Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Was genau ist die Öffnungsaktion / Öffnungsklausel für Beamte?

27.11.2009 Thomas Schösser

Für Beamte bietet die Private Krankenversicherung (PKV) in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Warum?

Freiwillig in der GKV-Versicherte Beihilfeberechtigte müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Mitgliedsbeitrag entrichten. Dieser wird anhand der „beitragspflichtigen Einnahmen“ berechnet.

Bei der PKV kann hingegen anhand der jeweiligen prozentualen Beihilfeerstattungen, ein dementsprechender Restkostentarif abgeschlossen werden, der in vielen Fällen günstiger ausfällt. Eine nähere Erläuterung finden Sie hier.

Nun ist aber bei diversen Vorerkrankungen der Abschluss einer PKV nicht immer möglich, da die privaten Krankenversicherer zur Annahme eines Antrags nicht verpflichtet sind (Ausnahmen gibt es beim Basistarif). Daher kann es durch Vorerkrankungen vorkommen, dass ein Antragssteller von einer PKV abgelehnt wird, oder nur mit einem sehr hohem Risikozuschlag aufgenommen werden würde.

Für bestimmte Personengruppen haben aber einige private Krankenversicherer die sogenannte Öffnungsaktion oder die Öffnungsklausel, wie sie oft auch genannt wird, eingeführt (nicht alle Krankenversicherungsunternehmen nehmen an dieser Öffnungsaktion teil).

Noch ein Hinweis: Dieser Blogbeitrag geht lediglich allgemein, nur auf ausgewählte Inhalte, und keinesfalls vollständig auf die Regelungen der Öffnungsaktion ein. Einen Überblick über die eventuellen Möglichkeiten, welche die Öffnungsaktion für Ihre individuelle Situation ggf. bietet, kann nur in einem persönlichen und individuellen Beratungsprozess erfasst und erörtert werden.

Sollten Sie daher in Erwägung ziehen die Öffnungsaktion für sich nutzen zu wollen, so lassen Sie sich vorab umfassend über alle Vor- als auch Nachteile von professioneller Stelle beraten.

Gehört der Antragssteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis der Öffnungsaktion und werden die vorgegebenen Fristen und diverse weitere Regeln bzw. Voraussetzungen eingehalten, wird die Person zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung aufgenommen:

Bei Nutzung der Öffnungsaktion darf kein Antragssteller aufgrund diverser Erkrankungen abgelehnt werden. Es dürfen keine Leistungsausschlüsse vereinbart werden und Risikozuschläge nur maximal 30% des tariflichen Beitrags betragen.

Bietet die dementsprechende Beihilfeverordnung auch Kostenerstattung für Wahlleistungen (z.B. Chefarzt, Zweibettzimmer im Krankenhaus), so können unter Umständen auch Wahlleistungen durch die erleichterten Bedingungen der Öffnungsklausel Bestandteil des Versicherungsschutzes werden.

Umfasst jedoch die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne diese Wahlleistungen, so beziehen sich auch die Öffnungsaktionen auf einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen.

Jedoch gilt diese Öffnungsaktion nicht für Beihilfeergänzungstarife (das sind Tarife die einige Lücken der Beihilfe teilweise abdecken) oder anderweitige Zusatztarife wie beispielsweise Pflegeergänzungstarife. Hier können die Versicherer die Annahme nach wie vor verweigern.

Wichtig zu wissen: Die sogenannte Öffnungsaktion ist kein Gesetz. Die Regelungen dazu sind in einer Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherung zusammengefasst. Zuletzt wurde diese im Januar 2019 aktualisiert.

Bereits in den vorherigen Neuauflagen der Broschüre wurden einige Unklarheiten der Vorgängerversionen, die von den verschiedenen Privaten Krankenversicherungen teilweise unterschiedliche interpretiert wurden klarer formuliert.

Ein Beispiel hierfür wäre die Klarstellung wie die Versicherer verfahren, wenn bereits ein Antrag bei einem Unternehmen ohne Verweis auf die Öffnungsaktion gestellt wurde, aber der Vertrag nicht zustande kam.

Trotz alledem gibt es meines Erachtens an einigen Stellen immer noch Interpretationsspielräume, auf die ich allerdings in diesem Blogbeitrag nicht näher eingehen werde…

 

Wer kann denn die Öffnungsaktion für sich nutzen?

In der neuen Öffnungsbroschüre von Januar 2019 werden einige Personenkreise aufgezählt, die an der vereinfachten Aufnahme in eine PKV teilnehmen können. Hier ein kurzer Auszug daraus (keine abschließende Aufzählung):

Zum teilnehmenden Personenkreis zählen unter anderem Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes, und zwar Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand);

und u.a. auch Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, wenn kein Dienstverhältnis auf Probe vorangegangen ist;

In der Pressemitteilung des PKV-Verbands vom 24.01.2019 wurde mit der Broschüre zur Öffnungsaktion nun auch der Personenkreis der Beamten auf Widerruf mit aufgenommen.

Für den Personenkreis der Beamtenanfänger, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können, gilt eine Frist von 6 Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag beim Versicherungsunternehmen eingehen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses. Für andere Personengruppen gelten andere Regeln.

 

Hier gibt es auch heute noch bei den Versicherern unterschiedliche Auffassungen, wann denn die Frist genau beginnt…mit Ausstellung der Verbeamtungsurkunde oder mit Dienstantritt, bzw. Übergabe der Urkunde? Wie gesagt sehen das manche Versicherer zur Zeit noch unterschiedlich.

Desweiteren gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch für berücksichtigungsfähige Angehörige die Möglichkeit an der Öffnungsaktion teilzunehmen. Hier gelten teilweise andere Regeln und Fristen…

 

…man erkennt schnell, dass es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt…gerade bei der Öffnungsaktion sollte man genauestens auf die Inhalte und verschiedenen Regelungen achten. Hierbei gibt es noch viele weitere Punkte die beleuchtet werden müssen. Hier ein paar Beispiele:

 

  • Welche Leistungen bzw. Tarife bietet der Versicherer überhaupt im Rahmen der Öffnungsaktion an?
  • Versichert das Unternehmen auch Zusatzbausteine wie Krankenhaustagegeld?
  • Wie regelt der Versicherer eigentlich die Nachversicherung einer Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Beihilfe und weiterer Versicherung in der PKV, zum Beispiel als Freiberufler?
  • Sind im fehlenden Beihilfeergänzungstarif wichtige Leistungen integriert, die die Haupttarife nicht versichert haben?

…und vieles weitere mehr…Daher sollten Sie sich vor einem Entschluss für oder gegen die Öffnungsaktion von einem Fachmann beraten lassen und alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Drigend zu empfehlen ist auch die offizielle Broschüre des PKV-Verbands „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“ intensiv zu studieren.

 

Hinweis: Der PKV-Verband hat eine SONDERÖFFNUNGSAKTION für einige Beamte gestartet. Diese läuft zwischen dem 01.10.2020 bis 31.03.2021. Mehr Informationen erhalten Sie HIER.

Kann eine Schwere Krankheitenversicherung (Dread Disease) eine Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzen?

16.11.2009 Thomas Schösser

Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit öfter gestellt.

Grundsätzlich sollen diverse Versicherungen nach Verlust der Arbeitskraft den dadurch entstehenden finanziellen Schaden auffangen oder zumindest abfedern.

Im Fokus stehen hier immer wieder die altbekannten Berufsunfähigkeits– und Unfallversicherungen. Doch viele denken mittlerweile auch an den Abschluss einer Dread Disease-Police, die bei auftreten bestimmter Krankheitsbilder Leistungen vorsieht.

Grundsätzlich kein schlechter Gedanke. Doch stellt sich bei einigen Verbrauchern oft die Frage, was denn nun wirklich sinnvoll ist.

Der Haken an der Sache ist, dass in der Regel jeder der oben aufgelisteten Versicherungen (Unfall, BU, Dread Disease) den Versicherungsfall in den Bedingungen anders definiert.

So ist nicht automatisch gesagt, dass ein Unfallereignis mit Invalditätsschaden der versicherten Person, auch eine Leistung der Berufsunfähigkeits- oder Schweren Krankenheitenversicherung auslöst.

Genauso ist es auch anders herum. Beispiel: Ein Mann wird aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung berufsunfähig (Burnout-Syndrom). Ein Fall für die Unfallversicherung? – höchst wahrscheinlich nicht. Muss eine Schwere Krankenheitenversicherung hier leisten? – kommt auf die im Vertrag genannten, versicherten Krankheiten an.

Fazit: Optimal wäre es, die Arbeitskraftabsicherung auf mehrere Füße zu stellen. Keine Versicherung kann automatisch eine andere ersetzen.

Um feststellen zu können, welche Versicherung(en) die Beste(n) für jemanden ist / sind, müssen zunächst alle Definitionen des Versicherungsfalles analysiert werden und mit den jeweiligen Wünschen an den Schutz verglichen werden.

Mehr zum Thema Dread-Disease-Versicherung finden Sie hier

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 3

13.11.2009 Thomas Schösser

In meinen letzten beiden Artikeln zu diesem Thema bin ich bereits auf einige grundsätzliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Ausland eingegangen.

Ist jemandem der Schutz im Ausland wichtig, weil beispielsweise der Beruf einen längeren Aufenthalt im Ausland abverlangt, oder viele Urlaubsreisen unternommen werden, sollte der Blick unter anderem auch auf die Inhalte im Vertragswerk zum Thema Versicherungsschutz im Ausland gerichtet werden.

Gerade zum Bereich der Auslandsdeckung gibt es sehr viele Punkte, die im Bedingungswerk klar und kundenfreundlich definiert sein müssen. Um dies etwas verständlicher zu machen, möchte ich jetzt nur einmal ein Beispiel einer Klausel aus den MB/KK 2009 aufzeigen.

Im § 1 (5) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK) – Stand 01. Januar 2009 steht unter anderem folgendes:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist leider nicht genau definiert. Hier ist zu beachten, dass je nach Auslegung dieses „gewöhnlichen Aufenthaltes“ z.B. ein Rentner, der 6 Monate im Jahr in Spanien lebt, eventuell nur noch die Leistungen erhält, die vergleichsweise in Deutschland angefallen wären, je nach Auslegung. Hierdurch kann gegebenenfalls eine Versicherungslücke entstehen.

Aber auch bei einer kurzen Urlaubsreise kann es zu Komplikationen kommen. Einige Tarife sehen nämlich nur eine Erstattung im Rahmen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte vor oder beziehen sich ausschließlich auf diese. Da im Ausland diese Gebührenordnungen nicht angewendet werden, können für den Versicherten Deckungslücken entstehen.

Einige Tarife sehen hier auch andere Regelungen vor. Beispiele hierfür wären:

– Zumindest im Ausland verzichtet der Versicherer auf die Bindung an die deutsche Gebührenordnung und leistet auch für höhere Kosten, welche im Ausland ggf. entstehen können

– Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe oben) besteht unter gewissen Voraussetzungen keine Beschränkung auf Inlandskosten.

– Im Ausland ist der Versicherer nicht berechtigt Leistungen zu kürzen, wenn Sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

Unter anderem sollte auch darauf geachtet werden, ob ein Tarif prozentuale oder andere Limitierungen im Ausland vorsieht. Zum Beispiel eine maximale Tagesentschädigung für Krankenhausaufenthalte etc.

Link zu Teil 1 / Teil 2 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“

Welche Selbstbeteiligung ist die Beste?

04.11.2009 Thomas Schösser

Viele Personen stellen sich diese Frage gar nicht und wollen generell keine Selbstbeteiligung in Ihrem Krankenversicherungsvertrag haben. In manchen Fällen ist es jedoch aus wirtschaftlicher Sicht ratsam verschiedene Selbstbehaltsstufen miteinander zu vergleichen.

Hierzu ein Beispiel mit einem 25 Jahre alten, selbständigen Mann:

Die Prämie für einen ausgewählten Krankenversicherungstarif seiner Wahl (dient der reinen exemplarischen Darstellung), inklusive Pflegepflichtversicherung liegt bei rund € 480,- monatlich, wenn keine Selbstbeteiligung vereinbart wird.

Würde er sich für den gleichen Tarif mit einer Eigenbeteiligung entscheiden, würden die Beiträge wie folgt ausfallen:

Variante 1 mit € 600,- Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 390,-

Variante 2 mit € 1.200,- Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 338,-

Variante 3 mit € 3.000,- Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 165,-

Nun kann man den sogenannten Effektivbeitrag errechnen. Hierbei handelt es sich quasi um die Prämie, welche zu entrichten wäre, wenn die Selbstbeteiligung jedes Jahr voll ausgeschöpft wird.

[monatlicher Tarifbeitrag + (Jährliche Selbstbeteiligung / 12 Monate) = monatlicher Effektivbeitrag]

Bei Variante 1 würde der Effektivbeitrag bei € 440,- monatlich liegen [Monatsbeitrag (€ 390,-) + SB / 12 (€ 50,-)]. Bei Variante 2 € 438,- im Monat, und bei der Variante 3 € 415,- monatlich.

Doch so einfach ist es dann doch wieder nicht. Beachtet werden sollte natürlich auch für welche Bereiche die Selbstbeteiligung überhaupt anfällt oder ob sich diese im Alter automatisch reduziert.

Nehmen wir mal an der Selbstbehalt der Variante 2 bezieht sich nur auf den ambulanten Teil und die Selbstbeteiligung der Variante 3 auf alle Leistungen (ambulant, Zahn, stationär). Dann würde sich das in folgendem Beispiel so auswirken:

Der Versicherte wird im Krankenhaus behandelt. Es entstehen Kosten von € 5.000,-. Zusätzlich wird eine Zahnarztbehandlung durchgeführt. Kostenpunkt € 150,-

Da sich bei der Variante 2 die Selbstbeteiligung nur auf die ambulanten Leistungen bezieht bleibt der tatsächliche Effektivbeitrag in diesem Beispiel bei € 338,- wohingegen bei der Variante 3 der tatsächliche Effektivbeitrag bei € 415,- landet.

Natürlich werden Leistungen, die in den Bedingungen nicht oder nur teilweise versichert sind, auch nur dementsprechend an die Selbstbeteiligung angerechnet. Versichert beispielsweise ein Tarif die ambulante Psychotherapie nur zu 50%, so werden die Kosten hierfür auch nur zur Hälfte angerechnet.

Beispiel mit Variante 1: 20 psychotherapeutische Sitzungen a € 100,- ergibt eine Gesamtrechnung von € 2.000,-
Erstattungsfähig nach Tarif sind 50%, also € 1.000,-
Die jährliche Selbstbeteiligung des Tarifs liegt bei € 600,-
Höhe der Erstattung an den Versicherten in diesem Beispiel € 400,-

Beachten Sie bei der für Sie richtigen Variante unter anderem folgendes:

  • Für welche Bereiche fällt die Selbstbeteiligung an?
  • Reduziert sich diese ab einem bestimmten Alter?
  • Kann man den Selbstbehalt ohne erneute Gesundheitsfragen wieder senken?
  • Gibt es zusätzliche Selbstbeteiligungen im Tarif wie z.B. 50% für Psychotherapie oder andere Limitierungen (z.B. maximal € 2.500,- für Heilmittel, maximal 30 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr, Eurolimitierungen für Hilfsmittel, Zahnstaffel, Prozentuale Begrenzungen usw.)?
  • Kann der Selbstbehalt neben der Prämie jedes Jahr finanziell voll getragen werden?
  • Entfällt die Selbstbeteiligung für bestimmte Bereiche, wie z.B. für Vorsorgeuntersuchungen?
  • Wie sieht die steuerliche Betrachtung des Beitrags und der Selbstbeteiligung aus?

Haben Sie weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie mich einfach.

Historische Entwicklung der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) von 1980 bis 2009

30.10.2009 Thomas Schösser

Historische Entwicklung der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung)

Zusammenfassung:

durchschnittlicher Höchstbeitrag ab Juli 2009 bis Ende 2009 = € 547,58

durchschnittlicher Höchstbeitrag von 1980 = € 185,22

Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1980:
Kostendämpfungsergänzungsgesetz 1982
Haushaltsbegleitgesetz 1983 und 1984
Gesundheitsreformgesetz 1989
Gesundheitsstrukturgesetz 1993 und 1994
Beitragsentlastungsgesetz Neuordnungsgesetze 1997
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz 1999
Gesundheitsreformgesetz 2000
Beitragssicherungsgesetz 2003
Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007
Einführung des Gesundheitsfonds 2009

Hier nur eine kleine Aufzählung einiger Änderungen, die durch die Reformen seit den Achtzigern Jahren bis 2007 trotz der Beitragsanpassungen in der GKV erfolgten:

  • Fahrtkosten-Zuzahlungen zur stationären Behandlung
  • Zuzahlung für Kuren
  • Keine Leistungen für Brillengestelle
  • Kürzung des Krankentagegeldes bei Arbeitsunfähigkeit
  • Einführung des Hausarztmodells
  • Regresspflicht der Ärzte bei Budgetüberschreitung
  • Budgetverschärfung für Honorare und Krankenhäuser
  • Einführung der Praxisgebühr
  • Zuzahlungen für Verordnungen
  • Zuzahlung für Krankenhausaufenthalt
  • Wegfall der %-Erstattung für Zahnersatz. Stattdessen Einführung des befundbezogenen Festzuschusses (zum Vergleich vor 1977 gab es 100% für Zahnersatz)
  • Wegfall des Entbindungs- und Sterbegeldes
  • Umstellung der vertragsärztlichen Vergütung auf Euro-Festbeträge

 

Die oben aufgeführten Zahlen und Daten wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Trotz alledem kann es zu Fehlern kommen. Für die Korrektheit dieser Zahlen und Daten kann deshalb keine Haftung übernommen werden.

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 2

29.10.2009 Thomas Schösser

In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen. Dies setzt ich nun fort.

In § 1 (4) findet sich ein Hinweis auf den § 15 (3) der MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 1. Januar 2009). Hier ist unter anderem folgendes zu lesen:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorrübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. (…)

In diesem §1 Absatz 5 sind die „Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommnes über den Europäischen Wirtschaftsraum“ genannt. Was bedeutet das?

Nun verlegt eine Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in die USA, so endet der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer keine anderweitige Vereinbarung treffen möchte, denn eine Verpflichtung seitens der Krankenversicherung den Vertrag fortzuführen besteht nicht.

Leider ist zusätzlich auch nicht klar definiert, wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zu deuten ist. Nach 6 Monaten, 5 Wochen oder wenn man dort arbeitet? Meiner Meinung nach ist das Auslegungssache. Natürlich gibt es auch hier private Krankenversicherungstarife, die kundenorientiertere Definitionen gefunden haben. Beispiele hierfür wären:

  • Die mögliche Dauer eines Aufenthalts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist in den Bedingungen zeitlich genau definiert.
  • Es gelten keinerlei Fristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist.
  • Der Versicherer verpflichtet sich den Vertrag bei Wegzug oder Verlegung des Arbeitsplatzes ins außereuropäische Ausland fortzuführen.

Hierbei sollten Sie genau überprüfen, ob der Tarif evtl. Vorversicherungszeiten, einen Zweitwohnsitz im EWR oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen.

Links zu Teil 1 und Teil 3 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 1

26.10.2009 Thomas Schösser

Es wird fast als selbstverständlich angesehen, dass private Krankenversicherungstarife einen allumfassenden Schutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Deutschlands bieten. Dies ist zumindest eine weit verbreitete Meinung.

Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 1. Januar 2009 – erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nur

auf Heilbehandlungen in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (…)“

Hierbei handelt es sich um eine Kann-Regelung. Der Versicherer ist zu einer Vereinbarung nicht verpflichtet. In den Musterbedingungen wird lediglich die Möglichkeit dafür eingeräumt. Weiter heißt es dann jedoch im § 1 (4) der MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009 :

„(…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate (…) .“

Im außereuropäischen Ausland gilt also eine maximierte Frist für den Versicherungsschutz im allgemeinen. Zudem ist nicht genau geregelt, was den nun als „vorübergehend“ zu verstehen ist.

Natürlich gibt es Tarife privater Krankenversicherer, die hier die Definitionen der Musterbedingungen wesentlich verbessern.

Beispiele hierfür wären:

– Der Versicherer verpflichtet sich eine Vereinbarung zur Fortführung des Versicherungsschutzes mit dem Versicherten zu treffen, wenn sich dieser länger im außereuropäische Ausland aufhält.

– Der Begriff „vorrübergehende Aufenthalt“ ist genau beschrieben oder wird nicht verwendet.

– Es gelten keine Rückreisefristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.

Hier ist der Link zum zweiten Teil des Beitrags

Weitere Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie auch in meinem Ebook und der Blogserie rund um diverse Leistungsmerkmale zur PKV.

Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

26.10.2009 Thomas Schösser

Ende des Jahres ist es wieder soweit. Viele Krankenversicherungen schreiben Ihre Kunden aufgrund der notwendigen Beitragserhöhung zum 01. Januar an. Hier entsteht in der PKV ein Sonderkündigungsrecht.

In letzter Zeit fällt mir zunehmend auf, dass sich Angebotsanfragen von Interessenten häufen, die Ihre bisherige private Krankenversicherung alleine aus dem Grund der „ständigen“ Beitragssteigerungen kündigen und zu einem anderen Unternehmen wechseln möchten.

Immer wieder wird nach dem „beitragsstabilsten Tarif“ gefragt.

Diese Frage kann jedoch nicht so richtig beantworten werden. Warum nicht?

Zwar gibt es eine große Stoffsammlung an Beitragsverläufen der Vergangenheit, doch können diese Zahlen wenig über zukünftige Entwicklungen aussagen. Keiner kann eine verbindliche Aussage darüber treffen, wie sich die zukünftige(n) Geschäftsmodelle, Annahmepolitik, Finanzmärkte, politische Veränderungen, Kosten, Tariföffnungen entwickeln und auf den gewählten Tarif / Versicherer Einfluss nehmen.

Daneben sei bemerkt, dass Beitragserhöhungen auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stattgefunden haben. Wie hoch diese in der Vergangenheit ausgefallen sind lesen Sie hier.

Meiner Meinung nach sollte bei der Wahl des PKV-Tarifs in erster Linie auf den Leistungsinhalt geachtet werden. Den der Krankenversicherungsschutz soll ja, wie der Name schon sagt, Schutz vor Krankheitskosten bieten. Dabei sollten die Auswahlkriterien so umfangreich wie möglich sein.

Überprüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsschutz. Passt der Vertragsinhalt zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen? Bietet der bisherige Versicherer evtl. Alternativen für Sie an?

Ein Versichererwechsel, aber auch ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft sollte gut und nicht unüberlegt oder voreilig vollzogen werden. Nutzen Sie den Rat eines spezialisierten und unabhängigen Fachmanns, welcher Ihnen die Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes erklärt. Sind Sie danach immer noch fest entschlossen den Versicherer zu wechseln, dann beachten Sie unter anderem folgendes (keine abschließende Aufzählung):

  • Unter Umständen verlieren Sie bei einem Wechsel Ihre kompletten Altersrückstellungen (Abhängig von der Tarifwelt). Prüfen Sie inwieweit dies für Ihre Versicherung zutrifft. Lassen Sie sich eine Auflistung des Versicherers über die bis dato angesparten Altersrückstellungen schriftlich aushändigen.
  • Eventuell kann man bei einem Versichererwechsel das Recht auf einen späteren Wechsel in den sogenannten „Standardtarif“ verlieren (Recht bei sogenannter „alter Tarifwelt“). Überprüfen Sie inwieweit das für Sie zutreffen würde.
  • Nehmen Sie den neuen Tarif genau unter die Lupe und vergleichen Sie diesen mit Ihrem bisherigen Schutz und Ihren Wünschen.
  • Beachten Sie auch, ob es sich um ein „Lockangebot“ eines neu auf den Markt gebrachten Tarif handelt.
  • Kündigen Sie nie Ihren bisherigen Versicherungsschutz bevor Sie nicht den gewünschten Vertrag rechtssicher abgeschlossen haben.
  • Lassen Sie sich von einem unabhängigen Fachmann alle Vor- und Nachteile eines Versichererwechsels oder eines Tarifwechsels innerhalb der bisherigen Gesellschaften detailliert aufzeigen…