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Hallesche Krankenversicherung a.G. verändert zum 01.04.2011 Tarifbedingungen für das Neugeschäft

08.04.2011 Thomas Schösser

Dass sich Tarife privater Krankenversicherungen in vielerlei Hinsicht, insbesondere bei den Leistungsinhalten, extrem voneinander unterscheiden können, ist vielen Interessenten überhaupt nicht bekannt.  Als Vorbereitungshilfe für ein erstes Beratungsgespräch habe ich deshalb einen Kriterienfragebogen in meinem Downloadbereich zur Verfügung gestellt.

In den letzten Monaten haben einige Versicherer wie z.B. die Barmenia oder Alte Oldenburger diverse Klarstellungen in ihren Bedingungswerken vorgenommen.

Zum 01. April 2011 hat nun auch die Hallesche für Neuverträge einige Punkte in ihrem Tarifbedingungswerk verbessert. In diesem BLOG-Beitrag zeige ich nun einige dieser Veränderungen auf.

Zum einen geht es um die Nennung der Anschlussheilbehandlung im Bedingungswerk. Hierzu hat die Hallesche Krankenversicherung a.G. in ihren Tarifbedingungen (TB/KK), Fassung April 2011 (Druckstücknummer PM 22 – 02.11), welche den ersten Teil, die Musterbedingungen ergänzen, nun folgenden Bedingungspassus zusätlich neu hinterlegt:

 

„II 7 Eine schriftliche Leistungszusage nach § 4 (5) MB/KK 2009 ist nicht erforderlich, […]

b) für die ersten 3 Wochen einer medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlung (AHB), welche innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Akutbehandlung beginnt und in einer Einrichtung erfolgt, welche von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger für die jeweilige AHB zugelassen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehabilitationsträger, sofern dieser dem Grunde nach leistungspflichtig ist, vor Beginn der AHB schriftlich gestellt und beschieden wurde. Soweit dabei Leistungen bewilligt werden, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.“

 

Das kann deshalb von Bedeutung sein, da Anschlussheilbehandlungen häufig  in sogenannten Gemischten Anstalten stattfinden, und für Aufenthalte in einem solchen Krankenhaus nach § 4 (5) MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) u.a. folgendes gilt:

„§ 4 (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.“

Gut finde ich, dass die Hallesche nun diesen Bereich im Bedingungswerk verbessert hat. Einige Versicherer sehen nämlich in ihrem Tarifbedingungswerk keine Relativierung für den Bereich der Gemischten Anstalten vor.

Allerdings finde ich auch, dass die Hallesche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne vorherige Leistungszusage des Versicherers (Eingrenzung der Leistungsdauer, Frist von 28 Tagen, Abklärung mit gesetzlichen Rehabilitationsträger usw.) etwas zu eng eingegrenzt hat. Auf dem Markt der privaten Krankenversicherung gibt es zu diesem Thema durchaus noch bessere Bedingungsdefinitionen.

Desweiteren nimmt die Hallesche nun auch zum Bereich der Leistungen für Auslandsaufenthalte eine Klarstellung in ihrem Tarifbedingungsteil vor. Dieser Themenbereich ist in der PKV sehr komplex und ist meist durch mehrere Paragraphen unterschiedlich geregelt.

In den bisherigen Tarifbedingungen (TB/KK) Fassung Januar 2009 der Halleschen Krankenversicherung a.G. (Druckstücknummer PM 22 – 10.09) findet man als Ergänzung zu § 1 MB/KK 2009 u.a. folgenden Passus:

„II 5 In der substitutiven Krankenversicherung erhält die versicherte Person bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen der unter § 1 (5) MB/KK 2009 genannten Staaten die volle tarifliche Erstattung. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Versicherer spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes darüber informiert.[…]“

Da nicht klar definiert ist, was hier unter „gewöhnlichen Aufenthalt“ genau gemeint ist, hat sich die Hallesche nun dazu entschlossen diesen Punkt in den Tarifbedingungen (TB/KK) Fassung April 2011 klarer zu definieren (Ergänzung zu § 1 MB/KK):

 

„II 5 Ein Aufenthalt in einem der unter § 1 (5) MB/KK 2009 genannten Staaten mit einer Dauer von maximal 6 Monaten gilt nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Für die Berechnung der Dauer eines Aufenthaltes werden vorübergehende Unterbrechungen mit eingerechnet. Wenn keine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes vorliegt, besteht Versicherungsschutz gemäß § 1 (4) MB/KK 2009 sowie § 1 (3) der Tarifbedingungen.

6 In der substitutiven Krankenversicherung erhält die versicherte Person bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen der unter § 1 (5) MB/KK 2009 genannten Staaten die volle tarifliche Erstattung. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Versicherer spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes darüber informiert. Der Versicherer kann für Staaten, bei denen es regelmäßig zu einer Begrenzung der Leistungen gemäß § 1 (5) MB/KK 2009 kommen würde, einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Der Beitragszuschlag wird einmalig angeboten. Lehnt der Versicherungsnehmer für die versicherte Person einen möglichen Beitragszuschlag ab oder informiert der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Versicherer über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht fristgerecht, ist der Versicherer höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.[…]“

 

Wie bereits erwähnt gibt es auch bei der Halleschen rund ums Thema Versicherungsschutz im Ausland noch einige weitere Regelungen, die auch noch teilweise in anderen Paragraphen geregelt sind,  auf die ich hier aber nun nicht weiter eingehen werde.

Ich komme aber auch bei der neuen Regelung nicht umhin zu fragen, auf welchen Zeitraum die neue „6-Monatsfrist“ nun anzuwenden ist. Auf die gesamte Vertragslaufzeit? Auf ein Kalender- oder Versicherungsjahr? Und was genau ist mir „vorübergehende Unterbrechungen“ gemeint? Unter welchen Voraussetzungen beginnt die 6-Monatsfrist von neuem? Diese Punkte hätte man für meinen Geschmack noch etwas genauer definieren können.

Eine weitere Änderung der Tarifbedingungen ist auch im Bereich der Kriegsereignisse zu beobachten. Bisher hieß es in den TB/KK der Hallesche Krankenversicherung a.G. Fassung Januar 2009 (Druckstücknummer PM 22 – 10.09) als Ergänzung zu § 5 MB/KK 2009 dazu u.a.:

„II 1 Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, abweichend von § 5 (1) a) MB/KK 2009 Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle oder Überführung im Todesfall, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 (1) a) MB/KK 2009.“

In den Tarifbedingungen (TB/KK) der Hallesche Krankenversicherung a.G. Fassung April 2011 steht nun als Ergänzung zu § 5 MB/KK 2009 u.a. folgendes:

„II 1 Die Leistungseinschränkung gemäß § 5 (1)a MB/KK 2009 gilt nicht bei Kriegsereignissen im Ausland, wenn a) für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht oder b) eine Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen wird, und die versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Landes gehindert wird. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu denKriegsereignissen im Sinne des § 5 (1)a) MB/KK 2009.“

Einige werden sich jetzt fragen, ob diese neuen Regelungen nun auch für Bestandskunden der Hallesche Krankenversicherung gelten.

Hierzu schreibt die Hallesche in einem Rundschreiben (Druckstücknummer PM138-03.11) Zitat:

„Die Änderungen werden für das Neugeschäft umgesetzt. Für den Bestand sind/waren diese über Arbeitsrichtlinien gleichermaßen geregelt, so dass keine materiellen Nachteile entstehen.“

Ob man dem so glauben kann? Besser wäre es, wenn die Hallesche die Änderung der Bedingungen schriftlich und rechtssicher für Bestandskunden mit dem älteren Tarifbedingungen bestätigen würde.

Klar ist auch, dass dies nur eine kleiner Ausschnitt der Bedingungen war. Wer ganzheitlich verstehen möchte , was nun am Ende alles versichert ist, muss zumindest Teil I, die MB/KK 2009, die Ergänzung Teil II, also die Tarifbedingungen und zu guter letzt die Bedingungen der jeweiligen Tarife detailliert lesen.

Sollten Sie Fragen haben, so können Sie mich gerne kontaktieren.

Trotz richtiger Beantwortung aller Gesundheitsfragen vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV oder BU verletzt?

25.03.2011 Thomas Schösser

Gerade beim Abschluss einer privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen viele Menschen immer wieder die Frage: „Was muss ich dem Versicherer eigentlich alles mitteilen?“

Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet man dazu unter anderem folgen Passus, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 19 Anzeigpflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. […]“

 

Je nachdem wie „schwer“ die Anzeigepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, rückwirkend verändern (z.B. durch einen Risikozuschlag oder Ausschluss) oder komplett vom Vertrag zurücktreten.

Weiterhin heißt es im § 22 VVG „Arglistige Täuschung“, Zitat (Stand 24-03-2011):

„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.„

Dies kann gerade in Verbindung mit § 123 BGB zu Problemen für den Versicherungsnehmer führen, Zitat (Stand 24-03-2011):

 

„§ 123 BGB  Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.[…]“

 

Viele denken beim Abschluss einer BU oder PKV dabei aber nur an die Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person, und übersehen dabei, dass auch alle andere Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, und somit auch den Verlust des Versicherungsschutz nicht zu riskieren.

Dazu ein Beispiel aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Oft wird hier nach bestehenden oder beantragten Versicherungen gefragt, wie z.B.:

„Bestehen bereits Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- bzw. Pflegeversicherungen oder sind solche beantragt?“

oder

„Sind bei anderen Unternehmen Versicherungen auf Ihr Leben oder für den Fall Ihrer Berufsunfähigkeit abgeschlossen oder beantragt?

…zwei Fragestellungen mit zwei unterschiedlicher Ausgestaltung zum gleichen Thema

Schon einmal daran gedacht, dass ein Versicherer sich hier auch auf Verträge mit Beitragsbefreiung bei BU beziehen könnte? Dies mögliche Umstand wird oft übersehen.

Beispielsweise wenn der eigentliche „Hauptvertrag“, z.B. eine Rentenversicherung für die Altersvorsorge, mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurde. Hier wurde zusammen mit der Rentenversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwar ohne Zahlung einer BU-Rente, aber dennoch ist eine Leistung bei Berufsunfähigkeit, nämlich die Befreiung von der Beitragszahlung des Hauptvertrages im Falle der BU vorgesehen.

Auch eine falsche Berufsgruppeneinstufung in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Schadensfallvon Bedeutung sein und ggf. als Falschangabe ausgelegt werden. Diese Punkte kann man allerdings mit Tätigkeitsbeschreibungen und Risikovoranfragen elegant lösen.

Das Thema der Angabe vergangener Einkünfte und Gewinne kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls im Leistungsfall von Bedeutung sein.

Auch hier möchte ich zwei Beispiele für Antragsfragen aus dem Bereich der BU-Versicherung aufzeigen:

„Wie hoch war Ihr jährliches Bruttoeinkommen bzw. Gewinn vor Steuern in den letzten drei Jahren?“

oder

„In welchem Verhältnis steht die beantragte Jahresrente der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Ihrem in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten jährlichen Netto-Arbeitseinkommen?“

Auch hier könnte eine falsche Angabe unter Umständen den Versicherungsschutz oder gar den ganzen Vertrag gefährden.

FAZIT: Wie man unschwer erkennen kann, sollte der Prozess, eine Versicherung abzuschließen, nicht bei der Produktbetrachtung aufhören, sondern bis zum Schluss durchdacht und geführt werden. Daher ist meiner Meinung nach eine professionelle Beratung gerade zu den komplexen Bereichen der Berufsunfähigkeit- und privaten Krankenversicherung für den Laien ein muss.

Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen der PKV, BU und privaten Altersvorsorge spezialisiert und kann somit meinen Kunden eine qualitativ hochwertige Beratung und Unterstützung bieten. Gerne können Sie mich in einem unverbindlichen Telefonat oder per Email kontaktieren.

Beitragsanpassung bei der Bayerische Beamtenkrankenkasse AG und UKV Union Krankenversicherung AG zum 01.05.2011

15.03.2011 Thomas Schösser

Nach der Beitragsanpassung bei der „HUK“ und „PAX“ werden die Neugeschäftsbeiträge bei einigen Tarifen der „Bayerischen Beamtenkrankenkasse“ und „UKV“ zum 01. Mai 2011 angepasst werden.

Warum werden eigentlich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung angepasst? Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, dann klicken Sie hier. Zu beachten ist, dass Anpassungen der Neugeschäftsbeiträge sich von den Anpassungen der Bestandsbeiträge unterscheiden können.

Es folgt nun eine kleine Aufstellung von einigen Tarifen der Bayersichen Beamtenkrankenkasse AG, dessen Neugeschäftsbeiträge, bei einigen Altersgruppierungen zum 01.05.2011 erhöht werden (KEINE abschließende Auflistung aller von einer Erhöhung oder Veränderung betroffenen Tarife):
(Quelle c GEWA-COMP GmbH) – Alle Angaben ohne Gewähr

Tarif A 0 bei Männern,
Tarif A 1500 bei Kindern, Männern und Frauen
Tarif A 420 bei Kindern, Männern sowie Frauen
Tarif A 80 bei Männern
Tarif CompactPRIVAT/S bei Männern
Tarife B 20/2 sowie B 30/2 bei Frauen

Die Neugeschäftsbeitragsanpassungen werden bei manchen Tarifen nicht in allen Altersgruppen durchgeführt werden. Zudem wird die Bayerische Beamtenkrankenkasse noch einige andere Tarife zum 01.05.2011 im Neugeschäftsbeitrag anpassen.

Sollten Sie als Bestandskunde nun einen Brief über eine Beitragserhöhung erhalten, und überlegen deswegen den Tarif oder gar den Versicherer zu wechseln, so sollten Sie das nicht unüberlegt tun.

Wägen Sie alle Vor- und Nachteile eines Wechsels ab, und betrachten Sie dabei auch noch einmal genau ob die Leistungsinhalte noch zu Ihren Bedürfnissen und Wünschen passen. Bei „alten“ Tarifgenerationen können bei einem Versichererwechsel die bisher angesparten Altersrückstellungen komplett verloren gehen. Wenn Sie einen Tarifwechsel innerhalb der gleichen Gesellschaft vornehmen möchten, so vergleichen Sie genau das neue Angebot mit Ihren bisherigen Vertrag.

Weiterführende Informationen:

Link zum Downloadcenter mit Ebook sowie Kriterienfragebogen zur PKV

Ab sofort steht PKV-Kriterienfragebogen zum download bereit

07.03.2011 Thomas Schösser

Im Bereich der privaten Krankenvollversicherung (PKV) habe ich schon oft bemerkt, dass viele Interessenten schnell den Überblick verlieren. Das ist aber auch nicht verwunderlich, gibt es doch weit über 100 Kriterieninhalte die bei der Suche nach einer geeigneten Krankenversicherung von Bedeutung sein können. Damit ist ein Laie fast immer überfordert.

Aus diesem Grund habe ich zum Thema PKV einen Fragebogen mit einigen Auswahlkriterien zur Vorbereitung auf ein Beratungsgespräch zum download bereitgestellt.

Warum ein Fragebogen?

In zahlreichen Beratungsgesprächen zum Bereich der privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung habe ich bemerkt, dass Fragebögen, die auf wichtige Leistungsinhalte und Kernsegmente eingehen, vielen Kunden dabei helfen, besser in die Materie der privaten Krankenversicherung  hineinzufinden.

Mein Kriterien-Fragebogen zur Auswahlhilfe einer PKV, enthält wesentliche Punkte, in denen sich Tarifbedingungen von Versicherern oft erheblich unterscheiden. Einige der dort genannten Leistungsinhalte können von privaten Krankenversicherungstarifen ausgeschlossen, nur teilweise oder auch komplett im Versicherungsvertrag eingeschlossen sein.

Leider werden heute  immer noch zahlreiche „Tarifvergleiche“ anhand weniger Auswahlkriterien erstellt. Dabei kann es vorkommen, dass nur 4 oder 5 Punkte abgefragt werden.

Zum Beispiel:

Möchten Sie eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus?

Einbett-, Zweibett-, oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?

Wieviel Prozent soll der Tarif für Zahnersatz bezahlen?

Wünchen Sie ein Krankentagegeld?

Welche Selbstbeteiligung wird gewünscht?

Natürlich kann man einen Vergleich auch anhand solch weniger Kriterien erstellen. Doch von welcher inhaltlichen Qualität dieser wohl sein wird, bleibt fragwürdig?

Man stelle sich folgende Situation vor:

Jemand möchte ein Auto kaufen. Dafür wird ein Autohändler aufgesucht, der alle Marken und Modelle verkaufen kann. Nun sagt der Autokäufer zum Händler: „Ich möchte ein Auto mit mindestens 100 PS, Ledersitzen, einen Fahrer- und Beifahrerairbag und ABS. Dafür möchte ich maximal € 60.000,- ausgeben.“ Was soll der Händler seinem Kunden nun anbieten? Meiner Meinung nach müsste der Autohändler jetzt weitere Fragen stellen, um die Auswahl der Fahrzeuge weiter einschränken zu können.

…nun „kauft“ man bei einer privaten Krankenversicherung ja kein Auto sondern einen Versicherungsschutz für aufkommende Krankheitskosten. Unter Umständen muss dieser ein Leben lang bestehen bleiben.

Eine private Krankenversicherung sollte kein Produkt sein, das man mal eben schnell zwischen Tür und Angel abschließt. Mit Sicherheit ist es besser sich vorher eingehend mit der Materie zu beschäftigen, von einem Spezialisten beraten zu lassen und auf der Grundlage vieler Informationen eine objektive Entscheidung für oder gegen einen Tarif zu treffen.
Im Anschluss an die jeweilige Fragestellung haben Sie bei einigen Punkten verschiedene  Antwortmöglichkeiten, hinsichtlich am Markt gebotener Tarifunterschiede. In der privaten Krankenversicherung können Sie oft bessere, in einigen Punkten aber auch geringere  Leistungen versichern. Hierbei sollten Sie für sich ergründen, ob einer oder mehrere der genannten Bereiche, Ihre finanzielle Existenz gefährden würden, wenn die entstehenden Krankheitskosten nicht versichert wären.

Mein Fragebogen soll als eine Art Grundlage für das erste Beratungsgespräch dienen und auch auf den ein oder anderen möglichen inhaltlichen Unterschied hinweisen. Selbstverständlich gibt es auch noch weitere Auswahlparameter, welche in diesem Fragebogen nicht auftauchen…doch ein Schritt nach dem anderen…

Beitragsanpassungen zum 01.03.2011 bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG und PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG

28.02.2011 Thomas Schösser

Wie viele andere private Krankenversicherungen letztes Jahr, so wird nun auch die „HUK“ und die „PAX“ einige ihrer Tarife im Neugeschäftsbeitrag zum 01. März 2011 anpassen. (Quelle: GEWA-COMP)

Sollten Sie sich fragen, warum überhaupt Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung durchgeführt werden, dann klicken Sie hier. Nun zur ein oder anderen Neugeschäftsbeitrags-Veränderung bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG:

Bei einzelnen Bausteintarifen der Krankenvollversicherung, werden, je nach Berufseinstufung, Selbstbehalt- und Altersstufe, Beitragserhöhungen für das Neugeschäft von teilweise über 15% vorgenommen werden. Auffallend ist, dass bei manchen ambulanten Beihilfetarifen, insbesondere die Tarife für Frauen, erhöht werden. Allerdings wird auch bei einigen Tarifen (nicht bei allen) im Beihilfeergänzungs-, Krankentagegeld sowie im Krankenhaustagegeldsegment, je nach Dienstherr, Alters- und Tarifstufe, der Neugeschäftsbeitrag sogar gesenkt werden. Dies trifft allerdings u.a. nicht für den Krankentagegeldtarif “KT6″ (KT ab dem 43. Tag) zu. Hier wird der Neugeschäftsbeitrag angehoben.

Zu bemerken ist , dass es sich hierbei um die Veränderungen der Neugeschäftsbeiträge handelt. Die Anpassungen der Bestandsbeiträge können davon abweichen. Sollten Sie aufgrund einer massiven Erhöhung der Beiträge überlegen Ihren Tarif oder gar den privaten Krankenversicherer zu wechseln, so tun Sie das nicht unüberlegt. Wägen Sie alle Vor- und Nachteile ab. Dabei sollten Sie nicht nur den Preis, sondern auch den Leistungsinhalt, sprich die Bedingungen noch einmal intensiv betrachten. Unter folgendem Link finden Sie einen BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen:

Gratis Download meines Ebooks zum Thema Private Krankenversicherung

Bietet ein PKV-Tarif mit Mehrbettzimmer und Belegarzt im Krankenhaus generell weniger Leistungsumfang?

03.02.2011 Thomas Schösser

…oder anders gefragt: Haben Tarife mit Leistungen für Einbettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus automatisch einen insgesamt „umfangreicheren“ Leistungskatalog?

Dieser Eindruck könnte unter Umständen durchaus entstehen. Vor allem wenn ein sogenannter „Vergleich“ privater Krankenversicherungen nur mit 3 oder 4 Kriterienfragen, wie z.B.


„Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?
Chefarztbehandlung ja oder nein?
Welche Selbstbeteiligung ist erwünscht?
Wie viel Prozent für Zahnersatzleistungen möchten Sie?“

erstellt wird.

Wie so oft kommt es auf die genaue Betrachtung der Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifwerks und die ausgewählten Kriterien, welche man für den Vergleich heranzieht an. Es mag sein, dass die oben aufgelisteten Parameter jemanden für eine Gegenüberstellung mehrerer Tarife genügt, doch ist es auch richtig, dass es weit mehr Unterschiede geben kann.

Es klingt vielleicht absurd, doch bietet der Markt einige Tarife, welche zwar die Erstattung von Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus bieten, dafür aber in anderen Teilsegmenten (wie z.B. bei den Hilfsmittel, Heilmittel, Transportkosten, der Zahnleistungen, Psychotherapie etc.) weniger Leistung inkludiert haben als manch anderer Tarif, der lediglich die Mehrbettzimmererstattung abdeckt. Natürlich ist das nicht immer so. Es lohnt sich daher einen detaillierten Blick in das Versicherungsbedingungswerk der PKV zu werfen.

Bei manchen Tarif- und Vergleichsrechnern für private Krankenversicherungen fallen sogenannte Mehrbettzimmertarife (je nach Vorgabe) ggf. durch ein Auswahl-Raster und werden beim „Endergebnis“ unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt.

Zudem muss man wissen, dass alleine im Bereich der „Krankenhausaufenthalte“ sich die unterschiedlichsten Leistungs-Variationen und Ausgestaltungen von Versicherungsbedingungen wiederfinden.

Alleine hier schon kann und sollte man viele Kriterien beachten. Beispielsweise (keine abgeschlossene Aufzählung):

  • Welche Krankenhäuser gelten genau als versichert?
  • Hat der Versicherer Meldefristen für Krankenhausaufenthalte im Vertragswerk hinterlegt?
  • Gelten für stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund psychotherapeutischer Behandlung Begrenzungen oder Limitierungen?
  • Wie genau sind die Regelungen für „Gemischte Anstalten“ ausgestaltet?
  • Wie genau wird für stationäre Anschlussheilbehandlungen geleistet (nur nach schriftlicher Zusage des Versicherers, diverse Fristen, max. Dauer, nur für bestimmte Erkrankungen etc.)
  • Bis zu welcher Honorarhöhe wird geleistet?
  • Welche Behandler sind im stationären Segment versichert?
  • Wie sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind?

…um ein paar zu nennen.

Zu meinen, dass Tarife privater Krankenversicherer mit Leistungen für „den Chefarzt und das Zweibettzimmer“ in jedem Fall „besser“ wären, ist demnach nicht immer zutreffend.

Betrachten Sie bei einem Vergleich nicht nur drei oder vier Parameter, sondern durchleuchten Sie die Vertragsbedingungen mit vielen weiteren, Ihnen wichtigen Kriterien.

Ich persönlich verwende bei einem PKV-Leistungs-Vergleich mehrere hundert einzelner Auswahlkriterien. Meiner Meinung nach kann der Versicherungskunde nur so erfahren, was es alles an Versicherungsumfang zu „kaufen“ gibt und sich danach entscheiden was er gerne davon hätte…

Im gratis Downloadbereich finden Sie einen Leitfaden sowie einen Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung. Gerne verweise ich noch auf meine Blogserie zu diversen Leistungsinhalten der PKV.

Wird der Beitrag einer PKV bei Tarifumstellung mit höherer Selbstbeteiligung immer günstiger?

12.01.2011 Thomas Schösser

Nun ist man schon einige Zeit in einem Tarif einer PKV versichert und möchte seinen Beitrag reduzieren. Was ist naheliegender als einfach die Selbstbeteiligung des Vertrags zu erhöhen und dadurch die Prämie zu verringern?

So wird es oftmals dargestellt. In der Praxis muss dies aber nicht immer so funktionieren wie ein Beispiel eines meiner Bestandskunden zeigt.

Der Kunde hat momentan einen Tarif mit einem Monatsbeitrag von insgesamt € 217,39. Der Tarif sieht für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von € 600,- vor und ist mit umfangreichen Wechseloptionen, wie z.B. dem Sprung in leistungsstärkere Tarife ausgestattet.

Nun wurden zwei Umstellungsangebote beim Krankenversicherer angefordert.

Einmal der gleiche Tarif wie bisher, nur mit € 1.200,- jährlichen Selbstbehalt auf alle ambulanten Leistungen und zum zweiten ein Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif.

Interessant wird es nun bei der Betrachtung der ersten Alternative, bei welcher der gleiche Tarif, allerdings mit € 1.200,- Selbstbeteiligung ausgewählt wurde. Hier landet die monatliche Prämie bei € 216,76.

Hier würde also, im Vergleich zur bisherigen Tarifvariante, nur eine „Ersparnis“ von € 0,63 im Monat bei gleichzeitiger Erhöhung der Selbstbeteiligung um jährlich € 600,- erzielt werden.

Sie wünschen eine Alternative zu Ihrem bisherigen Tarif, oder eine andere SB? Dann sollten Sie sich vorab ein verbindliches Angebot von Ihrem Versicherer einholen und prüfen, ob eine solche Veränderung überhaupt Sinn macht.

Beachten Sie dabei nicht nur die Beitragsseite sondern auch, ob sich die Leistungsinhalte der PKV dadurch verändern würden.

Bereits beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten die unterschiedlichsten Ausgestaltungen der Selbstbeteiligung betrachtet werden. Mehr dazu finden Sie auch im folgenden BLOG-Beitrag.

Auch die bedingungsgemäßen Möglichkeiten einer späteren Reduzierung oder Erhöhung einer Selbstbeteiligung oder aber auch die generellen Wechseloptionsmöglichkeiten in andere Tarife sollten beleuchtet werden. Dies könnte unter Umständen später vorteilhaft sein, da sich im laufe der Jahre ein Tarif mit einer anderen SB-Variante beitragstechnisch besser entwickelt könnte als der ursprünglich gewählte. Mehr dazu finden Sie in folgendem BLOG-Beitrag.

Haben Sie weitere Fragen? Dann können Sie mich gerne ansprechen.

Verschiedene Beispiele für Beitragsrückerstattungen (BRE) in der PKV – Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 3

10.01.2011 Thomas Schösser

Da sich viele Menschen bei der Suche nach einer für sie passenden PKV oftmals auf die Ausgestaltung der Rückerstattungen, Verhaltensboni oder ähnliches konzentrieren, habe ich diesem Thema bereits zwei  BLOG-Artikel mit einigen Zitaten aus Versicherungs-Bedingungen welche sich mit der Beitragsrückerstattung beschäftigen gewidmet.

(Link zum ersten und zweiten BLOG-Artikel)

Auch dieser BLOG-Beitrag soll anhand einem Beispiel helfen einen kleinen Einblick in die unterschiedlichsten Möglichkeiten von Rückerstattungsvarianten zu erhalten.

Heute möchte ich einen ganz anderen Weg einer Erstattung eines Versicherers beispielhaft am Tarif „NK Bonus“ der Hallesche Krankenversicherung aufzeigen. Hierbei wird ein pauschaler, in den Bedingungen garantierter Bonus gewährt.

Auszug aus dem „Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der HALLESCHE  Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit „Tarif NK Krankheitskosten-Vollversicherung Fassung Januar 2011“ Druckstücknummer „PM 19 – 09.10“:

„[…] III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens

1. Bonus

In Tarifstufe NK Bonus erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versicherten Monat, in dem Versicherungsschutz nach Tarif NK Bonus besteht, einen Bonus von 60 €

– maximal ergibt dies einen Bonus von 720 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.[…]“

Doch was passiert bei Einreichung von Krankheitskostenrechnungen? Gibt es dann keine Bonuszahlungen mehr? Werden diese angerechnet? Die Antwort findet man natürlich auch in den folgenden  Sätzen dieser Bedingungen:

„[…] Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 720 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach NK Bonus vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.[…]“

Diese Variante wird gerade für Arbeitnehmer, die Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung haben, sehr interessant sein.

Natürlich gibt es noch viele andere Varianten von Beitragsrückerstattungen, Verhaltensboni oder Pauschalleistungen in der privaten Krankenversicherung. Welche davon die Richtige für Sie persönlich ist hängt von vielen Faktoren ab.

Berücksichtigen Sie jedoch, dass es neben der BRE noch viele weitere Parameter welche zur Auswahl einer PKV herangezogen werden können, gibt.

Beachten Sie auch, dass die meisten Rückerstattungen an die Nichteinreichung von Krankheitskostenrechnungen verknüpft sind. Somit können u.U., auch wenn es jetzt momentan noch nicht so ist, bei ansteigenden Gesundheitskosten, zum Beispiel  im Alter, Beitragsrückerstattungen des Versicherers ausbleiben.

Für weitere Fragen können Sie ich gerne kontaktieren.

Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.

Bedingungen der Alte Oldenburger Krankenversicherung werden ab 01. Januar 2011 geändert

17.12.2010 Thomas Schösser

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ändert Ihre Allgemeinen Tarifbedingungen ab 01.01.2011. Diese ergänzen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ( MB/KK 2009 )  – Stand 01. Januar 2009, also den Teil 1 des Vertragswerks, und die jeweiligen einzelnen Tarife inhaltlich.

Auf ein paar dieser Änderungen gehe ich nun ein.

Als erstes fallen die neuen Regelungen zu dem Bereich der sogenannten „gemischten Anstalten“ auf. Bisher hieß es in den Bedingungen nur:

 

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.“

 

Im den neuen Tarifbedingungen Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) wird dieser Teil nun wie folgt relativiert:

 

„zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:

a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;

d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.“

 

Hier finde ich hätte eine längere Frist zum Antritt der Anschlussheilbehandlung, z.B. 4 Wochen, nicht geschadet. Auch der von einigen anderen Versicherern teilweise verwendete Bedingungstext „[…] ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die eine stationäre Behandlung erforderten“ hätte hier meiner Meinung nach noch Platz finden können.

Weiterhin wird auch ein wichtiger Punkt zum Thema der Zusatzversicherungen als Ergänzung für GKV-Versicherte im Bedingungswerk eingeführt. Dies kann von Bedeutung sein wenn z.B. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, man eine solche Zusatzversicherungen abschließen möchte, aber diverse Erkrankungen einen Abschluss unmöglich machen würden.

Auch hier gilt nun als Ergänzung folgendes (Zitat der Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2011):

 

„zu § 13 Abs. 3 MB/KK 2009

[…]

Zusatzversicherungen

Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.“

 

Wichtig dabei ist natürlich auch der Verzicht des Versicherers auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Hierzu heißt es im neuen Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01 /2011) weiterhin:

 

„zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009

Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.“

 

Auch der Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen in den MB/KK 2009 wurde nun ergänzt. Auszug aus den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009:

 

„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

 

…und nun als Ergänzung ist im Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) nun folgendes zu finden:

 

„zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009

Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.

Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.“

 

Was die Alte Oldenburger mit diesem neuen Passus in den Bedingungen bezwecken wollte erschließt sich mir nicht ganz. Vielleicht nur den Einschluss der Kriegsfolgeereignisse?

Ob die Änderungen nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand gelten ist mir noch nicht bekannt. Sollten Sie Bestandskunde der Alten Oldenburger Krankenversicherung sein, dann achten Sie die nächsten Tage und Woche auf Ihre Post.