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Vergleichsdarstellung zwischen GKV und PKV einer BKK aus Villingen-Schwenningen

15.12.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte, Selbständige und Freiberufler stellen sich die Frage...GKV oder doch lieber PKV? Was ist besser? Was sind die Vor- und Nachteile beider Systeme? Auch die ein oder andere gesetzliche Krankenversicherung verwendet mittlerweile Gegenüberstellungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zur Aufklärung Ihrer Mitglieder.

Am 04.12. erreichte mich ein Brief einer BKK aus Schwenningen, welcher an eine Interessentin für eine private Krankenversicherung adressiert war. Verblüfft vom Inhalt leitete die Dame das Schreiben per Fax an mich zur Überprüfung weiter.

Darin wird auf die vermeintlichen Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eingegangen. Betitelt wird dieser Vergleich mit „Gesetzlich oder privat versichert?“.

Einige der Inhalte dieser Gegenüberstellung sind meiner Meinung nach für den Verbraucher irreführend und teilweise fachlich inkorrekt.

Auf ein paar Punkte dieser Gegenüberstellung gehe ich nun ausschnittsweise ein:

 

Thema „Beitragsfreiheit“ Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Bei Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Übergangsgeld möglich“

„Private Krankenversicherung – Eine Beitragsfreiheit ist nicht vorgesehen“

 

Die Aussage zur PKV ist hier falsch, da es hierzu auf denjeweiligen tariflichen Inhalt der PKV ankommt. Es gibt sehr wohl einige Tarife die beispielsweise bei Bezug von Elterngeld eine zeitlich begrenzte Beitragspause oder eine pauschale Geldleistung vorsehen. Beispiele hierfür finden Sie HIER. Weiter geht es mit dem Bereich der Beiträge.

 

Thema „Beiträge“ Zitat:

„Private Krankenversicherung – Beiträge je nach individuellem Risiko und Leistungspaket, Veränderung der Beiträge nach Risikoentwicklung (Steigende Beiträge mit steigendem Alter bzw. bei Krankheit)“

 

Bei dieser Ausführung könnte der Eindruck entstehen, dass ein PKV-Versicherter, dem nach Vertragsbeginn eine schwere Erkrankung ereilt, aufgrund der neuen Diagnose auf einmal mehr Beitrag  an seine PKV bezahlen müsste. Das ist natürlich nicht der Fall. Ausnahmen kann es hier nur bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geben, z.B. bei Nichtangabe einer Vorerkrankung bei Antragstellung.

 

Thema „Risikozuschläge“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Keine Private Krankenversicherung – Bei Vorerkrankungen“

 

Dabei handelt es sich um eine extrem allgemein gehaltene und auch nicht immer richtige Behauptung. In der privaten Krankenversicherung werden bei Antragsstellung zwar bestimmte risikorelevante Vorerkrankungen vom Versicherer bewertet, doch heißt das nicht, dass automatisch immer ein Risikozuschlag erhoben wird. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit vor Antragsstellung Risikovorabanfragen einzuleiten und somit gleichzeitig mehrere Einschätzungen von unterschiedlichen Versicherern zu erhalten.

 

Thema „Leistungsübernahme“. Zitat:

„Private Krankenversicherung – Wartezeiten von 3 Monaten bis zu 3 Jahren“

 

Richtig ist hierbei, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Wartezeiten beginnt (§ 2 (1) MBKK 2009). Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 01. Januar 2009 können Wartezeiten aber entfallen. Zitat aus den MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009:

„§ 3 (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung […] ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz Abweichend von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. […]“.

Einige private Krankenversicherungen verzichten in ihren Bedingungswerken sogar komplett auf Wartezeiten. Die generelle Behauptung „in der PKV gibt es Wartezeiten“ stimmt zwar im Bezug auf die MBKK 2009, ist aber vor allem für Wechsler von GKV zur PKV, die eine entsprechende Vorversicherungszeit nachweisen können, in den allermeisten Fällen nicht relevant.

 

Thema „Befreiung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln“. Zitat:

„Gesetzliche Krankenversicherung – Wenn Zuzahlungen einen Grenzbetrag des Einkommens übersteigen“

„Private Krankenversicherung – Keine Kostenübernahme“

 

Eine PKV leistet im tariflichen Umfang. Hier gibt es unterschiedlichste Ausgestaltungen von Bedingungen. Hierbei können Selbstbehalte anfallen oder auch nicht, Beschränkungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere Regelungen gelten. Die Aussage der BKK ist also auch hier nicht für jede PKV zutreffend.

Natürlich weiß ich nicht, ob dieser Vergleich der BKK nur für eine Person erstellt wurde, oder im großen Stil an alle Angestellten und Wechselwilligen versand wurde bzw. wird.

Klar ist auch, dass nicht für jeden die PKV der „richtige“ Weg ist. Dafür müssen Vor- und Nachteile abgewogen und intensiv erörtert werden, die Systemunterschiede zwischen GKV und PKV klar sein und bei einem Angebot für eine PKV die Wünsche an den Versicherungsschutz genauestens fixiert werden.

Solche Vergleiche wie oben aufgeführt tragen meiner Meinung nach aber nur zur zusätzlichen Verwirrung des Verbrauchers bei.

Mehr zum Thema Private Krankenversicherung finden Sie unter anderem in meinem Leitfaden zur PKV im gratis Downloadbereich.

Welche private Krankenversicherung bietet die beste Beitragsrückerstattung Teil 1?

09.12.2010 Thomas Schösser

Der PKV-Markt bietet eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichsten Modellen zur Beitragsrückerstattung (BRE) oder mit integrierten  Pauschalleistungen. Dabei geht es meistens um Erstattungen, welche bei Nichteinreichung von Krankheitskosten-Rechnungen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

Gerade für Arbeitnehmer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung haben, ist ein Tarif mit BRE oftmals überaus interessant. Nun sind auf dem Markt der privaten Krankenversicherung die unterschiedlichsten Formen der Beitragsrückerstattung zu finden. Ein paar davon möchte ich hier beispielhaft und auszugsweise aufführen und diverse Unterschiede erläutern: Sehen wir uns zunächst die Regelungen der „BestMed“-Tarife der DKV an.

In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I für das BestMed Tarifsystem: BestMed Tarife BM1-3 BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.“ findet man unter § 7 folgenden Passus (Stand 09.12.2010):

„§ 7 Wann haben Sie einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?

1. […] Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen.[…]

3.  Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind – ausgenommen sind tarifliche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle Zahnreinigungen (PZR) – unter den Voraussetzungen dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw. für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.“

Hier handelt es sich um eine sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Wirtschaftet der Versicherer in einem Jahr nicht gut, kann dies zu einem Rückgang oder gar einer Aussetzung der Beitragsrückerstattung führen. Interessant finde ich hier die Tatsache, dass stationäre Heilbehandlungen, sowie eine PZR, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen unter den bereits genannten Voraussetzungen der  eventuellen Auszahlung der BRE nicht im Wege steht. Allerdings kann man sich auch fragen, welche Auswirkungen der letzte Satz des o.a. Bedingungszitates haben könnte.

Bleiben wir bei unserem nächsten Beispiel beim VollMed Tarif M4 Tarifvariante BR4 ebenfalls von der DKV. Unter dem Punkt 8 findet man folgende Ausführungen (Stand 09.12.2010):

„8. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit aus den Leistungsbereichen 2. und 3.

Unter der Voraussetzung, dass

– der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ungekündigt besteht,

– zum Auszahlungszeitpunkt keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer aus den Leistungsbereichen 2. und 3. dieses Tarifes keine Leistungen für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochener Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach der vorliegenden Tarifvariante bestand,

wird eine garantierte Beitragsrückerstattung in der Höhe von […] EUR, für versicherte Personen, die in dem betreffenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von […] EUR erbracht.[…]“

Der wesentliche Unterschied bei dieser Variante liegt ganz klar in der garantierten Auszahlung der Beitragsrückerstattung und den klar definierten Voraussetzungen.

Nur noch ein paar Tipps: Die Beitragsrückerstattung ist nur eine von vielen hundert Kriterienpunkten, die bei der Auswahl einer für sich geeigneten PKV  durchleuchtet werden kann. Es handelt sich also nur um ein kleines Mosaiksteinchen, welches aber natürlich noch lange nicht ein ganzes Bild formt. Daher betrachten Sie auch andere Parameter. Ein paar Beispiele dafür finden Sie HIER.

Beachten Sie auch, dass die Auszahlung der BRE durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt wird.

Die Fortsetzung (Teil 2) dieses BLOG-Beitrags mit weiteren Beispielen finden Sie HIER.

Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Barmenia Krankenversicherung ändert ab 01.01.2011 Bedingungen

03.12.2010 Thomas Schösser

Für das Neugeschäft ab 01.01.2011 hat die Barmenia Krankenversicherung a.G ihre Bedingungen abgeändert. Vor allem die allgemeinen Tarifbedingung der Barmenia, welche die Musterbedingung 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009) ergänzen,  wurden aktualisiert. Dabei ist noch nicht klar, ob und inwieweit diese Änderungen nun auch für  Bestandskunden gelten. Eine schriftliche Stellungnahme der Barmenia steht dazu noch aus.

Hier nun einige, aus meiner Sicht wichtigen Änderungen. Grundlage sind die „Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. (TB/KK11) Stand 01.01.2011“  Druckstücknummer K 3899 0111 DT:

Interessant finde ich den u.a. neu eingeführten Punkt 2.4 im Paragraph Vier der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

„2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.“

Diese neue Klausel stellt meiner Meinung nach zumindest für den Tarif VB sowie für die Bausteintarife VA, VS und VD keine Verbesserung dar. Bisher wurde in den Versicherungsbedingungen dieser Tarife kein Bezug auf die deutsche GOÄ genommen. Mit dem neuen Bedingungswerk jetzt allerdings schon . Dies kann bei Krankheitskosten im Ausland unter Umständen zu Deckungslücken führen.

Kommen wir nun aber zu einigen der Verbesserungen und Klarstellungen der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

Unter § 1 2.1 erfolgt zum Thema Schutzimpfungen folgende Klarstellung:

„§1 2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden.“

Dabei wurde jetzt folgender Satz neu hinzugefügt:

„Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).[…]“

Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben aber berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung im Bereich der Kindernachversicherung (§ 2 2.1 TB/KK 11)

„§ 2 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Die inzwischen immer mehr aufkommenden medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden nun ebenfalls berücksichtigt (§ 4 2.3 TB/KK11):

„2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren“.

Ebenso findet sich im § 4 eine neue Regelung zum Thema Heilmittel wie z.B. Logopädie:

„2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.“

Weiterhin findet man ebenfalls im § 4 der TB/KK 11 folgenen neuen Passus:

„7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.

Auch wenn hier nun die Anschlussheilbehandlung genannt wird, so muss dennoch auf jeden Fall zusätzlich der Inhalt der Tarife, sowie die weiteren Voraussetzungen für die Leistung berücksichtigt werden…

Auch das Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz, wurde geändert.

Die bisherige Regelung der Tarifbedingungen (TB/KK 08) lautete:

„§ 5 1. Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

Hier wurde nun folgender Zusatz in die Tarifbedingungen TB/KK 11 der Barmenia eingeschlossen:

„§ 5 1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz

1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.“

Ob die genannten Änderungen der Bedingungen auch für den Bestand Gültigkeit erlangen ist noch nicht bekannt. Die Barmenia wurde von mir in dieser Sache mit Bitte um Antwort angeschrieben. Wie bereits erwähnt steht die Antwort noch aus.

AXA Krankenversicherung führt neue Tarife für ambulante Psychotherapie als Ergänzung für die Tarife EL-N und EL Bonus-N ein

30.11.2010 Thomas Schösser

„ab sofort bietet die AXA Krankenversicherung einen neuen Ergänzungsbaustein für ambulante Psychotherapie zu den Tarifen EL-N und EL Bonus-N an.[…] Der neue Tarif heißt EPT-N (Ergänzende PsychoTherapie Neue Welt).“

…so heißt es in der „Fachinformation“ der AXA vom 15. November 2010.

Warum wird hier ein Zusatztarif für eine private Krankenvollversicherung angeboten?

In Bedingungen der Tarife EL-N und EL-Bonus-N sind jeweils Leistungen für die ambulante Psychotherapie ausgeschlossen. So heißt es beispielsweise in den Tarif-Bedingungen des EL-Bonus-N (Druckstücknummer VK370 23.02.2010):

 

„B. Leistungsausschlüsse

Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leistungen im Tarif ELBonus-N nicht im Versicherungsschutz enthalten:

– ambulante und stationäre Kuren bzw. Rehabilitionsmaßnahmen; für Anschlussheilbehandlungen in Gemischten Krankenanstalten wird unter den Voraussetzungen der Nummer 13b Abs. 2 TB 2009 geleistet.

ambulante psychotherapeutische Behandlung;
– Schwangerschaftsunterbrechungen aus nicht medizinischen Gründen;
– Sterilisation und Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer künstlichen Befruchtung;
– Fahrtkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung.
[…]“

 

Mit dem neuen Ergänzungstarif EPT-N kann nun aber der Bereich ambulante Psychotherapie mit folgenden Leistungen eingeschlossen werden:

„[…] Für medizinisch notwendige ambulante psychotherapeutische Behandlung werden erstattungsfähige Aufwendungen zu 75% erstattet. Die Leistungen sind auf 30 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt.[…]“ (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010)

Dieser neue Tarif kann nur gleichzeitig mit den Volltarifen EL-N oder EL Bonus-N abgeschlossen werden und steht für Versicherungsbeginne ab 01.01.2011 zur Verfügung. Ein nachträglicher Abschluss ist allerdings nicht möglich.

Die AXA Krankenversicherung regelt die Versicherungsfähigkeit weiterhin im Teil C des Tarifbedingswerks (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010).

 

„C Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung ohne Leistung für ambulante Psychotherapie besteht.“

 

Die Aufnahmefähigkeit (geregelt im Abschnitt B des Tarifbedingungswerks EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010) besteht eben aber auch nur, wie bereits beschrieben, für Personen, die zur gleichen Zeit mit dem Tarif EPT-N einen der beiden Tarife (EL-N oder EL Bonus-N) bei der AXA abschließen.

Auf den neuen Zusatztarif wird natürlich auch der sogennante 10% gesetzliche Zuschlag erhoben.

Dienstunfähigkeitsklausel der ERGO Lebensversicherung AG (ehemals „Hamburg Mannheimer“) ab Oktober 2010 wesentlich verändert

26.11.2010 Thomas Schösser

Vertragsbedingungen diverser Dienstunfähigkeitsversicherungen für Beamte wurden in der Vergangenheit oftmals abgeändert. Nun trifft es die DU-Klausel der ERGO.

Die ERGO Lebensversicherung AG hat per 01.10.2010 in dem Bedingungswerk Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung „TOP-BUZ“ („Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung“) die Definition, was Dienstunfähigkeit für Beamte nach dem Bedingungswerk bedeutet wie folgt gefasst:

 

„[…] § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] 1. c) Werden vor Vollendung des 46. Lebensjahres der versicherten Person Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, gilt bei Beamten des öffentlichen Dienstes die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. […]“

 

Zum Vergleich in den „Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (BUV) der ERGO Lebensversicherung AG (Stand: 07.2010)“ wurde noch folgender Passus zur Dienstunfähigkeit offiziell angeboten:

 

„[…] § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] 1. c) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. Für unsere Leistungen ist es unerheblich, ob nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenberuf ein Zivilberuf ausgeübt wird.[…]“

 

Hier fällt vor allem ein wesentlicher Unterschiede auf. Hierbei meine ich natürlich die Altersgrenze. Nehmen wir z.B. einen 50jährigen Beamten, der BU-Rente auf Grundlage des neuen Bedingungswerks ab Oktober 2010 beantragen möchte. Dieser kann wegen seines Alters nur aus der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, aber eben nicht mehr auf Grundlage einer Dienstunfähigkeit Leistungen aus dem Vertrag erhalten.

Früher Bedingungswerke der damals noch „Hamburg Mannheimer“ hatten andere Definitionen hinterlegt. Z.B. in den „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (TOP-BUZ)“ (Stand 05/08) war im §2 1. c) der Satz „Für unsere Leistungen ist es unerheblich, ob nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenberuf ein Zivilberuf ausgeübt wird“ nicht aufgeführt.

Des weiteren arbeitet die „ERGO“ mit dem sogenannten Invitatiomodell. Das bedeutet, dass der Antragssteller nach Einreichung seines Antrags vom Versicherer ein Angebot, inkl. evtl. Risikozuschlägen oder Ausschlüssen, mit allen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen erhält. Der Versicherungsnehmer kann durch seine Unterschrift das Angebot annehmen. Bevor Sie ein Angebot dieser Art unterzeichnen, prüfen Sie die Inhalte auf deren Korrektheit.

Noch ein paar allgemeine Hinweise: Bevor Sie sich für eine Versicherung Ihrer Arbeitskraft entscheiden, sollten Sie mehrere Dinge beachten. Zum einen sollten Ihnen die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Definitionen der Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bekannt sein. Zum anderen sollten Sie die Höhe Ihrer Absicherung und natürlich insbesondere die Bedingungswerke der BU-Versicherer genauestens überprüfen und auf Grundlage Ihrer persönlichen Wünsche und Bedürfnisse auswählen.

Beachten Sie auch immer das eine „Klausel“ oder ein Bedingungspassus im Zusammenwirkung mit anderen Teilen des Bedingungswerks vom Versicherer mit Relativierungen oder Einschränkungen versehen werden kann. Sie werden erstaunt sein, was oftmals ein Wort mehr oder weniger bewirken kann.

Genau deshalb ist es umso wichtiger alle Bereiche der Bedingungen zu durchleuchten und zu analysieren, und sich nicht nur ausschließlich mit einem Bedingungsmosaik zu beschäftigen.

Bundestag beschließt Fall der „3-Jahresfrist“ – Wechsel in PKV für Angestellte wird erleichtert

15.11.2010 Thomas Schösser

Am 12. November 2010 wurde die Abschaffung der sogenannten „Dreijahresgrenze“ für Arbeitnehmer welche in die PKV wechseln möchten vom Bundestag beschlossen.

Seit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 war für Arbeiter und Arbeitnehmer ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Am 12.11.2010 stimmte der Bundestag nun u.a. über grundsätzliche Änderungen des §6 und §9 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ab.

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestag heißt es dazu:

„Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 12. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/3040) zur „nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung“ der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der am 10. November vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (17/3696) angenommen.

In der Drucksache „17/3040“ findet man auf Seite 8 zum § 6 „Versicherungsfreiheit“ folgende Ausführung…

„[…] Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch […]
2. §6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hatgestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. […]“

Da diese Regelung bereits am 31.12.2010 in Kraft tritt, wird somit vielen Arbeitnehmern, welche bereits im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und voraussichtlich im nächstes Jahr weiterhin überschreiten, der Wechsel in die private Krankenversicherung ab 01.01.2011 ermöglicht (siehe Begründung auf Seite 21 der Drucksache 17/3040).

Unter anderem findet man in der oben aufgeführten Drucksache zu den Änderungen des § 9 „Freiwillige Versicherung“ weiterhin folgenden Passus:

„[…] 3. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach §6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“. […]“

Somit ist für Arbeiter und Angestellte die ab 01.01.2011 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) eine sofortige Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung möglich, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze übersteigen wird.

Doch Achtung: Überstürzen Sie nichts. Handeln Sie nicht voreilig. Bevor Sie in eine private Krankenversicherung wechseln sollten Ihnen u.a. zunächst einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen GKV und PKV geläufig sein.

Haben Sie sich mit dem Thema der Leistungsunterschiede in der privaten Krankenversicherung beschäftigt? Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Leistungsinhalte, die von Bedeutung sein könnten.

Manche fragen sich vielleicht: Warum sollte man sich so intensiv mit dem Thema Leistungen in der PKV beschäftigen?

Jeder muss davon ausgehen, dass der „eingekaufte“ private Versicherungsschutz gegen Krankheitskosten evtl. ein Leben lang ausreichend sein muss.

Daher sollte die Auswahl der privaten Krankenversicherung stets mit Bedacht erfolgen, auch wenn die Entscheidungsfindung dadurch ein, zwei oder mehr Monate länger dauert… Da die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch mitten  im Kalenderjahr zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar ist (gerechnet von dem Monat  in dem die Kündigung erklärt wird), kann ein Wechsel zur PKV u.U. auch noch nach dem 01.01.2011 erfolgen (Ausnahmen kann es allerdings bei Wahltarifen der GKV geben).

Möchten Sie mehr erfahren? Dann können Sie mich gerne unverbindlich kontaktieren.

Risikovorabanfrage oder lieber gleich einen Antrag bei einer Versicherung einreichen?

10.11.2010 Thomas Schösser

In die PKV mit Vorerkrankungen wechseln– wie geht man am geschicktesten vor, oder bei welcher Versicherung soll man jetzt den Antrag stellen?

Nun hat man sich für den Wechsel in eine private Krankenversicherung entschieden und sich vielleicht schon den ein oder anderen Tarif bzw. Versicherer ausgesucht. Doch nicht selten stellen bestehende Krankheiten, wie z.B. Allergien, eine kürzliche OP oder ein Bandscheibenvorfall bei Eintritt in die PKV aufgrund diverser Gesundheitsfragen eine Hürde dar.

Durch die sogenannte Risikoprüfung, in welcher vor allem der Gesundheitsstatus des Interessenten erfasst wird, erfragen die privaten Krankenversicherer an welchen Krankheiten der Antragssteller leidet.

Daraufhin bewertet die jeweilige Krankenversicherung ob ein erhöhtes Risiko besteht und kann aufgrund dessen einen Beitragszuschlag, auch Risikozuschlag genannt, und / oder Leistungsausschlüsse verlangen, oder den Antrag sogar ganz ablehnen (Ausnahmen gibt es bei der Öffnungsaktion für Beamte oder im Basistarif).

Doch bewertet nicht jede Versicherung Krankheiten auf die gleiche Art und Weise. Im Gegenteil. So kann es sein, dass bei der gleichen Krankheitsdiagnose z.B.

Versicherer „1“ mit einem 10%tigen Risikozuschlag,

Versicherer „2“ mit einer Annahme ohne Risikozuschlag und

Versicherer „3“ mit einer Ablehnung reagiert.

Gehen wir von folgender fiktiven Situation aus:

Ein PKV-Interessent stellt einen Antrag auf eine private Krankenversicherung bei seiner ausgesuchten Gesellschaft für den gewählten Tarif. Leider wird der Antrag wegen seiner Vorerkrankungen von der Krankenversicherung abgelehnt. Nun möchte der Interessent es noch einmal bei einem anderen zweiten Versicherer probieren. Der zweite Versicherer stellt nun folgende Frage in seinem Antrag:

„Ist ein Antrag auf Krankenversicherung derzeit anderweitig gestellt oder wurde ein solcher Antrag vom Versicherer abgelehnt, zurückgestellt oder mit Beitragszuschlag bzw. Leistungsausschluss angenommen?“

Diese Frage müsste der Antragsteller nun mit „ja“ beantworten.

Wie geht man also nun am besten vor, wenn man sich für eine private Krankenversicherung interessiert, jedoch bereits unter diversen Erkrankungen leidet?

Meiner Meinung nach ist die Lösung des Problems die Durchführung einer sogenannten Risikovorabanfrage. Dabei handelt es sich um eine „Ausschreibung“ bei der mehrere Versicherer gleichzeitig um die Bewertung der Diagnosen, Krankheiten, Beschwerden gebeten werden.

Nachdem die angeschriebenen Gesellschaften eine Einschätzung vorgenommen haben, kann sich der Interessent u.U. aus vielen verschiedenen Angeboten das für ihn persönlich Beste Angebot aussuchen. Allerdings sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung, welche einen gerade annimmt wählen. Vor dem Wechsel in eine PKV sollten unter anderem die Leistungsinhalte, also das „Kleingedruckte“ genauestens überprüft und verstanden werden, um im Krankheitsfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

Beispiele für mögliche Parameter für eine private Krankenversicherung finden Sie  hier.

Auf Wunsch führe ich für meine Kunden Risikovoranfragen bei diversen Versicherern durch, um das für ihn Beste Angebot hinsichtlich gewünschtem Versicherungsumfang und Risikozuschlag ausfindig zu machen. Diese Vorgehensweise eignet sich selbstverständlich auch für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerne können Sie mich zu diesem Thema kontaktieren.

Kann man mit bestehender Schwangerschaft in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln?

03.11.2010 Thomas Schösser

Kann man trotz bestehender Schwangerschaft in die PKV? Schwanger in die private Krankenversicherung wechseln. Ist das möglich?

Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist stets mit einer „Risikoprüfung“, also mit Gesundheitsfragen verbunden. Dabei werden vom privaten Krankenversicherer die „Risiken“ diverser Krankheiten und die evtl. dadurch entstehenden höheren Kosten kalkuliert und eingeschätzt.

Wie heißt es im Volksmund so schön: Wenn man schwanger ist, ist man nicht krank.“

Das stimmt natürlich. Für einen privaten Krankenversicherer stellt eine bei Antragsstellung bestehende Schwangerschaft allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko dar. Aus diesem Grund lehnen die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender Schwangerschaft ab oder stellen den Antrag bis zur Vollendung der Geburt zurück.

Ausnahmen kann es bei der sogenannten „Öffnungsaktion“ oder im „Basistarif“ geben. Unter Umständen ist es jedoch mit Hilfe eines auf die PKV spezialisierten Beraters durchaus möglich, trotz Schwangerschaft in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bei Gesellschaften, die Schwangere versichern, gibt es die unterschiedlichsten Annahmerichtlinien. Zum Beispiel kann die Aufnahme in die Krankenversicherung nur bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsmonat möglich gemacht werden, oder es wird lediglich Versicherungsschutz für die „Regelleistungen“ im Krankenhaus, also ohne Chefarztbehandlung sowie ohne Ein- bzw. Zweibettzimmer angeboten…und so weiter…

Trotzdem sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung abschließen, sondern sich im vorhinein gut informieren. Beispielsweise sollten bei der Auswahl des Tarifs unter anderem folgende wichtige Dinge beachtet werden:

Gerade der Punkt „Voraussetzungen der Kindernachversicherung“ sollte genau überprüft werden. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 finden man zu diesem Bereich unter anderem folgenden Passus:

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Eine wichtige Regelung, welche die Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich macht. Allerdings kann die Voraussetzung der 3monatigen Vorversicherungszeit eines Elternteils dem Annahmezwang des Versicherers entgegenstehen und somit die Versicherung des Kindes gefährden. Einige private Krankenversicherer haben diese Regelung abgeändert. Hier ein paar Bedingungsbeispiele:

„Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.“

…oder ein anderes Beispiel…

„Abweichend von § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die dort geforderte Versicherungsdauer auch dann ab Geburt, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragsstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“

…oder die Vorversicherungsfrist eines Elternteils entfällt wie in folgendem Beispiel:

„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Natürlich war das nur ein grober Überriss über die Möglichkeiten und Gegebenheiten. Wie man sieht gibt vor allem bei dem Thema „Abschluss einer PKV bei bestehender Schwangerschaft“ einiges zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

PKV-Vortrag auf der IHK-Veranstaltung EXISTENZ 2010 für Existenzgründer und Jungunternehmer

25.10.2010 Thomas Schösser

Am Samstag, den 13. November 2010, werde ich im Rahmen der IHK-Veranstaltung
“ EXISTENZ 2010 “ 
einen Vortrag zum Thema private Krankenversicherung für Existenzgründer und Jungunternehmer halten.

Veranstaltungsort ist das M, O, C, München in der Lilienthalallee 40 in 80939 München.

Mein Vortrag wird von 15.15 Uhr bis 16.15 Uhr im Raum C 117 stattfinden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler?

22.10.2010 Thomas Schösser

In vielen Gesprächen mit Interessenten, aber auch in diversen Internetforen stelle ich oftmals fest, dass fast keiner die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler kennt. Der Gesetzgeber differenziert diese beiden Berufe aber, und für den Versicherungsnehmer selbst, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob er sich nun von einen Makler oder einen Vertreter beraten lässt. Dieser BLOG-Beitrag soll die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Versicherungs-Makler und dem Versicherungs-Vertreter aufzeigen.

In § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) findet man folgende Begriffsbestimmungen:

„(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.“

Soweit so gut. In den Absätzen 2 und 3 des § 59 VVG wird nun wie folgt zwischen diesen beiden unterschieden:

„(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“

Ein Versicherungsvertreter, egal ob gebundener oder ungebundener, steht also rechtlich gesehen auf der Seite des Versicherers, da er von einem bzw. mehreren Versicherern damit betraut ist,  Versicherungen zu vermitteln. Ganz anders beim Versicherungsmakler. Die Stellung des Maklers ist im §59 VVG wie folgt definiert:

„(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. […]“

Ein Makler steht also rechtlich gesehen auf der Seite des Versicherungskunden. Der Mandant des Maklers, z.B. ein Interessent für eine BU oder PKV, kann einen Versicherungsmakler damit beauftragen für ihn einen geeigneten, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zugeschnittenen Versicherungsschutz zu suchen. Der Versicherungsmakler ist quasi Vertreter des Versicherungskunden und kann auch als Verhandlungspartner zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer fungieren.

Die Aufgaben des Maklers umfassen, je nachdem was mit dem Mandanten vereinbart wird, zum Beispiel

  • die Beratung sowie Durchführung einer Marktanalyse,
  • die Durchführung einer Risikovorabanfrage (Ausschreibung) bei mehreren Anbietern,
  • die Verwaltung der Versicherungsverträge

Die Pflichten und Aufgaben des Versicherungsmaklers können in einem sogenannten Maklervertrag schriftlich fixiert werden. Ein Versicherungsmakler ist also Sachwalter und Interessensvertreter seines Mandaten (des Versicherungsnehmers).

Wie kann ich jetzt herausfinden, wer mich berät?

Zunächst ist jeder Versicherungsvermittler bei dem ersten Geschäftskontakt dazu verpflichtet, dem Interessenten die sogenannte Erstinformation auzuhändigen. Darin muss u.a. ersichtlich sein, ob der Vermittler ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungvertreter ist. Die Erstinformation zu meiner Person finden Sie hier.

Zusätzlich kann im öffentlich zugänglichen Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) der Status des Vermittlers eingesehen werden.

Natürlich ist alleine die Eintragung des Vermittlers im Register keine Garantie dafür, dass dieser auch gleichzeitig für alle Versicherungsfragen „der“ kompetente Ansprechpartner ist. Meiner Meinung nach ist gerade in den Bereichen der privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung tiefes Fachwissen und viel Erfahrung notwendig, um den Versicherungskunden optimal zur Seite stehen zu können.

Ich habe mich als Versicherungsmakler auf die Themen PKV,  BU und Dienstunfähigkeitsversicherung spezialisiert, um meinen Mandanten eine gute und umfassende Beratung zu diesen wichtigen Versicherungsfeldern liefern zu können.

Weitere Details zum Thema Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.