar weniger Leistungsspektrum als eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Leistungen für „Privatärzte“ sind oftmals nicht, oder nur stark eingeschränkt versichert. Sogar private Krankenversicherungsgesellschaften, wie z.B. die DKV oder Central, nehmen inzwischen von einigen ihrer eigenen Tarifangebote Abstand, weil sie unter anderem nicht dem Niveau entsprechen, das mit der PKV üblicherweise verbunden wird.

Keiner weiß, welche Erkrankungen im Laufe eines Lebens auftreten und welche Behandlungen, Medikamente und dergleichen daraufhin gebraucht werden. Als Privatpatient ist man „Selbstzahler“ seiner Krankheitskosten. Die PKV ist im übertragenen Sinn quasi der „persönliche Rückversicherer“. Erstattet der private Krankenversicherungsvertrag also etwas nicht, oder nur teilweise, so muss der Versicherte selbst aus eigener Tasche für die verbleibenden Kosten aufkommen. Daher ist es wichtig heute schon als gesunder Mensch bei der Auswahl seiner PKV die vertraglich garantierten Leistungen zu vergleichen.

Zweibettzimmer und Familienplanung

Wer im Krankenhaus schon einmal in einem Mehrbettzimmer liegen musste, ist empfänglich für den Gedanken an Einzel- oder Zweibettzimmer. Regelmäßig schaut der„Chefarzt“ vorbei, die Behandlung ist bestens – so ist man gern versichert. Aber bei der Planung der richtigen Krankenversicherung geht es um mehr als um komfortable Krankenhausaufenthalte. Es geht auch um mehr als üppigen Zahnersatz oder kürzere Wartezeiten auf Termin. Es geht vielmehr um die langfristige Sicht der Dinge. So kann z.B. die Familienplanung die Entscheidung der Krankenversicherung unter Umständen empfindlich beeinflussen. Für Kinder, die in einer PKV versichert werden, sind Beiträge zu bezahlen. Die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes in der GKV des Ehepartners des Privatversicherten ist dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen / Umständen möglich…

Deshalb besprechen Sie am besten mit Ihren spezialisierten Fachmann auch über zukünftige Szenarien und Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung ist keine kurzfristige Entscheidung. Sie ist wichtiger Teil der Lebensplanung.

Weitherführende Informationen:

Link zum PKV-Kriterienfragebogen und EBOOK rund um das Thema Private Krankenversicherung

Central Krankenversicherung AG schließt einige Tarife für das Neugeschäft und gibt vorläufig prognostizierte BAP bekannt

30.07.2011 Thomas Schösser

Am 28. Juli  erreichte mich eine Email der Central Krankenversicherung, deren Inhalt mich persönlich wenig überrascht hat. Beachtlich fand ich dagegen, die extrem schnelle „Handlung“ der Central auf diverse Vorkommnisse im Bestandsgeschäft, auf die ich gleich näher eingehen werde.

Der Betreff der Email lautete: „Strategische Neuausrichtung der Central – Anträge Vx3x können nur noch bis morgen – Freitag den 29.07.2011 bearbeitet werden

Was hat das zu bedeuten?

Die Central schließt die sogenannten „ECOline-Tarife“ für das Neugeschäft ab dem 01.08.2011.

Soll heißen die Central Krankenversicherung nimmt von dort ab keine Neugeschäftsanträge für die ECOline-Tarife KE, EKE, KEH, BSS und BSSN mehr an. Aber auch die relativ neuen Tarife der  Vario-Kombination (Vx3xSx) sind davon betroffen.

Ähnlich wie erst vor ein paar Wochen die DKV, so möchte nun auch die Central ihren Vertrieb mehr auf leistungsstärkere Tarife ausrichten, denn von der Schließung sind hauptsächlich sogenannte „Einsteigertarife“ betroffen, die teilweise weniger Leistungsumfang als eine gesetzliche Krankenversicherung bieten.

Warum werden die Tarife geschlossen?

Dazu äußerte sich die Central wie folgt, Zitat:

„[…] Diese unternehmensstrategische Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der ECOline notwendig. Vor allem die Zunahme der Nichtzahler, hohe Abgangsquoten, aber auch die Leistungsentwicklung in diesem Segment und die niedrige Verweildauer in diesen Tarifen machen die Tarife auf Dauer nicht finanzierbar und belasten die gesamte Versichertengemeinschaft. Wir haben zwar das Ziel erreicht, mit einem preisorientierten Angebot vielen Kunden den Einstieg in die private Vollversicherung zu ermöglichen. Ein späterer Wechsel in höherwertige Tarife, der mit den integrierten Optionsrechten möglich ist und den wir mit den Einstiegstarifen erwartet hatten, wird von unseren preissensitiven ECOline-Kunden jedoch nicht angenommen. […]“

Als ob das nicht genug schlechte Neuigkeiten wären, so informiert die Central jetzt auch noch über mögliche Beitragssteigerungen. Zitat:

„[…] Wir kommunizieren die vorläufige prognostizierte Beitragsanpassung schon zum jetzigen Zeitpunkt. Unsere ersten Hochrechnungen zeigen, dass wir auch im Jahr 2012 deutliche Beitragserhöhungen sowohl im Neugeschäft als auch im Bestand haben werden. Nach dem aktuellen Stand unserer Analysen rechnen wir mit Erhöhungen im zweistelligen Bereich. Im Neugeschäft kann dies eine durchschnittliche Erhöhung von rund 20% für die PLUSline bedeuten sowie eine durchschnittliche Erhöhung von rund 10 % für die TOPline. Dabei können einzelne Tarife um diese Durchschnittswerte streuen. Sobald die neuen Prämien vom Treuhänder bestätigt sind, werden wir Sie informieren.“

Es bleibt also auch für Bestandskunden spannend. Wobei hier auch noch nicht klar ist, wie die Beitragsanpassungen genau ausfallen werden.

Genauso wenig lassen diese eventuell kommenden Beitragserhöhungen irgendwelche langfristigen Prognosen für die zukünftige Beitragsentwicklungen zu. Dafür sind viel zu viel unterschiedliche Faktoren relevant, die eine Beitragsanpassung verhindern oder notwendig machen. Die Zukunft wird es zeigen.

Was soll man als Bestandskunde der Central tun?

So pauschal kann man darauf nicht antworten. Gibt es doch sehr viele denkbare Optionen.

Denjenigen, welche spontan kündigen möchten und den Wechsel hin zu einem anderen PKV-Unternehmen anstreben, möchte ich folgendes sagen. Zunächst gilt, nicht überstürzt handeln. Ein Versichererwechsel ist stets mit Nachteilen verbunden. Als Beispiele wäre hier der Verlust der Altersrückstellungen (je nach Tarifgeneration ganz oder teilweise), die Notwendigkeit einer neuen Gesundheitsprüfung und ein höheres Einstiegsalter bei Eintritt in eine neue PKV zu nennen. Prüfen Sie daher vorher, welche Möglichkeiten Ihnen die Central an die Hand gibt, und ob die Angebote Ihren Wünschen und Bedürfnissen gerecht werden.

Im übrigen wird keiner gezwungen seinen Tarif  zu „verlassen“, auch wenn er für das Neugeschäft geschlossen wurde. Jeder der möchte, kann wie bisher versichert bleiben. Auch hier gilt, nehmen Sie den Tarif und dessen Leistungsinhalte noch einmal ganz genau unter die Lupe und überprüfen Sie, ob er auch heute noch Ihren Anforderungen entspricht.

Eine weitere Alternative wäre  ein Wechsel des Tarifs innerhalb der Central. Sollten Sie das in Betracht ziehen, so überlegen Sie, welchen Versicherungsschutz Sie möchten, und ob ein Tarif der Central Ihnen diesen bieten kann. Lassen Sie sich Angebote unterbreiten und prüfen Sie alle Ihre Möglichkeiten  eines Tarifwechsels innerhalb der Central, sei es per tariflichen Optionsrecht, per Antragsstellung mit verbundener Gesundheitsprüfung oder der Nutzung des § 204 VVG.

Wägen Sie zusammen mit einem Fachmann alle denkbaren Möglichkeiten und deren Vor- sowie Nachteile objektiv gegeneinander ab. So finden Sie den für Sie besten  Weg, egal ob Sie wie bisher versichert bleiben, einen Tarifwechsel innerhalb der Central vornehmen, oder gar den Versicherer wechseln.

Weiterführende Informationen:

Beispiele für Leistungskriterien einer PKV

Kriterienfragebogen für die private Krankenversicherung

Verkaufsstopp des Neugeschäfts für einige Tarife der DKV Deutschen Krankenversicherung AG

27.07.2011 Thomas Schösser

Es ist noch gar nicht so lange her, dass die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) die private Krankheitskostenvoll-Tarifreihe mit dem Namen „BestMed“ herausgebracht hat.

Dabei gibt es unterschiedliche „Leistungsstufen“ von BM1 bis BM5, wobei BM1 für die leistungsschwächste Tarifstufe steht. Die DKV hat nun verkündet den Verkauf einiger preisgünstiger „Einsteigertarife“ für das Neugeschäft zu stoppen.

Welche Tarife der DKV werden wann geschlossen?

Die Tarife BM1, BM2 aus der BestMed-Reihe, als auch der Tarif „SMART/PLU“, und der ehemals über die Victoria Krankenversicherung verkaufte Tarif „ET2“ werden für das Neugeschäft ab 01.01.2012 geschlossen werden. Auch die beiden sogenannten „Osttarife“ BS9 und BS5 werden dann nicht mehr aktiv zum Verkauf angeboten. Sollte Jemand einen dieser Tarife neu abschließen wollen, so ist der letztmögliche Versicherungsbeginn der 01.12.2011 (Quelle: ERGO Fachinformation für den Maklervertrieb KW25 2011).

Warum werden diese Tarif für das Neugeschäft geschlossen?

Die DKV wollte diese Versicherungen, als Möglichkeit zum preisgünstigen Einstieg in die PKV anbieten. Diese Tarife haben vergleichsweise aber nur ein geringes Leistungsspektrum in den Bedingungen hinterlegt, das in einigen Bereichen sogar weniger Leistungsumfang als eine gesetzliche Krankenversicherung bietet.

Die DKV rechnete in der Vergangenheit damit, dass viele in diesen Einsteigertarifen Versicherte, in Tarife mit höherem Leistungsinhalt wechseln würden, was aber seltener der Fall war als ursprünglich angenommen. Aus geschäftspolitischen Gründen wurde daher die Schließung einiger dieser „Elementartarife“ beschlossen. Die DKV möchte damit eine klare Richtung, weg von Tarifen mit wenig Leistung, hin zu leistungsstärkeren Tarifen vorgeben . . . so zumindest die offizielle Stellungsnahme der DKV.

Was bedeutet das, wenn ein Tarif geschlossen wird und was passiert nun mit Personen, die in diesen Tarifen versichert sind?

Die DKV wird die geschlossenen Tarife für das Neugeschäft nicht weiter zum Verkauf anbieten. Für Bestandskunden, die in diesen Tarifen versichert sind, laufen die Verträge weiter wie bisher.

Steigt der Beitrag in geschlossenen Tarifen schneller an?

Es ist nicht automatisch gesagt, dass ein geschlossener Tarif höhere Beitragssteigerungen als ein für das Neugeschäft geöffneter Tarif erfährt. Wie stark die zukünftigen Beitragserhöhungen ausfallen werden, hängt von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren ab, wie unter anderem ob der Tarif von vornherein „auskömmlich“ kalkuliert wurde, wie viele Rücklagen vorhanden sind, oder ob im Kollektiv „Entmischungseffekte“ stattfinden werden und so weiter…

In der Historie gab es natürlich negative Beispiele von geschlossenen Tarifen, die starke Beitragssteigerungen erfahren mussten. Doch ob das genauso auch mit den geschlossenen Tarifen der DKV passieren wird, weiß man heute (27.07.2011) noch nicht gewiss, und wird letzten Endes nur die Zukunft zeigen …

Welche Möglichkeiten haben DKV-Kunden, die in einem dieser Tarife versichert sind?

Überprüfen Sie, ob der Versicherungsschutz des Tarifs noch zu Ihren Wünsche und Bedürfnissen passt.  Durchleuchten Sie unter anderem auch die bedingungsgemäßen Leistungsaussagen ganz genau auf deren Inhalt und entscheiden Sie dann, ob Sie in Ihrem jetzigen Vertrag versichert bleiben, oder einen  Tarifwechsel innerhalb der DKV anstreben wollen.

Falls Sie einen Tarifwechsel innerhalb der DKV wünschen, so lassen Sie sich einige Umstellungsangebote unterbreiten. Bestehen Sie auf eine Übersicht aller für Sie denkbaren Tarifmöglichkeiten.

Prüfen Sie, ob Ihre jetzige PKV vertraglich fixierte Optionsrechte zum Wechsel in einen anderen Tarif hinterlegt hat, wie diese genau ausgestaltet sind, und wann Sie diese nutzen können. Achten Sie dabei u.a. auf Fristen, Rahmenbedingungen und grundlegende Voraussetzungen.

Sind keinerlei Optionsrechte ohne die Forderung einer erneuten Gesundheitsprüfung vorhanden, so klären Sie, ob und zu welchen Konditionen (z.B. Risikozuschläge) ein Wechsel mit Gesundheitsprüfung möglich ist. Sollte das auch nicht in Betracht kommen, so checken Sie die gesetzlichen Möglichkeiten des Tarifwechsels nach §204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Es wird nicht ausbleiben, dass der ein oder andere in Erwägung zieht die DKV komplett als Krankenversicherer zu verlassen und zu einem anderen PKV-Unternehmen zu wechseln. Tun Sie das nicht unüberlegt und überstürzt.  Überdenken Sie bei Ihrer Suche vor allem die Auswahl der für Sie wichtigen Leistungskriterien. Ein Wechsel des Versicherers bringt natürlich Nachteile, wie z.B. ein höheres Eintrittsalter, je nach Tarifgeneration teilweiser oder kompletter Verlust der Altersrückstellungen und eine erneute Gesundheitsprüfung mit sich. Solch eine Entscheidung sollte daher objektiv, unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile getroffen werden.

Durchleuchten Sie zusammen mit Ihrem Berater alle denkbaren Möglichkeiten und Optionen.

Weiterführende Informationen:

Kriterienfragebogen zur PKV

Beispiele für Auswahlkriterien

Deutscher Ring Krankenversicherungverein a.G. ändert zum 01.07.2011 Bedingungen

23.07.2011 Thomas Schösser

Versicherungsbedingungen regeln welche Kosten, wie genau vom Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind. So gibt es auch bei jeder privaten Krankenversicherung (PKV), Vertragsgrundlagen, welche beschreiben, welche Krankheitskosten bedingungsgemäß, wie genau versichert, oder nicht versichert sind.

Nun haben seit Anfang diesen Jahres bereits manche privaten Krankenversicherer ihre Bedingungen  „neu aufgelegt“. So beispielsweise die Barmenia oder Hallesche.

Am 01. Juli 2011 zog nun auch der Deutsche Ring nach und verbesserte einige seiner Bedingungsaussagen. Im wesentlichen handelt es sich hierbei um „Klarstellungen“, die laut Aussage des Deutschen Rings „die bisherige Erstattungspraxis deutlicher darstellen“.

In diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute anhand einiger Bedingungsauszüge, die aus meiner Sicht wichtigsten Veränderungen der vom 01.07.2011 geltenden neuen Bedingungen der Deutschen Ring Krankenversicherung a.G.   mit der Druckstücknummer DRK 1704 07.11 aus den Bereichen Hilfsmittel, künstliche Ernährung, Terroranschläge und Krankenhausambulanzen.

In den bisherigen Bedingungen vor dem 01.07.2011 war der Begriff  der sogenannten Krankenhausambulanzen nicht ausdrücklich genannt. Die neuen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife“ ändern dies, und ergänzen nun § 4 Nr. 11 wie folgt (Auszug aus den Bedingungen Druckstück DRK 1704 07.11):

„[…] Darüber hinaus werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen in Krankenhausambulanzen im tariflichen Umfang erstattet, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht. […]“

Auch wurden die Leistungen für Mittel und Präperate zur künstliche Ernährung in den neuen Bedingungen erweitert. So hieß es bisher in den alten Bedingungen – Stand 01.01.2010 (Druckstück DRK 1704 01.10) dazu in § 4 Nr. 13 u.a.:

„Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (enterale Ernährung) sind erstattungsfähig.“

Im neuen allgemeinen Bedingungswerk (Teil II) wird nun auch die sogenannte parenterale Ernährung wie folgt zusätzlich erwähnt (Auszug aus dem Druckstück DRK 1704 07.11):

„[…]Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im tariflichen Umfang erstattet.“

Allerdings fällt hier auf, dass zur Klarstellung nun auch der Passus „im tariflichen Umfang“ eingefügt wurde. Eigentlich selbstverständlich, dass auch der Tarif auf dessen Leistungsinhalt untersucht werden muss. Nebenbei bemerkt gilt generell bei jedem privaten Krankenversicherungsvertrag: Wer den Leistungsumfang einer PKV erfassen will, muss eben nicht nur den Tarif oder die Allgemeinen Bedingungen lesen, sondern eben das ganze Bedingungswerk in seiner Gesamtheit analysieren.

Ein weitere Ergänzung wurde zum Bereich der Terrorereignisse vorgenommen. Warum ist das wichtig? In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 heißt es in § 5 unter anderem:

„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1 Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht […] und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;[…]“

Immerhin hatte der Deutsche Ring auch schon in den älteren allgemeinen Bedingungen im Teil II (Druckstück DRK 1704 01.10) dazu unter anderem folgendes ergänzt und somit den Ausschluss relativiert:

„Nr. 19
Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.[…]“

Terroranschläge wurden bei der Relativierung des MB/KK-Ausschlusses bisher aber nicht explizit genannt. Deshalb hat der Deutsche Ring im neuen Bedingungswerk ab 01.07.2011 (DRK 1704 07.11) nun folgende Passage zusätzlich eingefügt:

„Nr. 20
Terroristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Absatz 1 Buchstabe a MB/KK 2009.“

Zu guter letzte werfen wir noch einen Blick auf einen Teil der Hilfsmitteldefinition. Bei einigen Tarifen, wie z.B. im Tarif „Comfort+“ oder „Esprit“ war, neben den unterschiedlichen Aufzählungen der Hilfsmittel und teilweise anderweitigen Eingrenzungen u.a. auch im Zusammenhang mit der vom Deutschen Ring geforderten vorherigen schriftlichen Leistungszusage folgende Passage hinterlegt. Auszug aus dem Tarif „Comfort+“ Druckstück DRK 1849 01.11:

„[…]* Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.„

Der Deutsche Ring veränderte diese Bedingungsdefinition vom 01.07.2011 wie folgt (Auszug aus dem Bedingungen des Tarifs „Comfort+“ Druckstück DRK 1849 07.11):

„[…]* Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.“

Natürlich sollte auch trotz der neuen Definition vor der Anschaffung eines Hilfsmittels die Leistungszusage des Dt. Rings eingeholt werden, da der Versicherer, Hilfsmittel oftmals über Rahmenverträge wesentlich günstiger beschaffen kann.

Gelten die Änderungen nun auch für Bestandskunden?

Der Deutsche Ring schreibt hierzu in einer Email, Zitat:

„Alle Änderungen sind nicht materiell und wirken sich nicht auf die Kalkulation der betroffenen Tarife aus, so dass auch der juristische Treuhänder zu den Änderungen seine Zustimmung erteilt hat. Damit gelten die geänderten Bedingungen sowohl für das Neugeschäft als auch für den Bestand.“

Weiterführende Informationen:

Beispiele für Auswahlkriterien einer PKV

Kriterienfragebogen zur PKV

Hinweis: Die obigen Bedingungstexte wurden nur auszugsweise zitiert. Um aber den  Versicherungsumfang zu erfassen, muss das gesamte  Bedingungswerk betrachtet werden. Alle Angaben nach besten Wissen, aber ohne Gewähr.