Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Warum finden Beitragsanpassungen bei privaten Krankenversicherungen statt? Was soll man tun?

16.10.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel ist es bei vielen Tarifen privater Krankenversicherer wieder soweit. Die Beiträge und / oder die vereinbarte Selbstbeteiligung wird erhöht. Vielen Fragen sich warum?

Grundsätzlich kann es hierfür unterschiedlichste Gründe geben. Steigen beispielsweise die Gesundheitskosten oder erhöht sich die Lebenserwartung der Bevölkerung, hat dies natürlich unmittelbaren Einfluss auf die zukünftigen Ausgaben der privaten Krankenversicherungen.

Warum? Da die vertraglich garantieren Leistungsinhalte privater Krankenversicherungstarife von Seiten des Versicherers nicht reduziert werden können, müssen, damit kein finanzieller „Engpass“ entsteht, die steigenden Kosten durch Erhöhung der Einnahmen „ausgeglichen“ werden. Leben die Versicherten statistisch gesehen länger, so ist natürlich auch mit einer längeren Kostenbelastung für die PKV zu rechnen.

Neben den genannten Gründen gibt es jedoch auch vertraglich „fixierte“ Beitragsanpassungen. Beispielsweise bei privaten Krankenversicherungen für Kinder oder bei sogenannten „Ausbildungstarifen“. Hierbei handelt es sich meist um PKV-Tarife mit reduzierten Beiträgen für z.B. Kinder, Studenten oder Beamtenanfänger, wie Referendare. Meist werden diese Tarife ohne Altersrückstellungen kalkuliert. In der Regel wird nach Ablauf der im PKV-Vertrag vorgegebenen Frist oder aber auch bei Ende der Voraussetzungen für den Ausbildungstarif der Beitrag bedingungsgemäß angepasst. Dabei handelt es sich allerdings um im Vertragswerk festgelegte Zeitpunkte, die dadurch nicht unvorhergesehen eintreten, vorausgesetzt man kennt diese.

Anders verhält es sich mit Tarifen, die von vornherein zu niedrig kalkuliert wurden. Geht die ursprüngliche „Rechnung“ des Versicherers nicht auf, sind Beitragsanpassungen natürlich ein logischer Schritt.

Im §12b des VAG „Prämienänderungen in der Krankenversicherung; Treuhänder“ kann man unter anderem folgendes über die Vorgehensweise einer BAP erfahren (Auszug aus dem VAG – Stand 16.10.2010):

„(1)Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. […]“

Fazit: Beitragserhöhungen in der PKV finden nicht ohne Grund statt. Allerdings sind alleine schon aufgrund der inflationären Entwicklung, der Veränderungen bei den Gesundheitskosten und der älter werdenden Bevölkerung, Beitragsanpassungen nicht zu vermeiden.

Was soll man jetzt bei einer Beitragserhöhung seiner PKV tun? Soll man jetzt kündigen?

Als erstes sollte gelten, nicht überstürzt oder unüberlegt handeln. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung hat finanzielle Folgen. Z.B. könnten, je nachdem wann die PKV begonnen hat, unter Umständen die kompletten Altersrückstellungen verloren gehen. Zudem sollte ein „ständiger“ Wechsel von einem Krankenversicherer zum nächsten nie das Ziel sein.

Der „Weg“ zu einer für sich passenden privaten Krankenversicherung sollte immer auf Grundlage einer objektiven und rationalen Entscheidung gefällt werden. Machen Sie sich klar, dass der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz unter Umständen ein Leben lang „genügen“ muss. Neu aufgetretene Erkrankungen können je nach Versicherer den Eintritt in eine neue private Krankenversicherung aufgrund von Risikozuschlägen oder gar Ausschlüssen schwieriger oder unmöglich machen.

Sehen Sie sich das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen noch einmal genauer an, und vergleichen Sie den Inhalt mit Ihren Wünschen an den Versicherungsschutz. Beispiele für mögliche Auswahlkriterien zur PKV finden Sie hier. Sollte Ihnen nach eingehender Prüfung Ihre jetzige Situation nicht zusagen, dann lassen Sie sich zunächst „Lösungsvorschläge“ von Ihrem bisherigen Versicherer unterbreiten. Sehen Sie sich dabei auch das Unternehmen sowie alle verfügbaren Tarifangebote noch einmal genau an.

Sollten Sie sich einen objektiven Marktvergleich zur privaten Krankenversicherung wünschen, achten Sie möglichst darauf, einen unabhängigen und vor allem spezialisiertenMakler aufzusuchen. Das Thema PKV ist extrem umfangreich und erfordert viel Fachwissen und Erfahrung. Zudem hat ein Versicherungsmakler die Möglichkeit eine sogenannte Risikovorabanfrage, also eine „Ausschreibung“ bei mehreren Gesellschaften mit Ihrem persönlichen „Risikoprofil“ zu tätigen und damit unterschiedliche Angebote einzuholen.

Egal ob Sie eher zu einem Versichererwechsel oder einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung tendieren, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile detailliert erklären, wägen Sie diese in aller Ruhe und ohne Zeitdruck ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Voraussichtlicher maximaler Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung für das Jahr 2011

05.10.2010 Thomas Schösser

In meinem letzten BLOG-Beitrag habe ich u.a. bereits über die voraussichtliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 geschrieben. Glaubt man den bisherigen Meldungen und Berechnungen, dann wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV für das Jahr 2011 von 14,9% (allgemeiner Beitragssatz 2010) auf 15,5% angehoben werden.

Somit würde sich, trotz der vermutlich sinkenden Beitragsbemessungsgrenze, der maximale Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherungen für das Jahr 2011 dennoch erhöhen.

Vorweg sei gesagt, dass natürlich maximal die Hälfte (50%) des tatsächlichen zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden kann. Jedoch eben nur höchstens bis zu einer festgelegten Grenze, die sich wie folgt errechnet:

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Mit den vorläufigen Zahlen für 2011 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ergeben:

€ 3712,50 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2) = € 271,01

Siehe dazu unter anderem § 257 SGB V. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind separat zu betrachten.

Bitte beachten Sie, dass die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2011 noch nicht endgültig gesetzlich beschlossen wurden. Ob die oben aufgeführten Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich so ausfallen wie oben genannt, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.

Haben Sie noch Fragen? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) sowie Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 wird wahrscheinlich gesenkt werden

02.10.2010 Thomas Schösser

Laut diversen Medienberichten soll die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, für das Jahr 2011 voraussichtlich auf € 49.500,- (€ 4.125,- monatlich) gesenkt werden. Die JAEG für das Jahr 2010 beträgt € 49.950,-. (Gemeint sind hierbei die Jahresarbeitsentgeltgrenzen des SGB V §6 Absatz 6)

Ebenso wird vermutlich eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2011 auf € 44.550,- ( € 3.712,50 im Monat) stattfinden. Zum Vergleich, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2010 beträgt € 45.000,-.

Damit würde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV im Vergleich zur Grenze des Jahres 2010 um 1% abgesenkt werden.

Interessant ist, dass der sogenannte Referentenentwurf der Bundesregierung „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011“, welcher u.a. die oben aufgeführte Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausweist, schon einige Zeit im Internet als PDF-Datei zu finden ist, obwohl dieser noch nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurde.

Für mich ein Grund noch einmal beim zuständigen Ministerium anzufragen. Am 01. Oktober 2010 kam dann folgende Antwort per Email:

„Sehr geehrter Herr Schösser, der Ihrer E-Mail beigefügte Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 ist noch nicht von der Bundesregierung gebilligt. Der voraussichtliche Termin für den Beschluss der Bundesregierung ist der 13. Oktober 2010. Wie auch die vergangenen Jahre wird der (dann) von der Bundesregierung beschlossene Entwurf dem Internetauftritt des Bundesministieriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) beigefügt. Termin für die Zustimmung des Bundesrates ist voraussichtlich der 26. November 2010 […] Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb2 […]

Bei diesen Werten handelt es sich also , Stand 02.10.2010, nur um vorläufige Zahlen. Ob die jeweiligen Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich genauso endgültig von der Regierung festgelegt werden, wird sich voraussichtlich erst im  November oder Dezember 2010 zeigen.

Dreijahresfrist für Arbeitnehmer in der PKV soll zum 01. Januar 2011 fallen

27.09.2010 Thomas Schösser

Der Wegfall der sogenannten 3-Jahresfrist wurde am 12.November 2010 vom Bundestag beschlossen. Mehr Informationen siehe folgenden BLOG-Beitrag https://www.pkv-inhalte.de/pkv-bu-av-blog/bundestag-beschliesst-fall-der-3-jahresfrist-wechsel-in-pkv-fuer-angestellte-wird-erleichtert/. Es folgt nun der ursrüngliche BLOG-Beitrag vom 27. September 2010 mit der Überschrift „Dreijahresfrist für Arbeitnehmer in der PKV soll zum 01. Januar 2011 fallen“:

Was verbirgt sich eigentlich hinter der sogenannten „Dreijahresfrist“?

Seit Einführung des GKV-WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) gilt für Arbeitnehmer folgende Regel. Arbeitnehmer können erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn sie in drei aufeinander folgende Kalenderjahren ein Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, erzielt haben und immer noch erzielen. Diese Regelung soll nun zum 01.01.2011 fallen.

Laut Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 22.09.2010 über die „wesentlichen Regelungsinhalte des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG)“ sollen ab 01.01.2011 unter anderem folgende unten aufgeführten Änderungen gelten.

Zu beachten ist hier, dass bisher lediglich das Bundeskabinett diese Regelungen beschlossen hat (Stand 22.09.2010). Gültigkeit erlangen diese jedoch erst, wenn der Bundestag zustimmt und der Bundespräsident die Änderungen mit seiner Unterschrift „bewilligt“. Das Gesetzesvorhaben wird daraufhin im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Welche Änderungen ergeben sich insbesondere für die private Krankenversicherung und für Personen, welche in die PKV wechseln möchten? Wird die Drei-Jahres-Regel für Arbeitnehmer nun abgeschafft?

Zitat aus dem Regierungsentwurf vom 22.09.2010:

Durch Änderungen in den §§ 6 und 9 SGB V („Drei-Jahres-Regelung“) wird die Aussage des Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach ein Wechsel aus der GKV in die PKV zukünftig wieder nach einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll.

…weiter heißt es…

Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wieder hergestellt. Danach endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeitnehmer künftig wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr (anteiliges) Jahresarbeitsentgelt im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

Außerdem soll für Berufsanfänger folgende Regelung gelten:
Zitat:

Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) wird zugleich – wie nach dem vor GKV-WSG geltenden Recht – die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.

Mit der Begründung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft wird diesem Personkreis somit ein sofortiger oder zumindest zeitnaher Wechsel in eine private Krankenversicherung ermöglicht.

Zudem gilt für Arbeitnehmer die bereits 2010 die JAEG überschritten haben und 2011 weiterhin überschreiten ab 01.01.2011 voraussichtlich folgendes:
Zitat:

Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits zum Ende des Jahres 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.

Bitte beachten Sie, das dies nur ein grober Überriss über die gesetzlichen Bestimmungen bzw. geplanten Änderungen war. Ob ein Wechsel der Krankenversicherung möglich ist muss immer individuell im Einzelfall geprüft werden.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung nicht unüberlegt irgendeinen Tarif auswählen, sondern anhand eines gut überlegten Leitfadens Kriterien zur Entscheidungsfindung aussuchen. Die Leistungsunterschiede einzelner Tarife können nämlich gewaltig sein.  Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Auswahlkriterien.

Was passiert mit den Beiträgen der PKV während der Elternzeit?

07.09.2010 Thomas Schösser

Bleibt eine private Krankenversicherung auch während der Elternzeit  bestehen, so sind auch in den allermeisten Fällen die Beiträge zur PKV weiterhin zu bezahlen.

Problematisch kann es dann werden, wenn der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung für Arbeitnehmer entfällt und die Versicherungsprämien alleine vom Versicherungsnehmer aufgebracht werden müssen.

Einige Versicherer bieten hier den ein oder anderen Tarif mit diversen Lösungsansätzen z.B. in Form von einmaligen Zuschüssen oder gar den Verzicht auf Prämienzahlungen (Beitragsfreistellung) an. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Bedingungsdefinitionen, von denen ich nun einige beispielhaft aufzeigen werde.

Hier ein Definitionsbeispiel zur Beitragsbefreiung:

„Während der ersten 6 Monate während des Bezugs von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes […] die Schwangerschaft bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.“

In der oben genannten Definition ist die Beitragsbefreiung auf 6 Monate befristet und an den Bezug von Elterngeld gekoppelt.

Bei folgender exemplarischen Bedingungsaussage ist der Bezug von Elterngeld dagegen nicht zwingend notwendig:

Solange im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens jedoch für sechs Monate, wird der Tarif für die betroffene versicherte Person beitragsfrei weitergeführt.[…]“

Doch gibt es auch Tarife mit längeren Beitragsbefreiungszeiten. Oftmals aber mit anderen Einschränkungen (z.B. Einkommensgrenzen, Vorversicherungszeiten etc. ) wie im folgendem Beispiel:

„Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht nach Entbindung ein Anspruch auf Beitragsfreiheit von maximal zwölf Monaten, sofern das zu versteuernde Familien-Bruttoeinkommen im Jahr vor der Geburt für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, für Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern 40.000 EUR, für andere Personen 30.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt. Diese Leistung wird nur für Entbindungen gewährt, die frühestens acht Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.“

Natürlich muss bei allen Definitionen immer auch überprüft werden, für welche Tarife genau die Beitragsbefreiung nun gilt.

Manch ein Versicherer geht komplett andere Wege und bietet im Tarif anstelle einer Beitragsbefreiung ein Übergangsgeld an. Hier ein Beispiel für eine solche pauschale Leistung des Versicherers:

„Hat die Versicherte nachweislich ihre Erwerbstätigkeit (ausgenommen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / selbständige Tätigkeiten gemäß […]) wegen der Geburt ihres Kindes für mindestens 3 Monate aufgegeben, so wird eine Pauschale von 2.000,00 EUR als Übergangsgeld für die Zeit, in der die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, gezahlt.“

Diese exemplarischen Bedingungsbeispiele sollen aufzeigen, dass es auch in der PKV verschiedene Möglichkeiten zur Geldwerten Hilfe in der Elternzeit gibt. Doch zählt wie bei jedem Leistungsbereich jedes einzelne Wort im Bedingungswerk über Leistungserstattung, -kürzung oder gar -ablehnung.

Natürlich bietet bei weitem nicht jeder Tarif solche Lösungen an. Doch sollte bei der Auswahl einer privaten Krankenversicherung nicht alleine nur dieser eine Leistungspunkt betrachtet werden. Verlieren Sie den Blick nicht für all die anderen wichtigen Kriterien, welche ebenfalls beleuchtet werden sollten, um keine existenziell bedrohlichen Lücken im Versicherungsschutz zu riskieren.

Weiterführende Informationen zur PKV:

Ebook und Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung

Blogserie über Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungen der PKV

Was tun wenn der Beruf nicht ins „Raster“ des BU-Versicherers fällt?

27.08.2010 Thomas Schösser

Nicht selten kommt es vor, dass der langen Suche nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung bereits bei der Berechnung des Beitrags erste Hürden folgen.

Beispielsweise dann, wenn der ausgeübte Beruf des Antragsstellers nicht im sogenannten „Berufskatalog“ des BU-Versicherers hinterlegt ist.

In den allermeisten Fällen stellen die Versicherer Berufslisten bereit, aus denen man seinen derzeitigen Beruf „auswählen“ kann.

Dabei stufen die meisten Versicherer Berufe in sogenannte Gruppen ein. Hierbei kalkuliert das Versicherungsunternehmen neben vielen weiteren Dingen vor allem auch die Wahrscheinlichkeit eines Leistungsfalls für die jeweilige Tätigkeit.

Dadurch werden die verschiedenen Berufsgruppen meist je nach Versicherer / Tarif preislich und /oder teilweise sogar vertragsinhaltlich differenziert.

Wie bereits erwähnt kommt es manchmal aber vor, dass ein Versicherer bestimmte Berufsbezeichnung nicht in seiner „Liste“ inkludiert hat.

Nun sollte man hier aber nicht einfach blind einen ähnlichen oder gar anderen Beruf aus dem angebotenen Katalog aussuchen. Das könnte unter Umständen dazu führen, dass die vom jeweiligen Versicherer berechnete BU-Eintrittswahrscheinlichkeit des in der „Aufzählung“ aufgeführten Berufs nicht mit dem ansonsten kalkulierten BU-Risiko der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherungskunden übereinstimmt.

Hierzu ein Beispiel:

Die täglichen Arbeitsabläufe mehrerer Architekten müssen nicht immer zwingenderweise identisch sein. Der Eine sitzt ausschließlich im Büro und führt Planungsarbeiten durch, der Zweite besichtigt Baustellen und ein Dritter muss die Welt bereisen, um seine Arbeit verrichten zu können.

Ein anderes Beispiel wären zwei Lageristen. Der Eine bewegt Objekte mit körperlich schwerer Arbeit, der Andere ist rein für die Planung und Organisation der Lagerhallen zuständig. Obwohl es sich hier vermeintlich um den gleichen Beruf handelt, nämlich Lagerist, ist die Tätigkeit bei jedem jeweils anders ausgestaltet und verteilt.

Daher kann es sinnvoll sein bereits von Beginn an eine detaillierte Beschreibung der täglichen beruflichen Tätigkeit beim Versicherer mit einzureichen.

So kann sich dieser bei der Einstufung bzw. der Bewertung der Arbeit des Antragsstellers ein wesentlich umfassenderes Bild machen und gegebenenfalls eine individuelle Berufsgruppeneinstufung durchführen.

Zudem können mit einem Tätigkeitsprofil schon vor Vertragsbeginn oftmals Missverständnisse zur Ausgestaltung des Berufs vermieden werden.

Die Tätigkeitsbeschreibung sollte vor allem eine Auflistung aller „typischen“ Arbeitsbereiche / -verrichtungen und deren genauen Inhalt wiedergeben.

Ein Beispiel:

Ein sogenannter „Bürojob“ kann viele Facetten haben. Der eine Büroarbeiter erstellt Präsentationen und stellt diese anderen Mitarbeitern vor, der andere führt Planungsarbeiten im Büro durch, und wieder ein anderer berät Kunden … und so weiter.

Wichtig dabei ist unter anderem auch die Angabe der prozentualen oder zeitlichen Verteilung der jeweiligen Bereiche und des täglichen Tuns.

Klar ist, dass bei einer so wichtigen Versicherung wie einer BU, welche ja das Einkommen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit durch die Rentenzahlung weiterhin sichern soll, vieles beachtet und durchdacht werden muss.

Denken Sie auch stets daran, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch einer Anderen gleicht. Die Leistungsunterschiede sind teilweise immens. Unter Umständen kann ein Wort im „Kleingedruckten“ schon über Leistung oder Ablehnung der BU-Rente entscheidend sein.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder Unterstützung suchen können Sie mich gerne kontaktieren.

Weiterführende Informationen zum Thema BU:

Berufsunfähig was ist das überhaupt?

Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU?

Ombudsmann-Beschwerden des Jahres 2009 in der privaten Krankenversicherung

24.07.2010 Thomas Schösser

Vor kurzem wurde nun der Bericht des PKV-Ombudsmannes für das Jahr 2009 veröffentlicht.

Der PKV-Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle für Personen, die mit Ihrer privaten Krankenversicherung im Streit liegen. Dieser versucht eine Einigung oder Kompromisslösung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden zu finden.

Interessant ist die Steigerung der „ zulässigen“ Beschwerden auf 5015 im Jahr 2009. Zum Vergleich im Jahr 2003 waren es dagegen nur 2208. Dabei verteilen sich 83% der zulässigen Beschwerden des Jahres 2009 auf den Bereich der Krankheitskostenvollversicherung.

Bei den Beschwerdegründen im Jahr 2009 fällt auf, dass neben dem Bereich der Arnei-, Heil- und Hilfsmittel und der Streitigkeiten rund um das Thema Gebühren (z.B. GOÄ / GOZ), auch ein separater Punkt zu den Vertragsbedingungen, im Ombudsmannbericht „AVB“ genannt, zu finden ist. Laut dem PKV-Ombudsmannbericht des Jahres 2009 wollten viele Kunden wissen, wie diverse Bedingungstexte zu interpretieren sind.

Meiner Meinung nach liegt das vor allem an der wachsenden Erkenntnis der Verbraucher zu der Tatsache, dass die Inhalte der Vertragsbedingungen einer PKV, also dort wo geregelt wird was versichert ist und was nicht, sich nicht nur von ein paar Dingen differenzieren, sondern dass die Unterschiede teilweise sehr groß sind.

Nun fällt es verständlicherweise einem Laien sehr schwer sich durch den Vertragsjungle der jeweiligen Tarif- und Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MBKK) zurecht zu finden und vor allem zu verstehen was die Inhalte zu bedeuten haben.

Tatsächlich muss man sämtliche Vertragsbedingungen durchlesen, um den genauen Inhalt richtig und vollständig zu verstehen.

Insgesamt gibt es mehrere 100 Kriterien, die zu Auswahl einer PKV herangezogen werden können und auch sollten. Den größtenteils geht es dabei nicht um Dinge wie z.B. Beitragsrückerstattung, Brillen- oder Heilpraktikerleistungen, sondern um die Absicherung finanziell existenziell bedrohlicher Risiken. Hier finden Sie ein paar Beispiele für solche Parameter.

Einen Link zum Tätigkeitsbericht des PKV-Ombudsmann finden Sie unter der Rubrik „Topp-Links“.

Was leistet die PKV für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie?

25.06.2010 Thomas Schösser

Viele Interessenten einer privaten Krankenversicherung legen großen Wert darauf, dass ein PKV-Tarif  „gute“ Leistungen speziell im Zahnbereich vorsieht. Daher erklärt sich auch das rege Interesse an der Höhe der Erstattungsprozentsätze für Zahnersatzmaßnahmen wie z.B. Kronen oder Implantaten.

Doch gibt es abgesehen von den versicherten %-Sätzen noch viele weitere unterschiedliche Formulierungen und Ausgestaltungen von Bedingungen, welche für den Inhalt der Zahnleistungen des jeweiligen Tarifs letztendlich maßgeblich sind.

Die Frage ist also nicht was leistet die private Krankenversicherung generell, sondern was leistet der ausgewählte Tarif im einzelnen?

Zum Beispiel sind bei einigen Bedingungswerken privater Krankenversicherungstarife sogennante ZAHNSTAFFELN hinterlegt. Hierbei geht es um Limitierungen bzw. Grenzen meist innerhalb der ersten Versicherungsjahre.

Zahnstaffeln gibt es in vielen Variationen. Hier ein Formulierungsbeispiel:

„…In den ersten Versicherungsjahren sind die Leistungen wie folgt begrenzt (Zahnstaffel):

1. Jahr 1.000,- Euro

1. – 2. Jahr 2.000,- Euro

1. – 3. Jahr 3.000,-  Euro…“

Wie bereits gesagt gibt es auf dem Markt der Privaten Krankenversicherung (PKV) zahlreiche verschiedene Zahnstaffelregelungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen mit unterschiedlichster Ausgestaltung.

Neben unterschiedlich hohen Höchstbeträgen und Zeiträumen, findet man bei manchen Tarifen eine Zahnstaffel vor, die beispielsweise nur für einen bestimmten Bereich der Zahnleistungen gilt und / oder bei einem Unfallereignis entfällt. Dies könnte dann z.B. so aussehen:

 

„…Bei unfallbedingter zahnärztlicher bzw. kieferorthopädischer Behandlung entfällt die Zahnstaffel…“

 

Allerdings gibt es unter anderem auch private Krankenversicherungstarife mit  Zahnstaffeln ohne zeitliche Begrenzungen. Dies könnte dann beispielsweise so defniniert sein:

 

„…Zahnersatz und Kieferorthopädie maximal 5.000 EUR pro Jahr…“

 

MATERIAL- und LABORKOSTENLISTE

Vor allem bei Zahnersatzmaßnahme machen die Kosten für Materialien und Laborarbeiten oft einen hohen Teil der Gesamtrechnung aus. Einige Tarife sehen für diese Positionen Limitierungen z.B. in einer Sachkostenliste vor. Achten Sie darauf, dass der Versicherer bei Veränderung der Preisentwicklung in seinem Bedingungswerk eine Anpassung der Höchstbeträge vorsieht, und ob die Begrenzungen heute schon zu Ihren Wünschen an die Erstattung für Zahnersatz passen.

HEIL- und KOSTENPLAN

Manche Tarife sehen eine Kürzung bzw. Ablehnung der Leistungen bei Nichteinreichung von Heil- und Kostenplänen vor Behandlungsbeginn beim Versicherer vor.

So eine Regelung könnte beispielsweise so aussehen:

 

„..Zahnersatzmaßnahmen zu 80 %, wenn dem Versicherer vor Beginn der Zahnersatzmaßnahme ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wurde und der Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur Hälfte des vorgenannten Erstattungssatzes…“

 

Weitere Parameterbeispiele, die bei der Auswahl der Zahnleistung wichtig sein könnten (keine abschließende Aufzählung):

Welche Art von Zahnersatz ist überhaupt versichert?

Werden Boni ausgezahlt oder erhöhen sich die Leistungen nach Durchführung von Zahnprophylaxemaßnahmen?

Sieht der Tarif sogenannte Inlays als Zahnersatz oder Zahnbehandlung an?

Sind Leistungen für Kieferorthopädie mit oder ohne Altersbeschränkung versehen?

Gibt es sonstige Einschränkungen oder Begrenzungen?

Aufgrund der oben aufgeführten Punkte wird schnell klar, dass es keinen einheitlichen Leistungsumfang gibt, sondern dass gerade wegen den unterschiedlichen Definitionen auch im Zahnsegment jeder einzelne PKV-Tarif  auf seinen genauen Leistungsinhalt überprüft werden sollte.

Allerdings gibt es noch viele andere Leistungs-Kern-Bereiche (z.B. Transporte, Gemischte Anstalten, Alternative Medizin / Heilpraktiker, Geltungsbereich, Psychotherapie, Ausschlussdefinitionen, Hilfsmittel, Heilmittel, Arzneimittel, Honorare usw.) mit mehreren hundert Auswahlkriterien die zur Findung eines privaten Krankenversicherungstarifs beachtet werden können.

Zur Vorbereitung auf ein erstes Beratungsgespräch zum Thema PKV habe ich im Downloadbereich einen Kriterienfragebogen hinterlegt. Dieser soll helfen einen ersten Einblick in einige Leistungsbereiche zu bekommen.

Wie viel Selbstbeteiligung muss bei unterjährigem Beginn bezahlt werden?

15.06.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen schließen die private Krankenversicherung mit einer vertraglich fixierten Selbstbeteiligung ab, da bei Tarifen inklusive Selbstbehalt die zu zahlenden Prämien oftmals niedriger ausfallen.

Eine solche Selbstbeteiligungsregelung könnte im Bedingungswerk dann z.B. wie folgt ausgestaltet sein:

„Selbstbehalt bei Aufwendungen für ambulante Behandlung gemäß § … EUR 1.200,-.“

Die Höhe einer betragsmäßig festgelegten Selbstbeteiligung kann jedoch unter Umständen durch eine sogenannte Beitragsanpassung seitens des Versicherers verändert werden.

Wenn aber der Versicherungsbeginn innerhalb des laufenden Jahres liegt (z.B. 01. Dezember) stellt sich die Frage, ob für das Beginnjahr nun die volle Selbstbeteiligung oder nur ein Teil davon als vereinbart gilt? Nun manche Tarife sehen eine Reduzierung des Selbstbehaltes vor, manche nicht. Hier müssen die jeweiligen Bedingungsformulierungen beleuchtet werden.

Unabhängig davon sollte man sich zunächst ansehen, für welche Leistungsbereiche der Selbstbehalt überhaupt gilt. Zum Beispiel nur für den ambulanten Bereich, auch für zahnärztliche Rechnungen oder generell für alle Aufwendungen?

Bei einigen Tarifen fällt die Selbstbeteiligung für diverse Positionen, wie beispielsweise Vorsorgeuntersuchungenzur Früherkennung von Krankheiten, professionelle Zahnreinigung, Impfungen oder Zahnprophylaxemaßnahmen nicht an.

Doch verbleiben unter Umständen dennoch Kosten, die zunächst aufgrund des noch nicht „aufgezehrten“ vereinbarten Selbstbehalts der Versicherungsnehmer der PKV zunächst selbst tragen muss.

Manche Tarife sehen bei unterjährigem Beginn der privaten Krankenversicherung eine automatische Reduzierung des Selbstbehalts vor. Eine solche Definition im Bedingungswerk könnte beispielsweise dann so aussehen:

„Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht zum 01.Januar eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses liegenden Monat dieses Kalenderjahres“

Bei diesem Beispiel würde ein Beginn am 01. Juli die vereinbarte Selbstbeteiligung bis zum Ende es ersten Kalenderjahres der Versicherung auf die Hälfte reduzieren, da bereits 6 Monate vergangen sind. Im nächsten Jahr würde dann wieder der volle Selbstbehalt gelten.

Überprüfen Sie, ob der Tarif auch gleichzeitig eine Reduzierung von Limitierungen / Höchstbeträgen (z.B. maximal € 2.500,- für Heilmittel) bei unterjährigem Versicherungsbeginn vorsieht.

Welche Selbstbeteiligungsvariante die „Richtige“ ist, kommt auf die individuellen Wünsche eines jeden Einzelnen an. Zu diesem Thema habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den LINK dazu.

Mehr Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie auch in meinem Ebook zur PKV im gratis Downloadbereich.

Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen in der PKV

02.06.2010 Thomas Schösser

Erstattungen für Sehhilfen scheinen für sehr viele Interessenten einer privaten Krankenversicherung eine große Rolle zu spielen. „Was zahlt die Versicherung für Brillen?“

Nachfragen, welcher Tarif die besten Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen bietet sind daher keine Seltenheit.

Dies erklärt sich meiner Meinung nach dadurch, dass Erfahrungen mit Kosten für Sehhilfen im Alltag allgegenwärtig sind. Wenn man sich also schon privat versichert, wieso dann nicht auch auf diesen Faktor achten?...denken sich viele.

Dabei ist zu bemerken, dass Brillen in der PKV zu den sogenannten Hilfsmitteln zählen.

Zwar werden Leistungen für Sehhilfen durchschnittlich öfter „abgerufen“ als Hilfsmittel wie z.B. ein Blindenhund, Ernährungspumpen oder ein Krankenfahrstuhl, doch fallen die finanziellen Aufwendungen bei diesen in der Regel wesentlich höher aus als bei der Anschaffung einer Brille.

Ist das Hilfsmittel nicht über den privaten Krankenversicherungstarif versichert, muss der Versicherungsnehmer dieses dann selbst aus eigener Tasche bezahlen, und das kann unter Umständen sehr teuer werden.

Deshalb sollten beim Blick in die Vertragsbedingungen nicht nur Leistungen für Sehhilfen sondern gerade auch der gesamte Hilfsmittelkatalog betrachtet werden.

Da das Thema jedoch sehr oft angesprochen wird, möchte ich hier ein paar Beispiele aufzählen, was Sie bei der Auswahl einer Sehhilfeleistung unter anderem beachten können:

  • Welche Sehhilfen sind versichert? (offene Beschreibung oder abgeschlossene Aufzählung)
  • Gibt es Euro- bzw. prozentuale Begrenzungen und wenn ja wie sind diese ausgestaltet?
  • Gibt es Eingrenzungen wie z.B. in „einfacher Ausführung“
  • Werden auch Reparaturkosten erstattet?
  • Wie oft bzw. wann kann eine Leistung in Anspruch genommen werden?
  • Entsteht unter gewissen Voraussetzungen, z.B. ab 6 Dioptrien oder Veränderung der Sehstärke um mehr als 0,5 Dioptrien, auch vor Ablauf einer Frist Anspruch auf Erstattungen?
  • Wer ist nach dem Tarif „berechtigt“ die Notwendigkeit einer Sehhilfe festzustellen?

Beachten Sie jedoch, dass es viele weitere Kriterienpunkte aus den unterschiedlichsten Bereichen (z.B. Heilmittel, Gemischte Anstalten, Psychotherapie, Transportkosten, Geltungsbereich, Vorsorge usw.) zur Auswahl eines PKV-Tarifs gibt. Unter dem Punkt Auswahlkriterien finden Sie weitere Beispiele.