Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Berufsunfähigkeitsversicherung – Braucht man überhaupt eine BU?

12.02.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen, die über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, glauben auch heute noch, sie seien über diese im Fall eines Arbeitskraftverlustes vollumfänglich versichert. Daher denken viele erst gar nicht über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft nach.

Im Jahre 2001 gab es in Deutschland eine Rentenreform, in welcher der Gesetzgeber auch die Ramenbedingungen der Renten bei Arbeitskraftverlust, die sogenannten „Erwerbsminderungsrenten“, neu geordnet und definiert hat.

Die „neuen“ gesetzlichen Bestimmungen trifft insbesondere Personen die nach dem 01.01.1961 geboren sind, also gerade jüngere Menschen, sehr hart.

Wann können Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Im Sozialgesetzbuch (SGB VI §43) heißt es, dass Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente unter anderem derjenige hat, welcher

– teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,

– vor Entritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und (*)

– in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. (*)

Aber hiermit nicht genug. Hat man nun diese „Hürden“ der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten überwunden, so muss man die allgemeine Definition der Erwerbsminderung auch noch erfüllen.

Im §43 des Sozialgesetzbuches VI heißt es unter anderem:

TEILWEISE erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

und

VOLL erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens DREI Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Es wird also zwischen der teilweisen Erwerbsminderungs- und der vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden. Die Höhe dieser Renten unterscheiden sich voneinander und werden oftmals auch nur zeitlich befristet gezahlt. Weiter heißt es

Erwerbsgemindert IST NICHT, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

FAZIT oder Warum braucht man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?:

– Gerade jüngere Personen haben keinen Schutz innerhalb Ihres Berufes. Es wird ohne Bezugnahme auf die derzeitige Tätigkeit geprüft, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könnte, egal ob eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist oder nicht.

– Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten entsteht oftmals nur nach Erfüllung der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten, was gerade für Berufseinsteiger ein Problem darstellen kann. (*)

– Viele Menschen fallen nach dem Verlust Ihrer Arbeitskraft in ein finanzielles Loch, da die Erwerbsminderungsrenten in den meisten Fällen wesentlich niedrig ausfallen als das zuvor bezogene Gehalt.

– Es ist nicht ausgeschlossen das die gesetzliche Rentenversicherung in der Zukunft weitere Änderungen vornimmt.

– Personen, welche nicht über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, fehlt selbst dieser „geringe“ gesetzliche Schutz.

Daher solltet die Absicherung der Arbeitskraft mit privaten Versicherungsprodukten, z.B. mit Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder Schweren Krankheitenversicherungen überdacht werden.  Hierzu habe ich in der Vergangenheit bereits einen Artikel geschrieben. Auch hier gilt: Bedingungsinhalte, also Leistungen miteinander zu vergleichen ist sinnvoll, denn Versicherung ist nicht gleich Versicherung.

(*) Die Wartezeiten können auch unter gewissen Umständen bzw. Voraussetzungen vorzeitig erfüllt werden. (Siehe dazu Gesetz)

Eine Pflichtbeitragszeit  von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§43 (5) SBG VI).

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober  Ausschnitt der gesetzlichen Bestimmungen war; nicht alle möglichen Fälle und Inhalte der Paragraphen behandelt bzw. aufgeführt wurden. Eine Prüfung ob und wie eine Leistung erfolgt muss immer individuell auf jeden Einzelfall geprüft werden.

Lücken beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

02.02.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter dem Begriff „Krankengeld“?

Eine durch Krankheit entstandene vollständige Arbeitsunfähigkeit führt bei Selbständigen genauso wie bei Angestellten nach Ende der Lohnfortzahlung zu einem finanziellen Loch. Das Krankengeld soll für diese Fälle den Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern, nach Ende der Lohnfortzahlung, oder auch den Gewinn von Selbständigen ersetzten…so zumindest die Idee.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht leider nur eine Auszahlung in begrenzter Höhe, sowie zeitlich beschränkt vor.

Die Anspruchshöhe des Krankengeldes für Angestellte (siehe § 47 SGB V) ist beschränkt auf 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt „Regelentgelt“), jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts (genau Berechnungsmethode siehe Gesetz). Immer der niedrigerer Wert zählt also hierbei.

Zusätzlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Berechnungsgrundlage dar. Besonders hart trifft es dabei diejenigen, welche über dieser Beitragbemessungsgrenze verdienen.

Bei GKV-Versicherten werden zusätzlich Beiträge für die Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung direkt vom Krankengeld abgerechnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt einbehalten.

Für Selbständige gelten teilweise andere Regelungen.

Weiter heißt es dann im § 48 des Sozialgesetzbuch V „Dauer des Krankengeldes“ (Stand 02. Februar 2010)

 

„(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.“

FAZIT: In den allermeisten Fällen entsteht bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eine finanzielle Lücke, da die Anspruchshöhen des Krankengeldes mit starken Einschränkungen versehen sind und dieser Anspruch zudem auch noch zeitlich befristet ist. Deshalb empfiehlt es sich fast schon von selbst, auch als GKV-Versicherter eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise mit einer geeigneten privaten Krankentagegeldversicherung anzustreben.

Auch als Privatversicherter sollten Sie die versicherte Höhe und die Inhalte der Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldtarifes genau unter die Lupe nehmen, damit im Fall der Fälle auch jeden Monat genügend Geld zur Einkommenssicherung vorhanden ist. Beachten Sie auch, dass in der Regel die Beiträge für eine private Krankenversicherung auch bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober Ausschnitt der gesetzlichen Gegebenheiten war. Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.

Was steckt hinter Aussagen wie: Mit einer privaten Krankenversicherung einige tausend Euro im Jahr sparen?

20.01.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter solchen Werbungen wie z.B.: Fordern Sie heute noch gratis Ihren PKV-Beitragsvergleich an. Profitieren Sie Monat für Monat durch die günstigen Prämien und werden Sie Privatpatient erster Klasse? Handelt es sich hierbei um Lockangebote?

Mit solchen oder ähnlichen Werbeaussagen wird das Thema PKV vor allem im Internet stark beworben. Meistens „darf“ der Interessent  bei diesem kostenlosen Internet-Vergleichsseiten ein paar Fragen zu den Leistungskriterien beantworten, um das Ergebnis der, nennen wir es mal „Analyse“ ein wenig vorab zu sortieren.  Einige Beispiele hierfür wären:

  • Chefarztbehandlung oder nicht / Einbettzimmer im Krankenhaus oder Mehrbettzimmer?
  • Zahnersatz: top Leistung, mittlere Leistung oder niedrige Leistung?
  • Wie viel Selbstbeteiligung ist pro Jahr gewünscht?
  • Leistung für Heilpraktiker ja oder nein?

Die Interessierten denkt dadurch oft, dass die Unterschiede (vor allem im Leistungsniveau) der privaten Krankenversicherungstarife nicht so groß wären, zumal nebenbei bemerkt, erst einmal die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vor einem Wechsel von der GKV zur PKV klar sein sollten.

Die Entscheidung für oder gegen einen Tarif sollte  nicht anhand einiger weniger Kriterien getroffen werden, da gerade im Leistungssegment teilweise riesige Unterschiede zu finden sind. Auch sogenannte „Einsteiger- / Existenzgründertarife“ sollten bei der Suche der für einen geeigneten PKV genaustens unter die Lupe genommen werden.

Ich persönlich verwende bei dem Auswahlverfahren des privaten Krankenversicherungstarifs MEHRERE HUNDERT einzelne Inhaltpunkte zu unterschiedlichsten  Leistungsbereichen. Nur so kann sich meiner Meinung nach der Interessent überhaupt erst ein richtiges Bild über den genauen Inhalt einer Krankenversicherung machen, diesen dann mit seinen Wünschen an den Versicherungsschutz vergleichen und sich für beziehungsweise gegen einen Tarif entscheiden.

Was viele nicht wissen, eingegebene Adressdaten der Interessenten werden von einigen Internetseitenbetreibern an Finanzdienstleister als sogenannte „Leads“ (PKV-Adressen) weiterverkauft.

Interessant ist, wählt man nun aus den oben genannten 4 Kriterienbereichen (Chefarzt, Zahnersatz, SB, Heilpraktiker)  jeweils „top-Varianten“ aus, verbleiben immer noch etwas mehr als 25 Gesellschaften mit meistens wiederum mehreren Tarifvariationen. Dabei liegt die Preisspanne zwischen den Tarifen bei teilweise mehreren 100 Euro.

Hmm…da stimmt doch was nicht. Woher kommt dieser Preisunterschied?

Ich denke, dass vor allem im Leistungssegment der Schlüssel für des Rätsels Lösung zu finden ist. Hier möchte ich einige Kernbereiche (keine abschließende Aufzählung), auf die man bei der Auswahl eines PKV-Tarifs unter anderem  achten sollte, auflisten:

  • Geltungsbereich / Auslandsschutz / Rücktransport
  • Versicherte Honorare
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Kurleistungen
  • Krankenhausleistungen
  • Gemischte Anstalten / Anschlussheilbehandlung / Reha
  • Psychotherapie
  • Zahnleistungen / Kieferorthopädie
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Arztwahl
  • Kinderversicherung
  • Optionsrechte
  • Krieg- und Terrorgefahren
  • Transportleistungen
  • Alternative Medizin / Heilpraktiker
  • Beitragsrückerstattungen
  • Bilanzkennzahlen

Jeder der oben aufgeführten Bereiche beinhaltet  wiederum eine Vielzahl an Punkten (Kriterienfragen), welche bei der Auswahl berücksichtigt werden können.

Meine Meinung:

Eine PKV soll KEIN Instrument zum Geld sparen sein. Zunächst sollte der Leistungsinhalt einer Krankenversicherung im Vordergrund stehen. Denn eine Krankheitskostenversicherung soll ja auch, wie der Name schon sagt, lebenslangen finanziellen Schutz vor Krankheitskosten bieten. Erst wenn der Interessent weiß, was alles versichert bzw. nicht versichert ist, kann er diesen angebotenen Schutz mit seinen Wünschen vergleichen und eine Entscheidung treffen. Dazu ist aber weitaus mehr notwendig als nur ein reiner Preisvergleich.

Weiterführende Informationen finden Sie auch in meinem kostenlosen Ebook zur Privaten Krankenversicherung im Downloadbereich.

Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr

23.12.2009 Thomas Schösser

Zum Ende des Jahres möchte ich meinen Kunden und Lesern ein schönes sowie besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen.  An dieser Stelle möchte ich auch ein herzliches Dankeschön für die vielen Empfehlungen aussprechen…

Ein frohes Weihnachtsfest und einen gesunden Rutsch ins neue Jahr 2010 wünscht Ihnen Ihr

Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2010 wünscht Ihnen Ihr

Thomas Schösser

Wesentliche Entlastung für alle Krankenversicherten. Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 werden durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ verbessert

23.12.2009 Thomas Schösser

Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ verändert sich die  steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010.

Ab dem Jahr 2010 werden alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) ähneln.

Zu diesen Aufwendungen zählen beispielsweise nicht Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.

Die neuen Regelungen gelten für Neu– als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.

Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Kunden in der Regel mit einem Schreiben bestätigt.  Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.

Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die Höhe der gesamten tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.

Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?

Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen. Beachten Sie, dass ein Wechsel in einen anderen Tarif bzw. eine andere Selbstbeteiligung gegebenenfalls mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verknüpft sein kann.

Vortrag für den BPV (Bayerischen Philologenverband)

07.12.2009 Thomas Schösser

Am 05.12.2009 wurde ich vom BPV (Bayerischer Philologenverband) eingeladen einen Vortrag für Referendare und Jungphilologen rund um die Themen private Kranken- sowie Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte zu halten.

Anlass war die Jahreshauptversammlung der Referendar- und Jungphilologenvertretung des Bayerischen Philologenverbandes in Augsburg. Rund 70 Teilnehmer waren gekommen um wichtige sowie umfangreiche Informationen und Tipps zu den genannten Bereichen mitzunehmen.

Sollte man die PKV, das Krankentagegeld und die Pflegeergänzung bei ein und demselben Versicherer machen?

03.12.2009 Thomas Schösser

„Macht es generell Sinn die Krankentagegeld– und Pflegeergänzungsversicherung bei dem selben Versicherer einzudecken, bei dem man auch seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat?“

Auch das ist eine gute Frage. Leider wird diese fast nie von einem Kunden gestellt. Grund dafür ist wahrscheinlich die Annahme, die Zusatztarife wären vom Leistungsinhalt alle gleich. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gerade im Pflegeergänzungsbereich aber auch im Krankentagegeldsegment gibt es teilweise große Unterschiede im Bedingungswerk, welche sich dann gegebenenfalls im Leistungsfall bemerkbar machen.

Beispiele für Leistungskriterien einer Krankentagegeldversicherung (keine abschließende Aufzählung):

  • Welche Höhe ist überhaupt versicherbar?
  • Können die Beiträge für die PKV oder zur gesetzlichen Rentenversicherung im Tagessatz mit berücksichtigt werden?
  • Gibt es im Ausland Einschränkungen auf akut eintretende Erkrankungen?
  • Wo gilt der Versicherungsschutz  (Geltungsbereich)?
  • Gibt es Optionsrechte zur Erhöhung des Tagessatzes oder Verminderung der Karenzzeit, und wie sind diese ausgestaltet?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens anzuzeigen?
  • Wie sieht der Versicherungsschutz bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aus?

und so weiter…

Auch bei der Pflegeergänzungsversicherung findet man teilweise große Unterschiede in den Bedingungswerken. Es kann gut sein, dass ein Krankenvollversicherungstarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens alle Kundenwünsche an den Schutz erfüllt, dennoch ist das keine Garantie dafür, dass dies gleichermaßen auch für die Zusatzversicherungen gilt.

Fazit:

Der Inhalt der Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und sonstigen Zusatzversicherungen sollte separat von der Betrachtung des privaten Krankenversicherungstarifs genau überprüft und mit Ihren Wünschen an den Schutz verglichen werden. Sollten Sie sich dafür entscheiden die einzelnen Bausteine bei verschiedenen Unternehmen zu versichern bzw. bestehende Versicherungen zu erweitern beachten Sie bitte folgendes:

Die meisten Versicherer schreiben unter gewissen Umständen eine Meldepflicht oder vorherige Genehmigungspflicht bei Abschluss einer Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen vor.

So heißt es beispielsweise im § 9 (6) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009 (MBKK 2009):

„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mir Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.“

Ein anderes Beispiel wäre die Erweiterung der oben genannten Obliegenheit auf die Einwilligung des Versicherers bei Erhöhung einer anderweitigen bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung.

Doch kann diese „Auflage des Versicherers“ auch noch ganz anders formuliert sein. Hier ein Beispiel:

„Für eine versicherte Person, für die eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld-, eine Pflegekosten- oder eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen ist, darf ohne Einwilligung des Versicherers keine dementsprechende anderweitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder erhöht werden, bei der Pflegetagegeldversicherung auch keine das Pflegerisiko einschließende Lebensversicherung.“

Vor Verteilung der Versicherungen auf verschiedene Gesellschaften sollten Sie deshalb, diese Obliegenheiten (Melde- und Einwilligungspflichten) überprüfen.

Was genau ist die Öffnungsaktion / Öffnungsklausel für Beamte?

27.11.2009 Thomas Schösser

Für Beamte bietet die Private Krankenversicherung (PKV) in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Warum?

Freiwillig in der GKV-Versicherte Beihilfeberechtigte müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Mitgliedsbeitrag entrichten. Dieser wird anhand der „beitragspflichtigen Einnahmen“ berechnet.

Bei der PKV kann hingegen anhand der jeweiligen prozentualen Beihilfeerstattungen, ein dementsprechender Restkostentarif abgeschlossen werden, der in vielen Fällen günstiger ausfällt. Eine nähere Erläuterung finden Sie hier.

Nun ist aber bei diversen Vorerkrankungen der Abschluss einer PKV nicht immer möglich, da die privaten Krankenversicherer zur Annahme eines Antrags nicht verpflichtet sind (Ausnahmen gibt es beim Basistarif). Daher kann es durch Vorerkrankungen vorkommen, dass ein Antragssteller von einer PKV abgelehnt wird, oder nur mit einem sehr hohem Risikozuschlag aufgenommen werden würde.

Für bestimmte Personengruppen haben aber einige private Krankenversicherer die sogenannte Öffnungsaktion oder die Öffnungsklausel, wie sie oft auch genannt wird, eingeführt (nicht alle Krankenversicherungsunternehmen nehmen an dieser Öffnungsaktion teil).

Noch ein Hinweis: Dieser Blogbeitrag geht lediglich allgemein, nur auf ausgewählte Inhalte, und keinesfalls vollständig auf die Regelungen der Öffnungsaktion ein. Einen Überblick über die eventuellen Möglichkeiten, welche die Öffnungsaktion für Ihre individuelle Situation ggf. bietet, kann nur in einem persönlichen und individuellen Beratungsprozess erfasst und erörtert werden.

Sollten Sie daher in Erwägung ziehen die Öffnungsaktion für sich nutzen zu wollen, so lassen Sie sich vorab umfassend über alle Vor- als auch Nachteile von professioneller Stelle beraten.

Gehört der Antragssteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis der Öffnungsaktion und werden die vorgegebenen Fristen und diverse weitere Regeln bzw. Voraussetzungen eingehalten, wird die Person zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung aufgenommen:

Bei Nutzung der Öffnungsaktion darf kein Antragssteller aufgrund diverser Erkrankungen abgelehnt werden. Es dürfen keine Leistungsausschlüsse vereinbart werden und Risikozuschläge nur maximal 30% des tariflichen Beitrags betragen.

Bietet die dementsprechende Beihilfeverordnung auch Kostenerstattung für Wahlleistungen (z.B. Chefarzt, Zweibettzimmer im Krankenhaus), so können unter Umständen auch Wahlleistungen durch die erleichterten Bedingungen der Öffnungsklausel Bestandteil des Versicherungsschutzes werden.

Umfasst jedoch die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne diese Wahlleistungen, so beziehen sich auch die Öffnungsaktionen auf einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen.

Jedoch gilt diese Öffnungsaktion nicht für Beihilfeergänzungstarife (das sind Tarife die einige Lücken der Beihilfe teilweise abdecken) oder anderweitige Zusatztarife wie beispielsweise Pflegeergänzungstarife. Hier können die Versicherer die Annahme nach wie vor verweigern.

Wichtig zu wissen: Die sogenannte Öffnungsaktion ist kein Gesetz. Die Regelungen dazu sind in einer Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherung zusammengefasst. Zuletzt wurde diese im Januar 2019 aktualisiert.

Bereits in den vorherigen Neuauflagen der  Broschüre wurden einige Unklarheiten der Vorgängerversionen, die von den verschiedenen Privaten Krankenversicherungen teilweise unterschiedliche interpretiert wurden klarer formuliert.

Ein Beispiel hierfür wäre die Klarstellung wie die Versicherer verfahren, wenn bereits ein Antrag bei einem Unternehmen ohne Verweis auf die Öffnungsaktion gestellt wurde, aber der Vertrag nicht zustande kam.

Trotz alledem gibt es meines Erachtens an einigen Stellen immer noch Interpretationsspielräume, auf die ich allerdings in diesem Blogbeitrag nicht näher eingehen werde…

 

Wer kann denn die Öffnungsaktion für sich nutzen?

In der neuen Öffnungsbroschüre von Januar 2019 werden einige Personenkreise aufgezählt, die an der vereinfachten Aufnahme in eine PKV teilnehmen können. Hier ein kurzer Auszug daraus (keine abschließende Aufzählung):

Zum teilnehmenden Personenkreis zählen unter anderem Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes, und zwar Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand);

und u.a. auch Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, wenn kein Dienstverhältnis auf Probe vorangegangen ist;

In der Pressemitteilung des PKV-Verbands vom 24.01.2019 wurde mit der Broschüre zur Öffnungsaktion nun auch der Personenkreis der Beamten auf Widerruf mit aufgenommen.

Für den Personenkreis der Beamtenanfänger, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können, gilt eine Frist von 6 Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag beim Versicherungsunternehmen eingehen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses. Für andere Personengruppen gelten andere Regeln.

 

Hier gibt es auch heute noch bei den Versicherern unterschiedliche Auffassungen, wann denn die Frist genau beginnt…mit Ausstellung der Verbeamtungsurkunde oder mit Dienstantritt, bzw. Übergabe der Urkunde? Wie gesagt sehen das manche Versicherer zur Zeit noch unterschiedlich.

Desweiteren gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch für berücksichtigungsfähige Angehörige die Möglichkeit an der Öffnungsaktion teilzunehmen. Hier gelten teilweise andere Regeln und Fristen…

 

…man erkennt schnell, dass es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt…gerade bei der Öffnungsaktion sollte man genauestens auf die Inhalte und verschiedenen Regelungen achten. Hierbei gibt es noch viele weitere Punkte die beleuchtet werden müssen. Hier ein paar Beispiele:

 

  • Welche Leistungen bzw. Tarife bietet der Versicherer überhaupt im Rahmen der Öffnungsaktion an?
  • Versichert das Unternehmen auch Zusatzbausteine wie Krankenhaustagegeld?
  • Wie regelt der Versicherer eigentlich die Nachversicherung einer Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Beihilfe und weiterer Versicherung in der PKV, zum Beispiel als Freiberufler?
  • Sind im fehlenden Beihilfeergänzungstarif wichtige Leistungen integriert, die die Haupttarife nicht versichert haben?

…und vieles weitere mehr…Daher sollten Sie sich vor einem Entschluss für oder gegen die Öffnungsaktion von einem Fachmann beraten lassen und alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Drigend zu empfehlen ist auch die offizielle Broschüre des PKV-Verbands „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“ intensiv zu studieren.

 

Hinweis: Der PKV-Verband hat eine SONDERÖFFNUNGSAKTION für einige Beamte gestartet.  Diese läuft zwischen dem 01.10.2020 bis 31.03.2021. Mehr Informationen erhalten Sie HIER.

Kann eine Schwere Krankheitenversicherung (Dread Disease) eine Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzen?

16.11.2009 Thomas Schösser

Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit öfter gestellt.

Grundsätzlich sollen diverse Versicherungen nach Verlust der Arbeitskraft den dadurch entstehenden finanziellen Schaden auffangen oder zumindest abfedern.

Im Fokus stehen hier immer wieder die altbekannten Berufsunfähigkeits– und Unfallversicherungen. Doch viele denken mittlerweile auch an den Abschluss einer Dread Disease-Police, die bei auftreten bestimmter Krankheitsbilder Leistungen vorsieht.

Grundsätzlich kein schlechter Gedanke. Doch stellt sich bei einigen Verbrauchern oft die Frage, was denn nun wirklich sinnvoll ist.

Der Haken an der Sache ist, dass in der Regel jeder der oben aufgelisteten Versicherungen (Unfall, BU, Dread Disease) den Versicherungsfall in den Bedingungen anders definiert.

So ist nicht automatisch gesagt, dass ein Unfallereignis mit Invalditätsschaden der versicherten Person, auch eine Leistung der Berufsunfähigkeits- oder Schweren Krankenheitenversicherung auslöst.

Genauso ist es auch anders herum. Beispiel: Ein Mann wird aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung berufsunfähig (Burnout-Syndrom). Ein Fall für die Unfallversicherung? – höchst wahrscheinlich nicht. Muss eine Schwere Krankenheitenversicherung hier leisten? – kommt auf die im Vertrag genannten, versicherten Krankheiten an.

Fazit: Optimal wäre es, die Arbeitskraftabsicherung auf mehrere Füße zu stellen. Keine Versicherung kann automatisch eine andere ersetzen.

Um feststellen zu können, welche Versicherung(en) die Beste(n) für jemanden ist / sind, müssen zunächst alle Definitionen des Versicherungsfalles analysiert werden und mit den jeweiligen Wünschen an den Schutz verglichen werden.

Mehr zum Thema Dread-Disease-Versicherung finden Sie hier

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 3

13.11.2009 Thomas Schösser

In meinen letzten beiden Artikeln zu diesem Thema bin ich bereits auf einige grundsätzliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Ausland eingegangen.

Ist jemandem der Schutz im Ausland wichtig, weil beispielsweise der Beruf einen längeren Aufenthalt im Ausland abverlangt, oder viele Urlaubsreisen unternommen werden, sollte der Blick unter anderem auch auf die Inhalte im Vertragswerk zum Thema Versicherungsschutz im Ausland gerichtet werden.

Gerade zum Bereich der Auslandsdeckung gibt es sehr viele Punkte, die im Bedingungswerk klar und kundenfreundlich definiert sein müssen. Um dies etwas verständlicher zu machen, möchte ich jetzt nur einmal ein Beispiel einer Klausel aus den MB/KK 2009 aufzeigen.

Im § 1 (5) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung  (MBKK) – Stand 01. Januar 2009 steht unter anderem folgendes:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist leider nicht genau definiert. Hier ist zu beachten, dass je nach Auslegung dieses „gewöhnlichen Aufenthaltes“  z.B. ein Rentner, der 6 Monate im Jahr in Spanien lebt, eventuell nur noch die Leistungen erhält, die vergleichsweise in Deutschland angefallen wären, je nach Auslegung. Hierdurch kann gegebenenfalls eine Versicherungslücke entstehen.

Aber auch bei einer kurzen Urlaubsreise kann es zu Komplikationen kommen. Einige Tarife sehen nämlich nur eine Erstattung im Rahmen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte vor oder beziehen sich ausschließlich auf diese. Da im Ausland diese Gebührenordnungen nicht angewendet werden, können für den Versicherten Deckungslücken entstehen.

Einige Tarife sehen hier auch andere Regelungen vor. Beispiele hierfür wären:

– Zumindest im Ausland verzichtet der Versicherer auf die Bindung an die deutsche Gebührenordnung und leistet auch für höhere Kosten, welche im Ausland ggf. entstehen können

– Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe oben) besteht unter gewissen Voraussetzungen keine Beschränkung auf Inlandskosten.

– Im Ausland ist der Versicherer nicht berechtigt Leistungen zu kürzen, wenn Sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten  Leistungen stehen.

Unter anderem sollte auch darauf geachtet werden, ob ein Tarif prozentuale oder andere Limitierungen im Ausland vorsieht. Zum Beispiel eine maximale Tagesentschädigung für Krankenhausaufenthalte etc.

Link zu Teil 1 / Teil 2 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“