Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Warum die Berufsunfähigkeits-Versicherung das Fundament der Altersvorsorge darstellt

08.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherungsnehmer empfinden eine Berufsunfähigkeitsversicherung als unwichtiges Produkt, welches nur Geld kostet.

Auf der anderen Seite haben viele die Einschnitte und Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Altersrente mitbekommen und möchten bewusst für ihre Rente im Alter (Ruhestand) privat vorsorgen. Dabei sollte die Reform derErwerbsminderungsrenten im Jahr 2001 nicht außer Acht gelassen werden, welche bei Verlust der Arbeitskraft zu fatalen Folgen führen kann.

Warum kann eine BU-Versicherung für die Altersvorsorge wichtig sein?

Machen wir ein Beispiel mit einem 30jährigen Mann, der monatlich € 500,- (Nettoanlage) für seine Altersvorsorge anspart. Gehen wir von einer jährlichen Effektivverzinsung von 5% aus (Steuern werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt), dann würde das angesparte Kapital in 30 Jahren, also mit erreichen des 60. Lebensjahres, rund € 400.000,- betragen.

Tritt aber während der Ansparphase, zum Beispiel nach 20 Jahren, eine Krankheit auf, durch die der Beruf auf  Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, fällt wenn man keine Erwerbsminderungsrente erhält oder keine anderen Einkünfte erzielt, zwangsläufig auch das Einkommen weg. Hat man hier seine Arbeitskraft nicht abgesichert, muss jetzt unter Umständen das bisher angesparte Geld, das eigentlich für die Altersvorsorge gedacht war, zum Überleben verwendet werden.

Bleiben wir bei dem vorherigen Beispiel, so wären nach 20 Jahren rund € 200.000,- angespart worden. Nehmen wir an, dass dieses Kapital mit 3% jährliche Netto-Rendite angelegt wird (Steuern werden auch bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt) und monatlich ein Betrag von € 1.500,- zum Leben entnommen wird (ohne Berücksichtigung der Inflation), so wäre nach ungefähr 14 Jahren die gesamte Summe verbraucht. In diesem Beispiel wäre der Mann 64 Jahre alt und sein angespartes Kapital weg.

Schlimmer trifft es natürlich diejenigen, die zu einem noch früheren Zeitpunkt von solch einem Arbeitskraftverlust getroffen werden und dadurch kein Einkommen mehr erhalten. Die Kreditwürdigkeit bei einer Bank geht dabei in den meisten Fällen verloren.

Da zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Bedingungen im Versicherungsfall eine Rente bis zum vereinbarten Endalter ausbezahlt  und somit auch ein weiteres Sparen für die Altersvorsorgung in solch einem Fall wie oben beschrieben für die meisten überhaupt erst möglich wird, stellt eine private Absicherung der Arbeitskraft die Grundlage für den Aufbau einer Altersrente dar.

Natürlich muss die Planung der Altersvorsorge und die Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer individuell auf die Wünsche und Ziele sowie den Bedarf jedes Einzelnen abgestimmt werden. Hierzu können Sie mich natürlich kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Hier gibt es noch weitere interessante Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hinweis: Bei den obigen Berechnungen handelt es sich um modellhafte Darstellungen. Diese wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Fehler sind jedoch nicht ausgeschlossen. Deshalb sind alle Angabe ohne Gewähr.  Steuerliche Aspekte wurden nicht berücksichtigt

Inflation frisst BU-Rente auf – Was kann man dagegen tun?

22.02.2010 Thomas Schösser

Viele Details und Kriterien gibt es bei der Wahl nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten.

Beispiele hierfür sind die Definitionen der abstrakten und konkreten Verweisung, der Arztanordnungsklausel, die festgelegte Dauer der benötigten Beeinträchtigung für eine Leistungserbringung, der Umorganisation bei Selbstständigen oder der Nachprüfung bei einem Leistungsfall und so weiter.

Da hat man unter Umständen lange nach einem für sich guten Versicherungsschutz Ausschau gehalten und sich nach langer Zeit wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden.

Doch wird fast immer ein wichtiges Detail übersehen. Die inflationäre Entwicklung (Geldentwertung). Die Preissteigerung vermindert quasi die Kaufkraft des Kapitals beziehungsweise der Rente.

Ein Beispiel: Startet man heute mit einer gewünschten BU-Rente von € 1.000,-, so muss man bedenken, dass bei einer angenommenen Inflationsrate von jährlich nur 2,5%, diese heutigen tausend Euro in 20 Jahren nur noch einer heutigen Kaufkraft von etwa € 610,- entsprechen. Nach 30 Jahren sogar nur noch rund € 475,-. Oder anders ausgedrückt, möchte man die Kaufkraft beibehalten benötigt man in 20 Jahren ungefähr € 1.640,- , in 30 Jahren dann rund € 2.100,- als monatliche Absicherung.

Was bedeutet das jetzt bei der Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit? Wie kann man der Inflation hier begegnen?

Hier gibt es zwei Modelle, welche allerdings nicht von allen Versicherern in gleicher Form angeboten werden. Heißt, jeder Versicherer kann hier sein eigenes Süppchen kochen.

Wichtig zum einen:

  • Eine dynamische Anpassungen der Beiträge und Leistungen VOR dem Versicherungsfall.

Hierbei handelt es sich um eine automatische Steigerung der Beiträge aber auch der versicherten BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Steigerung endet allerdings in den meisten Fällen bei Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hier gibt es im Markt der Berufsunfähigkeitsversicherungen die unterschiedlichsten Regelungen, wann, um wie viel, bis zu welchen Grenzen (z.B. Endalter, Rentenhöhen, Angemessenheitsprüfungen usw.) etc. eine Erhöhung erfolgen kann.

Tritt der Leistungsfall  dann ein, ist es gut, wenn man zusätzlich eine

  • Vertraglich garantierte Steigerung der BU-Rente bei einem Versicherungsfall  im Vertrag hinterlegt hat.

Mit diesem Baustein, wird gerade bei einem „frühen Leistungsfall“, beispielsweise schon in den ersten Laufzeitjahren, die vom Versicherer zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in vorgegebenen Abständen erhöht, um die Kaufkraft auch hier weiterhin  zu gewährleisten. Nicht jeder Versicherer bietet solch einen Baustein an, und die Gesellschaften welche das tun, haben hier ebenfalls je nach Tarif unterschiedliche Regelungen im Bedingungswerk verankert.

Wichtig: Achten Sie  darauf, dass diese Anpassungen der Leistungen auch vom Versicherer vertraglich garantiert werden und eben nicht von Überschüssen des Unternehmens abhängig  sind.

Bei der oben aufgeführten Berechnung handelt es sich um eine rein exemplarische Darstellung. Eine Bedarfsermittlung und Inflationsberechnung muss immer individuell für jeden Einzelfall erstellt werden.

Gesetzliche Pflegeversicherung – Erhöhung der Leistungen zum 01.01.2010 und 01.01.2012

15.02.2010 Thomas Schösser

Update vom 29.12.2012: Neuerungen in der Pflegeversicherung durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) ab dem Jahr 2013. Lesen Sie hier mehr dazu. Nun folgt der ältere Blogbeitrag vom 15.02.2010:

Im Jahr 2008 wurde die Pflegepflichtversicherung reformiert. Das war aufgrund der steigenden Kosten in diesem Segment auch notwendig. Die Reform sieht u.a. eine stufenweise Erhöhung des Anspruchs für Pflegeaufwendungen vor.

Einige dieser Änderungen habe ich hier nun ausschnittsweise zusammengefasst (Stand 15.02.2010):

Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) §36 Pflegesachleistung

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren…

SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI § 41 Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI §43 (Vollstationäre Pflege)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.

Was sagen uns diese Zahlen?

Trotz dieser Erweiterung reichen diese Gelder in der Praxis oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege zu decken. Es entstehen Versorgungslücken von zig tausend Euro, die schon einmal ein lebenslang angespartes Vermögen aufzehren können. Deshalb sollte, egal ob gesetzlich pflege- oder privat pflegepflichtversichert, immer eine Ergänzungsversicherung in Form von Pflegetagegeld- und/oder Pflegekostenversicherung abgeschlossen werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Braucht man überhaupt eine BU?

12.02.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen, die über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, glauben auch heute noch, sie seien über diese im Fall eines Arbeitskraftverlustes vollumfänglich versichert. Daher denken viele erst gar nicht über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft nach.

Im Jahre 2001 gab es in Deutschland eine Rentenreform, in welcher der Gesetzgeber auch die Ramenbedingungen der Renten bei Arbeitskraftverlust, die sogenannten „Erwerbsminderungsrenten“, neu geordnet und definiert hat.

Die „neuen“ gesetzlichen Bestimmungen trifft insbesondere Personen die nach dem 01.01.1961 geboren sind, also gerade jüngere Menschen, sehr hart.

Wann können Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Im Sozialgesetzbuch (SGB VI §43) heißt es, dass Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente unter anderem derjenige hat, welcher

– teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,

– vor Entritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und (*)

– in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. (*)

Aber hiermit nicht genug. Hat man nun diese „Hürden“ der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten überwunden, so muss man die allgemeine Definition der Erwerbsminderung auch noch erfüllen.

Im §43 des Sozialgesetzbuches VI heißt es unter anderem:

TEILWEISE erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

und

VOLL erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens DREI Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Es wird also zwischen der teilweisen Erwerbsminderungs- und der vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden. Die Höhe dieser Renten unterscheiden sich voneinander und werden oftmals auch nur zeitlich befristet gezahlt. Weiter heißt es

Erwerbsgemindert IST NICHT, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

FAZIT oder Warum braucht man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?:

– Gerade jüngere Personen haben keinen Schutz innerhalb Ihres Berufes. Es wird ohne Bezugnahme auf die derzeitige Tätigkeit geprüft, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könnte, egal ob eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist oder nicht.

– Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten entsteht oftmals nur nach Erfüllung der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten, was gerade für Berufseinsteiger ein Problem darstellen kann. (*)

– Viele Menschen fallen nach dem Verlust Ihrer Arbeitskraft in ein finanzielles Loch, da die Erwerbsminderungsrenten in den meisten Fällen wesentlich niedrig ausfallen als das zuvor bezogene Gehalt.

– Es ist nicht ausgeschlossen das die gesetzliche Rentenversicherung in der Zukunft weitere Änderungen vornimmt.

– Personen, welche nicht über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, fehlt selbst dieser „geringe“ gesetzliche Schutz.

Daher solltet die Absicherung der Arbeitskraft mit privaten Versicherungsprodukten, z.B. mit Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder Schweren Krankheitenversicherungen überdacht werden.  Hierzu habe ich in der Vergangenheit bereits einen Artikel geschrieben. Auch hier gilt: Bedingungsinhalte, also Leistungen miteinander zu vergleichen ist sinnvoll, denn Versicherung ist nicht gleich Versicherung.

(*) Die Wartezeiten können auch unter gewissen Umständen bzw. Voraussetzungen vorzeitig erfüllt werden. (Siehe dazu Gesetz)

Eine Pflichtbeitragszeit  von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§43 (5) SBG VI).

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober  Ausschnitt der gesetzlichen Bestimmungen war; nicht alle möglichen Fälle und Inhalte der Paragraphen behandelt bzw. aufgeführt wurden. Eine Prüfung ob und wie eine Leistung erfolgt muss immer individuell auf jeden Einzelfall geprüft werden.

Lücken beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

02.02.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter dem Begriff „Krankengeld“?

Eine durch Krankheit entstandene vollständige Arbeitsunfähigkeit führt bei Selbständigen genauso wie bei Angestellten nach Ende der Lohnfortzahlung zu einem finanziellen Loch. Das Krankengeld soll für diese Fälle den Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern, nach Ende der Lohnfortzahlung, oder auch den Gewinn von Selbständigen ersetzten…so zumindest die Idee.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht leider nur eine Auszahlung in begrenzter Höhe, sowie zeitlich beschränkt vor.

Die Anspruchshöhe des Krankengeldes für Angestellte (siehe § 47 SGB V) ist beschränkt auf 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt „Regelentgelt“), jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts (genau Berechnungsmethode siehe Gesetz). Immer der niedrigerer Wert zählt also hierbei.

Zusätzlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Berechnungsgrundlage dar. Besonders hart trifft es dabei diejenigen, welche über dieser Beitragbemessungsgrenze verdienen.

Bei GKV-Versicherten werden zusätzlich Beiträge für die Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung direkt vom Krankengeld abgerechnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt einbehalten.

Für Selbständige gelten teilweise andere Regelungen.

Weiter heißt es dann im § 48 des Sozialgesetzbuch V „Dauer des Krankengeldes“ (Stand 02. Februar 2010)

 

„(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.“

FAZIT: In den allermeisten Fällen entsteht bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eine finanzielle Lücke, da die Anspruchshöhen des Krankengeldes mit starken Einschränkungen versehen sind und dieser Anspruch zudem auch noch zeitlich befristet ist. Deshalb empfiehlt es sich fast schon von selbst, auch als GKV-Versicherter eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise mit einer geeigneten privaten Krankentagegeldversicherung anzustreben.

Auch als Privatversicherter sollten Sie die versicherte Höhe und die Inhalte der Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldtarifes genau unter die Lupe nehmen, damit im Fall der Fälle auch jeden Monat genügend Geld zur Einkommenssicherung vorhanden ist. Beachten Sie auch, dass in der Regel die Beiträge für eine private Krankenversicherung auch bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober Ausschnitt der gesetzlichen Gegebenheiten war. Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.

Was steckt hinter Aussagen wie: Mit einer privaten Krankenversicherung einige tausend Euro im Jahr sparen?

20.01.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter solchen Werbungen wie z.B.: Fordern Sie heute noch gratis Ihren PKV-Beitragsvergleich an. Profitieren Sie Monat für Monat durch die günstigen Prämien und werden Sie Privatpatient erster Klasse? Handelt es sich hierbei um Lockangebote?

Mit solchen oder ähnlichen Werbeaussagen wird das Thema PKV vor allem im Internet stark beworben. Meistens „darf“ der Interessent  bei diesem kostenlosen Internet-Vergleichsseiten ein paar Fragen zu den Leistungskriterien beantworten, um das Ergebnis der, nennen wir es mal „Analyse“ ein wenig vorab zu sortieren.  Einige Beispiele hierfür wären:

  • Chefarztbehandlung oder nicht / Einbettzimmer im Krankenhaus oder Mehrbettzimmer?
  • Zahnersatz: top Leistung, mittlere Leistung oder niedrige Leistung?
  • Wie viel Selbstbeteiligung ist pro Jahr gewünscht?
  • Leistung für Heilpraktiker ja oder nein?

Die Interessierten denkt dadurch oft, dass die Unterschiede (vor allem im Leistungsniveau) der privaten Krankenversicherungstarife nicht so groß wären, zumal nebenbei bemerkt, erst einmal die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vor einem Wechsel von der GKV zur PKV klar sein sollten.

Die Entscheidung für oder gegen einen Tarif sollte  nicht anhand einiger weniger Kriterien getroffen werden, da gerade im Leistungssegment teilweise riesige Unterschiede zu finden sind. Auch sogenannte „Einsteiger- / Existenzgründertarife“ sollten bei der Suche der für einen geeigneten PKV genaustens unter die Lupe genommen werden.

Ich persönlich verwende bei dem Auswahlverfahren des privaten Krankenversicherungstarifs MEHRERE HUNDERT einzelne Inhaltpunkte zu unterschiedlichsten  Leistungsbereichen. Nur so kann sich meiner Meinung nach der Interessent überhaupt erst ein richtiges Bild über den genauen Inhalt einer Krankenversicherung machen, diesen dann mit seinen Wünschen an den Versicherungsschutz vergleichen und sich für beziehungsweise gegen einen Tarif entscheiden.

Was viele nicht wissen, eingegebene Adressdaten der Interessenten werden von einigen Internetseitenbetreibern an Finanzdienstleister als sogenannte „Leads“ (PKV-Adressen) weiterverkauft.

Interessant ist, wählt man nun aus den oben genannten 4 Kriterienbereichen (Chefarzt, Zahnersatz, SB, Heilpraktiker)  jeweils „top-Varianten“ aus, verbleiben immer noch etwas mehr als 25 Gesellschaften mit meistens wiederum mehreren Tarifvariationen. Dabei liegt die Preisspanne zwischen den Tarifen bei teilweise mehreren 100 Euro.

Hmm…da stimmt doch was nicht. Woher kommt dieser Preisunterschied?

Ich denke, dass vor allem im Leistungssegment der Schlüssel für des Rätsels Lösung zu finden ist. Hier möchte ich einige Kernbereiche (keine abschließende Aufzählung), auf die man bei der Auswahl eines PKV-Tarifs unter anderem  achten sollte, auflisten:

  • Geltungsbereich / Auslandsschutz / Rücktransport
  • Versicherte Honorare
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Kurleistungen
  • Krankenhausleistungen
  • Gemischte Anstalten / Anschlussheilbehandlung / Reha
  • Psychotherapie
  • Zahnleistungen / Kieferorthopädie
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Arztwahl
  • Kinderversicherung
  • Optionsrechte
  • Krieg- und Terrorgefahren
  • Transportleistungen
  • Alternative Medizin / Heilpraktiker
  • Beitragsrückerstattungen
  • Bilanzkennzahlen

Jeder der oben aufgeführten Bereiche beinhaltet  wiederum eine Vielzahl an Punkten (Kriterienfragen), welche bei der Auswahl berücksichtigt werden können.

Meine Meinung:

Eine PKV soll KEIN Instrument zum Geld sparen sein. Zunächst sollte der Leistungsinhalt einer Krankenversicherung im Vordergrund stehen. Denn eine Krankheitskostenversicherung soll ja auch, wie der Name schon sagt, lebenslangen finanziellen Schutz vor Krankheitskosten bieten. Erst wenn der Interessent weiß, was alles versichert bzw. nicht versichert ist, kann er diesen angebotenen Schutz mit seinen Wünschen vergleichen und eine Entscheidung treffen. Dazu ist aber weitaus mehr notwendig als nur ein reiner Preisvergleich.

Weiterführende Informationen finden Sie auch in meinem kostenlosen Ebook zur Privaten Krankenversicherung im Downloadbereich.

Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr

23.12.2009 Thomas Schösser

Zum Ende des Jahres möchte ich meinen Kunden und Lesern ein schönes sowie besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen.  An dieser Stelle möchte ich auch ein herzliches Dankeschön für die vielen Empfehlungen aussprechen…

Ein frohes Weihnachtsfest und einen gesunden Rutsch ins neue Jahr 2010 wünscht Ihnen Ihr

Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2010 wünscht Ihnen Ihr

Thomas Schösser

Wesentliche Entlastung für alle Krankenversicherten. Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 werden durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ verbessert

23.12.2009 Thomas Schösser

Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ verändert sich die  steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010.

Ab dem Jahr 2010 werden alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) ähneln.

Zu diesen Aufwendungen zählen beispielsweise nicht Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.

Die neuen Regelungen gelten für Neu– als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.

Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Kunden in der Regel mit einem Schreiben bestätigt.  Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.

Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die Höhe der gesamten tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.

Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?

Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen. Beachten Sie, dass ein Wechsel in einen anderen Tarif bzw. eine andere Selbstbeteiligung gegebenenfalls mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verknüpft sein kann.

Vortrag für den BPV (Bayerischen Philologenverband)

07.12.2009 Thomas Schösser

Am 05.12.2009 wurde ich vom BPV (Bayerischer Philologenverband) eingeladen einen Vortrag für Referendare und Jungphilologen rund um die Themen private Kranken- sowie Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte zu halten.

Anlass war die Jahreshauptversammlung der Referendar- und Jungphilologenvertretung des Bayerischen Philologenverbandes in Augsburg. Rund 70 Teilnehmer waren gekommen um wichtige sowie umfangreiche Informationen und Tipps zu den genannten Bereichen mitzunehmen.

Sollte man die PKV, das Krankentagegeld und die Pflegeergänzung bei ein und demselben Versicherer machen?

03.12.2009 Thomas Schösser

„Macht es generell Sinn die Krankentagegeld– und Pflegeergänzungsversicherung bei dem selben Versicherer einzudecken, bei dem man auch seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat?“

Auch das ist eine gute Frage. Leider wird diese fast nie von einem Kunden gestellt. Grund dafür ist wahrscheinlich die Annahme, die Zusatztarife wären vom Leistungsinhalt alle gleich. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gerade im Pflegeergänzungsbereich aber auch im Krankentagegeldsegment gibt es teilweise große Unterschiede im Bedingungswerk, welche sich dann gegebenenfalls im Leistungsfall bemerkbar machen.

Beispiele für Leistungskriterien einer Krankentagegeldversicherung (keine abschließende Aufzählung):

  • Welche Höhe ist überhaupt versicherbar?
  • Können die Beiträge für die PKV oder zur gesetzlichen Rentenversicherung im Tagessatz mit berücksichtigt werden?
  • Gibt es im Ausland Einschränkungen auf akut eintretende Erkrankungen?
  • Wo gilt der Versicherungsschutz  (Geltungsbereich)?
  • Gibt es Optionsrechte zur Erhöhung des Tagessatzes oder Verminderung der Karenzzeit, und wie sind diese ausgestaltet?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens anzuzeigen?
  • Wie sieht der Versicherungsschutz bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aus?

und so weiter…

Auch bei der Pflegeergänzungsversicherung findet man teilweise große Unterschiede in den Bedingungswerken. Es kann gut sein, dass ein Krankenvollversicherungstarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens alle Kundenwünsche an den Schutz erfüllt, dennoch ist das keine Garantie dafür, dass dies gleichermaßen auch für die Zusatzversicherungen gilt.

Fazit:

Der Inhalt der Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und sonstigen Zusatzversicherungen sollte separat von der Betrachtung des privaten Krankenversicherungstarifs genau überprüft und mit Ihren Wünschen an den Schutz verglichen werden. Sollten Sie sich dafür entscheiden die einzelnen Bausteine bei verschiedenen Unternehmen zu versichern bzw. bestehende Versicherungen zu erweitern beachten Sie bitte folgendes:

Die meisten Versicherer schreiben unter gewissen Umständen eine Meldepflicht oder vorherige Genehmigungspflicht bei Abschluss einer Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen vor.

So heißt es beispielsweise im § 9 (6) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009 (MBKK 2009):

„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mir Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.“

Ein anderes Beispiel wäre die Erweiterung der oben genannten Obliegenheit auf die Einwilligung des Versicherers bei Erhöhung einer anderweitigen bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung.

Doch kann diese „Auflage des Versicherers“ auch noch ganz anders formuliert sein. Hier ein Beispiel:

„Für eine versicherte Person, für die eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld-, eine Pflegekosten- oder eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen ist, darf ohne Einwilligung des Versicherers keine dementsprechende anderweitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder erhöht werden, bei der Pflegetagegeldversicherung auch keine das Pflegerisiko einschließende Lebensversicherung.“

Vor Verteilung der Versicherungen auf verschiedene Gesellschaften sollten Sie deshalb, diese Obliegenheiten (Melde- und Einwilligungspflichten) überprüfen.