Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden  können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

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Unterschiede zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

12.08.2014 Thomas Schösser

Sind Makler nicht auch von Versicherungen abhängig bzw. ist ein Versicherungsmakler im unabhängig und in seiner Empehlung wirklich frei? Welcher Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler ist denn gut und wie finde ich einen? Welche Versicherungen vertritt ein Versicherungsmakler ? Für welche Versicherungen arbeitet ein Versicherungsmakler denn?

Solche oder ähnliche Fragen werden nicht selten von Interessenten gestellt. Das macht mir bewusst, dass bei den Verbrauchern leider der Unterschied zwischen dem Beruf Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter oftmals nicht bekannt ist. Ein Grund einmal über die m.E. wichtigsten Unterschiede und die am meisten gestellten Fragen zu bloggen.

Zunächst einmal vertritt ein Versicherungsmakler laut Gesetzesdefinition keine Versicherungsgesellschaft. Ein Versicherungsmakler ist zwar auch ein Versicherungsvermittler, also jemand der quasi Versicherungen an den Mann bringt, vertritt jedoch dabei die Interessen seines Mandanten (dem Versicherungsnehmer / Versicherungskunden), und nicht die Interessen eines Versicherungsunternehmens. Ein riesiger rechtlicher Unterschied.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht hierzu unter anderem folgendes, Zitat (Stand 11.08.2014):

„Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
(…)
Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59 Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. (…)“

Der Makler vertritt also keine Versicherung, sondern ist Interessenwahrer des Kunden, und laut einem BGH-Urteil auch als Sachwalter des Kunden tätig.

Ganz anders beim Versicherungsvertreter, der quasi für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen tätig ist. Hier unterscheidet man zwischen sogenannten gebundenen Versicherungsvertretern (Versicherungsvermittler, welcher ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Gesellschaften tätig ist), und den sogenannten Versicherungsvertretern, die für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sind. Beide sind rechtlich gesehen aber auf Seiten der Versicherung (siehe oben).

Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch den Versicherungsberater, welche ein Honorar für die Beratung vom Kunden direkt verlangen. Versicherungsberater im Sinn des Versicherungsvertragsgesetz ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt. Demnach sind Versicherungsberater keine Vermittler und rechtlich gesehen ebenfalls auf der Seite des Kunden.

 

Zu welche Versicherungen vermittelt jetzt ein Versicherungsmakler und wie sucht ein Makler eine gute Versicherung aus?

Der Gesetzgeber stellt auch hier den Versicherungsmakler in eine Sonderposition und erlegt ihm besondere Vorgaben hinsichtlich der Beratungsleistung auf. Zur Grundlage der Beratung steht dazu u.a. im Versicherungsvertragsgesetz, Zitat (Stand 11.08.2014):

„§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.“

 

Der Versicherungsmakler muss also i.d.R. auf Grundlage der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden mehrere Versicherer / Tarife / Angebote auf den Markt ausfindig machen, und dies auf Grundlage „fachlicher“ sprich objektiver, nachvollziehbarer Kriterien. Das ein Versicherungsmakler von der Regelung der „eingeschränkten Auswahl“ Gebrauch macht ist normalerweise eine Ausnahme und MUSS dem Kunden mitgeteilt werden!

Ein Versicherungsvertreter dagegen muss nur auf die Möglichkeiten zurückgreifen, die ihm die Versicherer anbieten, für die er tätig ist. Einen Marktvergleich muss er nicht durchführen. Der Versicherungsvertreter hat außerdem seinen Kunden mitzuteilen, für welche Versicherer genau er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

So ist die Theorie. In der Praxis funktioniert das natürlich leider nicht immer so perfekt. Natürlich sagt ein „Status“ Makler oder Vertreter noch lange nichts über die Qualität der Dienstleistung desjenigen aus. Desweiteren kann es ja auch verschiedene Beratungs-Philosophien geben.

 

Wenn Sie also die Dienstleistung eines Versicherungsvermittlers  in Anspruch nehmen, dann fragen Sie sich vor allem immer folgende Dinge:

 

  • Welchen Vermittlerstatus hat derjenige (Makler oder Vertreter)?
  • Hat der Versicherungsvermittler einen Tätigkeitsschwerpunkt, also ein Thema was er besonders gut beherrscht?
  • Wurden die Auswahlkriterien, Rahmenbedingungen und Ihre persönlichen Wünsche abgefragt und miteinbezogen beziehungsweise verständlich mit Ihnen zusammen festgelegt?
  • Wird nur ein reiner Preisvergleich durchgeführt, oder auch der Inhalt der Versicherungsbedingungen, sprich der Leistungen des Versicherungsvertrags beleuchtet?
  • Werden die Punkte für Sie persönlich nachvollziehbar erklärt?

 

Bei Versicherungsmaklern sollte u.a. zusätzlich darauf geachtet werden:

 

  • Warum wurde vom Makler genau „dieses“ Produkt / Versicherer empfohlen bzw. was macht das empfohlene Versicherung für Sie persönlich passend?
  • Wurde die Empfehlung für Sie nachvollziehbar und anhand objektiver Vergleiche und Kriterien gegeben?
  • Wie viele Tarife / Versicherer wurden in den Vergleich miteinbezogen / Wurden die Angebote des gesamten Marktes komplett in den Vergleich miteinbezogen?

…so verwende ich z.B. gerne im ersten Gesprächstermin rund ums Thema PKV meinen Kriterienfragebogen, um auch keine wichtigen Punkte zu vergessen und am Ende auch eine für den Kunden nachvollziehbare und objektive Empfehlung aussprechen zu können.

Desweiteren gibt es auch unter den Versicherungsmaklern intern verschiedene Ausrichtungen. Ich habe mich beispielsweise auf die Sparten Berufsunfähigkeit und Private Krankenversicherung spezialisiert,  und habe schon seit Jahren dort meinen Schwerpunkt in der täglichen Arbeit. Andere Makler haben für sich andere Sparten als Tätigkeitsschwerpunkt für sich gefunden. Auch hier sollte man als Kunde offen fragen, was denn das „Spezialgebiet“ des Vermittlers ist. Aber auch Versicherungsvertretern kann es Spezialisten für bestimmte Versicherungssparten geben.

 

Wie kann man jetzt als Kunde herausfinden wer mich berät?

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PKV und Einbettzimmer für Beamte; steht zwar drauf ist aber nicht immer voll drin

02.07.2014 Thomas Schösser

Gehören Sie auch zu denjenigen Beamten mit Beihilfeanspruch, die unbedingt Kosten für Einbettzimmer im Krankenhaus für sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert haben wollen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel lesen.

Generell ist der Gedanke an eine Einbettzimmerversorgung im Krankenhaus kein seltener Gedanke, wünschen sich doch immer mehr Menschen bei einer (leider) notwendigen Behandlung im Krankenhaus ihre Ruhe und Abgeschiedenheit ohne störenden Zimmergenossen oder dessen Besuch. Nicht selten trägt eine ruhige Umgebung zu einer schnelleren Genesung bei.

Nun gibt es heute tatsächlich viele PKV-Anbieter, die Tarife für ein Einbettzimmer bei stationärer Unterbringung im Krankenhaus für Beihilfeberechtigte anbieten. Doch heißt das nicht gleichzeitig pauschal, dass immer alle Kosten zu 100%  hierfür versichert sind!

 

Warum denn das? Wenn Einbettzimmer drauf steht bekommt man doch auch Einbettzimmer, oder nicht?

 

Die meisten Privaten Krankenversicherung bieten in der Tat Beihilfetarife, welche die Differenzkosten für den Einbettzimmerzuschlag komplett, zu 100% übernehmen, sei es über den Haupttarif, über einen speziellen Tarif für den Einbettzimmerzuschlag, oder über die Kombination aus Haupttarif und Beihilfeergänzungstarif. Die Anbieter privater Krankenversicherungen für Beamte bieten hier verschiedene Lösungswege an.

Dennoch gibt es ein paar Versicherer, die bei gewissen Konstellationen hierfür keine perfekte Lösung anbieten. Die Problematik besteht am Wesen der Beihilferestkostenversicherung, also am Prinzip Beihilfe und der dazugehörigen PKV.

Die Beihilfe übernimmt nur einen Teil bestimmter Krankheitskosten in Form von prozentualen Sätzen. Die Höhe dieser %-Sätze sind unter anderem abhängig vom Dienstherrn (z.B. Bundes- oder Landesbeihilfe) und den familiären Verhältnissen.

Vereinfacht ausgedrückt schließt dann ein Beihilfeberechtigter eine PKV ab, welche den fehlenden prozentualen Anteil versichert, welchen er von der Beihilfe nicht erhält. Bekommt er beispielsweise 50% Beihilfe, so bietet der jeweilige Versicherer dann spezielle Beihilfe-Tarife an, welche die restlichen 50% der Krankheitskosten absichern. So ist zumindest die Grundidee.

Die Leistungen einer PKV sind mitunter in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt; Leistungen der Beihilfe sind dagegen in Gesetzen / Verordnungen definiert. Zwei grundsätzlich verschiedene Grundlagen. Nicht jede PKV bietet die gleichen Leistungen, vielmehr gibt es sogar riesige Unterschiede im Leistungskatalog, welche sich oft nur durch genaues lesen der Vertragsbedingungen (also dem Kleingedruckten) finden. Aber auch die Beihilfe sieht in einigen Bereichen Einschränkungen, Selbstbeteiligungen oder gar keine Leistungen vor. Zusätzlich können Beihilfeverordngungen zukünftig auch geändert werden, sprich das Leistungsniveau zukünftig auch durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen abgesenkt werden.

Die Problematik der möglichen Leistungsunterschiede zwischen Beihilfeverordnung und dem Privaten Krankenversicherungsvertrag habe ich bereits in meinem Blogbeitrag über Beihilfeergänzungstarife näher ausgeführt.

 

Wahlleistungen für Zwei- und Einbettzimmer keine Selbstverständlichkeit

 

Beihilfeverordnungen unterscheiden sich inhaltlich sehr voneinander. Je nachdem in welchem Bundesland man beihilfeberechtigt ist, gewährt der jeweilige Dienstherr u.U. eine Kostenerstattung für die gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer. In manchen Bundesländern, wie beispielsweise zur Zeit in Niedersachsen (Stand 18.06.2014), gibt es das überhaupt nicht, und der Versicherungsnehmer müsste dann, wenn eine Zweibettzimmer- oder Einbettzimmerversorgung gewünscht wird für den Wahlleistungsbereich eine 100%-Absicherung organisieren. Manche Versicherer bieten für diese Konstellation auch entsprechende Tarife an.

Viele Länder sehen zur Zeit in den Beihilfeverordngungen allerdings eine anteilige Zweibettzimmerversorgung vor. Eine Übernahme des Einbettzimmerzuschlags im Krankenhaus beziehungsweise der Differenz zwischen Zwei- und Einbettzimmer steht allerdings wieder auf einem ganz anderen Zettel.

Deshalb muss an die Private Krankenversicherung immer folgende Fragen gestellt werden:

  1. Bis zu welcher Höhe genau und im welchem Umfang sind Einbettzimmerzuschläge versichert? Können die Beihilfelücken komplett geschlossen werden?
  2. Durch welche Tarifkonstellation wird dies erfüllt (versichert durch Haupttarif, Beihilfegergänzungstarif oder aus Kombination mehrerer Tarife)?

…denn wie schon gesagt bieten einige Versicherer keine 100%-Absicherung für die Kosten eines Einbettzimmers ab!

Ein Beispiel hierfür möchte ich anhand der Tarifkonstellation „uni-ST1/50“ der Universa Krankenversicherung a.G. Geben. Die Ziffer 1 im Tarifkürzel steht für den sogenannten Einbettzimmertarif.

Im entsprechenden Higlightblatt (quasi Werbeprospekt) der Universa Krankenversicherung a.G. Steht u.a., Zitat (Quelle Druckstück-Nr: 075-202 12.2013):

„Unser Angebot für Beihilfeberechtigte
(…)
Die Leistungen gemäß der versicherten Tarifstufe im Kurzüberblick
(…)
Im Krankenhaus auf Wunsch auch Ein-/Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung versicherbar (…)“
Zitat Ende.

Natürlich folgt noch am Ende der Hinweis, dass die genauen Vertragsinhalte sich aus den geltenden Vertragsbedingungen ergeben. Logisch, doch was steht dort drin?

Nun sinngemäß, dass die Höhe der Leistungen sich nach der gewählten Tarifstufe und dem gewählten %-Satz richtet. In dem Beispiel von oben also 50% und nicht 100%. Vielleicht bietet ja aber der Beihilfeergänzungstarif Abhilfe? Leider Fehlanzeige. Für Einbettzimmerzuschläge oder Wahlleistungen im Krankenhaus sieht der Beihilfeergänzungstarif der Universa leider keine Leistungen vor.

In dieser Sache habe ich die Universa Krankenversicherung a.G. angeschrieben und gebeten den Sachverhalt zu klären. Hierzu ein Auszug aus dem Emailverkehr:

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Berufsunfähigkeit der Gothaer BU-Aktion mit vereinfachten Gesundheitsfragen bis 31.08.2014

16.05.2014 Thomas Schösser

Auch die Gothaer Lebensversicherung AG bietet befristet bis 31.08.2014 die sogenannte „Turboaktion“ an. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit einfacheren Gesundheitsfragen also sonst bei der Gothaer üblich abzuschließen. Somit reiht sich die Gothaer unter die Reihe derjenigen Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine Aktionsantrag mit vereinfachten Gesundheitsfragen anbieten.

 

Wie sehen die Gesundheitsfragen der „Turboaktion“ der Gothaer genau aus?

Im Aktionsantrag wird neben der Körpergröße und dem Gewicht u.a. noch folgendes abgefragt (Zitat aus Antrag Turboaktion 2014 der Gothaer – gültig bis 31.08.2014 – Drucknummer 215877-03.2014):

Können Sie bestätigen, dass

1. Sie in den letzten 3 Jahren nicht in ärztlicher, physiotherapeutischer oder psychotherapeutischer Behandlung wegen Beschwerden oder Krankheiten des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder), der Psyche, des Herzens oder des Kreislaufs (z.B. Bluthochdruck, Herzinfarkt) oder wegen Zuckerkrankheit, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Asthma, Schlaganfall, Nierenerkrankungen, Hepatitis, Multiple Sklerose (MS), HIV-Infektion oder Krebserkrankungen waren und 

2. bei Ihnen weder eine angeborene Erkrankung noch Unfall- bzw. Krankheitsfolgen bestehen, die mit bleibenden Beeintrachtigungen verbunden sind (z. B. Bewegungseinschränkung, mit Medikamenten behandelte Schmerzzustände, Verlust von Gliedmaßen, Blindheit, Gehörlosigkeit, Verlust der Sprache) und

3. bei Ihnen derzeit weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt noch derartige Leistungen beantragt wurden und

4. Sie beruflich und privat keinen besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Umgang mit Sprengstoffen, Motorsport, Flugsport, Kampfsport, Rennsport, Extremsport) und

5. in den letzten 3 Jahren weder eine Versicherung auf Ihr Leben noch eine Versicherung für den Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung von einem Versicherer abgelehnt oder zurückgestellt, mit Beitragszuschlag oder mit einer Leistungseinschränkung versehen bzw. angeboten wurde?“ Zitat Ende.

Kann man diese Fragen nicht bestätigen, so ist die Beantwortung eines umfangreicheren Antrags erforderlich. Auch wenn die Gothaer hier weniger Fragen als sonst beim Unternehmen üblich stellt, heißt dass noch lange nicht, dass diese auch immer für jedermanns Ausgangssituation leicht zu beantworten sind. Ich persönlich finde beispielsweise die offen formulierte Frage zu den „besonderen Gefahren“ hätte man wie bei anderen BU-Aktionen anderer Anbieter auch weglassen können.

Außerdem werden beim Antrag zur Turboaktion 2014 noch weitere Fragen zur beruflichen Tätigkeit gestellt, und die Gothaer möchte zusätzlich noch folgendes wissen, Zitat:

Der Unterzeichner bestätigt, dass die für die versicherte Person beantragte Berufsunfähigkeitsrente sowie die gesamten für die versicherte Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten 65% des aktuellen Bruttoeinkommens der versicherten Person nicht übersteigen. (…)“

Ist die versicherte Person ein Schüler oder Student verzichtet die Gothaer aber auf die Abgabe dieser Erklärung. Hier wird also bei Antragsstellung eine sogenannte Angemessenheitsprüfung durchgeführt. Liegt man mit der gewünschten Absicherung über dem Grenzwert, so könnte es passieren, dass die Gothaer den Antrag ablehnt, oder u.U. eine geringe BU-Rente als angemessen vorschlägt…Einige andere BU-Anbieter haben hier teilweise höhere Grenzen hinterlegt.

 

auszug_aktionsantrag_gothaer_turboaktion2014

 

Weitere Rahmenbedingungen der BU-Turboaktion

 

(keine abschließende Aufzählung):

  • Anzahl der Verträge: Maximal 1 Vertrag pro Person und Produkt
  • Summenbegrenzungen: Maximal € 1.000,- garantierte monatliche BU-Rente bzw. BU-Rente inklusive Sofortbonus von € 1.000,-
  • Maximale Beitragsdynamik 3% jährlich beziehungsweise 5% alle 2 Jahre
  • Maximale Leistungsdynamik 3% jährlich
  • Keine Erhöhungsoptionen möglich

 

Fazit:

Ich finde gut, dass immer mehr Berufsunfähigkeitsversicherer zumindest für gewisse Aktionszeiträume dazu übergehen einfachere Antragsfragen als sonst üblich zu verwenden. Wer weiß, vielleicht werden dadurch in Zukunft Antragsfragen für Berufsunfähigkeitsversicherungen generell transparenter und für die Versicherungsnehmer leichter zu beantworten? Ich zumindest hoffe das, wenn man bedenkt das laut einer Studie vom Analysehaus Franke und Bornberg GmbH ca. 30% der Leistungsablehnungen im BU-Bereich auf das Thema unrichtiger Angaben bei Antragsstellung des Vertrags zurückzuführen sind.

Dennoch muss stets immer im individuellen Beratungsprozess ausfindig gemacht werden, ob überhaupt ein BU-Aktionsangebot eines Versicherers für den jeweiligen Versicherungskunden passt, oder ob nicht doch ein anderer, für den Kunden passenderer, besserer Weg denkbar ist.

 

Mehr zum Thema BU:

Allgemeine Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

5 wichtige Dinge die beim Abschluss einer BU unbedingt beachtet werden müssen

Erläuterung zur Leistungsdynamik und Beitragsdynamik in der BU

BU ohne Gesundheitsfragen von LV1871 für Golden BU Vorsorgeschutz

06.05.2014 Thomas Schösser

Die LV1871 bietet eine ungewöhnliche Variante der Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine BU ohne Gesundheitsfragen; namens Golden BU Vorsorgeschutz.

Anders wie bei herkömmlichen BU-Konzepten mit einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente in einem selbständigen BU-Vertrag (Single-BU) oder in Kombination einem anderen Versicherungsprodukt (z.B. Renten- oder Risikolebensversicherung), kann man hier den finanziellen Aufwand für sogenannte „Vorsorgeverträge“ absichern. Dazu gleich noch mehr…

Die  Lebensversicherung von 1871 a.G. (LV1871) hatte vor einige Jahren dieses Produkt mit nur 1 Gesundeitsfrage angeboten…

Eine weitere Besonderheit, die LV1871 stellt zur Zeit (Stand 05.05.2014) im Antrag für dieses Produkt nur 1 einizigste Gesundheitsfrage, die da lautet; Zitat aus dem Antrag auf eine Golden BU Vorsorgeschutz (SBUV) Druckstück: „TAV_13 L-A3000/01.14/t“ Stand 05.05.2014:

„Haben Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als vier Wochen fortdauernd verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen (außer zur Empfängnisverhütung) oder wurden Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer der folgenden Erkrankungen ärztlich beraten oder behandelt: psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen), Herz- Kreislauferkrankungen (z. B. Bluthochdruck), Tumorerkrankungen (Krebs), mehrwöchige Beschwerden des Bewegungsapparates (z. B. Rücken, Knie), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), HIVInfektion?”

 

Damit reihte sich die LV1817 auch unter die BU-Anbieter, die vereinfachte Gesundheitsfragen für die Antragsstellung anbieten. NEU: Nun geht die LV1871 aber einen Schritt weiter und VERZICHTET auf Gesundheitsfragen beim Golden BU Vorsorgeschutz! Auch Fragen zu risikoerheblichen Hobbys und Freizeitaktivitiäten sucht man im Antrag zum „Golden BU Vorsorgeschutz“ vergebens (Stand Mai 2017).

Jetzt gibt es den Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871 ganz ohne Gesundheitsfragen! Aber jetzt mit Wartezeit

Für den Abschluss müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden. Allerdings muss im Rahmen des Golden BU Vorsorgeschutzes eine Wartezeit von 3 Jahren ab Versicherungsbeginn in Kauf genommen werden. Tritt die BU innerhalb der Wartezeit ein, so gibt es keine Leistung. Der Vertrag erlischt dann. Die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit geleisteten Beiträge werden zurückerstattet.

Ausnahme: Wird innerhalb der Wartezeit die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt so entfällt diese Wartezeit aber u.U. (siehe Bedingungen).

 

Was genau verbirgt sich hinter dem Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871?

 

Die meisten Versicherungsunternehmen bieten zwar neben der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Zahlung einer Rente bei BU) auch die Möglichkeit, Lebens- und Rentenversicherungen mit einem sogenannten Beitragsbefreiungsbaustein im Falle einer Berufsunfähigkeit zu versehen.

Wird der Kunde nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters berufsunfähig, so ist es bei einigen Versicherern / Produkten möglich (nicht bei allen), dass die Beiträge für die Rentenversicherung oder Lebensversicherung dann im vereinbarten Rahmen vom Versicherer übernommen werden (sofern so auch abgeschlossen). Die Versicherungsbranche bietet also heute schon eine Vielzahl an denkbaren Möglichkeiten, dennoch…

Was machen aber Menschen, die keine Rentenversicherung / Lebensversicherung mit einer BU-Beitragsbefreiung abschließen wollen, oder gar auf ganz andere Vorsorgemaßnahmen für ihre finanziellen Pläne, z.B. mit Fondssparplänen oder Bausparer setzen?

Was ist denn mit diesen Verträgen, wie z.B. einem Fondssparplan für das Rentenalter oder gar dem Bausparer zur Finanzierung des Hauses, wenn eine Berufsunfähigkeit Eintritt und kein, oder zu wenig Geld von dritter Stelle kommt? Ganz nach dem Motto: Wer soll das bezahlen? Genau darauf möchte die LV1871 eine Antwort geben.

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Finanztest 05 / 2014 bewertet Private Krankenversicherungen (PKV) Kommentar und Kritik zum Test

20.04.2014 Thomas Schösser

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe Mai 2014) laut eigenen Angaben 107 Tarife Private Krankenversicherungen (PKV) miteinander verglichen und bewertet. Ein Vergleich Privater Krankenversicherungstarife von Finanztest, davon erhoffen sich viele Verbraucher bestimmt eine unabhängige, objektive, neutrale und korrekte Expertise…

Bereits letztes Jahr, nahm sich Stiftung Wartentest in der Finanztestausgabe 07/2013 dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung an. Das aus vielen Seiten negative Echo aus der  Fachwelt und Presse war denke ich für die Stiftung Warentest nicht zu übersehen, schaltete sich damals sogar der Chefredakteur Tenhagen in eine Diskussion über den Inhalt des damaligen Vergleichs im sozialen Netzwerk Facebook mitein. Somit war ich mehr als gespannt, wie der neue PKV-Test von Finanztest nun inhaltlich aufbereitet sein würde…Link zu Finanztest über Private Krankenversicherungen

Warum der aktuelle PKV-Artikel der Finanztest aus meiner Sicht dem Verbraucher keinen Mehrwert bietet, ja an einigen Stellen sogar inhaltlich falsch ist, werde ich hier nun in meinem Blog ausführen. Allerdings werde ich aus zeitlichen Gründen leider nicht alle, sondern nur ein paar wenige, aus meiner Sicht kritische Stellen des Artikels herausgreifen und kommentieren…

Einige werden sich fragen, warum es mir ein Anliegen ist, Kritik zu äußern. Nun viele Verbraucher, welche sich mit dem Thema PKV beschäftigen und vor einer Abschlussentscheidung stehen, verwenden das Urteil und die Bewertungen von Finanztest. Sei es nur, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen oder sogar um ein paar, ich nenne es mal „Finanztestempfehlungen“, für den ein oder anderen Tarif zu erhalten. Die Stiftung genießt einen guten Ruf, wird von einigen als unabhängiges Auge des Verbrauchers gesehen. Doch wer testet eigentlich die Richtigkeit des Testverfahrens und der Ergebnisse? Irgendwie scheint es hier nicht viele zu geben…

 

Was genau ist denn eigentlich bei einer PKV wichtig?

 

Hier liegt das Problem. Jeder Mensch hat andere Wünsche, Ziele und Vorstellungen an einen privaten Krankenversicherungsvertrag, sei es zum Leistungskatalog, den Kennzahlen des Versicherers oder anderen Dingen. Hinzu kommen noch individuelle Situationen, wie z.B. der Risikobeurteilung des Versicherers wegen diverser Vorerkrankungen, berufliche oder familiäre Gegebenheiten und so weiter…Genau aus diesem Grund kann ein allgemeiner Test niemals eine individuelle Beratung ersetzen, welche im Fall einer Tarif- und Versichererwahl zum Thema PKV dringend notwendig ist.

 

Einige der sogenannten „Mindestanforderungen“ im Finanztest 05/2014

 

Finanztest legte Mindestanforderungen an die Leistungen der Tarife fest. Hierzu schreibt Finanztest  auf Seite 69 unter anderem Zitat:

„(…) Wir haben in unserem Test einen umfassenden Qualitätsstandard (…) definiert. Nur Tarife, die diese Anforderungen erfüllen, haben wir in unseren Vergleich aufgenommen. (…)“ Zitat Ende.

Ich kann persönlich nicht verstehen, warum die sogenannten Mindestanforderungen von Finanztest in so geringem Umfang und für meinen Geschmack zudem mit viel zu wenig Detailtiefe definiert wurden. Hinzu kommt noch, dass einige Tarife im Vergleich vorkommen, welche die von Finanztest festgelegten Mindestanforderungen eben nicht in jedem Fall erfüllen!

Hier ein paar Beispiele aus diesen  Mindestanforderungen (siehe Heft Seite 69) inklusive meinem Kommentar

 

Arzt- und Zahnarzthonorare bis zum Höchstsatz der jeweiligen Gebührenordnungen (3,5-facher Satz)

 

Kommentar: Ist ein Mensch schwer krank, sei es z.B. durch Krebs oder Herzinfarkt, so möchte er natürlich schnell wieder gesund werden. Unter Umständen gibt es spezialisierte Ärzte, von welchen sich der Betroffene eine bessere Behandlung und Genesung erhofft. Nur verlangen manche Ärzte in Deutschland eben mehr als den Höchstsatz der GOÄ / GOZ.

Der Wunsch nach einer freien Arztwahl kann also je nach Einzelfall auch gleichzeitig die Frage nach der versicherten Honorarhöhe über den GOÄ-Höchstsatz beinhalten, so zumindest meine Meinung.

Übrigens scheint mir im Test das Thema Versicherungsschutz im Ausland (sprich weder die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Vertrags an sich, noch die Regelungen zu den versicherten Honoraren im Ausland) nicht bewertet worden zu sein.

 

Krankentransportkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus bis 100 Kilometer Entfernung

 

Kommentar: Es gibt wirklich sehr viele PKV-Tarife, die keine Kilometerbegrenzung im Vertrag hinterlegt haben. Was soll der Kunde eigentlich machen, wenn das nächste Krankenhaus 120 Kilometer weit weg ist? Ebenso frage ich mich, in wieweit die Formulierungen zum Bereich der Transportkosten wirklich analysiert wurden? Auch hier bietet der Markt eine Vielzahl an weiteren Differenzierungen. Was ist beispielsweise mit dem Bereich der ambulanten Transportkosten, sprich z.B. Fahrten für Dialysebehandlungen oder für ambulante Strahlentherapien?

 

Ambulante Psychotherapie sowohl durch Ärzte als auch durch psychologische Psychotherapeuten zu 70% für 50 Sitzungen im Jahr

 

Kommentar: Ob eine prozentuale Eigenbeteiligung im Bereich der ambulanten Psychotherapie für einen Kunden auch immer „gut“ ist, ist natürlich wieder Ansichtssache. Finanztest schreibt aber im Artikel selbst, dass sie die Kostenerstattung für Psychotherapie als wichtigen Leistungsbereich ansehen.

Jedoch scheint es so, als ob Finanztest die bei einigen Tarifen vertraglich hinterlegte Notwendigkeit der schriftlichen Leistungszusage vor Beginn der Psychotherapie nicht in die Bewertung einfließen hat lassen.

Hierzu 2 Beispiele aus Versicherungsbedingungen (auszugsweise) von Tarifen, die im Ergebnis von Finanztest aufgelistet sind.

Beispiel 1: Auszug aus einem ausgewählten Bedingungsteil eines am Vergleich beteiligten Tarifs, Zitat:

„(…) Leistungen (…) bei psychotherapeutischer Behandlung bis zu 50 Sitzungen je Kalenderjahr; ab der 31. Sitzung innerhalb eines Kalenderjahres ist eine vorherige Leistungszusage (…) erforderlich, (…)“ Zitat Ende.

oder ein weiteres Beispiel einer Bedingungsformulierung eines anderen im Vergleich vorkommenden Tarifs (Auszug aus dem Bedingungswerk) Zitat:

„(…) Psychotherapie
(…) Psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der jeweils gültigen GOÄ bzw. GOP durch einen niedergelassenen ärztlichen Psychotherapeuten, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychoanalyse bzw. Verhaltenstherapie sowie einen im Arztregister eingetragenen, in eigener Praxis tätigen, psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Erstattungsfähig sind ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen je Versicherungsfall zu 80%. Die Erstattung ist nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers
bis zur 30. Sitzung auf 80 %,
ab der 31. Sitzung auf 60 %,
ab der 61. Sitzung auf 40 %
der erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt.

Nicht erstattungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, Erziehungsberatung, Eheberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.“ Zitat Ende.

 

Bei keinem dieser beiden Beispiele wird in den Bedingungen beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Leistungszusage vom Versicherer erteilt wird. Mutmaßlich geht man bei Finanztest davon aus, dass die Versicherer immer eine Leistungszusage erteilen? Ich weiß es nicht…Klar können auch Versicherer, die keine solche oder ähnliche vorherige schriftliche Leistungszusage im Bedingungswerk einfordern, die medizinische Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn überprüfen, doch besteht meines Erachtens hier durchaus ein Unterschied in den getesteten Tarifen.

Interessant finde ich nur, dass im Finanztestartikel sogar auf Seite 66 darauf hingewiesen wird, dass es Private Krankenversicherungstarife gibt, die zum Teil nur nach schriftlicher Genehmigung des Versicherers eine Erstattung vornehmen.

…und wie war das überhaupt gleich noch einmal mit den 70 Prozent Erstattung (Mindestanforderung Finanztest)? Nebenbei bemerkt wird im zweiten obigen Beispiel vom „Versicherungsfall“ gesprochen und nicht vom „Kalenderjahr„.

Alleine hier sieht man schon wie unterschiedlich die Formulierungen eines Vertragswerks, und damit auch der Umfang der Leistungen, ausgestaltet sein können.
Stationäre Psychotherapie für 30 Behandlungstage im Jahr

 

Kommentar: Die allermeisten (aber natürlich nicht alle) Tarife des PKV-Marktes sehen sowieso keine generelle Begrenzung der Behandlungstage bei stationärer Psychotherapie vor. Warum dieses also ein „Mindestkriterium“ sein soll, erschließt sich mir nicht. Man hätte ja z.B. auch sagen können, dass keine Behandlungstagsbegrenzung bei stationärer Psychotherapie hinterlegt sein darf. Aber Jeder kann das natürlich anders sehen…

Es gibt durchaus psychische Erkrankungen bei denen 30 Behandlungstage pro Jahr bei weitem nicht ausreichen. Ist eine längere Verweildauer notwendig, so stellt sich dann quasi die Frage, in Behandlung bleiben und dann die Kosten aus eigener Tasche bezahlen oder die Behandlung abbrechen, sofern das dann überhaupt geht…

Übrigens hat einer der beiden von Finanztest mit „sehr gut“ benoteten Beihilfetarife für Beamte im Bereich der stationären Psychotherapie u.a. folgenden Satz im Bedingungswerk hinterlegt, Zitat:

„Stationäre Psychotherapie
Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer 20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen. (…)“ Zitat Ende.

 

 

Heilmittel zu 75 % für physikalische Therapie und Logopädie

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Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?

12.04.2014 Thomas Schösser

Wie viele Kundenanträge auf BU-Leistungen werden abgelehnt bzw. anerkannt? Verzögern Versicherungsunternehmen die Schadenbearbeitung mit Verschleppungstaktiken? Wie viele Gerichtsprozesse werden bei BU-Leistungsfällen geführt?

Solche oder ähnliche Fragen stellt sich vielleicht manch ein Verbraucher, wenn er vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht. In meinen täglichen Beratungsgesprächen zum Thema BU stelle ich immer wieder fest, dass einige Kunden gerade wegen der negativen Berichterstattung in diversen Medien total verunsichert sind. Meinungen, wie beispielsweise „Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eh nicht“ oder ähnliches werden einfach in den Raum gestellt ohne wirklich einmal objektiv die Sache beleuchtet zu haben.

Klar kostet ein BU-Vertrag wenn er mit einer auskömmlichen Absicherungshöhe, sprich BU-Rentenhöhe, und einem hohen versicherten Endalter abgeschlossen wird Geld, da möchte man als Kunde schon sicher sein, diesen Betrag nicht umsonst zu bezahlen.

Ich habe es leider schon erleben müssen, dass aufgrund  negativer Presse zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Menschen sich gar nicht mehr mit diesem extrem wichtigen Thema auseinandersetzen. In meinen Augen ein fataler Umstand…Schließlich geht es um nichts geringeres als um die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft, also einfach ausgedrückt, die Gelddruckmaschine (Arbeitskraft welche den Lohn einfährt) wird versichert.

…und seitdem ich in der Versicherungsbranche tätig bin, habe ich schon so einige postive Leistungsentscheide zum Thema BU miterlebt, in welchen den betroffenen Menschen durch die Leistung aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung finanziell geholfen wurde. Sicherlich können meine Erfahrungen oder die eines einzelnen Vermittlers aber in keinsterweise die objektive Realität im großen widerspiegeln.

Gut, dass nun das Analysehaus Franke und Bornberg GmbH Ergebnisse aus einer umfassenden eigenen durchgeführten Studie über die Regulierungspraxis von BU-Versicherern veröffentlicht hat.

In dieser Studie stellten sich laut der Franke und Bornberg GmbH 7 BU-Versicherer, darunter die Lebensversicherer

  • AachenMünchener
  • ERGO
  • HDI
  • Nürnberger
  • Stuttgarter
  • Swiss Life
  • Zurich Deutscher Herold

der Prüfung durch das Analysehaus…

 

Im Jahr 2012 hatten diese 7 Versicherungsunternehmen alleine über 22.000 neue BU-Leistungsfälle

 

Franke und Bornberg GmbH arbeitete laut eigenen Aussagen bei dieser Analyse mit Stichproben von mindestens 100 Leistungsfällen pro Gesellschaft.

Ein oft angebrachter Vorwurf gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung, ist oft auch der Einwand, dass es oft zu langen Bearbeitungszeiten im Leistungsfall kommen soll… In der Pressemitteilung der Franke und Bornberg GmbH vom 28.02.2014 heißt es dazu u.a., Zitat:

„Die Regulierungsdauer ist seit 2007 um rund 26 Prozent bei Anerkenntnissen und etwa elf Prozent bei Ablehnungen gesunken. 2012 lag sie bei 160 respektive 140 Tagen. Die Verkürzung der Bearbeitungszeiten ist umso mehr hervorzuheben, als die Zahl der Leistungsanträge zwischen 2007 und 2012 um 20 Prozent gestiegen ist. Trotzdem mutet eine Regulierungsdauer von über vier Monaten lang an, doch haben nicht allein die Versicherer die Bearbeitungszeiten zu verantworten. Einen großen Anteil haben daran die Reaktionszeiten von Ärzten und Wartezeiten nach Rückfragen bei Anspruchstellern wegen nicht vollständig ausgefüllter Formulare.“ Zitat Ende.

 

Im BU-Leistungsfall werden vom Versicherungsunternehmen viele Dinge überprüft. Darunter fällt u.a. auch die Ausgestaltung der Tätigkeit, die gesundheitlichen Einschränkungen, oder die Überprüfung ob bei Vertragsabschluss der Kunde alle Fragen korrekt beantwortet hat (Thema vorvertragliche Anzeigepflicht – dazu später mehr).

Mit einer professionellen Aufbereitung der Unterlagen, kann also auch der Kunde und sein Berater im Vorfeld schon ggf. mit dazu beigetragen die  Bearbeitungszeit im BU-Leistungsfall kürzer zu halten.

 

Wieviele BU-Leistugnsfälle gab es denn? Wieviele wurden davon vom Versicherer anerkannt?

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit einfachen Gesundheitsfragen und über Aktionsangebote in der BU

20.03.2014 Thomas Schösser

Viele Menschen wünschen sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV). Schließlich kann diese häufig mitunter einen wichtigen Teil zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft darstellen.

Schade nur, dass nicht jeder diesen wichtigen BU-Versicherungsschutz abschließen kann. Für einige Verbraucher / Interessenten scheitert der Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon an den Gesundheitsfragen im Antrag des Versicherers. Nicht selten sind diese Fragen in den Anträgen sehr umfassend, teilweise mit langen oder sogar unbefristeten Abfragezeiträumen versehen, und daher teilweise schwer zu beantworten.

 

Was muss den der Kunde / Antragssteller einer BUV alles an Fragen beantworten?

Dazu ein kleiner, aber wichtiger Blick ins Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Auszug aus dem VVG Stand 20.03.2014, Zitat:

„§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (…)“ Zitat Ende.

 

Da jeder Versicherer hier seine eigene Suppe kocht, und aus diesem Grund die Fragen in den Anträgen und gegebenenfalls bei den noch geforderten Zusatzbögen bei jedem Anbieter unterschiedlich aufgebaut sind, kann man auch überhaupt NICHT pauschal beantworten, was beim Versicherer angegeben werden muss und was nicht. Es ist also immer individuell und hängt neben den Fragen des jeweiligen Versicherers auch von den persönlichen Gegebenheiten des Kunden ab.

Für viele Versicherungen kann allerdings nicht nur der Gesundheitszustand des Kunden, sondern unter Umständen auch die Vorversicherungssituation oder die Freizeitaktivitäten gegebenenfalls eine wichtige Rolle bei der Risikobeurteilung spielen. Auf diesen Umstand habe ich bereits unter dem Titel 5 wichtige aber oft vergessene Punkte beim Vertagsabschluss einer BU hingewiesen.

Man kann es nicht oft genug sagen. Fragen eines Versicherers muss man stets sorgfältig lesen, analysieren, und diese daraufhin akribisch genau beantworten. Wird eine vom Versicherer gestellte Frage nämlich nicht korrekt beantwortet, kann dies, je nach schwere des „Verschuldens“ (fahrlässig, grob fahrlässig, arglistige Täuschung), unter Umständen sogar den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten…auch noch Jahre nach Vertragsabschluss!

Gleichzeitig ist aber auch klar, wenn ein BU-Interessent bei den Antragsfragen z.B. zu einer Erkrankung bzw. gesundheitliche Vorgeschichte angeben muss, welche die gewünschte Gesellschaft nicht versichern möchte, kann es dort dann unter Umständen auch zu Leistungsausschlüssen und /oder Risikozuschlägen, oder vielleicht sogar zur kompletten Ablehnung des Vertrags kommen (je nach individuellem Einzelfall).

Anträge für eine BU-Versicherung mit überschaubaren, einfachen und klaren Gesundheitsfragen sind daher für viele Menschen (nicht für Alle) der einzige Weg einen Versicherungsschutz für den Fall einer BU Berufsunfähigkeit zu erhalten.

 

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachten Antragsfragen – Aktion der Basler Lebensversicherungs-AG

10.03.2014 Thomas Schösser

Die Basler Lebensversicherungs-AG bietet über „ausgewählte Vertriebspartner“ eine, bis zum 30.06 2014 31.08.2014 befriste Aktion (wurde nachträglich verlängert) für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an. Erfüllt der Kunde die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, so kann ein Antragsformular mit einfacheren Gesundheitsfragen als normalerweise üblich verwendet werden. In diesem Blog nun einige Details dazu.

Zuvor noch ein wichtiger Hinweis: Kann man die vereinfachten Antragsfragen in einem Aktionantrag alle günstig beantworten, so bedeutet das noch lange nicht automatisch, dass der Antrag vom Versicherer auch immer angenommen wird. Im Gegenteil: Das Versicherungsunternehmen muss den Vertrag nicht annehmen. Eine Garantie für ein Zustandekommen eines BU-Vertrags kann es daher niemals geben.

Die Basler bietet für zwei BU-Tarife sogenannte Aktionsanträge an. Einmal für den Tarif „Basler Beruf + Pflege Aktiv“, und einmal für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Lifetime“, welche sich nicht nur in Punkto Leistung, sondern auch bei den Gesundheitsfragen in den Aktionsanträgen unterscheiden. Da für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Aktiv“ weitaus weniger Gesundheitsfragen zu beantworten sind, gehe ich in diesem Blogartikel nur auf diesen näher ein.

 

Welche Gesundheitsfragen werden im Aktionsantrag der Basler Lebensversicherungs-AG für den Tarif Basler Beruf + Pflege Aktiv bis 30.06.2014 gestellt?

Auszug aus dem Aktionsantrag (Drucknummer BAL 1359 01.14)

basler_bu_fragen_aktion_bis_30062014_Beruf+PflegeAktiv

Hier haben wir also eine Frage zu den Hobbys bzw. Freizeitaktivitätennur 2 Gesundheitheitsfragen und eine Frage zur Vorversicherungssituation. Natürlich darf bei keiner Frage vom Antragssteller etwas übersehen bzw. überlesen werden, was meiner Meinung nach, insbesondere bei den Fragen 1 und 3 bei manch einem Kunden u.U. gar nicht so einfach sein wird, wie vielleicht zunächst angenommen.

Wie bereits erwähnt gelten für den anderen Tarif „Basler Beruf + Pflege Lifetime“ andere Rahmenbedingungen, und es werden auch bei diesem Produkt mehr Gesundheitsfragen gestellt.

Ein schnelles, unüberlegtes Beantworten von Antragsfragen ist, egal wie einfach diese erscheinen, generell NICHT zu empfehlen. Auch hier sollte / muss man unbedingt an alles denken, um nicht den Versicherungsschutz wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu gefährden, wie ich bereits in meinem Blog geschrieben habe.

Interessant wird auch die Frage sein, inwieweit die Daten aus der sogenannten HIS (Hinweis- und Informationssystem), welches viele Versicherungsgesellschaften nutzen, Einfluss auf die Risikoprüfung bei der Basler Lebensversicherungs-AG im Rahmen der BU-Aktion hat? Es ist durchaus denkbar, dass die Basler sich hier so einiges an Informationen, was im Aktionsantrag nicht abgefragt wurde, dann doch einholt, und zur Risikobeurteilung bewertet.

Im übrigen wird im Aktionsantrag für kaufmännische und handwerkliche Berufe noch etwas genauer nachgefragt. Hierzu wieder ein Auszug…

weitere_berufsfragen

Wann darf der Aktionantrag genutzt werden?

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Kann ein Kunde einer PKV beim Versicherer anfragen ob eine teuere Behandlung bezahlt wird?

06.02.2014 Thomas Schösser

Eine oft gestellte Frage an mich beim Thema Private Krankenversicherung lautet „Kann ich denn den Versicherer vor einer teuren Behandlung, wie z.B. einem geplanten Krankenhausaufenthalt fragen, ob er auch die Kosten dafür übernimmt?“

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sozusagen aktualisiert, und unter dem Kapitel 8 Krankenversicherung im Paragraph 192 extra hierfür einen neuen Absatz aufgenommen.

Auszug aus dem VVG (Stand 03.02.2014) Zitat:

„§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
(…)
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ Zitat Ende.

Ich finde diese gesetzlich eingerichtete Möglichkeit gut, denn vor dieser Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes war dies keine Selbstverständlichkeit.

Meiner Meinung nach sollte man auch von diesem Recht Gebrauch machen, und den Versicherer insbesondere bei preisintensiven, planbaren Behandlungen, sowie medizinischen Versorgungen vorab mit ins Boot nehmen, und versuchen vor Beginn der Behandlung eine umfassende Auskunft über den Leistungsrahmen des Versicherers zu erhalten.

Viele Fragen jetzt vielleicht, ob das überhaupt notwendig ist, schließlich gibt es ja auch Versicherungsbedingungen, welche beschreiben was wie genau mitversichert ist, oder?

Nun vom Prinzip her ist das natürlich korrekt. Auf dem Markt der Privaten Krankenversicherungen gibt es eine große Auswahl an Tarifen mit, in vielen Bereichen, extrem unterschiedlichem Versicherungsumfang, wie ich bereits in meinem Blog über Leistungsmerkmale einer PKV ausgeführt habe. Darunter findet man natürlich auch einige vergleichsweise leistungsstarke Tarife. Nichts desto trotz gibt es Konstellationen, in welche der Versicherer trotz umfangreicher Vertragsleistungen durchaus eine Kostenerstattung verweigern kann.

Beispielsweise beim Thema der sogenannten „medizinischen Notwendigkeit“. Um dies zu verdeutlichen, zitiere ich wieder auszugsweise aus dem § 192 VVG (Stand 03.02.2014):

§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)  zu erstatten.

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