Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Wann kann man frühestens einen Antrag auf eine private Krankenversicherung einreichen?

17.05.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte / Arbeitnehmer können aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten frühestens zum Jahreswechsel oder erst zu einem noch späteren Zeitpunkt den Systemwechsel weg von der gesetzlichen hin zu einer privaten Krankenversicherung vollziehen.

Ebenso gibt es Personen, die bereits privat versichert sind und evtl. das Krankenversicherungsunternehmen wechseln möchten.

Doch wann soll bzw. kann man denn seinen Antrag auf eine private Krankenversicherung beim gewünschten Versicherer einreichen?

Viele Krankenversicherer lassen eine Antragsstellung schon einige Monate vor dem eigentlichen Versicherungsbeginn zu. Bei den meisten Versicherern kann ein Antrag bereits 6 Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Nicht umsonst wird in der PKV-Branche der 01.07. als Beginn der Hauptsaison bezeichnet, da auch die meisten PKV-Tarife nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zum 31.12. ordentlich kündbar sind.

Da in den meisten Fällen der Gesundheitsstand der zu versichernden Person über die generelle Annahme der Versicherung, beziehungsweise über die Erhebung sowie die Höhe eines Risikozuschlags entscheidet, kann es von Vorteil sein, den momentan guten Status seiner Gesundheit „versicherungstechnisch einzufrieren“.

Natürlich sollte man nicht einfach blind irgendeinen Tarif aussuchen, sondern durch ein ausgewogenes, individuelles Auswahlverfahren einen oder mehrere Wunschtarife ausfindig machen. Hierbei ist eine Kriterienanzahl im dreistelligen Bereich durchaus möglich und auch sinnvoll. Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Kriterien zur Auswahl einer PKV.

Für Personen, welche länger warten müssen, gibt es unter Umständen auch vorher schon Möglichkeiten , den momentanen Gesundheitsstatus mit einer Anwartschaftsversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung inklusive Wechseloptionsrechten zu fixieren.

Bei einigen solcher sogenannten „Optionstarife“ besteht z.B. ab Versicherungsfreiheit in der GKV ein Wechselrecht hin zu einem Krankenvollversicherungs-Tarif der gleichen Gesellschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung. Natürlich gibt es hier je nach Tarif / Versicherer die unterschiedlichsten Ausgestaltungen, Bedingungen, Fristen…

Dagegen bietet u.U. ein richtig eingesetzter Anwartschaftsvertrag zusätzlich die Möglichkeit, mit einem niedrigerem Eintrittsalter in einen PKV-Tarif  zu starten.

Welcher Weg für Sie „am besten“ ist, kommt ganz auf Ihre individuellen Gegebenheiten an. Ein Tipp: Suchen Sie sich rechtzeitig Ihre möglichen Wunschtarife aus, um frühzeitig und gezielt aktiv werden zu können.

Wie hoch soll man eine BU-Rente abschließen?

05.05.2010 Thomas Schösser

Rund um dieses Thema trifft man auf viele Ratschläge und Behauptungen. Von pauschalen prozentualen Absicherungen bis hin zu Empfehlungen die eventuellen Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente generell zu berücksichtigen.

Den letzten Punkt sehe ich persönlich als äußerst kritisch an. Die Definitionen wann man als berufsunfähig bzw. erbwerbsgemindet gilt, unterscheiden sich voneinander, weshalb dies meines Erachtens nicht gleich bewertet werden sollten.

Neben der individuellen Situation des Betroffenen, kommt es bei einer BU-Versicherung auf die genauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also dem Inhalt des „Kleingedruckten“ an, bei der Erwerbsminderungsrente auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Deshalb kann eben auch nicht grundsätzlich von zwei „gleichberechtigten Teilen“ einer „Gleichung zur Arbeitskraftabsicherung“ besprochen werden. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall und die dahinterstehende Situation an.

Doch wie hoch muss denn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit wirklich versichert werden?

Nun wie so oft muss der tatsächliche Bedarf immer individuell ermittelt werden. Folgende Dinge sollten jedoch bei der Berechnung nicht vergessen werden (keine abschließende Aufzählung): Lebenshaltungskosten wie z.B. für Miete, Lebensmittel, Benzin, Urlaube, Kreditverpflichtungen und so weiter. Rücklagenbildungen sollten z.B. für Reparaturkosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie, dass Beiträge zur Krankenversicherung (mit ein paar wenigen Ausnahmen) auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit in der Regel weiterbezahlt werden müssen.

Vergessen Sie nicht, auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin für Ihre Altersvorsorge zu sparen. Ansonsten kann es passieren, dass nach Ende der Zahlungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente eine große Lücke in der Altersrente entsteht.

Vergewissern Sie sich, dass die nach heutigem Stand für sie ausreichende Rente gegen die inflationäre Entwicklung geschützt ist. Welche Instrumente es unter anderem dafür gibt lesen sie hier.

Sollten Sie Einkünfte von Ehepartnern oder Lebenspartnern einplanen, beachten Sie, dass diese durch verschiedenste Weise beispielsweise durch Trennung, Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall gleichfalls ausbleiben können und deshalb nicht immer eine verlässliche Basis darstellen.

Neben diesen ganzen Parametern gibt es noch viele weitere Dinge, auf die man bei der Wahl der „richtigen“ BU-Rentenhöhe achten kann. Aus diesem Grund sollte hier immer eine individuelle Berechnung der notwendigen Absicherung erfolgen.

Pflegetagegeld- und / oder Pflegekostenversicherung? Was ist der Unterschied?

28.04.2010 Thomas Schösser

Nachdem ich in einem meiner letzten Artikel über einige Auswahlkriterien für Ergänzungsversicherungen zur Absicherung von Pflegekosten geschrieben habe, möchte ich nun auf die Frage eingehen, welche Unterschiede zwischen Pflegekosten– und Pflegetagegeldversicherungen bestehen.

Pauschal kann man das leider nicht so leicht sagen, denn die Inhalte der jeweiligen Versicherungsbedingungen sind teilweise sehr unterschiedlich definiert.

Pflegezusatzversicherung ist also nicht immer gleich Pflegezusatzversicherung, egal ob man jetzt nur die Tagegeld-, die Kostentarife oder beide Varianten miteinander vergleicht. Genau aus diesem Grund sollte immer eine detaillierte Beleuchtung der Bedingungen erfolgen, um den genauen Vertragsinhalt aufzudecken.

Zum PFLEGETAGEGELD

Bei den allermeisten Pflegetagegeldverträgen wird eine gewisser „Tagessatz“, zum Beispiel 100,- Euro pro Tag, als versichert vereinbart. Nicht selten findet man bei Tagegeldtarifen eine prozentuale Leistungsabstufung. Beispielsweise werden 100% des versicherten Tagessatzes bei Einstufung in die Pflegestufe 3, 70% bei Pflegestufe 2, 30% bei Pflegestufe 1 erstattet. Manche Tarife widerrum sehen andere prozentuale Leistungsstufen vor, oder leisten beispielsweise ausschließlich bei Erreichen der Pflegestufe 3 , je nach Tarif / Versicherung …

Beachten Sie bei der Wahl einer Pflegetagegeldversicherung den versicherten Satz hoch genug zu bemessen, damit im Pflegefall keine finanzielle Lücke entsteht.

Achten Sie darauf, dass der Tarif einen „automatischen“ Inflationsausgleich vorsieht, oder zumindest eine Möglichkeit zur Anpassung gegeben wird.

Ansonsten ist unter Umständen die heutige Absicherung in 20, 30 Jahren nicht mehr ausreichend um die Pflegekosten finanziell voll bestreiten zu können. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel mit vertraglich garantierten dynamischen Steigerungen oder Optionsrechten erfolgen.

ZUR PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG

Bei Pflegekostentarifen wird dagegen meistens eine fixierte Leistung erstattet. Zum Beispiel mit einem prozentualen Anteil an den tatsächlichen Pflegekosten, oder mit einem Festbetrag…

Der Vorteil liegt natürlich darin, dass die prozentuale Kostenversicherung auch in Zukunft „gleich“ bleibt. Allerdings bleibt auch immer die vertragliche Eigenbeteiligung fixiert.

Achtung: Manche Tarife sehen auch hier eine Kostenbegrenzung vor.

FAZIT: Die Frage, welche Variante oder ob vielleicht eine Kombination aus zwei Versicherung die richtige Lösung darstellt, lässt sich nur mit Bestimmung des individuellen Bedarfs und der Wünsche an den Versicherungsschutz des Einzelnen bestimmen.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu diesem wichtigen Thema.

Braucht man eine Pflegezusatzversicherung und worauf muss man achten?

21.04.2010 Thomas Schösser

Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit diverse Leistungen vorsieht.

Allerdings sind diese Leistungen fast immer unzureichend, um die real anfallenden Kosten für einen Pflegeaufwand abzufangen. Mehr Informationen über die Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Das Risiko von hohen Pflegekosten lässt viele Menschen über eine private Zusatzversicherung nachdenken. Meiner Meinung nach macht das auch Sinn. Denn hierbei handelt es sich, für die allermeisten Personen, um ein finanziell existenziell bedrohendes Risiko, das die Betroffenen im Fall der Fälle ein Vermögen kosten kann.

Die private Versicherungswirtschaft bietet eine große Auswahl an Zusatzversicherungsprodukten als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung an. Ob in Verbindung mit einem Rentenversicherungsprodukt, als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung, das Angebot ist üppig und man kann leicht den Überblick verlieren.

Dabei gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Hier ein paar Beispiele worauf man bei der Auswahl einer Pflegeergänzungsversicherung, losgelöst von der Wahl ob Restkosten- oder Tagegeldversicherung, achten könnte (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie ist der Versicherungsfall genau definiert? Wann wird geleistet?
  • Welche Behandlungen sind versichert? (z.B. durch persönliche Angehörige oder professionelles Pflegepersonal)
  • Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung ausgestaltet?
  • Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht?
  • Wird auch bei Eintritt einer Demenzerkrankung geleistet?
  • Sind die Leistungen, zum Beispiel durch eine Dynamik, inflationsgeschützt?
  • Erfolgt eine Beitragsbefreiung des Vertrages im Leistungsfall?
  • Welche Leistungsobergrenzen / Limitierungen gibt es und wie sind diese ausgestaltet?
  • Bestehen Wartezeiten / Karenzzeiten?
  • Entsteht ein Leistungsanspruch erst nach dem die Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen wurde?
  • Wann muss die Pflegebedürftigkeit beim Versicherer angezeigt werden?
  • Kann der Versicherer die Leistungen des Vertrages bei Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI  „anpassen“?

Neben diesen, gibt es noch viele weitere Bedingungsinhalte, die näher beleuchtet werden sollten.

In einem meiner nächsten Artikel werde ich näher auf die Unterschiede zwischen Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung eingehen.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Was sind Primärarzt- / Hausarzttarife?

10.04.2010 Thomas Schösser

Oft werde ich in meinen Beratungsgesprächen gefragt, was den gegen einen Hausarzt- oder Primärarzttarif einzuwenden sei.  Manch einer meint: „Ein gesetzlich Krankenversicherter geht doch auch zuerst zu seinem Hausarzt…und wenn man mit solch einem Tarif  Beitrag sparen kann, ist das doch nicht verkehrt.“

Jedoch nimmt ein Privatpatient gegenüber seinem Behandler eine ganz andere Rolle als ein GKV-Versicherter ein. Für den Arzt sind Privatpatienten nämlich sogennante Selbstzahler. Das ist vielen nicht bewusst.

Nach der erbrachten Behandlung schreibt der Arzt eine Rechnung, die der Privatpatient ihm wiederum bezahlen muss. Wie viel der PKV-Versicherte dann daraufhin von seinem privaten Krankenversicherer erstattet bekommt, kann dem Arzt dann letztendlich egal sein.

Wenn Sie mehr über den Systemunterschied zwischen GKV und PKV erfahren möchten, dann klicken Sie hier.

Was verbirgt sich eigentlich hinter solchen Hausarzt- oder Primärarzttarifen?

Bei den meisten Primär- oder Hausarzttarifen sind diverse „Spielregeln“, oftmals in Verbindung mit einer Auflistung derjenigen Ärzte, bei denen eine Behandlung zu einem festgelegten %-Satz erstattet wird, in den Versicherungsbedingungen hinterlegt.

Ein solche Aufzählung/Definition im Tarifwerk eines Versicherers könnte dann beispielsweise so aussehen (die folgenden Definitionen sind rein exemplarisch, also nur Beispiele, um die Thematik an sich verständlicher zu machen.  Am Markt der Privaten Krankenversicherung gibt es weitaus mehr Bedingungsdefinitionen als hier aufgeführt, die sich von den folgenden sehr unterscheiden):

„Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung / Behandlung durch Ärzte

Die Erstattung erfolgt zu 100%, wenn die Behandlung durch einen der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird

  • Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)
  • Facharzt für Kinderheilkunde
  • Facharzt für Gynäkologie
  • Facharzt für Augenheilkunde
  • Not- und Bereitschaftsarzt

Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes erfolgte.

Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes ist anzuzeigen.“

ODER

„Ärztliche Leistungen

100 % Erstattung des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Ärzte, wenn für die Erstbehandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Frauenheilkunde, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen, ein Notarzt, Bereitschaftsarzt oder ein Vertragsarzt des Versicherers in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen.“

Meistens folgt daraufhin die Erläuterung, was passiert, wenn man sich nicht von den vorgeschriebenen Ärzten behandeln lässt, oder die Bedingungen / „Spielregeln“ nicht einhält. Diese könnten dann beispielsweise so definiert sein:

„Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden nur 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.“

ODER

80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der oben genannten Ärzte in Anspruch genommen wird.“

Natürlich gibt es in diesem Bereich die unterschiedlichsten Definitionen. Das Kostenrisiko, welches von einigen Primärarzt- oder Hausarzttarifen ausgeht, sollte jedoch jeder Privatpatient genaustens kennen, bevor er sich für oder gegen einen Tarif entscheidet.

Bei den oben aufgeführten Beispielen handelt es sich um rein exemplarische Darstellungen. Dieser Artikel gibt keinerlei Empfehlung für oder gegen einen Tarif / Versicherer ab.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Mehr Informationen zur privaten Krankenversicherung, wie mein Ebook oder den Kriterienfragebogen zur PKV, finden Sie im gratis Donwloadbereich.

Beitragsanpassung bei der Continentalen Krankenversicherung a. G.

29.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 passt nun auch die Continentale Krankenversicherung a.G. bei einigen ihrer Tarife die Neugeschäftsbeiträge an.

Im Tarif „GS1PLUS“ finden bei Männern bestimmten Alters Neugeschäftsbeitragserhöhungen von teilweise über 8% statt.

Wollen Sie wissen warum überhaupt Veränderungen der Beiträge in der privaten Krankenversicherung stattfinden? Unter diesem LINK finden Sie die Antwort.

Bitte beachten Sie, dass die Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden können.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, sollten Sie dies nicht unbedacht tun. Zu dem Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?“ habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Überprüfen Sie, ob ihr momentaner Versicherungsschutz noch mit Ihren Wünschen und Bedürfnissen im Einklang steht und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungstarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.

Optionsrechte zum Tarif- und Selbstbehaltwechsel in der privaten Krankenversicherung

23.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherer bieten in ihrer Tarifauswahl auch sogenannte Einsteigertarife an. Diese sind meist mit einem günstigen Preis ausgestattet und haben dafür oftmals einen niedrigeren Leistungsumfang.

Dabei kann es passieren, dass diverse Bereiche wie beispielweise Fahrtkosten zur Dialysebehandlung, bestimmte Hilfsmittel oder Leistungen für Psychotherapie im gewählten Tarif einfach nicht mitversichert sind. Die dadurch entstehenden Kosten trägt dann der Versicherungsnehmer selbst.

Der Umfang des gesetzlichen Tarifwechselrechts, welcher im Paragraph 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt ist, kann gegebenenfalls im Einzelfall nicht mehr ausreichen, um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen.

Gerade deshalb kann es bei Tarifen mit geringem Leistungsumfang wichtig sein, vertraglich garantierte Optionen auf eine Höherversicherung hinterlegt zu haben.

Solche Wechseloptionen gibt es reichlich. Die jeweiligen Definitionen sind sehr facettenreich.

Achten Sie besonders auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

  • In welche Tarife darf gewechselt werden?
  • Wie ist der Versicherungsumfang des Zieltarifs?
  • Wann ist der Wechsel möglich und welche Fristen müssen eingehalten werden?
  • Wie lange oder in welchem Zeitraum gilt das Recht zur Umstellung?
  • Darf auch nach Eintritt einer Erkrankung der Tarif gewechselt werden?
  • Sind neue Gesundheitsprüfungen erforderlich?
  • Kann ein Risikozuschlag erhoben werden?
  • Ist für den hinzukommenden Schutz eine Wartezeit einzuhalten?
  • Wird die Prämie mit einem neuen Eintrittsalter berechnet?

…um nur ein paar zu nennen.

Hier zwei Beispiele für von mir ausgewählter Vertragsklauseln zum Thema Wechseloptionen (nicht viele Tarife bieten überhaupt Optionsrechte in Ihren Bedingungswerken an, und wenn doch, dann sind diese je nach Tarif sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die folgenden zwei Definitionen sind daher nur exemplarische Beispiele um die Thematik an sich besser verständlich zu machen)

Beispiel 1 (Reduzierung der Selbstbeteiligung)

Tarifstufe mit niedrigerem Selbstbehalt:

„Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass die versicherte Person – auch nach einem vorangegangenen Wechsel in eine Tarifstufe mit höherem Selbstbehalt – einmal oder mehrmals ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Tarifstufe des Tarifs […] mit niedrigerem Selbstbehalt wechseln kann, wenn – in der Tarifstufe, in der die versicherte Person versichert ist, eine Beitragsanpassung erfolgt und – die betroffene versicherte Person vor dem Wirksamwerden der Beitragsanpassung bereits mindestens 24 Monate ununterbrochen in dieser Tarifstufe versichert war. Der Wechsel muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragsanpassung zum Tage des Wirksamwerdens der Beitragsanpassung beantragt werden.“

Beispiel 2 (Tarifwechseloption)

Optionsrecht auf höherwertigen Versicherungsschutz

„Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person das Recht, im 4., 6. und 8. Versicherungsjahr ohne Risikoprüfung für den bestehenden Versicherungsschutz in einen höherwertigen Versicherungsschutz […] zu wechseln, […].  Bei Umstellung im 4. Jahr wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung und neue Risikozuschläge verzichtet. Bei Umstellung im 6. oder 8. Jahr kann für hinzukommende Teile ein Risikozuschlag gemäß §8 a (3) und (4) MB/KK 2009 verlangt werden, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Risikozuschlag für die Mehrleistung ist im 6. Jahr auf 50% und im 8. Jahr auf 100% des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils beschränkt. Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes sind keine Wartezeiten einzuhalten.“

Man bemerkt schnell das auch die Ausgestaltung der Wechseloptionen eine wichtige Rolle spielen kann.  Nehmen Sie also die vertraglich hinterlegten Optionsrechte im Bedingungswerk der für Sie interessanten Tarife genau unter die Lupe. Doch beachten Sie auch, andere Kriterien bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Tarife für PKV-Einsteiger und Existenzgründer

19.03.2010 Thomas Schösser

Beim Sprung in die Selbstständigkeit brauchen viele zu Beginn ihrer Existenzgründung liquide Mittel. Deshalb steht das Thema Reduzierung der laufenden Kosten oft im Mittelpunkt.

Viele kommen auf den Gedanken mit Abschluss einer günstigen privaten Krankenversicherung ein paar Euro einzusparen.

Der PKV-Markt bietet viele sogenannte Einsteigertarife für Existenzgründer. Dahinter verbergen sich oftmals Krankenversicherungstarife mit sehr günstigen Beiträgen, welche meist mit einen abgespeckten Versicherungsumfang bestückt sind.

Ideen diverser Versicherer Leistungsaussparung in den Tarifen vorzunehmen gibt es reichlich. Dabei geht es nicht nur um den Verzicht auf Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder weniger Erstattungen für Zahnersatz.

Hier zwei Beispiele für Leistungsreduzierungen aus den Bereichen ambulante Psychotherapie und ambulante Transportkostenleistung:

Beispiele von Vertragsklauseln zur ambulante Psychotherapie:

Definition 1

„Nicht erstattungsfähige Leistungen – Weiterhin sind ambulante Psychotherapie und Kur-/Sanatoriumsleistungen nicht erstattungsfähig.“

oder

Definition 2

„Ambulante Psychotherapie 50%
Ersetzt werden ab der 31. Sitzung eines Kalenderjahres Aufwendungen für jede weitere Sitzung im Kalenderjahr“

Bei beiden oben aufgelisteten Definitionen, kann eine psychische Erkrankung, beispielsweise verursacht durch Verlust eines nahen Angehörigen oder durch einen schweren Verkehrsunfall,  sehr teuer werden. Nehmen wir bei unserem Beispiel an, eine Sitzung würde € 100,- kosten. Dann wären bei einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von jährlich 60 Sitzungen bei „Definition 1“ € 6.000,- und bei „Definition 2“ € 4.500 pro Jahr vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen.

Beispiel einer Vertragsklausel zu ambulanten Transportkosten:


„Transportkosten sind nur im Rahmen einer ambulanten Operation bis 50 EUR erstattungsfähig, sofern der Transport medizinisch notwendig ist.“

Bei diesem Beispiel wären unter anderem ambulante Transporte zur Dialyse- und / oder Strahlentherapie nicht versichert. Nehmen wir an jemand muss 3 mal die Woche zur ambulanten Dialysebehandlung gebracht werden. Die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigen wir in dem Beispiel mal nur mit € 60,-. Dann würde alleine für diese Position pro Jahr  € 8.640,- (60 Euro x 3mal in der Woche x 4 Wochen x 12 Monate) an Kosten auf den Versicherungskunden zukommen.

Es gibt noch viele weitere Beispiele für mögliche Leistungsbeschränkungen in der privaten Krankenversicherung.

Sollten sie sich aus finanziellen Gründen trotzdem für einen sogenannten Einsteigertarif entscheiden, achten Sie darauf, dass Optionsrechte ohne erneute Gesundheitsprüfung, und auch bei bereits bestehenden Erkrankungen, für einen Wechsel in andere, leistungsstärkere Tarife vorhanden sind, und wie diese genau im Bedingungswerk definiert sind.

Zum Thema Wechseloptionen finden Sie hier weitere Informationen.

Bayerische Beamtenkrankenkasse AG passt zum 01.05.2010 Beiträge an

13.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 finden nun auch bei einigen Tarifen der BBKK (Bayerischen Beamtenkrankenkasse) Beitragsanpassungen statt.

Beispielsweise werden  einige ambulante Bausteintarife, so wie unter anderem der „A 0“ oder „A 80“, bei manchen Altersgruppen im Neugeschäftsbeitrag erhöht. Auch ein paar Beihilfetarife, wie zum Beispiel der „ B20/2 “, werden im Neugeschäftbeitrag vor allem bei Männern angeglichen. Von der BAP (Beitragsanpassung) ist besonders der Tarif CompactPRIVAT – Optimal 600 B betroffen. Hier werden die Neugeschäftsbeiträge teilweise im zweistelligen prozentualen Bereich erhöht.

Weshalb finden Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung überhaupt statt? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, so sollten Sie dies nicht unüberlegt tun, da hier sehr hohe finanzielle Schäden entstehen können.Zu dem Thema, ob man nun seine PKV wegen einer Beitragserhöhung kündigen soll oder nicht, habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen, überprüfen Sie, ob der momentane Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise sehr groß.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Beitragsanpassung zum 01.04. sowie 01.05.2010 bei der Inter Krankenversicherung aG

11.03.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel 2009 auf 2010 haben viele privaten Krankenversicherung ihre Tarife angepasst. So jetzt auch die Inter Krankenversicherung aG.

Viele Fragen sich wieso und wann überhaupt eine BAP (Beitragsanpassung) durchgeführt wird? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Inter Krankenversicherung aG verändert nun bei einigen Tarifen auch ihre Neugeschäftsbeiträge zum 01. April 2010. Der Tarif „SafeLine (SLL)“ wird erst am 01. Mai 2010 angepasst werden.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Sollten Sie aufgrund einer Beitragserhöhung ihres Tarifs erwägen den Versicherer zu wechseln, so sollten Sie dies nicht voreilig tun und gründlich überdenken. Hier finden Sie einen Link zu einem älteren Artikel rund um das Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Meiner Meinung nach sollten Sie, bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Leistungsspektrum des Tarifs abgesichert sind.

Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere 100 einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr