Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Erhöhte Bayerische Beihilfe während der Elternzeit ab 2017

08.03.2017 Thomas Schösser

Ab 01.01.2017 erhalten bestimmte Beamte und Richter für die das BayBG Anwendung findet während der Inanspruchnahme von Elternzeit einen Beihilfebemessungssatz von 70%. Damit wird die Beihilfe während der Elternzeit jetzt für vielmehr bayerische Beamten als bisher erhöht.

Dies ist als Besonderheit anzusehen, denn vor dem 01.01.2017 hatte der nicht alleinerziehende Beamte mit nur einem Kind auch nur 50% Beihilfeanspurch. Erst ab 2 oder mehr Kindern erhöhte / erhöht sich der Beihilfeanspruch wenn diverse Voraussetzungen erfüllt waren / sind.

Bei einem Kind dagegen wurde der Beihilfebemessungssatzes für bayerische Beamten bei nicht Alleinerziehenden auch nicht erhöht. Während der Elternzeit sieht das Bayerische Beamtengesetz aber nun einen erhöhten Beihilfeanspruch vor.

Darüberhinaus sei zu erwähnen das dies bei Beihilfeverordnungen der anderen Dienstherrn zu diesem Sachverhalt auch andere Inhalte hinterlegt haben. Der Artikel hier bezieht sich nur auf die betreffenden Bayerischen Beamten und Richter (nicht alle – Ausnahmen sind möglich).

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Austritt aus GKV Wahltarife möglich trotz Mindestbindungsfristen?

18.02.2017 Thomas Schösser

Kann es eine Austrittsmöglichkeit aus der GKV trotz bestehendem Wahltarif mit Mindestbindungsfristen geben? Auf diese Frage geht dieser Blogartikel ein.

In meinem kürzlichen Artikel zum Thema Kündigungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Wechsel in die PKV (private Krankenversicherung) habe ich bereits in einem Satz das Problem der Wahltarife und damit verbundenen Mindestbindungsfristen erwähnt.

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte “Wahltarife” anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattung auch für gesetzlich Krankenversicherte vereinbart werden. Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten (siehe § 53 SGB V).

Das heißt, eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 (4) SGB V (die reguläre Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann für Wahltarifversicherte vor Ablauf der Mindestbindungsfrist in den meisten Fällen nicht möglich.

Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 188 (4) SGB V (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit wegen Statuswechsel) Mindestbindungsfrist hinsichtlich der GKV-Wahltarife gelten, ist eine oft gestellte Frage…

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Höchstzinssatz für Garantie ab 2017 nur noch 0,9%

03.11.2016 Thomas Schösser

Ab dem Jahr 2017 wird der sogenannte Höchstzinssatz für Garantien der Lebens- und Rentenversicherungen von 1,25% auf nur noch 0,9% gesenkt. Was bedeutet das?

In der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV) wird im § 2 unter anderem folgendes geregelt (Stand 01.11.2016), Zitat (auszugsweise, fettschrift von mir eingefügt, Quelle: www.gesetze-im-internet.de):

„§ 2 Höchstzinssatz
(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 Prozent festgesetzt.  (…)“ Zitat Ende.

Dieser in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene „Höchstzinssatz“ wird in der Versicherungswelt umgangssprachlich teilweise auch maximaler Garantiezins genannt.

Aus 1,25% werden ab 2017 nur noch 0,9% Höchstzinssatz

Diese Verordnung wird am 01. Januar 2017 geändert. Die Angabe der „1,25 Prozent“ wird durch die Angabe „0,9 Prozent“ ersetzt. So ist es aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24 am 31.05.2016 bekannt gegeben worden.

auszug_bundesgesetzblatt_jahrgang2016_teil_1_nr-24_ausgegeben_zu_bonn_am_31-05-2016

Die Senkung dieses Höchstzinssatzes wurde (leider) aufgrund der anhaltenden Niedrig-Zinspolitik in der Vergangenheit schon öfter vollzogen. Zuletzt im Jahr 2015. Damals hatt ich ebenfalls einen Artikel dazu publiziert – Hier gehts zum Artikel über die Änderung von 2015 –

Nun gut 2 Jahre später, also 2017 wird dieser Vorgang wiederholt und der Höchstzinssatz auf 0,9 Prozent gesenkt werden.

Welche Auswirkungen sind durch den geänderten Höchstzinssatz zu erwarten?

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PKV für Angestellte Wann und wie kann man wechseln?

25.10.2016 Thomas Schösser

Anders als Selbständige oder Beamte müssen GKV-pflichtversicherte Arbeitnehmer erst über eine Einkommensgrenze verdienen um in eine PKV wechseln zu können.

Verdient ein Angestellter unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze  so muss er gesetzlich krankenversichert bleiben (abgesehen von sogenannten geringfügig Beschäftigten). Man spricht hier von in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern.

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nun aber diese Jahresarbeitsentgeltgrenze (diese wird auch Versicherungspflichtgrenze der GKV genannt), so ist ein Wechsel in eine Private Krankenvollversicherung unter gewissen Umständen möglich.

Wann kann ein bisher in der GKV pflichtversicherter Arbeitnehmer in die PKV wechseln?

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Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beitragsbemessungsgrenze 2017

20.10.2016 Thomas Schösser
  • Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2017?
  • Wie hoch ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2017?
  • Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Jahr 2017?

Alle diese Fragen können mittels der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen beantwortet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2017 Anfang September 2016 vor.

Die Höhe der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr aufs neue berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Das BMAS schreibt auf ihrer Website, Zitat:

„Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.“ Zitat Ende.

Die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel sind aus diesem Grund alle vorläufig und (noch) nicht verbindlich!

 

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze der GKV im Jahr 2017

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C.Select Tarif der HALLESCHE für Beamte

14.10.2016 Thomas Schösser

Das sog. Tarifprogramm C.Select der HALLESCHE Krankenversicherung ist seit September 2016 wieder im PKV-Markt präsent. Ausführliche Informationen nun hier.

Kurz vor Einführung der Unisextarife, sprich in der „Bisex-Tarifkalkulation“ hatte die HALLESCHE Krankenversicherung a.G. zwei unterschiedliche Tarifreihen für Beamte im Angebot. Zum einen „PRIMO-B“ und zum anderen das „C-Tarifprogramm“ oder auch umgangssprachlich kurz die „C-Tarife“ genannt.

Beide Tariflinien standen für das Neugeschäft parallel zur Verfügung und boten in vielen Bereichen unterschiedliche Leistungsinhalte an.

Mit Beginn der „Unisexwelt“ (geschlechtsunabhängige Kalkulation) in der Privaten Krankenversicherung Ende 2012 bot die Hallesche bis einschließlich August 2016 nur noch eine einzige PKV- Tariflinie für das Beamtenneugeschäft an, nämlich die sogenannten „PRIMO-B-Tarife“.

Die in vielen Bereichen leistungsstärkeren C-Tarife wurden im Jahr 2013 nicht in die Unisextarifwelt aufgenommen bzw. weitergeführt.

Anfang September 2016 entschied sich die HALLESCHE wieder dafür die sogenannten C-Tarife names C.Select neben dem PRIMO-B in das Angebotsportfolio der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. aufzunehmen.

Im Vergleich zu den „C-Tarifen“ der Bisextarifwelt wurden allerdings einige inhaltlichen Veränderungen und Neuheiten eingeführt.

Für Versicherungsbeginne ab 01.09.2016 bietet die HALLESCHE nun also wieder das Tarifprogramm C.Select im Unisex-Bereich für Beihilfeberichtigte an.

Screenshot Website der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. vom 13.10.2016

Screenshot Website der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. vom 13.10.2016

Aufgrund der inhaltlichen Komplexität werde ich meine Ausführungen zur C.Select -Tarifwelt…

 

in 2 separate Artikel aufteilen. Der erste Teil wird sich mit der allgemeinen Zusammensetzung sowie der Handhabung der Tarifwelt für Beamte, sowie mit der momentanen (Stand 13.10.2016) Annahmepolitik der HALLESCHE auseinandersetzen.
Hier folgt also Teil 1  zur neuen Tariflinie C.Select der HALLESCHE Krankenversicherung a.G.  Den ganzen Beitrag lesen »

Mannheimer Krankenversicherung mit Continentale Krankenversicherung „verschmolzen“

02.09.2016 Thomas Schösser

Die Mannheimer Krankenversicherung AG wurde auf die Continentale Krankenversicherung a.G. „verschmolzen“. Die Absicht zu diesem Schritt war schon seit längerer Zeit von Unternehmensseite her erklärt worden.

Mit der Eintragung im Handelsregister am 24. August 2016 ist die gesellschaftsrechtliche Integration der Mannheimer Versicherungen in den Continentale Versicherungsverbund abgeschlossen.

Laut Gesellschaftsaussage wurde nach der Genehmigung durch die BaFin und die Eintragung in das Handelsregister das gesamte Vermögen und damit auch der Versichertenbestand der Mannheimer Krankenversicherung auf die Continentale Kranken übertragen. Nun wird die Continentale Krankenversicherung a.G. für Bestandskunden der Mannheimer Krankenversicherung AG zum neuen Vertragspartner.

 

Wieso wurde die Vermögensübertragung von der Mannheimer Krankenversicherung zur Continentale Krankenversicherung vollzogen?

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PKV für Beamte Finanztest 2016 Zusatz für Beamte Kritik

05.08.2016 Thomas Schösser

Stiftung Warentest (Finanztest) veröffentlichte am 30.06.16 wieder einmal einen „Test“. Der Titel: „Zusatzschutz für Beamte (…)“ Tests und Tipps zur PKV.

Als Versicherungsmakler mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen PKV (Private Krankenversicherung), BU (Berufsunfähigkeitsversicherung) und Dienstunfähigkeitsversicherung muss man sich mit der vermeintlichen Fachpresse natürlich auseinandersetzen.

Gerade das Urteil der Stiftung Warentest scheint für Verbraucher einen hohen Stellenwert zu haben. Viele Interessenten die sich zur ersten Beratung bei mir melden haben schon einmal vorher die Ergebnisse der Finanztest sorgfältig studiert.

Bereits im Jahr 2014 teste Stiftung Warentest in einer Ausgabe der Finanztest Private Krankheitskostenvollversicherungen (PKV). Damals schon beschäftigte man sich unter anderem auch mit Beamtentarife (PKV für Beamte). Kurz nach dem Erscheinen der Finanztestausgabe übte ich Kritik an den dort getätigten Äußerungen und Ergebnissen.

Auch im aktuellen Artikel der Finanztest „Zusatzschutz für Beamte (…) mit Tests und Tipps zur Krankenversicherung“ vom 30.06.2016 gibt es viele Punkte die ich so nicht unkommentiert stehen lassen will. Da es auch Jemanden geben muss, der die „Tester“ testet, habe ich mir den Artikel angesehen. Hier also nun mein Kommentar und meine Kritik zum genannten Artikel / Test.

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BU für Steuerberater mit einfacher Gesundheitsprüfung

30.06.2016 Thomas Schösser

Aktion zur BU für Steuerberater, mit einfachen Gesundheitsfragen. Dienstfähigkeitserklärung mit nur 2 Fragen zum Gesundheitstand!

Für Steuerberater die Mitglied im Steuerberaterverband (Landesverband) sind, bietet die HDI ein vereinfachtes Antragsverfahren an. Personen, welche diese BU-Aktion der HDI Lebensversicherung AG nutzen dürfen, müssen hinsichtlich der gesundheitlichen Risikoprüfung nur 2 stark vereinfachten Gesundheitsfragen beantworten.

Die genannte Aktion für Steuerberater ist hingegen (noch) nicht an ein Enddatum geknüpft, und wird von der HDI speziell für Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Steuerberaterverband angeboten. Hier zu den Details der HDI-BU-Aktion…

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Gesundheitsfragen im BU-Antrag richtig beantworten

31.05.2016 Thomas Schösser

Korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen in BU-Anträgen. Wie geht man am besten vor? Was steht in der Arztakte? Darum geht es in diesem Artikel.

Für gewöhnlich müssen bei Abschluss von Versicherungsverträgen, die biometrische Risiken abdecken, Gesundheitsfragen beantwortet werden. Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und Privaten Krankenversicherung sind diese Fragen meist sehr umfangreich ausgestaltet. In diesem Blogbeitrag möchte ich mich aber in diesem Zusammenhang beim Thema BU bleiben.

In manchen Konstellationen bietet der ein oder andere Versicherer unter Umständen zwar die Möglichkeit vereinfachte Antragsverfahren mit einfacheren Gesundheitsfragen für BU-Versicherung zu nutzen, trotzdem gehört die korrekte Beantwortung von Fragen in der Vertragsabschlussphase mit zu den wichtigsten Punkten überhaupt, die es bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten gibt.

In einer durchgeführten Erhebung des Analysehauses Franke und Bornberg GmbH wurden rund 30% der beantragten BU-Leistungsablehnungen von den jeweiligen Versicherern damit begründet, dass die betroffenen Kunden die sogenannte „vorvertraglichen Anzeigepflicht“ verletzt hätten.

Umgekehrt könnte man nun also auch überspitzt sagen, wenn ein Kunde beim Vertragsabschluss seines Berufsunfähigkeitsvertrags acht gibt, und die gestellten Fragen im Antragsverfahren des Versicherers korrekt beantwortet, steigt auch die Chance für eine Leistungsanerkennung im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit.

 

Bei näherer Betrachtung der Gesundheitsfragen stellt man dann oft fest, dass diese nicht so einfach mal schnell zu beantworten sind

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