Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Berufsunfähigkeitsversicherung mit einfachen Gesundheitsfragen und über Aktionsangebote in der BU

20.03.2014 Thomas Schösser

Viele Menschen wünschen sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV). Schließlich kann diese häufig mitunter einen wichtigen Teil zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft darstellen.

Schade nur, dass nicht jeder diesen wichtigen BU-Versicherungsschutz abschließen kann. Für einige Verbraucher / Interessenten scheitert der Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon an den Gesundheitsfragen im Antrag des Versicherers. Nicht selten sind diese Fragen in den Anträgen sehr umfassend, teilweise mit langen oder sogar unbefristeten Abfragezeiträumen versehen, und daher teilweise schwer zu beantworten.

 

Was muss den der Kunde / Antragssteller einer BUV alles an Fragen beantworten?

Dazu ein kleiner, aber wichtiger Blick ins Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Auszug aus dem VVG Stand 20.03.2014, Zitat:

„§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (…)“ Zitat Ende.

 

Da jeder Versicherer hier seine eigene Suppe kocht, und aus diesem Grund die Fragen in den Anträgen und gegebenenfalls bei den noch geforderten Zusatzbögen bei jedem Anbieter unterschiedlich aufgebaut sind, kann man auch überhaupt NICHT pauschal beantworten, was beim Versicherer angegeben werden muss und was nicht. Es ist also immer individuell und hängt neben den Fragen des jeweiligen Versicherers auch von den persönlichen Gegebenheiten des Kunden ab.

Für viele Versicherungen kann allerdings nicht nur der Gesundheitszustand des Kunden, sondern unter Umständen auch die Vorversicherungssituation oder die Freizeitaktivitäten gegebenenfalls eine wichtige Rolle bei der Risikobeurteilung spielen. Auf diesen Umstand habe ich bereits unter dem Titel 5 wichtige aber oft vergessene Punkte beim Vertagsabschluss einer BU hingewiesen.

Man kann es nicht oft genug sagen. Fragen eines Versicherers muss man stets sorgfältig lesen, analysieren, und diese daraufhin akribisch genau beantworten. Wird eine vom Versicherer gestellte Frage nämlich nicht korrekt beantwortet, kann dies, je nach schwere des „Verschuldens“ (fahrlässig, grob fahrlässig, arglistige Täuschung), unter Umständen sogar den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten…auch noch Jahre nach Vertragsabschluss!

Gleichzeitig ist aber auch klar, wenn ein BU-Interessent bei den Antragsfragen z.B. zu einer Erkrankung bzw. gesundheitliche Vorgeschichte angeben muss, welche die gewünschte Gesellschaft nicht versichern möchte, kann es dort dann unter Umständen auch zu Leistungsausschlüssen und /oder Risikozuschlägen, oder vielleicht sogar zur kompletten Ablehnung des Vertrags kommen (je nach individuellem Einzelfall).

Anträge für eine BU-Versicherung mit überschaubaren, einfachen und klaren Gesundheitsfragen sind daher für viele Menschen (nicht für Alle) der einzige Weg einen Versicherungsschutz für den Fall einer BU Berufsunfähigkeit zu erhalten.

 

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachten Antragsfragen – Aktion der Basler Lebensversicherungs-AG

10.03.2014 Thomas Schösser

Die Basler Lebensversicherungs-AG bietet über „ausgewählte Vertriebspartner“ eine, bis zum 30.06 2014 31.08.2014 befriste Aktion (wurde nachträglich verlängert) für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an. Erfüllt der Kunde die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, so kann ein Antragsformular mit einfacheren Gesundheitsfragen als normalerweise üblich verwendet werden. In diesem Blog nun einige Details dazu.

Zuvor noch ein wichtiger Hinweis: Kann man die vereinfachten Antragsfragen in einem Aktionantrag alle günstig beantworten, so bedeutet das noch lange nicht automatisch, dass der Antrag vom Versicherer auch immer angenommen wird. Im Gegenteil: Das Versicherungsunternehmen muss den Vertrag nicht annehmen. Eine Garantie für ein Zustandekommen eines BU-Vertrags kann es daher niemals geben.

Die Basler bietet für zwei BU-Tarife sogenannte Aktionsanträge an. Einmal für den Tarif „Basler Beruf + Pflege Aktiv“, und einmal für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Lifetime“, welche sich nicht nur in Punkto Leistung, sondern auch bei den Gesundheitsfragen in den Aktionsanträgen unterscheiden. Da für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Aktiv“ weitaus weniger Gesundheitsfragen zu beantworten sind, gehe ich in diesem Blogartikel nur auf diesen näher ein.

 

Welche Gesundheitsfragen werden im Aktionsantrag der Basler Lebensversicherungs-AG für den Tarif Basler Beruf + Pflege Aktiv bis 30.06.2014 gestellt?

Auszug aus dem Aktionsantrag (Drucknummer BAL 1359 01.14)

basler_bu_fragen_aktion_bis_30062014_Beruf+PflegeAktiv

Hier haben wir also eine Frage zu den Hobbys bzw. Freizeitaktivitätennur 2 Gesundheitheitsfragen und eine Frage zur Vorversicherungssituation. Natürlich darf bei keiner Frage vom Antragssteller etwas übersehen bzw. überlesen werden, was meiner Meinung nach, insbesondere bei den Fragen 1 und 3 bei manch einem Kunden u.U. gar nicht so einfach sein wird, wie vielleicht zunächst angenommen.

Wie bereits erwähnt gelten für den anderen Tarif „Basler Beruf + Pflege Lifetime“ andere Rahmenbedingungen, und es werden auch bei diesem Produkt mehr Gesundheitsfragen gestellt.

Ein schnelles, unüberlegtes Beantworten von Antragsfragen ist, egal wie einfach diese erscheinen, generell NICHT zu empfehlen. Auch hier sollte / muss man unbedingt an alles denken, um nicht den Versicherungsschutz wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu gefährden, wie ich bereits in meinem Blog geschrieben habe.

Interessant wird auch die Frage sein, inwieweit die Daten aus der sogenannten HIS (Hinweis- und Informationssystem), welches viele Versicherungsgesellschaften nutzen, Einfluss auf die Risikoprüfung bei der Basler Lebensversicherungs-AG im Rahmen der BU-Aktion hat? Es ist durchaus denkbar, dass die Basler sich hier so einiges an Informationen, was im Aktionsantrag nicht abgefragt wurde, dann doch einholt, und zur Risikobeurteilung bewertet.

Im übrigen wird im Aktionsantrag für kaufmännische und handwerkliche Berufe noch etwas genauer nachgefragt. Hierzu wieder ein Auszug…

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Wann darf der Aktionantrag genutzt werden?

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Kann ein Kunde einer PKV beim Versicherer anfragen ob eine teuere Behandlung bezahlt wird?

06.02.2014 Thomas Schösser

Eine oft gestellte Frage an mich beim Thema Private Krankenversicherung lautet „Kann ich denn den Versicherer vor einer teuren Behandlung, wie z.B. einem geplanten Krankenhausaufenthalt fragen, ob er auch die Kosten dafür übernimmt?“

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sozusagen aktualisiert, und unter dem Kapitel 8 Krankenversicherung im Paragraph 192 extra hierfür einen neuen Absatz aufgenommen.

Auszug aus dem VVG (Stand 03.02.2014) Zitat:

„§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
(…)
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ Zitat Ende.

Ich finde diese gesetzlich eingerichtete Möglichkeit gut, denn vor dieser Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes war dies keine Selbstverständlichkeit.

Meiner Meinung nach sollte man auch von diesem Recht Gebrauch machen, und den Versicherer insbesondere bei preisintensiven, planbaren Behandlungen, sowie medizinischen Versorgungen vorab mit ins Boot nehmen, und versuchen vor Beginn der Behandlung eine umfassende Auskunft über den Leistungsrahmen des Versicherers zu erhalten.

Viele Fragen jetzt vielleicht, ob das überhaupt notwendig ist, schließlich gibt es ja auch Versicherungsbedingungen, welche beschreiben was wie genau mitversichert ist, oder?

Nun vom Prinzip her ist das natürlich korrekt. Auf dem Markt der Privaten Krankenversicherungen gibt es eine große Auswahl an Tarifen mit, in vielen Bereichen, extrem unterschiedlichem Versicherungsumfang, wie ich bereits in meinem Blog über Leistungsmerkmale einer PKV ausgeführt habe. Darunter findet man natürlich auch einige vergleichsweise leistungsstarke Tarife. Nichts desto trotz gibt es Konstellationen, in welche der Versicherer trotz umfangreicher Vertragsleistungen durchaus eine Kostenerstattung verweigern kann.

Beispielsweise beim Thema der sogenannten „medizinischen Notwendigkeit“. Um dies zu verdeutlichen, zitiere ich wieder auszugsweise aus dem § 192 VVG (Stand 03.02.2014):

§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)  zu erstatten.

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Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit wenigen Gesundheitsfragen BU-Aktion der Alte Leipziger noch bis 13.12.2013

04.12.2013 Thomas Schösser

Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit wenigen, einfachen Gesundheitsfragen sind für viele Menschen die einzigste Möglichkeit einen Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit zu bekommen. Warum das so ist?

Viele Menschen möchten ihre Arbeitskraft finanziell mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Nicht selten stellen allerdings die oftmals umfangreichen Gesundheitsfragen ein Hindernis dar. Einige Menschen bekommen den Schutz gegen Berufsunfähigkeit aufgrund diverser historischer Diagnosen, eben nur mit einem Leistungsausschluss, einem Risikozuschlag angeboten, oder bekommen vielleicht sogar überhaupt keinen BU-Vertrag mehr (je nach Einzelfall).

Sicherlich sollten die Fragen im Antrag des Versicherers immer wahrheitsgemäß beantwortet werden, um den wichtigen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Schließlich möchte man als Kunde bei einem BU-Leistungsfall auch Geld bekommen, und nicht eine Leistungsablehnung, oder gar Kündigung des Versicherers wegen des Vorwurfs der vorvertraglichen Anzeigepflicht erhalten…

Vor allem die Gesundheitsfragen sind in den meisten Anträgen für eine BU sehr umfangreich und mit langen Abfragezeiträumen versehen.

 

Doch gibt es immer wieder einige Versicherungsunternehmen, die sogenannte Aktionsanträge, mit vereinfachten, kürzeren Gesundheitsfragen anbieten.

Mehr allgemeine Informationen zu solchen BU-Aktionen finden Sie hier…

Meistens sind diese zeitlich limitiert. Hier ein Beispiel der ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.:

Die Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. bietet für Antragseingänge bis 13.12.2013 die Aktion „BU für 3“ an.

Wird die berufliche Tätigkeit in eine der Berufsgruppen 1++, 1+, 1 oder 2+ (Eigene Berufsgruppen der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.) eingestuft, und wird das maximale Eintrittsalter von 45 Jahren eingehalten, kann der separat für diese Aktion entwickelte BU-Antrag mit nur 3 Gesundheitsfragen plus einer Frage zur Körpergröße und dem Gewicht verwendet werden.

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Wird mindestens eine Frage mit „ja“ beantwortet, und / oder fällt der Body-Maß-Index aus Sicht des Versicherers nicht „passend“ aus, so werden natürlich auch hier weitere Angaben notwendig.

Bei Kindern unter 15 Jahren ist zusätzlich der Fragebogen „BU-Absicherung von Kindern unter 15 Jahren“ erforderlich.

 

Wie lange kann der Aktionsantrag genutzt werden?
Der Aktionsantrag gilt für Versicherungsbeginne 01.08.2013 bis 01.12.2013. Allerdings muss der Antrag bis spätestens 13.12.2013 bei der ALTE LEIPZIGER eingegangen sein.

 

Welche Tarife können abgeschlossen werden?
SecurAL (BV10) = Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Schicht 3 und Direktversicherung)

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu allen Rententarifen der ersten und dritten Schicht, sowie Direktversicherung

 

Einige Details zur BU-Aktion der Alte Leipziger
Die maximale monatliche BU-Rente ist auf € 1.000,- begrenzt (gegebenenfalls inklusive Bonusrente bei Direktversicherung), wobei besondere Begrenzungen der BU-Rentenhöhe und des Schlussalters gemäß des Berufsrisikenkatalogs der ALTE LEIPZIGER auch im Rahmen der Aktion „BU für 3“ gelten können.

Wünscht man den Einschluss einer Dynamik, so kann diese nur bis 2 % progressiv abgeschlossen werden (4 % bei Tarif FR10).

Auch der Einschluss einer garantierten Rentensteigerung im Leistungsfall ist nur bis 1 % möglich.

 

Welche Einschränkungen sind u.a. zu beachten?

Für alle Kunden gilt:
Finanzielle Angemessenheit ist erforderlich – alle BU-Absicherungen dürfen summiert max. 70 % des Vorjahreseinkommens
betragen
Bei Studenten bis max. 24.000 € gesamte BU-Rente p.a.
Bei Schülern bis max. 18.000 € gesamte BU-Rente p.a.
Bei Hausfrauen/-männern bis max. 18.000 € gesamte BU-Rente p.a.

Für den Aktionsvertrag mit verkürzter Gesundheitsprüfung sind die Optionen Ausbau- und Nachversicherungsgarantie ausgeschlossen. Damit besteht keine Möglichkeit über Trixi einzureichen.

Die Aktion „BU für 3“ ist nicht in Verbindung mit einem verminderten Anfangsbeitrag möglich.

Zusätzlich gilt für Bestandskunden der ALTE LEIPZIGER:
Inklusive bereits bestehender BU-Renten bei der ALTE LEIPZIGER darf der neu beantragte BU-Schutz max. € 30.000 p.a. (Besondere Begrenzungen der BU-Rentenhöhe und des Schlussalters gemäß des Berufsrisikenkatalogs gelten auch im Rahmen der Aktion „BU für 3“) betragen (inklusive Erhöhungen aus Dynamiken).

Leistungsausschlüsse oder Zuschläge aus bestehenden Verträgen werden übernommen.
Eine Teilnahme an der Aktion „BU für 3“ ist nur möglich, wenn mindestens einer der bestehenden Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherungs-Verträge bei der ALTE LEIPZIGER mit voller Gesundheitsprüfung abgeschlossen wurde.

 

Mein FAZIT zur BU Aktion für 3 der ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.

Ich finde es einerseits gut, dass sich auch dieser mehr als bekannte BU-Versicherer zu dem Experiment wagt einmal weniger als im herkömmlichen BU-Antrag abzufragen.

Schade finde ich es nur, dass die mögliche BU-Barrente im Rahmen der BU-Aktion für 3 sehr stark limitiert wird.

Bei Personen, welche bei der Beantwortung der Antragsfragen eines „normalen“ BU-Antrags mit längeren Abfragezeiträumen eine Ablehnung oder einen Leistungsausschluss erhalten würden, ist detailliert zu prüfen, ob die Antragsfragen des Aktionsantrags dagegen wahrheitsgemäß verneint werden könnten. Eventuell ergibt sich dadurch für den ein oder anderen Kunden eine gute Möglichkeit einen  BU-Schutz ohne Leistungsausschlüsse zu bekommen? Dies ist natürlich sehr stark abhängig vom individuellen Einzellfall…

Selbstverständlich ist unbedingt darauf zu achten, dass auch hier die Gesundheitshistorie komplett und akribisch aufbereitet, und genaustens überprüft wird. Gerne analysiere ich für Sie im vorhinein sorgfältig,  wie z.B. mit anonymen Risikovoranfragen, welche Vorgehensweise (Aktionantrag oder normaler Antrag) in Ihrem individuellen Fall sinnvoller ist.

Mehr Informationen zur BU-Aktion eines anderen Versicherers, der Basler Lebensversicherungs-AG lesen Sie hier.

Ihr Versicherungsmakler Thomas Schösser

Aktions- und Informationstag der IHK für München und Oberbayern für Existenzgründer und Jungunternehmer

15.11.2013 Thomas Schösser

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, hat mich auch dieses Jahr wieder, für den morgigen 16. November, zur Veranstaltung „EXISTENZ 2013“ als Referent für das Thema Private Krankenversicherung (PKV) eingeladen.

Die IHK-Veranstaltung „EXISTENZ 2013“ ist ein Aktions- und Informationstag speziell für Existenzgründer und Jungunternehmer.

Mein Vortrag wird unter anderem auf folgende Punkte eingehen:

  • Systemunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  • Allgemeine Informationen zur PKV und vorhandener Vergleichsmöglichkeiten
  • Pro und Contra zur PKV für Existenzgründer
  • Auswahlkriterien einer PKV bzw. Worauf sollte / muss man bei der Wahl einer Privaten Krankenversicherung achten?
  • Preisgestaltung einer Privaten Krankenversicherung

Gerne beantworte ich vor Ort auch Ihre Fragen. Ich freue mich auf Ihren Besuch!

Die Veranstaltung “EXISTENZ 2013″ findet am Samstag, den 16. November 2013 in München, im M,O,C, in der Lilienthalallee 40 statt. Mein Vortrag beginnt um 12.45 Uhr im Raum C121.

Meine Wünsche / Vorschläge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

06.11.2013 Thomas Schösser

Zweifellos ist die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft mittels einer Berufsunfähigkeitsversicherung wichtiger denn je. Das sagen nicht nur Versicherungsvertreter und -makler, sondern auch Verbraucherschützer.

Im Sommer 2013 nahm sich die Zeitschrift Finanztest dem Thema BU an, und veröffentlichte einen aus meiner Sicht fragwürdigen Vergleich. Nicht nur ich, sondern auch viele Versicherungsmaklerkollegen kritisierten den Test inhaltlich aufs schärfste…

Kritisieren ist das eine. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten etwas ganz anderes. Dem Verbraucher bringt Kritik an einem Vergleichstest am Ende nicht gerade viel, auch weil die BU-Produkte an sich nicht von Finanztest, sondern von der Versicherungsbranche gemacht werden.

Würde man an der eigentlichen Quelle etwas grundlegendes verändern, sprich die BU-Versicherungen von sich aus transparenter gestalten, und zusätzlich Standards, welche zu einer noch besseren Abwicklung im Antragsverfahren und Schadensfall führen ausstatten, würde am Ende tatsächlich auch dem Verbraucher sofort geholfen werden.

Kollege Helberg hatte deshalb eine gute Idee, und bat darum Blogbeiträge zu dem Thema „Blogparade So wünsche ich mir meine BU“ zu verfassen. Hier mein Beitrag dazu…

Die Unterschiede der Versicherungsbedingungen aller am Markt kaufbaren Berufsunfähigkeitsversicherungen sind teilweise sehr groß, und für einen Laien auf eigene Faust auf den ersten Blick kaum zu entdecken. Meiner Erfahrung nach sind mittlerweile bei vielen Kunden die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung bekannt, doch sind das nur zwei von vielen weiteren Themengebieten, welche die Leistung eines BU-Vertrages regeln.

Inhalte der Versicherungsbedingungen wie beispielsweise (keine abschließende Aufzählung):

  • Mitwirkungspflichten des Kunden im Schadensfall
  • Ausgestaltung der Meldepflicht bei gesundheitlichen Verbesserungen
  • Definition des Leistungsausschlusses bei Verkehrsdelikten
  • Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens
  • Umorganisationsklausel bei Selbständigen
  • Arztanordnungsklausel
  • Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Ereignissen wie z.B. schwere Krankheiten, Pflegefall, Dienstunfähigkeit, behördlichem Tätigkeitsverbot bei Infektionen, Leistungsanerkennung bei Erwerbsminderung und viele weitere mehr…
  • Regelungen bei Berufswechsel
  • Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben
  • Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall
  • Optionsrechte zur nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente
  • Gestaltungsmöglichkeiten der dynamischen Anpassung der BU-Leistungen

…sind nur einige wenige Teilbereiche, die man vor dem Kauf einer Berufsunfähigkeitsversicherung beleuchten sollte…wie gesagt, ist damit ein Verbraucher ohne professionelle Hilfe meistens überfordert.

Daher ist mein erster persönlicher Verbesserungsvorschlag, einen Mindeststandard für neue BU-Verträge einzuführen. Zu der Frage, was denn jetzt alles, wie genau in einem BU-Vertrag geregelt sein muss / soll, wird es aber meiner Erfahrung nach unterschiedliche Ansätze und Meinungen geben. Trotzdem denke ich, dass ein hochwertiger Mindeststandard allen Beteiligten (Versicherern, Vermittlern, Kunden) weiterhelfen würde, Stichwort Qualität schafft vertrauen.

Doch verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen sind nur die der erste Schritt, eine unkomplizierte und standardisierte Schadenabwicklung ist meines Erachtens ebenso wichtig.

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PKV für Beamte für was ist eigentlich ein Beihilfeergänzungstarif gut und was leistet ein solcher?

28.10.2013 Thomas Schösser

Die Beihilfe ist die Erstattung bestimmter Gesundheitskosten für beihilfeberechtigte Personen durch den Dienstherrn. Diese Versorgung übernimmt jedoch nur einen Teil der Krankheitskosten in Form von prozentualen Sätzen, die sich vor allem nach den Dienstherrn (z.B. Bundes- oder Landesbeihilfe) und den familiären Verhältnissen richten.

Möchte ein Beihilfeberechtigter sich privat krankenversichern, so muss er einfach ausgedrückt, nur den fehlenden prozentualen Anteil versichern, welchen er von der Beihilfe nicht erhält. Dafür bieten viele Versicherer spezielle Beihilfetarife, die oft auch Restkostenversicherung oder Beamtentarife genannt werden.

Hier ein exemplarisches Beispiel, mit einem Beihilfeanspruch von 50%. Die grundsätzliche Idee der Beihilfekonformen PKV ist, dass mit dem PKV-Vertrag und der Beihilfe, zusammen insgesamt 100% der Krankheitskosten abgesichert werden…in der Praxis funktioniert das aber nicht immer so ohne weiteres, wie ich in diesem Artikel gleich noch beschreiben werde.

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Die Beihilfe und Private Krankenversicherung müssen nicht zwangsläufig den gleichen Leistungsumfang haben…im Gegenteil, es gibt sehr viele Bereiche in denen eine Abweichung von Erstattungen stattfinden kann…

Welche Krankheitskosten wie genau seitens der Beihilfe erstattet werden, und welche nicht ist unter anderem in der entsprechenden gesetzlichen Verordnung geregelt. Doch die Beihilfe leistet eben nicht alles, sondern hat heute schon an der ein oder anderen Stelle Eingrenzungen oder Leistungslücken. In der Zukunft können diese Beihilfeverordnungen zusätzlich auch noch verändert werden, somit sind weitere Kürzungen im Leistungskatalog der Beihilfe denkbar.

Eine private Krankenversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen vertraglicher Leistungsumfang nicht einfach seitens der Versicherung gekürzt werden kann. Allerdings bezahlt auch eine PKV nicht einfach so „alles“, sondern jeder Tarif sieht im sogenannten „Kleingedruckten“, also dem Bedingungswerk, an der ein oder anderen Stelle Einschränkungen, oder für manche Punkte überhaupt keine Erstattungen vor.

Also zwei völlig verschiedene Grundlagen (u.a. PKV-Vertrag und Beihilfeverordnung). Im Idealfall ergibt die Erstattung der Beihilfe und des PKV-Vertrags dann zusammen dass, was an Krankheitskosten insgesamt entstanden ist…leider funktioniert das aber nicht immer so glatt.

Die oftmals suggerierte 100%-Absicherung von Krankheitskosten ist bei manchen Konstellationen eben nicht gegeben, so dass für den privat versicherten Beamten Kosten verbleiben können, die er gegebenenfalls aus eigener Tasche bezahlen muss.

 

Wie kann das passieren?

Die Leistung eines PKV-Vertrags und der entsprechenden Beihilfe differieren, wie bereits erwähnt, oftmals voneinander.

Es ist nicht generell davon auszugehen, dass vertragliche Leistungen einer Privaten Krankenversicherung auch von der Beihilfestelle in der gleich Höhe, oder überhaupt übernommen werden. Das gleiche gilt auch in umgekehrter Konsequenz, so dass es Fälle geben kann, in denen die Beihilfestelle Krankheitskosten erstattet, die PKV aber nicht, da diese oder jene Kosten eben im Vertrag nur teilweise oder gar nicht versichert sind.

Leider sind die Beihilfeverordnungen von Bundesland zu Bundesland in manchen Teilen sehr unterschiedlich. Deshalb kann es vorkommen, dass manch ein Versicherer für einige Bundesländer separate auf die jeweilige Beihilfeverordnung abgestimmte Tarife anbieten, was einen Vergleich manchmal zusätzlich erschwert.

Gleichzeitig sind die Inhalte der am Markt erhältlichen Privaten Krankenversicherungstarife alles andere als identisch. Das Gegenteil ist der Fall. Für viele Kunden (beliebte) Leistungsbereiche wie z.B.

Zahnersatz, -behandlung, Kieferothopädie
Brillen, Kontaktlinsen
Heilpraktiker
Massagen
Beitragsrückerstattung
Kuren
…sind gerade einmal die oberste Spitze des Eisbergs, denn viele markante Unterschiede im Leistungskatalog sind für einen Laien auf den ersten Blick nicht gleich immer erkennbar.

Einige Beispiele hierzu finden Sie in meiner Blogserie über wichtige Leistungsunterschiede in der Privaten Krankenversicherung. Gerade deshalb geht mein Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenvollversicherung eben auch auf (leider) oft von Kunden übersehene Details wie z.B. Rehamaßnamen, Anschlussheilbehandlungen, Hilfsmittel, Heilmittel, Arzthonorare, Umtauschoptionen und so weiter ein.

Nun heißt das aber doch, dass es neben den vielen PKV-Tarifen mit unterschiedlichsten Leistungskatalogen, dann zusätzlich auch noch Lücken in der Erstattung der Beihilfeverordnung geben kann.

 

Wie kann man Erstattungslücken der Beihilfe absichern?

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Welche Private Krankenversicherung (PKV) ist für Angestellte gut / ratsam / die Beste?

11.10.2013 Thomas Schösser

Gerade zum Jahreswechsel gibt es viele Arbeitnehmer, die auf Grund Ihrer Einkommenssituation zum allerersten mal die Möglichkeit haben eine Private Krankenvollversicherung (PKV) abzuschließen. Doch welche Private Krankenversicherung ist denn jetzt die beste Wahl für Angestellte?

Auf den ersten Blick eine einfache Frage, auf die ich in diesem Blogartikel gleich noch eingehe…soviel sei aber schon mal verraten; eine einfache pauschale Antwort gibt es darauf nicht…

Detaillierte Informationen wann genau Arbeitnehmer, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu einer Privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln können, finden Sie unter dem Infopunkt Wechsel zur PKV

Angestellte, die sich wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die oft auch mit der Beitragsbemessungsgrenze der GKV verwechselt wird, erstmalig ab dem 01.01.2014 privat versichern möchten, sollten sich vor einem Abschluss einer PKV sorgfältig informieren, denn…

„DIE einzig richtige PKV“ für Angestellte …

…gibt es meines Erachtens nicht. Jedoch eine (vielleicht sogar mehrerer) auf die persönlichen Anforderungen und Situation des Kunden „passende“ Private Krankenversicherung kann es durchaus geben.

Wieso gibt es m.E. Keine generelle Empfehlung für einen PKV-Tarif?

Einfach gesagt hat jeder Mensch hat andere Vorstellungen und Wünsche. Das geht schon bei den versicherten Leistungen wie z.B. für Zahnersatz, den Hilfsmittelkatalogen oder der versicherten Höhe von Arzthonoraren los. Was wie genau versichert ist, und welche Krankheitskosten nicht vom Versicherer erstattet werden, ist neben den gesetzlichen Regelungen vor allem im Vertragswerk, also den sogenannten Bedingungen niedergeschrieben.

Der eine Kunde möchte einen vollumfänglichen Schutz, und möglichst alle Bereiche gut versichert wissen. Ein anderer Kunde möchte vielleicht genau solch einen Versicherungsschutz in seinem Tarif nicht haben, und wünscht beispielsweise bewusst eine %-Selbstbeteiligung für Heilmittelkosten…jeder verfolgt hier eben eine andere Philosophie…

Somit hat jeder Einzelne sein eigenes individuelles Anforderungsprofil an eine PKV. Um die Wünsche meiner Kunden besser kennenzulernen, habe ich einen eigenen Kriterienfragebogen entwickelt, welcher Ihnen im Downloadbereich gratis zur Verfügung steht. Dieser Fragebogen dient auch gewissermaßen als „roter Faden“, um wichtige Details im Bereich des Leistungskatalogs zu beleuchten.

 

Vielen ist allerdings nicht bewusst, wie grundsätzlich verschieden die vertraglich garantierten Leistungen eines Privaten Krankenversicherungsvertrags sein können.

 

Weit über 100 einzelne Leistungspunkte aus unterschiedlichsten Bereichen können zur Auswahl und Selektion einer PKV herangezogen werden, wie ich u.a. auch in meiner Blogserie über wichtige Auswahlkriterien bzw. Leistungsunterschiede in der PKV bereits geschrieben habe und gerne als Lektüre empfehle.

Meines Erachtens ist es daher für einen Interessenten einer PKV durchaus wichtig zu erfahren, welche Leistungen man auf dem Markt der Privaten Krankenversicherung zu den verschiedensten Bereichen, wie z.B. für Transportkosten, Auslandsdeckung, Heilmittel, Hilfsmittel, Arzneimittel, Anschlussheilbehandlung /Reha und so weiter kaufen kann…und wie sich die unterschiedlichsten Vertragsinhalte finanziell auf den Kunden im Krankheitsfall auswirken könnten.

 

Doch das ist schon der zweite Schritt
Als aller erstes sollte man nämlich zunächst die Vor- und Nachteile der beiden unterschiedlichen Systeme, GKV und PKV kennenlernen. Ohne dieses Wissen macht es meiner Meinung wenig Sinn, Beiträge und Leistungen miteinander zu vergleichen, denn diese grundlegenden Informationen stellen das Fundament eines folgenden Auswahlverfahrens einer Privaten Krankenversicherung dar.

Auf einige, aus meiner Sicht, wichtige Systemunterschiede zwischen GKV und PKV bin ich bereits in meinem Ebook zur Privaten Krankenvollversicherung eingegangen. Dieses habe ich ebenfalls gratis im Downloadbereich zur Verfügung gestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben, sich vor einem ersten Beratungsgespräch über einige grundlegende Dinge zu informieren.

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Günstige PKV Angebote weit unterhalb des GKV-Höchstbeitrags – Kann man mit der PKV denn Geld sparen?

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Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV, maximaler Arbeitgeberzuschuss zur PKV für das Jahr 2014 (voraussichtliche Werte)

04.10.2013 Thomas Schösser

Jedes Jahr aufs neue werden die sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen im Referentenentwurf vor der Verabschiedung und Zustimmung des Bundesrats vorgestellt. Darunter sind auch die voraussichtlichen Zahlen für die allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten. Gerade für Arbeitnehmer die zum 01.01.2014 in eine Private Krankenvollversicherung (PKV) wechseln wollen, spielen diese zahlen eine wichtige Rolle.

Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung (u.a. Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung) werden jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter neu festgelegt. Allerdings sind diese Zahlen (Stand heute) noch vorläufig, da noch diverse gesetzliche Verabschiedungen notwendig sind.

Warum ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die zum 01.01.2014 in eine PKV wechseln wollen von Bedeutung?

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Erläuterungen zur BU-Dynamik – Erhöhung des Beitrags und der Leistung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

27.09.2013 Thomas Schösser

Unter Dynamik versteht man grob gesagt die regelmäßige Steigerung (meistens einmal pro Jahr) des Beitrags und der vertraglichen Leistungen. Hier wird also eine Möglichkeit geschaffen, die BU-Rente auch noch nach Vertragsabschluss zu erhöhen. Die allermeisten am Markt zur Verfügung stehenden BU-Dynamiken (nicht alle) sehen für die Erhöhung der versicherten Leistung keine erneute Gesundheitsprüfung vor.

Aber gerade bei diesem Thema sind Interessenten einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) jedoch häufig verunsichert, und stellen Fragen, wie z.B. ob eine Dynamik in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist? …oder wie lange / oft der Beitrag jedes Jahr erhöht wird? Worin unterscheiden sich Beitragsdynamik und Leistungsdynamik in einer BU-Versicherung voneinander? …und so weiter.

Ein Grund einmal generell zu diesem wichtigen Bereich zu bloggen. Gleich zu Beginn möchte ich erwähnen, dass jedes Versicherungsunternehmen, nach dem Prinzip der freien Vertragsgestaltung, in seinen jeweiligen Tarifen / Versicherungsbedingungen eigene Regeln, Definitionen und Begriffe verankern kann. Zusätzlich hat jede Gesellschaft unterschiedliche Vertragsannahmegrundsätze (z.B. Risikobewertung des Berufs und der Gesundheit, Annahmepolitik allgemein etc.)…

Das heißt beispielsweise, dass nicht jede Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit bietet eine Dynamik im Vertrag zu vereinbaren (teilweise auch abhängig vom Einzelfall);

Und wenn eine Dynamikklausel beim entsprechenden Anbieter möglich ist, dann können die Inhalte im Bedingungswerk, also zum Beispiel unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung erfolgt, um wie viel die Leistung bzw. der Beitrag erhöht wird, wie die Berechnung der Steigerung erfolgt, wann keine dynamischen Erhöhungen mehr möglich sind etc.,  von Vertrag zu Vertrag sehr unterschiedlich  ausgestaltet sein…

Im Markt der Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es über die Dynamik (regelmäßige Erhöhung) hinaus auch teilweise (Abhängig vom Tarif) unterschiedlichste Optionsrechte zur einmaligen Erhöhung der versicherten BU-Rente. Da dieses Thema der BU-Optionsrechte  einen separaten Bereich wiederspiegelt, gehe ich in diesem Blogbeitrag nicht näher darauf ein.

 

Was ist der Unterschied zwischen „Dynamik“ und „BU-Rentensteigerung im Leistungsfall“?

Im wesentlichen, gibt es in der Berufsunfähigkeitsversicherung zwei „Maßnahmen“ zur regelmäßigen Leistungserhöhung nach Vertragsabschluss. In der Versicherungsbranche werden diese, wie bereits erwähnt, oftmals sehr verschieden bezeichnet und unterscheiden sich inhaltlich von Tarif zu Tarif, und natürlich auch von Versicherer zu Versicherer sehr voneinander.

Im Markt der BU gibt es im großen und ganzen aus meiner Sicht zwei Arten von regelmäßigen Steigerungsvereinbarungen; oberflächlich betrachtet:

Zum einen die Anpassung, also Erhöhung, des Beitrags und der Leistung VOR (also bis zum) eintreten einer Berufsunfähigkeit, und

zum anderen die Anpassung, sprich Erhöhung, der versicherten BU-Barrente NACH eintreten einer versicherten Berufsunfähigkeit.

Wie bereits gesagt, gibt es im BU-Markt für beide Arten die unterschiedlichste Begrifflichkeiten, mit verschiedenen inhaltlichen Ausprägungen, wie z.B. „Leistungsdynamik, Beitragsdynamik, planmäßige Erhöhung, Rentendynamik, Rentensteigerung“ etc.

bu_dynamik_burentensteigerung_vereinfachte_darstellung

 

Wie wirken sich diese Bausteine in einem BU-Vertrag eigentlich aus?

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