Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Welche Selbstbeteiligung ist die Beste?

04.11.2009 Thomas Schösser

Viele Personen stellen sich diese Frage gar nicht und wollen generell keine Selbstbeteiligung in Ihrem Krankenversicherungsvertrag haben. In manchen Fällen ist es jedoch aus wirtschaftlicher Sicht ratsam verschiedene Selbstbehaltsstufen miteinander zu vergleichen.

Hierzu ein Beispiel mit einem 25 Jahre alten, selbständigen Mann:

Die Prämie für einen ausgewählten Krankenversicherungstarif seiner Wahl (dient der reinen exemplarischen Darstellung), inklusive Pflegepflichtversicherung liegt bei rund € 480,- monatlich, wenn keine Selbstbeteiligung vereinbart wird.

Würde er sich für den gleichen Tarif mit einer Eigenbeteiligung entscheiden, würden die Beiträge wie folgt ausfallen:

Variante 1 mit €  600,- Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 390,-

Variante 2 mit € 1.200,- Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 338,-

Variante 3 mit € 3.000,-  Selbstbehalt pro Jahr = monatliche Prämie rund € 165,-

Nun kann man den sogenannten Effektivbeitrag errechnen. Hierbei handelt es sich quasi um die Prämie, welche zu entrichten wäre, wenn die Selbstbeteiligung jedes Jahr voll ausgeschöpft wird.

[monatlicher Tarifbeitrag + (Jährliche Selbstbeteiligung / 12 Monate) = monatlicher Effektivbeitrag]

Bei Variante 1 würde der Effektivbeitrag bei € 440,- monatlich liegen [Monatsbeitrag (€ 390,-) + SB / 12 (€ 50,-)].  Bei Variante 2 € 438,- im Monat, und bei der Variante 3 € 415,- monatlich.

Doch so einfach ist es dann doch wieder nicht. Beachtet werden sollte natürlich auch für welche Bereiche die Selbstbeteiligung überhaupt anfällt oder ob sich diese im Alter automatisch reduziert.

Nehmen wir mal an der Selbstbehalt der Variante 2 bezieht sich nur auf den ambulanten Teil und die Selbstbeteiligung der Variante 3 auf alle Leistungen (ambulant, Zahn, stationär). Dann würde sich das in folgendem Beispiel so auswirken:

Der Versicherte wird im Krankenhaus behandelt. Es entstehen Kosten von € 5.000,-. Zusätzlich wird eine Zahnarztbehandlung durchgeführt. Kostenpunkt € 150,-

Da sich bei der Variante 2 die Selbstbeteiligung nur auf  die ambulanten Leistungen bezieht bleibt der tatsächliche Effektivbeitrag in diesem Beispiel bei € 338,- wohingegen bei der Variante 3 der tatsächliche Effektivbeitrag bei € 415,- landet.

Natürlich werden Leistungen, die in den Bedingungen nicht oder nur teilweise versichert sind, auch nur dementsprechend an die Selbstbeteiligung angerechnet. Versichert beispielsweise ein Tarif die ambulante Psychotherapie nur zu 50%, so werden die Kosten hierfür auch nur zur Hälfte angerechnet.

Beispiel mit Variante 1: 20 psychotherapeutische Sitzungen a € 100,- ergibt eine Gesamtrechnung von € 2.000,-
Erstattungsfähig nach Tarif  sind 50%, also € 1.000,-
Die jährliche Selbstbeteiligung des Tarifs liegt bei € 600,-
Höhe der Erstattung an den Versicherten in diesem Beispiel € 400,-

Beachten Sie bei der für Sie richtigen Variante unter anderem folgendes:

  • Für welche Bereiche fällt die Selbstbeteiligung an?
  • Reduziert sich diese ab einem bestimmten Alter?
  • Kann man den Selbstbehalt ohne erneute Gesundheitsfragen wieder senken?
  • Gibt es zusätzliche Selbstbeteiligungen im Tarif wie z.B. 50% für Psychotherapie oder andere Limitierungen (z.B. maximal € 2.500,- für Heilmittel, maximal 30 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr, Eurolimitierungen für Hilfsmittel, Zahnstaffel, Prozentuale Begrenzungen usw.)?
  • Kann der Selbstbehalt neben der Prämie jedes Jahr finanziell voll getragen werden?
  • Entfällt die Selbstbeteiligung für bestimmte Bereiche, wie z.B. für Vorsorgeuntersuchungen?
  • Wie sieht die steuerliche Betrachtung des Beitrags und der Selbstbeteiligung aus?

Haben Sie weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie mich einfach.

Historische Entwicklung der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) von 1980 bis 2009

30.10.2009 Thomas Schösser

Historische Entwicklung der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung)

Zusammenfassung:

durchschnittlicher Höchstbeitrag ab Juli 2009  bis Ende 2009 = € 547,58

durchschnittlicher Höchstbeitrag von 1980 = € 185,22

Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1980:
Kostendämpfungsergänzungsgesetz 1982
Haushaltsbegleitgesetz 1983 und 1984
Gesundheitsreformgesetz 1989
Gesundheitsstrukturgesetz 1993 und 1994
Beitragsentlastungsgesetz Neuordnungsgesetze 1997
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz 1999
Gesundheitsreformgesetz 2000
Beitragssicherungsgesetz 2003
Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007
Einführung des Gesundheitsfonds 2009

Hier nur eine kleine Aufzählung einiger Änderungen, die durch die Reformen seit den Achtzigern Jahren bis 2007 trotz der Beitragsanpassungen in der GKV erfolgten:

  • Fahrtkosten-Zuzahlungen zur stationären Behandlung
  • Zuzahlung für Kuren
  • Keine Leistungen für Brillengestelle
  • Kürzung des Krankentagegeldes bei Arbeitsunfähigkeit
  • Einführung des Hausarztmodells
  • Regresspflicht der Ärzte bei Budgetüberschreitung
  • Budgetverschärfung für Honorare und Krankenhäuser
  • Einführung der Praxisgebühr
  • Zuzahlungen für Verordnungen
  • Zuzahlung für Krankenhausaufenthalt
  • Wegfall der %-Erstattung für Zahnersatz. Stattdessen Einführung des befundbezogenen Festzuschusses (zum Vergleich vor 1977 gab es 100% für Zahnersatz)
  • Wegfall des Entbindungs- und Sterbegeldes
  • Umstellung der vertragsärztlichen Vergütung auf Euro-Festbeträge

 

Die oben aufgeführten Zahlen und Daten wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Trotz alledem kann es zu Fehlern kommen. Für die Korrektheit dieser Zahlen und Daten kann deshalb keine Haftung übernommen werden.

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 2

29.10.2009 Thomas Schösser

In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen. Dies setzt ich nun fort.

In § 1 (4) findet sich ein Hinweis auf den § 15 (3) der MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 1. Januar 2009). Hier ist unter anderem folgendes zu lesen:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorrübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. (…)

In diesem §1 Absatz 5 sind die „Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommnes über den Europäischen Wirtschaftsraum“ genannt. Was bedeutet das?

Nun verlegt eine Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in die USA, so endet der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer keine anderweitige Vereinbarung treffen möchte, denn eine Verpflichtung seitens der Krankenversicherung den Vertrag fortzuführen besteht nicht.

Leider ist zusätzlich auch nicht klar definiert, wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zu deuten ist. Nach 6 Monaten, 5 Wochen oder wenn man dort arbeitet? Meiner Meinung nach ist das Auslegungssache. Natürlich gibt es auch hier private Krankenversicherungstarife, die kundenorientiertere Definitionen gefunden haben. Beispiele hierfür wären:

  • Die mögliche Dauer eines Aufenthalts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist in den Bedingungen zeitlich genau definiert.
  • Es gelten keinerlei Fristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist.
  • Der Versicherer verpflichtet sich den Vertrag bei Wegzug oder Verlegung des Arbeitsplatzes ins außereuropäische Ausland fortzuführen.

Hierbei sollten Sie genau überprüfen, ob der Tarif evtl. Vorversicherungszeiten, einen Zweitwohnsitz im EWR oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen.

Links zu Teil 1 und Teil 3 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 1

26.10.2009 Thomas Schösser

Es wird fast als selbstverständlich angesehen, dass private Krankenversicherungstarife einen allumfassenden Schutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Deutschlands bieten. Dies ist zumindest eine weit verbreitete Meinung.

Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 1. Januar 2009 – erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nur

auf Heilbehandlungen in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische  Länder ausgedehnt werden (…)“

Hierbei handelt es sich um eine Kann-Regelung. Der Versicherer ist zu einer Vereinbarung nicht verpflichtet. In den Musterbedingungen wird lediglich die Möglichkeit dafür eingeräumt. Weiter heißt es dann jedoch im § 1 (4) der MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009 :

„(…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate (…) .“

Im außereuropäischen Ausland gilt also eine maximierte Frist für den Versicherungsschutz im allgemeinen. Zudem ist nicht genau geregelt, was den nun als „vorübergehend“ zu verstehen ist.

Natürlich gibt es Tarife privater Krankenversicherer, die hier die Definitionen der Musterbedingungen wesentlich verbessern.

Beispiele hierfür wären:

– Der Versicherer verpflichtet sich eine Vereinbarung zur Fortführung des Versicherungsschutzes mit dem Versicherten zu treffen,  wenn sich dieser länger im außereuropäische Ausland aufhält.

– Der Begriff „vorrübergehende Aufenthalt“ ist genau beschrieben oder wird nicht verwendet.

– Es gelten keine Rückreisefristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.

Hier ist der Link zum zweiten Teil des Beitrags

Weitere Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie auch in meinem Ebook und der Blogserie rund um diverse Leistungsmerkmale zur PKV.

Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

26.10.2009 Thomas Schösser

Ende des Jahres ist es wieder soweit. Viele Krankenversicherungen schreiben Ihre Kunden aufgrund der notwendigen Beitragserhöhung zum 01. Januar an. Hier entsteht in der PKV ein Sonderkündigungsrecht.

In letzter Zeit fällt mir zunehmend auf, dass sich Angebotsanfragen von Interessenten häufen, die Ihre bisherige private Krankenversicherung alleine aus dem Grund der „ständigen“ Beitragssteigerungen kündigen und zu einem anderen Unternehmen wechseln möchten.

Immer wieder wird nach dem „beitragsstabilsten Tarif“ gefragt.

Diese Frage kann jedoch nicht so richtig beantworten werden. Warum nicht?

Zwar gibt es eine große Stoffsammlung an Beitragsverläufen der Vergangenheit, doch können diese Zahlen wenig über zukünftige Entwicklungen aussagen. Keiner kann eine verbindliche Aussage darüber treffen, wie sich die zukünftige(n) Geschäftsmodelle, Annahmepolitik, Finanzmärkte, politische Veränderungen, Kosten, Tariföffnungen entwickeln und auf den gewählten Tarif / Versicherer Einfluss nehmen.

Daneben sei bemerkt, dass Beitragserhöhungen auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stattgefunden haben. Wie hoch diese in der Vergangenheit ausgefallen sind lesen Sie hier.

Meiner Meinung nach sollte bei der Wahl des PKV-Tarifs in erster Linie auf den Leistungsinhalt geachtet werden. Den der Krankenversicherungsschutz soll ja, wie der Name schon sagt, Schutz vor Krankheitskosten bieten. Dabei sollten die Auswahlkriterien so umfangreich wie möglich sein.

Überprüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsschutz. Passt der Vertragsinhalt zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen? Bietet der bisherige Versicherer evtl. Alternativen für Sie an?

Ein Versichererwechsel, aber auch ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft sollte gut und nicht unüberlegt oder voreilig vollzogen werden. Nutzen Sie den Rat eines spezialisierten und unabhängigen Fachmanns, welcher Ihnen die Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes erklärt. Sind Sie danach immer noch fest entschlossen den Versicherer zu wechseln, dann beachten Sie unter anderem folgendes (keine abschließende Aufzählung):

  • Unter Umständen verlieren Sie bei einem Wechsel Ihre kompletten Altersrückstellungen (Abhängig von der Tarifwelt). Prüfen Sie inwieweit dies für Ihre Versicherung zutrifft. Lassen Sie sich eine Auflistung des Versicherers über die bis dato angesparten Altersrückstellungen schriftlich aushändigen.
  • Eventuell kann man bei einem Versichererwechsel das Recht auf einen späteren Wechsel in den sogenannten „Standardtarif“ verlieren (Recht bei sogenannter „alter Tarifwelt“). Überprüfen Sie inwieweit das für Sie zutreffen würde.
  • Nehmen Sie den neuen Tarif genau unter die Lupe und vergleichen Sie diesen mit Ihrem bisherigen Schutz und Ihren Wünschen.
  • Beachten Sie auch, ob es sich um ein „Lockangebot“ eines neu auf den Markt gebrachten Tarif handelt.
  • Kündigen Sie nie Ihren bisherigen Versicherungsschutz bevor Sie nicht den gewünschten Vertrag rechtssicher abgeschlossen haben.
  • Lassen Sie sich von einem unabhängigen Fachmann alle Vor- und Nachteile eines Versichererwechsels oder eines Tarifwechsels innerhalb der bisherigen Gesellschaften detailliert aufzeigen…