Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Braucht man eine Pflegezusatzversicherung und worauf muss man achten?

21.04.2010 Thomas Schösser

Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit diverse Leistungen vorsieht.

Allerdings sind diese Leistungen fast immer unzureichend, um die real anfallenden Kosten für einen Pflegeaufwand abzufangen. Mehr Informationen über die Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Das Risiko von hohen Pflegekosten lässt viele Menschen über eine private Zusatzversicherung nachdenken. Meiner Meinung nach macht das auch Sinn. Denn hierbei handelt es sich, für die allermeisten Personen, um ein finanziell existenziell bedrohendes Risiko, das die Betroffenen im Fall der Fälle ein Vermögen kosten kann.

Die private Versicherungswirtschaft bietet eine große Auswahl an Zusatzversicherungsprodukten als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung an. Ob in Verbindung mit einem Rentenversicherungsprodukt, als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung, das Angebot ist üppig und man kann leicht den Überblick verlieren.

Dabei gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Hier ein paar Beispiele worauf man bei der Auswahl einer Pflegeergänzungsversicherung, losgelöst von der Wahl ob Restkosten- oder Tagegeldversicherung, achten könnte (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie ist der Versicherungsfall genau definiert? Wann wird geleistet?
  • Welche Behandlungen sind versichert? (z.B. durch persönliche Angehörige oder professionelles Pflegepersonal)
  • Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung ausgestaltet?
  • Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht?
  • Wird auch bei Eintritt einer Demenzerkrankung geleistet?
  • Sind die Leistungen, zum Beispiel durch eine Dynamik, inflationsgeschützt?
  • Erfolgt eine Beitragsbefreiung des Vertrages im Leistungsfall?
  • Welche Leistungsobergrenzen / Limitierungen gibt es und wie sind diese ausgestaltet?
  • Bestehen Wartezeiten / Karenzzeiten?
  • Entsteht ein Leistungsanspruch erst nach dem die Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen wurde?
  • Wann muss die Pflegebedürftigkeit beim Versicherer angezeigt werden?
  • Kann der Versicherer die Leistungen des Vertrages bei Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI  „anpassen“?

Neben diesen, gibt es noch viele weitere Bedingungsinhalte, die näher beleuchtet werden sollten.

In einem meiner nächsten Artikel werde ich näher auf die Unterschiede zwischen Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung eingehen.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Was sind Primärarzt- / Hausarzttarife?

10.04.2010 Thomas Schösser

Oft werde ich in meinen Beratungsgesprächen gefragt, was den gegen einen Hausarzt- oder Primärarzttarif einzuwenden sei.  Manch einer meint: „Ein gesetzlich Krankenversicherter geht doch auch zuerst zu seinem Hausarzt…und wenn man mit solch einem Tarif  Beitrag sparen kann, ist das doch nicht verkehrt.“

Jedoch nimmt ein Privatpatient gegenüber seinem Behandler eine ganz andere Rolle als ein GKV-Versicherter ein. Für den Arzt sind Privatpatienten nämlich sogennante Selbstzahler. Das ist vielen nicht bewusst.

Nach der erbrachten Behandlung schreibt der Arzt eine Rechnung, die der Privatpatient ihm wiederum bezahlen muss. Wie viel der PKV-Versicherte dann daraufhin von seinem privaten Krankenversicherer erstattet bekommt, kann dem Arzt dann letztendlich egal sein.

Wenn Sie mehr über den Systemunterschied zwischen GKV und PKV erfahren möchten, dann klicken Sie hier.

Was verbirgt sich eigentlich hinter solchen Hausarzt- oder Primärarzttarifen?

Bei den meisten Primär- oder Hausarzttarifen sind diverse „Spielregeln“, oftmals in Verbindung mit einer Auflistung derjenigen Ärzte, bei denen eine Behandlung zu einem festgelegten %-Satz erstattet wird, in den Versicherungsbedingungen hinterlegt.

Ein solche Aufzählung/Definition im Tarifwerk eines Versicherers könnte dann beispielsweise so aussehen (die folgenden Definitionen sind rein exemplarisch, also nur Beispiele, um die Thematik an sich verständlicher zu machen.  Am Markt der Privaten Krankenversicherung gibt es weitaus mehr Bedingungsdefinitionen als hier aufgeführt, die sich von den folgenden sehr unterscheiden):

„Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung / Behandlung durch Ärzte

Die Erstattung erfolgt zu 100%, wenn die Behandlung durch einen der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird

  • Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)
  • Facharzt für Kinderheilkunde
  • Facharzt für Gynäkologie
  • Facharzt für Augenheilkunde
  • Not- und Bereitschaftsarzt

Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes erfolgte.

Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes ist anzuzeigen.“

ODER

„Ärztliche Leistungen

100 % Erstattung des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Ärzte, wenn für die Erstbehandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Frauenheilkunde, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen, ein Notarzt, Bereitschaftsarzt oder ein Vertragsarzt des Versicherers in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen.“

Meistens folgt daraufhin die Erläuterung, was passiert, wenn man sich nicht von den vorgeschriebenen Ärzten behandeln lässt, oder die Bedingungen / „Spielregeln“ nicht einhält. Diese könnten dann beispielsweise so definiert sein:

„Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden nur 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.“

ODER

80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der oben genannten Ärzte in Anspruch genommen wird.“

Natürlich gibt es in diesem Bereich die unterschiedlichsten Definitionen. Das Kostenrisiko, welches von einigen Primärarzt- oder Hausarzttarifen ausgeht, sollte jedoch jeder Privatpatient genaustens kennen, bevor er sich für oder gegen einen Tarif entscheidet.

Bei den oben aufgeführten Beispielen handelt es sich um rein exemplarische Darstellungen. Dieser Artikel gibt keinerlei Empfehlung für oder gegen einen Tarif / Versicherer ab.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Mehr Informationen zur privaten Krankenversicherung, wie mein Ebook oder den Kriterienfragebogen zur PKV, finden Sie im gratis Donwloadbereich.

Beitragsanpassung bei der Continentalen Krankenversicherung a. G.

29.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 passt nun auch die Continentale Krankenversicherung a.G. bei einigen ihrer Tarife die Neugeschäftsbeiträge an.

Im Tarif „GS1PLUS“ finden bei Männern bestimmten Alters Neugeschäftsbeitragserhöhungen von teilweise über 8% statt.

Wollen Sie wissen warum überhaupt Veränderungen der Beiträge in der privaten Krankenversicherung stattfinden? Unter diesem LINK finden Sie die Antwort.

Bitte beachten Sie, dass die Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden können.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, sollten Sie dies nicht unbedacht tun. Zu dem Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?“ habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Überprüfen Sie, ob ihr momentaner Versicherungsschutz noch mit Ihren Wünschen und Bedürfnissen im Einklang steht und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungstarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.

Optionsrechte zum Tarif- und Selbstbehaltwechsel in der privaten Krankenversicherung

23.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherer bieten in ihrer Tarifauswahl auch sogenannte Einsteigertarife an. Diese sind meist mit einem günstigen Preis ausgestattet und haben dafür oftmals einen niedrigeren Leistungsumfang.

Dabei kann es passieren, dass diverse Bereiche wie beispielweise Fahrtkosten zur Dialysebehandlung, bestimmte Hilfsmittel oder Leistungen für Psychotherapie im gewählten Tarif einfach nicht mitversichert sind. Die dadurch entstehenden Kosten trägt dann der Versicherungsnehmer selbst.

Der Umfang des gesetzlichen Tarifwechselrechts, welcher im Paragraph 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt ist, kann gegebenenfalls im Einzelfall nicht mehr ausreichen, um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen.

Gerade deshalb kann es bei Tarifen mit geringem Leistungsumfang wichtig sein, vertraglich garantierte Optionen auf eine Höherversicherung hinterlegt zu haben.

Solche Wechseloptionen gibt es reichlich. Die jeweiligen Definitionen sind sehr facettenreich.

Achten Sie besonders auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

  • In welche Tarife darf gewechselt werden?
  • Wie ist der Versicherungsumfang des Zieltarifs?
  • Wann ist der Wechsel möglich und welche Fristen müssen eingehalten werden?
  • Wie lange oder in welchem Zeitraum gilt das Recht zur Umstellung?
  • Darf auch nach Eintritt einer Erkrankung der Tarif gewechselt werden?
  • Sind neue Gesundheitsprüfungen erforderlich?
  • Kann ein Risikozuschlag erhoben werden?
  • Ist für den hinzukommenden Schutz eine Wartezeit einzuhalten?
  • Wird die Prämie mit einem neuen Eintrittsalter berechnet?

…um nur ein paar zu nennen.

Hier zwei Beispiele für von mir ausgewählter Vertragsklauseln zum Thema Wechseloptionen (nicht viele Tarife bieten überhaupt Optionsrechte in Ihren Bedingungswerken an, und wenn doch, dann sind diese je nach Tarif sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die folgenden zwei Definitionen sind daher nur exemplarische Beispiele um die Thematik an sich besser verständlich zu machen)

Beispiel 1 (Reduzierung der Selbstbeteiligung)

Tarifstufe mit niedrigerem Selbstbehalt:

„Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass die versicherte Person – auch nach einem vorangegangenen Wechsel in eine Tarifstufe mit höherem Selbstbehalt – einmal oder mehrmals ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Tarifstufe des Tarifs […] mit niedrigerem Selbstbehalt wechseln kann, wenn – in der Tarifstufe, in der die versicherte Person versichert ist, eine Beitragsanpassung erfolgt und – die betroffene versicherte Person vor dem Wirksamwerden der Beitragsanpassung bereits mindestens 24 Monate ununterbrochen in dieser Tarifstufe versichert war. Der Wechsel muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragsanpassung zum Tage des Wirksamwerdens der Beitragsanpassung beantragt werden.“

Beispiel 2 (Tarifwechseloption)

Optionsrecht auf höherwertigen Versicherungsschutz

„Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person das Recht, im 4., 6. und 8. Versicherungsjahr ohne Risikoprüfung für den bestehenden Versicherungsschutz in einen höherwertigen Versicherungsschutz […] zu wechseln, […].  Bei Umstellung im 4. Jahr wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung und neue Risikozuschläge verzichtet. Bei Umstellung im 6. oder 8. Jahr kann für hinzukommende Teile ein Risikozuschlag gemäß §8 a (3) und (4) MB/KK 2009 verlangt werden, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Risikozuschlag für die Mehrleistung ist im 6. Jahr auf 50% und im 8. Jahr auf 100% des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils beschränkt. Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes sind keine Wartezeiten einzuhalten.“

Man bemerkt schnell das auch die Ausgestaltung der Wechseloptionen eine wichtige Rolle spielen kann.  Nehmen Sie also die vertraglich hinterlegten Optionsrechte im Bedingungswerk der für Sie interessanten Tarife genau unter die Lupe. Doch beachten Sie auch, andere Kriterien bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Tarife für PKV-Einsteiger und Existenzgründer

19.03.2010 Thomas Schösser

Beim Sprung in die Selbstständigkeit brauchen viele zu Beginn ihrer Existenzgründung liquide Mittel. Deshalb steht das Thema Reduzierung der laufenden Kosten oft im Mittelpunkt.

Viele kommen auf den Gedanken mit Abschluss einer günstigen privaten Krankenversicherung ein paar Euro einzusparen.

Der PKV-Markt bietet viele sogenannte Einsteigertarife für Existenzgründer. Dahinter verbergen sich oftmals Krankenversicherungstarife mit sehr günstigen Beiträgen, welche meist mit einen abgespeckten Versicherungsumfang bestückt sind.

Ideen diverser Versicherer Leistungsaussparung in den Tarifen vorzunehmen gibt es reichlich. Dabei geht es nicht nur um den Verzicht auf Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder weniger Erstattungen für Zahnersatz.

Hier zwei Beispiele für Leistungsreduzierungen aus den Bereichen ambulante Psychotherapie und ambulante Transportkostenleistung:

Beispiele von Vertragsklauseln zur ambulante Psychotherapie:

Definition 1

„Nicht erstattungsfähige Leistungen – Weiterhin sind ambulante Psychotherapie und Kur-/Sanatoriumsleistungen nicht erstattungsfähig.“

oder

Definition 2

„Ambulante Psychotherapie 50%
Ersetzt werden ab der 31. Sitzung eines Kalenderjahres Aufwendungen für jede weitere Sitzung im Kalenderjahr“

Bei beiden oben aufgelisteten Definitionen, kann eine psychische Erkrankung, beispielsweise verursacht durch Verlust eines nahen Angehörigen oder durch einen schweren Verkehrsunfall,  sehr teuer werden. Nehmen wir bei unserem Beispiel an, eine Sitzung würde € 100,- kosten. Dann wären bei einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von jährlich 60 Sitzungen bei „Definition 1“ € 6.000,- und bei „Definition 2“ € 4.500 pro Jahr vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen.

Beispiel einer Vertragsklausel zu ambulanten Transportkosten:


„Transportkosten sind nur im Rahmen einer ambulanten Operation bis 50 EUR erstattungsfähig, sofern der Transport medizinisch notwendig ist.“

Bei diesem Beispiel wären unter anderem ambulante Transporte zur Dialyse- und / oder Strahlentherapie nicht versichert. Nehmen wir an jemand muss 3 mal die Woche zur ambulanten Dialysebehandlung gebracht werden. Die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigen wir in dem Beispiel mal nur mit € 60,-. Dann würde alleine für diese Position pro Jahr  € 8.640,- (60 Euro x 3mal in der Woche x 4 Wochen x 12 Monate) an Kosten auf den Versicherungskunden zukommen.

Es gibt noch viele weitere Beispiele für mögliche Leistungsbeschränkungen in der privaten Krankenversicherung.

Sollten sie sich aus finanziellen Gründen trotzdem für einen sogenannten Einsteigertarif entscheiden, achten Sie darauf, dass Optionsrechte ohne erneute Gesundheitsprüfung, und auch bei bereits bestehenden Erkrankungen, für einen Wechsel in andere, leistungsstärkere Tarife vorhanden sind, und wie diese genau im Bedingungswerk definiert sind.

Zum Thema Wechseloptionen finden Sie hier weitere Informationen.

Bayerische Beamtenkrankenkasse AG passt zum 01.05.2010 Beiträge an

13.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 finden nun auch bei einigen Tarifen der BBKK (Bayerischen Beamtenkrankenkasse) Beitragsanpassungen statt.

Beispielsweise werden  einige ambulante Bausteintarife, so wie unter anderem der „A 0“ oder „A 80“, bei manchen Altersgruppen im Neugeschäftsbeitrag erhöht. Auch ein paar Beihilfetarife, wie zum Beispiel der „ B20/2 “, werden im Neugeschäftbeitrag vor allem bei Männern angeglichen. Von der BAP (Beitragsanpassung) ist besonders der Tarif CompactPRIVAT – Optimal 600 B betroffen. Hier werden die Neugeschäftsbeiträge teilweise im zweistelligen prozentualen Bereich erhöht.

Weshalb finden Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung überhaupt statt? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, so sollten Sie dies nicht unüberlegt tun, da hier sehr hohe finanzielle Schäden entstehen können.Zu dem Thema, ob man nun seine PKV wegen einer Beitragserhöhung kündigen soll oder nicht, habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen, überprüfen Sie, ob der momentane Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise sehr groß.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Beitragsanpassung zum 01.04. sowie 01.05.2010 bei der Inter Krankenversicherung aG

11.03.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel 2009 auf 2010 haben viele privaten Krankenversicherung ihre Tarife angepasst. So jetzt auch die Inter Krankenversicherung aG.

Viele Fragen sich wieso und wann überhaupt eine BAP (Beitragsanpassung) durchgeführt wird? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Inter Krankenversicherung aG verändert nun bei einigen Tarifen auch ihre Neugeschäftsbeiträge zum 01. April 2010. Der Tarif „SafeLine (SLL)“ wird erst am 01. Mai 2010 angepasst werden.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Sollten Sie aufgrund einer Beitragserhöhung ihres Tarifs erwägen den Versicherer zu wechseln, so sollten Sie dies nicht voreilig tun und gründlich überdenken. Hier finden Sie einen Link zu einem älteren Artikel rund um das Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Meiner Meinung nach sollten Sie, bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Leistungsspektrum des Tarifs abgesichert sind.

Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere 100 einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr

Warum die Berufsunfähigkeits-Versicherung das Fundament der Altersvorsorge darstellt

08.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherungsnehmer empfinden eine Berufsunfähigkeitsversicherung als unwichtiges Produkt, welches nur Geld kostet.

Auf der anderen Seite haben viele die Einschnitte und Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Altersrente mitbekommen und möchten bewusst für ihre Rente im Alter (Ruhestand) privat vorsorgen. Dabei sollte die Reform derErwerbsminderungsrenten im Jahr 2001 nicht außer Acht gelassen werden, welche bei Verlust der Arbeitskraft zu fatalen Folgen führen kann.

Warum kann eine BU-Versicherung für die Altersvorsorge wichtig sein?

Machen wir ein Beispiel mit einem 30jährigen Mann, der monatlich € 500,- (Nettoanlage) für seine Altersvorsorge anspart. Gehen wir von einer jährlichen Effektivverzinsung von 5% aus (Steuern werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt), dann würde das angesparte Kapital in 30 Jahren, also mit erreichen des 60. Lebensjahres, rund € 400.000,- betragen.

Tritt aber während der Ansparphase, zum Beispiel nach 20 Jahren, eine Krankheit auf, durch die der Beruf auf  Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, fällt wenn man keine Erwerbsminderungsrente erhält oder keine anderen Einkünfte erzielt, zwangsläufig auch das Einkommen weg. Hat man hier seine Arbeitskraft nicht abgesichert, muss jetzt unter Umständen das bisher angesparte Geld, das eigentlich für die Altersvorsorge gedacht war, zum Überleben verwendet werden.

Bleiben wir bei dem vorherigen Beispiel, so wären nach 20 Jahren rund € 200.000,- angespart worden. Nehmen wir an, dass dieses Kapital mit 3% jährliche Netto-Rendite angelegt wird (Steuern werden auch bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt) und monatlich ein Betrag von € 1.500,- zum Leben entnommen wird (ohne Berücksichtigung der Inflation), so wäre nach ungefähr 14 Jahren die gesamte Summe verbraucht. In diesem Beispiel wäre der Mann 64 Jahre alt und sein angespartes Kapital weg.

Schlimmer trifft es natürlich diejenigen, die zu einem noch früheren Zeitpunkt von solch einem Arbeitskraftverlust getroffen werden und dadurch kein Einkommen mehr erhalten. Die Kreditwürdigkeit bei einer Bank geht dabei in den meisten Fällen verloren.

Da zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Bedingungen im Versicherungsfall eine Rente bis zum vereinbarten Endalter ausbezahlt  und somit auch ein weiteres Sparen für die Altersvorsorgung in solch einem Fall wie oben beschrieben für die meisten überhaupt erst möglich wird, stellt eine private Absicherung der Arbeitskraft die Grundlage für den Aufbau einer Altersrente dar.

Natürlich muss die Planung der Altersvorsorge und die Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer individuell auf die Wünsche und Ziele sowie den Bedarf jedes Einzelnen abgestimmt werden. Hierzu können Sie mich natürlich kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Hier gibt es noch weitere interessante Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hinweis: Bei den obigen Berechnungen handelt es sich um modellhafte Darstellungen. Diese wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Fehler sind jedoch nicht ausgeschlossen. Deshalb sind alle Angabe ohne Gewähr.  Steuerliche Aspekte wurden nicht berücksichtigt

Inflation frisst BU-Rente auf – Was kann man dagegen tun?

22.02.2010 Thomas Schösser

Viele Details und Kriterien gibt es bei der Wahl nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten.

Beispiele hierfür sind die Definitionen der abstrakten und konkreten Verweisung, der Arztanordnungsklausel, die festgelegte Dauer der benötigten Beeinträchtigung für eine Leistungserbringung, der Umorganisation bei Selbstständigen oder der Nachprüfung bei einem Leistungsfall und so weiter.

Da hat man unter Umständen lange nach einem für sich guten Versicherungsschutz Ausschau gehalten und sich nach langer Zeit wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden.

Doch wird fast immer ein wichtiges Detail übersehen. Die inflationäre Entwicklung (Geldentwertung). Die Preissteigerung vermindert quasi die Kaufkraft des Kapitals beziehungsweise der Rente.

Ein Beispiel: Startet man heute mit einer gewünschten BU-Rente von € 1.000,-, so muss man bedenken, dass bei einer angenommenen Inflationsrate von jährlich nur 2,5%, diese heutigen tausend Euro in 20 Jahren nur noch einer heutigen Kaufkraft von etwa € 610,- entsprechen. Nach 30 Jahren sogar nur noch rund € 475,-. Oder anders ausgedrückt, möchte man die Kaufkraft beibehalten benötigt man in 20 Jahren ungefähr € 1.640,- , in 30 Jahren dann rund € 2.100,- als monatliche Absicherung.

Was bedeutet das jetzt bei der Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit? Wie kann man der Inflation hier begegnen?

Hier gibt es zwei Modelle, welche allerdings nicht von allen Versicherern in gleicher Form angeboten werden. Heißt, jeder Versicherer kann hier sein eigenes Süppchen kochen.

Wichtig zum einen:

  • Eine dynamische Anpassungen der Beiträge und Leistungen VOR dem Versicherungsfall.

Hierbei handelt es sich um eine automatische Steigerung der Beiträge aber auch der versicherten BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Steigerung endet allerdings in den meisten Fällen bei Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hier gibt es im Markt der Berufsunfähigkeitsversicherungen die unterschiedlichsten Regelungen, wann, um wie viel, bis zu welchen Grenzen (z.B. Endalter, Rentenhöhen, Angemessenheitsprüfungen usw.) etc. eine Erhöhung erfolgen kann.

Tritt der Leistungsfall  dann ein, ist es gut, wenn man zusätzlich eine

  • Vertraglich garantierte Steigerung der BU-Rente bei einem Versicherungsfall  im Vertrag hinterlegt hat.

Mit diesem Baustein, wird gerade bei einem „frühen Leistungsfall“, beispielsweise schon in den ersten Laufzeitjahren, die vom Versicherer zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in vorgegebenen Abständen erhöht, um die Kaufkraft auch hier weiterhin  zu gewährleisten. Nicht jeder Versicherer bietet solch einen Baustein an, und die Gesellschaften welche das tun, haben hier ebenfalls je nach Tarif unterschiedliche Regelungen im Bedingungswerk verankert.

Wichtig: Achten Sie  darauf, dass diese Anpassungen der Leistungen auch vom Versicherer vertraglich garantiert werden und eben nicht von Überschüssen des Unternehmens abhängig  sind.

Bei der oben aufgeführten Berechnung handelt es sich um eine rein exemplarische Darstellung. Eine Bedarfsermittlung und Inflationsberechnung muss immer individuell für jeden Einzelfall erstellt werden.

Gesetzliche Pflegeversicherung – Erhöhung der Leistungen zum 01.01.2010 und 01.01.2012

15.02.2010 Thomas Schösser

Update vom 29.12.2012: Neuerungen in der Pflegeversicherung durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) ab dem Jahr 2013. Lesen Sie hier mehr dazu. Nun folgt der ältere Blogbeitrag vom 15.02.2010:

Im Jahr 2008 wurde die Pflegepflichtversicherung reformiert. Das war aufgrund der steigenden Kosten in diesem Segment auch notwendig. Die Reform sieht u.a. eine stufenweise Erhöhung des Anspruchs für Pflegeaufwendungen vor.

Einige dieser Änderungen habe ich hier nun ausschnittsweise zusammengefasst (Stand 15.02.2010):

Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) §36 Pflegesachleistung

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren…

SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI § 41 Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI §43 (Vollstationäre Pflege)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.

Was sagen uns diese Zahlen?

Trotz dieser Erweiterung reichen diese Gelder in der Praxis oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege zu decken. Es entstehen Versorgungslücken von zig tausend Euro, die schon einmal ein lebenslang angespartes Vermögen aufzehren können. Deshalb sollte, egal ob gesetzlich pflege- oder privat pflegepflichtversichert, immer eine Ergänzungsversicherung in Form von Pflegetagegeld- und/oder Pflegekostenversicherung abgeschlossen werden.