Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Ab sofort steht PKV-Kriterienfragebogen zum download bereit

07.03.2011 Thomas Schösser

Im Bereich der privaten Krankenvollversicherung (PKV) habe ich schon oft bemerkt, dass viele Interessenten schnell den Überblick verlieren. Das ist aber auch nicht verwunderlich, gibt es doch weit über 100 Kriterieninhalte die bei der Suche nach einer geeigneten Krankenversicherung von Bedeutung sein können. Damit ist ein Laie fast immer überfordert.

Aus diesem Grund habe ich zum Thema PKV einen Fragebogen mit einigen Auswahlkriterien zur Vorbereitung auf ein Beratungsgespräch zum download bereitgestellt.

Warum ein Fragebogen?

In zahlreichen Beratungsgesprächen zum Bereich der privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung habe ich bemerkt, dass Fragebögen, die auf wichtige Leistungsinhalte und Kernsegmente eingehen, vielen Kunden dabei helfen, besser in die Materie der privaten Krankenversicherung  hineinzufinden.

Mein Kriterien-Fragebogen zur Auswahlhilfe einer PKV, enthält wesentliche Punkte, in denen sich Tarifbedingungen von Versicherern oft erheblich unterscheiden. Einige der dort genannten Leistungsinhalte können von privaten Krankenversicherungstarifen ausgeschlossen, nur teilweise oder auch komplett im Versicherungsvertrag eingeschlossen sein.

Leider werden heute  immer noch zahlreiche „Tarifvergleiche“ anhand weniger Auswahlkriterien erstellt. Dabei kann es vorkommen, dass nur 4 oder 5 Punkte abgefragt werden.

Zum Beispiel:

Möchten Sie eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus?

Einbett-, Zweibett-, oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?

Wieviel Prozent soll der Tarif für Zahnersatz bezahlen?

Wünchen Sie ein Krankentagegeld?

Welche Selbstbeteiligung wird gewünscht?

Natürlich kann man einen Vergleich auch anhand solch weniger Kriterien erstellen. Doch von welcher inhaltlichen Qualität dieser wohl sein wird, bleibt fragwürdig?

Man stelle sich folgende Situation vor:

Jemand möchte ein Auto kaufen. Dafür wird ein Autohändler aufgesucht, der alle Marken und Modelle verkaufen kann. Nun sagt der Autokäufer zum Händler: „Ich möchte ein Auto mit mindestens 100 PS, Ledersitzen, einen Fahrer- und Beifahrerairbag und ABS. Dafür möchte ich maximal € 60.000,- ausgeben.“ Was soll der Händler seinem Kunden nun anbieten? Meiner Meinung nach müsste der Autohändler jetzt weitere Fragen stellen, um die Auswahl der Fahrzeuge weiter einschränken zu können.

…nun „kauft“ man bei einer privaten Krankenversicherung ja kein Auto sondern einen Versicherungsschutz für aufkommende Krankheitskosten. Unter Umständen muss dieser ein Leben lang bestehen bleiben.

Eine private Krankenversicherung sollte kein Produkt sein, das man mal eben schnell zwischen Tür und Angel abschließt. Mit Sicherheit ist es besser sich vorher eingehend mit der Materie zu beschäftigen, von einem Spezialisten beraten zu lassen und auf der Grundlage vieler Informationen eine objektive Entscheidung für oder gegen einen Tarif zu treffen.
Im Anschluss an die jeweilige Fragestellung haben Sie bei einigen Punkten verschiedene  Antwortmöglichkeiten, hinsichtlich am Markt gebotener Tarifunterschiede. In der privaten Krankenversicherung können Sie oft bessere, in einigen Punkten aber auch geringere  Leistungen versichern. Hierbei sollten Sie für sich ergründen, ob einer oder mehrere der genannten Bereiche, Ihre finanzielle Existenz gefährden würden, wenn die entstehenden Krankheitskosten nicht versichert wären.

Mein Fragebogen soll als eine Art Grundlage für das erste Beratungsgespräch dienen und auch auf den ein oder anderen möglichen inhaltlichen Unterschied hinweisen. Selbstverständlich gibt es auch noch weitere Auswahlparameter, welche in diesem Fragebogen nicht auftauchen…doch ein Schritt nach dem anderen…

Beitragsanpassungen zum 01.03.2011 bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG und PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG

28.02.2011 Thomas Schösser

Wie viele andere private Krankenversicherungen letztes Jahr, so wird nun auch die „HUK“ und die „PAX“ einige ihrer Tarife im Neugeschäftsbeitrag zum 01. März 2011 anpassen. (Quelle: GEWA-COMP)

Sollten Sie sich fragen, warum überhaupt Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung durchgeführt werden, dann klicken Sie hier. Nun zur ein oder anderen Neugeschäftsbeitrags-Veränderung bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG:

Bei einzelnen Bausteintarifen der Krankenvollversicherung, werden, je nach Berufseinstufung, Selbstbehalt- und Altersstufe, Beitragserhöhungen für das Neugeschäft von teilweise über 15% vorgenommen werden. Auffallend ist, dass bei manchen ambulanten Beihilfetarifen, insbesondere die Tarife für Frauen, erhöht werden. Allerdings wird auch bei einigen Tarifen (nicht bei allen) im Beihilfeergänzungs-, Krankentagegeld sowie im Krankenhaustagegeldsegment, je nach Dienstherr, Alters- und Tarifstufe, der Neugeschäftsbeitrag sogar gesenkt werden. Dies trifft allerdings u.a. nicht für den Krankentagegeldtarif “KT6″ (KT ab dem 43. Tag) zu. Hier wird der Neugeschäftsbeitrag angehoben.

Zu bemerken ist , dass es sich hierbei um die Veränderungen der Neugeschäftsbeiträge handelt. Die Anpassungen der Bestandsbeiträge können davon abweichen. Sollten Sie aufgrund einer massiven Erhöhung der Beiträge überlegen Ihren Tarif oder gar den privaten Krankenversicherer zu wechseln, so tun Sie das nicht unüberlegt. Wägen Sie alle Vor- und Nachteile ab. Dabei sollten Sie nicht nur den Preis, sondern auch den Leistungsinhalt, sprich die Bedingungen noch einmal intensiv betrachten. Unter folgendem Link finden Sie einen BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen:

Gratis Download meines Ebooks zum Thema Private Krankenversicherung

Bietet ein PKV-Tarif mit Mehrbettzimmer und Belegarzt im Krankenhaus generell weniger Leistungsumfang?

03.02.2011 Thomas Schösser

…oder anders gefragt: Haben Tarife mit Leistungen für Einbettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus automatisch einen insgesamt „umfangreicheren“ Leistungskatalog?

Dieser Eindruck könnte unter Umständen durchaus entstehen. Vor allem wenn ein sogenannter „Vergleich“ privater Krankenversicherungen nur mit 3 oder 4 Kriterienfragen, wie z.B.


„Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?
Chefarztbehandlung ja oder nein?
Welche Selbstbeteiligung ist erwünscht?
Wie viel Prozent für Zahnersatzleistungen möchten Sie?“

erstellt wird.

Wie so oft kommt es auf die genaue Betrachtung der Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifwerks und die ausgewählten Kriterien, welche man für den Vergleich heranzieht an. Es mag sein, dass die oben aufgelisteten Parameter jemanden für eine Gegenüberstellung mehrerer Tarife genügt, doch ist es auch richtig, dass es weit mehr Unterschiede geben kann.

Es klingt vielleicht absurd, doch bietet der Markt einige Tarife, welche zwar die Erstattung von Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus bieten, dafür aber in anderen Teilsegmenten (wie z.B. bei den Hilfsmittel, Heilmittel, Transportkosten, der Zahnleistungen, Psychotherapie etc.) weniger Leistung inkludiert haben als manch anderer Tarif, der lediglich die Mehrbettzimmererstattung abdeckt. Natürlich ist das nicht immer so. Es lohnt sich daher einen detaillierten Blick in das Versicherungsbedingungswerk der PKV zu werfen.

Bei manchen Tarif- und Vergleichsrechnern für private Krankenversicherungen fallen sogenannte Mehrbettzimmertarife (je nach Vorgabe) ggf. durch ein Auswahl-Raster und werden beim „Endergebnis“ unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt.

Zudem muss man wissen, dass alleine im Bereich der „Krankenhausaufenthalte“ sich die unterschiedlichsten Leistungs-Variationen und Ausgestaltungen von Versicherungsbedingungen wiederfinden.

Alleine hier schon kann und sollte man viele Kriterien beachten. Beispielsweise (keine abgeschlossene Aufzählung):

  • Welche Krankenhäuser gelten genau als versichert?
  • Hat der Versicherer Meldefristen für Krankenhausaufenthalte im Vertragswerk hinterlegt?
  • Gelten für stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund psychotherapeutischer Behandlung Begrenzungen oder Limitierungen?
  • Wie genau sind die Regelungen für „Gemischte Anstalten“ ausgestaltet?
  • Wie genau wird für stationäre Anschlussheilbehandlungen geleistet (nur nach schriftlicher Zusage des Versicherers, diverse Fristen, max. Dauer, nur für bestimmte Erkrankungen etc.)
  • Bis zu welcher Honorarhöhe wird geleistet?
  • Welche Behandler sind im stationären Segment versichert?
  • Wie sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind?

…um ein paar zu nennen.

Zu meinen, dass Tarife privater Krankenversicherer mit Leistungen für „den Chefarzt und das Zweibettzimmer“ in jedem Fall „besser“ wären, ist demnach nicht immer zutreffend.

Betrachten Sie bei einem Vergleich nicht nur drei oder vier Parameter, sondern durchleuchten Sie die Vertragsbedingungen mit vielen weiteren, Ihnen wichtigen Kriterien.

Ich persönlich verwende bei einem PKV-Leistungs-Vergleich mehrere hundert einzelner Auswahlkriterien. Meiner Meinung nach kann der Versicherungskunde nur so erfahren, was es alles an Versicherungsumfang zu „kaufen“ gibt und sich danach entscheiden was er gerne davon hätte…

Im gratis Downloadbereich finden Sie einen Leitfaden sowie einen Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung. Gerne verweise ich noch auf meine Blogserie zu diversen Leistungsinhalten der PKV.

Wird der Beitrag einer PKV bei Tarifumstellung mit höherer Selbstbeteiligung immer günstiger?

12.01.2011 Thomas Schösser

Nun ist man schon einige Zeit in einem Tarif einer PKV versichert und möchte seinen Beitrag reduzieren. Was ist naheliegender als einfach die Selbstbeteiligung des Vertrags zu erhöhen und dadurch die Prämie zu verringern?

So wird es oftmals dargestellt. In der Praxis muss dies aber nicht immer so funktionieren wie ein Beispiel eines meiner Bestandskunden zeigt.

Der Kunde hat momentan einen Tarif mit einem Monatsbeitrag von insgesamt € 217,39. Der Tarif sieht für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von € 600,- vor und ist mit umfangreichen Wechseloptionen, wie z.B. dem Sprung in leistungsstärkere Tarife ausgestattet.

Nun wurden zwei Umstellungsangebote beim Krankenversicherer angefordert.

Einmal der gleiche Tarif wie bisher, nur mit € 1.200,- jährlichen Selbstbehalt auf alle ambulanten Leistungen und zum zweiten ein Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif.

Interessant wird es nun bei der Betrachtung der ersten Alternative, bei welcher der gleiche Tarif, allerdings mit € 1.200,- Selbstbeteiligung ausgewählt wurde. Hier landet die monatliche Prämie bei € 216,76.

Hier würde also, im Vergleich zur bisherigen Tarifvariante, nur eine „Ersparnis“ von € 0,63 im Monat bei gleichzeitiger Erhöhung der Selbstbeteiligung um jährlich € 600,- erzielt werden.

Sie wünschen eine Alternative zu Ihrem bisherigen Tarif, oder eine andere SB? Dann sollten Sie sich vorab ein verbindliches Angebot von Ihrem Versicherer einholen und prüfen, ob eine solche Veränderung überhaupt Sinn macht.

Beachten Sie dabei nicht nur die Beitragsseite sondern auch, ob sich die Leistungsinhalte der PKV dadurch verändern würden.

Bereits beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten die unterschiedlichsten Ausgestaltungen der Selbstbeteiligung betrachtet werden. Mehr dazu finden Sie auch im folgenden BLOG-Beitrag.

Auch die bedingungsgemäßen Möglichkeiten einer späteren Reduzierung oder Erhöhung einer Selbstbeteiligung oder aber auch die generellen Wechseloptionsmöglichkeiten in andere Tarife sollten beleuchtet werden. Dies könnte unter Umständen später vorteilhaft sein, da sich im laufe der Jahre ein Tarif mit einer anderen SB-Variante beitragstechnisch besser entwickelt könnte als der ursprünglich gewählte. Mehr dazu finden Sie in folgendem BLOG-Beitrag.

Haben Sie weitere Fragen? Dann können Sie mich gerne ansprechen.

Verschiedene Beispiele für Beitragsrückerstattungen (BRE) in der PKV – Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 3

10.01.2011 Thomas Schösser

Da sich viele Menschen bei der Suche nach einer für sie passenden PKV oftmals auf die Ausgestaltung der Rückerstattungen, Verhaltensboni oder ähnliches konzentrieren, habe ich diesem Thema bereits zwei  BLOG-Artikel mit einigen Zitaten aus Versicherungs-Bedingungen welche sich mit der Beitragsrückerstattung beschäftigen gewidmet.

(Link zum ersten und zweiten BLOG-Artikel)

Auch dieser BLOG-Beitrag soll anhand einem Beispiel helfen einen kleinen Einblick in die unterschiedlichsten Möglichkeiten von Rückerstattungsvarianten zu erhalten.

Heute möchte ich einen ganz anderen Weg einer Erstattung eines Versicherers beispielhaft am Tarif „NK Bonus“ der Hallesche Krankenversicherung aufzeigen. Hierbei wird ein pauschaler, in den Bedingungen garantierter Bonus gewährt.

Auszug aus dem „Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der HALLESCHE  Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit „Tarif NK Krankheitskosten-Vollversicherung Fassung Januar 2011“ Druckstücknummer „PM 19 – 09.10“:

„[…] III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens

1. Bonus

In Tarifstufe NK Bonus erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versicherten Monat, in dem Versicherungsschutz nach Tarif NK Bonus besteht, einen Bonus von 60 €

– maximal ergibt dies einen Bonus von 720 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.[…]“

Doch was passiert bei Einreichung von Krankheitskostenrechnungen? Gibt es dann keine Bonuszahlungen mehr? Werden diese angerechnet? Die Antwort findet man natürlich auch in den folgenden  Sätzen dieser Bedingungen:

„[…] Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 720 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach NK Bonus vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.[…]“

Diese Variante wird gerade für Arbeitnehmer, die Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung haben, sehr interessant sein.

Natürlich gibt es noch viele andere Varianten von Beitragsrückerstattungen, Verhaltensboni oder Pauschalleistungen in der privaten Krankenversicherung. Welche davon die Richtige für Sie persönlich ist hängt von vielen Faktoren ab.

Berücksichtigen Sie jedoch, dass es neben der BRE noch viele weitere Parameter welche zur Auswahl einer PKV herangezogen werden können, gibt.

Beachten Sie auch, dass die meisten Rückerstattungen an die Nichteinreichung von Krankheitskostenrechnungen verknüpft sind. Somit können u.U., auch wenn es jetzt momentan noch nicht so ist, bei ansteigenden Gesundheitskosten, zum Beispiel  im Alter, Beitragsrückerstattungen des Versicherers ausbleiben.

Für weitere Fragen können Sie ich gerne kontaktieren.

Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.

Bedingungen der Alte Oldenburger Krankenversicherung werden ab 01. Januar 2011 geändert

17.12.2010 Thomas Schösser

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ändert Ihre Allgemeinen Tarifbedingungen ab 01.01.2011. Diese ergänzen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ( MB/KK 2009 )  – Stand 01. Januar 2009, also den Teil 1 des Vertragswerks, und die jeweiligen einzelnen Tarife inhaltlich.

Auf ein paar dieser Änderungen gehe ich nun ein.

Als erstes fallen die neuen Regelungen zu dem Bereich der sogenannten „gemischten Anstalten“ auf. Bisher hieß es in den Bedingungen nur:

 

„§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.“

 

Im den neuen Tarifbedingungen Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) wird dieser Teil nun wie folgt relativiert:

 

„zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:

a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;

d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.“

 

Hier finde ich hätte eine längere Frist zum Antritt der Anschlussheilbehandlung, z.B. 4 Wochen, nicht geschadet. Auch der von einigen anderen Versicherern teilweise verwendete Bedingungstext „[…] ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die eine stationäre Behandlung erforderten“ hätte hier meiner Meinung nach noch Platz finden können.

Weiterhin wird auch ein wichtiger Punkt zum Thema der Zusatzversicherungen als Ergänzung für GKV-Versicherte im Bedingungswerk eingeführt. Dies kann von Bedeutung sein wenn z.B. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, man eine solche Zusatzversicherungen abschließen möchte, aber diverse Erkrankungen einen Abschluss unmöglich machen würden.

Auch hier gilt nun als Ergänzung folgendes (Zitat der Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2011):

 

„zu § 13 Abs. 3 MB/KK 2009

[…]

Zusatzversicherungen

Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.“

 

Wichtig dabei ist natürlich auch der Verzicht des Versicherers auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Hierzu heißt es im neuen Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01 /2011) weiterhin:

 

„zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009

Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.“

 

Auch der Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen in den MB/KK 2009 wurde nun ergänzt. Auszug aus den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009:

 

„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

 

…und nun als Ergänzung ist im Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) nun folgendes zu finden:

 

„zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009

Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.

Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.“

 

Was die Alte Oldenburger mit diesem neuen Passus in den Bedingungen bezwecken wollte erschließt sich mir nicht ganz. Vielleicht nur den Einschluss der Kriegsfolgeereignisse?

Ob die Änderungen nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand gelten ist mir noch nicht bekannt. Sollten Sie Bestandskunde der Alten Oldenburger Krankenversicherung sein, dann achten Sie die nächsten Tage und Woche auf Ihre Post.

Vergleichsdarstellung zwischen GKV und PKV einer BKK aus Villingen-Schwenningen

15.12.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte, Selbständige und Freiberufler stellen sich die Frage...GKV oder doch lieber PKV? Was ist besser? Was sind die Vor- und Nachteile beider Systeme? Auch die ein oder andere gesetzliche Krankenversicherung verwendet mittlerweile Gegenüberstellungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zur Aufklärung Ihrer Mitglieder.

Am 04.12. erreichte mich ein Brief einer BKK aus Schwenningen, welcher an eine Interessentin für eine private Krankenversicherung adressiert war. Verblüfft vom Inhalt leitete die Dame das Schreiben per Fax an mich zur Überprüfung weiter.

Darin wird auf die vermeintlichen Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eingegangen. Betitelt wird dieser Vergleich mit „Gesetzlich oder privat versichert?“.

Einige der Inhalte dieser Gegenüberstellung sind meiner Meinung nach für den Verbraucher irreführend und teilweise fachlich inkorrekt.

Auf ein paar Punkte dieser Gegenüberstellung gehe ich nun ausschnittsweise ein:

 

Thema „Beitragsfreiheit“ Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Bei Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Übergangsgeld möglich“

„Private Krankenversicherung – Eine Beitragsfreiheit ist nicht vorgesehen“

 

Die Aussage zur PKV ist hier falsch, da es hierzu auf denjeweiligen tariflichen Inhalt der PKV ankommt. Es gibt sehr wohl einige Tarife die beispielsweise bei Bezug von Elterngeld eine zeitlich begrenzte Beitragspause oder eine pauschale Geldleistung vorsehen. Beispiele hierfür finden Sie HIER. Weiter geht es mit dem Bereich der Beiträge.

 

Thema „Beiträge“ Zitat:

„Private Krankenversicherung – Beiträge je nach individuellem Risiko und Leistungspaket, Veränderung der Beiträge nach Risikoentwicklung (Steigende Beiträge mit steigendem Alter bzw. bei Krankheit)“

 

Bei dieser Ausführung könnte der Eindruck entstehen, dass ein PKV-Versicherter, dem nach Vertragsbeginn eine schwere Erkrankung ereilt, aufgrund der neuen Diagnose auf einmal mehr Beitrag  an seine PKV bezahlen müsste. Das ist natürlich nicht der Fall. Ausnahmen kann es hier nur bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geben, z.B. bei Nichtangabe einer Vorerkrankung bei Antragstellung.

 

Thema „Risikozuschläge“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Keine Private Krankenversicherung – Bei Vorerkrankungen“

 

Dabei handelt es sich um eine extrem allgemein gehaltene und auch nicht immer richtige Behauptung. In der privaten Krankenversicherung werden bei Antragsstellung zwar bestimmte risikorelevante Vorerkrankungen vom Versicherer bewertet, doch heißt das nicht, dass automatisch immer ein Risikozuschlag erhoben wird. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit vor Antragsstellung Risikovorabanfragen einzuleiten und somit gleichzeitig mehrere Einschätzungen von unterschiedlichen Versicherern zu erhalten.

 

Thema „Leistungsübernahme“. Zitat:

„Private Krankenversicherung – Wartezeiten von 3 Monaten bis zu 3 Jahren“

 

Richtig ist hierbei, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Wartezeiten beginnt (§ 2 (1) MBKK 2009). Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 01. Januar 2009 können Wartezeiten aber entfallen. Zitat aus den MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009:

„§ 3 (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz Abweichend von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“.

Einige private Krankenversicherungen verzichten in ihren Bedingungswerken sogar komplett auf Wartezeiten. Die generelle Behauptung „in der PKV gibt es Wartezeiten“ stimmt zwar im Bezug auf die MBKK 2009, ist aber vor allem für Wechsler von GKV zur PKV, die eine entsprechende Vorversicherungszeit nachweisen können, in den allermeisten Fällen nicht relevant.

 

Thema „Befreiung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Wenn Zuzahlungen einen Grenzbetrag des Einkommens übersteigen“

„Private Krankenversicherung – Keine Kostenübernahme“

 

Eine PKV leistet im tariflichen Umfang. Hier gibt es unterschiedlichste Ausgestaltungen von Bedingungen. Hierbei können Selbstbehalte anfallen oder auch nicht, Beschränkungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere Regelungen gelten. Die Aussage der BKK ist also auch hier nicht für jede PKV zutreffend.

Natürlich weiß ich nicht, ob dieser Vergleich der BKK nur für eine Person erstellt wurde, oder im großen Stil an alle Angestellten und Wechselwilligen versand wurde bzw. wird.

Klar ist auch, dass nicht für jeden die PKV der „richtige“ Weg ist. Dafür müssen Vor- und Nachteile abgewogen und intensiv erörtert werden, die Systemunterschiede zwischen GKV und PKV klar sein und bei einem Angebot für eine PKV die Wünsche an den Versicherungsschutz genauestens fixiert werden.

Solche Vergleiche wie oben aufgeführt tragen meiner Meinung nach aber nur zur zusätzlichen Verwirrung des Verbrauchers bei.

Mehr zum Thema Private Krankenversicherung finden Sie unter anderem in meinem Leitfaden zur PKV im gratis Downloadbereich.

Welche private Krankenversicherung bietet die beste Beitragsrückerstattung Teil 1?

09.12.2010 Thomas Schösser

Der PKV-Markt bietet eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichsten Modellen zur Beitragsrückerstattung (BRE) oder mit integrierten  Pauschalleistungen. Dabei geht es meistens um Erstattungen, welche bei Nichteinreichung von Krankheitskosten-Rechnungen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

Gerade für Arbeitnehmer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung haben, ist ein Tarif mit BRE oftmals überaus interessant. Nun sind auf dem Markt der privaten Krankenversicherung die unterschiedlichsten Formen der Beitragsrückerstattung zu finden. Ein paar davon möchte ich hier beispielhaft und auszugsweise aufführen und diverse Unterschiede erläutern: Sehen wir uns zunächst die Regelungen der „BestMed“-Tarife der DKV an.

In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I für das BestMed Tarifsystem: BestMed Tarife BM1-3 BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.“ findet man unter § 7 folgenden Passus (Stand 09.12.2010):

„§ 7 Wann haben Sie einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?

1. […] Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen.[…]

3.  Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind – ausgenommen sind tarifliche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle Zahnreinigungen (PZR) – unter den Voraussetzungen dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw. für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.“

Hier handelt es sich um eine sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Wirtschaftet der Versicherer in einem Jahr nicht gut, kann dies zu einem Rückgang oder gar einer Aussetzung der Beitragsrückerstattung führen. Interessant finde ich hier die Tatsache, dass stationäre Heilbehandlungen, sowie eine PZR, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen unter den bereits genannten Voraussetzungen der  eventuellen Auszahlung der BRE nicht im Wege steht. Allerdings kann man sich auch fragen, welche Auswirkungen der letzte Satz des o.a. Bedingungszitates haben könnte.

Bleiben wir bei unserem nächsten Beispiel beim VollMed Tarif M4 Tarifvariante BR4 ebenfalls von der DKV. Unter dem Punkt 8 findet man folgende Ausführungen (Stand 09.12.2010):

„8. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit aus den Leistungsbereichen 2. und 3.

Unter der Voraussetzung, dass

– der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ungekündigt besteht,

– zum Auszahlungszeitpunkt keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer aus den Leistungsbereichen 2. und 3. dieses Tarifes keine Leistungen für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochener Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach der vorliegenden Tarifvariante bestand,

wird eine garantierte Beitragsrückerstattung in der Höhe von […] EUR, für versicherte Personen, die in dem betreffenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von […] EUR erbracht.[…]“

Der wesentliche Unterschied bei dieser Variante liegt ganz klar in der garantierten Auszahlung der Beitragsrückerstattung und den klar definierten Voraussetzungen.

Nur noch ein paar Tipps: Die Beitragsrückerstattung ist nur eine von vielen hundert Kriterienpunkten, die bei der Auswahl einer für sich geeigneten PKV  durchleuchtet werden kann. Es handelt sich also nur um ein kleines Mosaiksteinchen, welches aber natürlich noch lange nicht ein ganzes Bild formt. Daher betrachten Sie auch andere Parameter. Ein paar Beispiele dafür finden Sie HIER.

Beachten Sie auch, dass die Auszahlung der BRE durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt wird.

Die Fortsetzung (Teil 2) dieses BLOG-Beitrags mit weiteren Beispielen finden Sie HIER.

Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Barmenia Krankenversicherung ändert ab 01.01.2011 Bedingungen

03.12.2010 Thomas Schösser

Für das Neugeschäft ab 01.01.2011 hat die Barmenia Krankenversicherung a.G ihre Bedingungen abgeändert. Vor allem die allgemeinen Tarifbedingung der Barmenia, welche die Musterbedingung 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009) ergänzen,  wurden aktualisiert. Dabei ist noch nicht klar, ob und inwieweit diese Änderungen nun auch für  Bestandskunden gelten. Eine schriftliche Stellungnahme der Barmenia steht dazu noch aus.

Hier nun einige, aus meiner Sicht wichtigen Änderungen. Grundlage sind die „Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. (TB/KK11) Stand 01.01.2011“  Druckstücknummer K 3899 0111 DT:

Interessant finde ich den u.a. neu eingeführten Punkt 2.4 im Paragraph Vier der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

„2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.“

Diese neue Klausel stellt meiner Meinung nach zumindest für den Tarif VB sowie für die Bausteintarife VA, VS und VD keine Verbesserung dar. Bisher wurde in den Versicherungsbedingungen dieser Tarife kein Bezug auf die deutsche GOÄ genommen. Mit dem neuen Bedingungswerk jetzt allerdings schon . Dies kann bei Krankheitskosten im Ausland unter Umständen zu Deckungslücken führen.

Kommen wir nun aber zu einigen der Verbesserungen und Klarstellungen der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

Unter § 1 2.1 erfolgt zum Thema Schutzimpfungen folgende Klarstellung:

„§1 2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden.“

Dabei wurde jetzt folgender Satz neu hinzugefügt:

„Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).[…]“

Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben aber berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung im Bereich der Kindernachversicherung (§ 2 2.1 TB/KK 11)

„§ 2 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Die inzwischen immer mehr aufkommenden medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden nun ebenfalls berücksichtigt (§ 4 2.3 TB/KK11):

„2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren“.

Ebenso findet sich im § 4 eine neue Regelung zum Thema Heilmittel wie z.B. Logopädie:

„2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.“

Weiterhin findet man ebenfalls im § 4 der TB/KK 11 folgenen neuen Passus:

„7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.

Auch wenn hier nun die Anschlussheilbehandlung genannt wird, so muss dennoch auf jeden Fall zusätzlich der Inhalt der Tarife, sowie die weiteren Voraussetzungen für die Leistung berücksichtigt werden…

Auch das Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz, wurde geändert.

Die bisherige Regelung der Tarifbedingungen (TB/KK 08) lautete:

„§ 5 1. Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

Hier wurde nun folgender Zusatz in die Tarifbedingungen TB/KK 11 der Barmenia eingeschlossen:

„§ 5 1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz

1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.“

Ob die genannten Änderungen der Bedingungen auch für den Bestand Gültigkeit erlangen ist noch nicht bekannt. Die Barmenia wurde von mir in dieser Sache mit Bitte um Antwort angeschrieben. Wie bereits erwähnt steht die Antwort noch aus.