Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Ist eine Schwere-Krankheiten-Versicherung alias Dread-Disease-Versicherung eine Alternative zur BU?

19.04.2013 Thomas Schösser

In einem meiner letzten Blogartikel schrieb ich über einige Merkmale der Unfallversicherung, die neben der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ebenfalls zur Absicherung der Arbeitskraft von vielen Gesellschaften angeboten wird.

In den letzten Jahren kamen neben den schon bekannten Versicherungen wie der Krankentagegeld-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung noch einige weitere Versicherungskonzepte, wie z.B. die Grundfähigkeitenversicherung, Körperschutzpolice, oder Schwere-Krankheiten-Versicherung auf den Markt…

Meines Erachtens ist es wichtig kurz auf einige dieser Versicherungsarten wie z.B. der Krankentagegeldversicherung, Grundfähigkeitenversicherung und so weiter einzugehen, um Begriffsverwechslungen vorzubeugen, und grobe Unterschiede einmal zu erklären, denn jeder dieser Versicherungen hat andere vertragliche Voraussetzungen zur Leistungserstattung hinterlegt. Auch die Art der Versicherungsleistungen (z.B. Rentenzahlung, einmalige Kapitalzahlung usw.) sind je nach Sparte unterschiedlich.

Es kann also z.B. Krankheiten / Situationen geben, bei welcher nicht immer gleich ein BU-Leistungsfall von der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt wird, aber gegebenenfalls Leistungen aus der Dread-Disease-Police erstattet werden können; und natürlich auch umgekehrt (je nach Einzelfall).

Im heutigen Blogbeitrag widme ich mich der sogenannten Dread-Disease-Police, auch Schwere-Krankheitenversicherung genannt.

Was ist eigentlich eine Dread-Disease-Versicherung?

Bei den meisten Deckungskonzepten Schwerer-Krankheiten-Versicherungen kann eine, dem Kundenwunsch entsprechende Versicherungssumme, zum Beispiel € 50.000,-, versichert werden.

Erleidet die versicherte Person eine im Vertrag aufgeführte Krankheitsdiagnose, und werden zudem die weiteren Leistungs-Voraussetzungen, wie z.B. Karenzzeiten, Wartezeiten, Fristen, Diagnosezeitraum, Obliegenheiten, Nachweise usw. erfüllt / erbracht, wird die vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise (je nach Konstellation / Vertragswerk etc.) ausbezahlt.

Es handelt sich hierbei also um eine sogenannte Ausschnittsdeckung, da die versicherten Krankheiten abschließend im jeweiligen Bedingungswerk aufgezählt und genau beschrieben sind. Auch sind weitere Leistungsvoraussetzungen wie zum Beispiel Wartezeiten, Karenzzeiten, genaue Definition der versicherten Ereignisse, Ausschlüsse und so weiter zu beachten, die sich natürlich je nach Tarif / Anbieter sehr voneinander unterscheiden können…

Zur Zeit bieten allerdings nur eine kleine Anzahl von Versicherungsgesellschaften die reine Dread-Disease-Versicherung an. Trotzdem gibt es mittlerweile eine größere Auswahl an Tarifen, die sich inhaltlich sehr voneinander unterscheiden. Schwere-Krankheiten-Versicherungs-Tarife die circa 40 Krankeitsdiagnosen beziehungsweise Ereignisse versichern, sind heute auf dem Markt verfügbar.

Mittlerweile sind sogar schon einige Berufsunfähigkeitsversicherer dazu übergegangen in manchen BU-Tarifen kleine Leistungselemente einer Dread-Disease-Versicherung einzubauen…darauf werde ich in diesem Blogartikel aber nicht näher eingehen.

Ersetzt eine Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread-Disase-Versicherung) nun eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nein, das tut sie meiner Meinung nach nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Versicherungsfall einer Berufsunfähigkeitsversicherung, als auch die Voraussetzungen, Ereignisse, die Leistungsbegrenzungen und so weiter, sich von denen einer klassischen Schweren-Krankheitenversicherung unterscheidet.

Da keiner weiß, welche Verletzungen oder Krankheiten, beziehungsweise, welche Situation einen Versicherten treffen wird, kann man logischerweise auch nicht sagen, diese oder jene Versicherung  wäre jetzt „perfekt“.

Die Frage ist vielmehr welche Absicherung denn für die persönlichen Situation am ehesten „gebraucht“ wird? Die passende(n) Versicherung(en) muss/müssen also individuell ausfindig gemacht werden. Genauso ist es denkbar eine Berufsunfähigkeits- und Schwere-Krankheitenversicherung parallel zueinander abzuschließen…hier gibt es viele Möglichkeiten.

Dennoch wird die Frage, ob es Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung gibt, oftmals in den Raum gestellt. Für einige Menschen, je nach Sichtweise und Fall, ist dies auch durchaus interessant.

Gerade dann, wenn Interessenten der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf Grund der Aufnahmerichtlinien der BU-Versicherer verwehrt wird. Manchmal gibt es leider Situationen, in welchen z.B. wegen einer Vorerkrankung, oder auf Grund eines gefährlichen Berufes / Hobbys, ein BU-Vertrag nicht abgeschlossen werden kann.

Die Annahmerichtlinien von Dread-Disease-Versicherungen können sich von denen einer BU-Versicherungen differenzieren. Bei manchen Vorerkrankungen besser für den Kunden, bei manch anderen schlechter, je nach Einzelfall…Es kann also gegebenenfalls passieren, dass alle BU-Versicherer dem Kunden den BU-Abschluss verweigern, eine Dread-Diseaseversicherung aber Versicherungsschutz anbietet; und auch umgekehrt…Natürlich hängt das aber von der jeweiligen Konstellation ab…

Wann leistet denn eigentlich eine Dread-Disease-Versicherung? Welche Krankheiten sind überhaupt versichert?

Wie bereits erwähnt gibt es hier viele verschiedene Tarife, mit unterschiedlichen Versicherungsumfang.

In Werbeprospekten mancher Tarife werden Leistung bei eintreten von Diagnosen wie z.B. Krebs, Schlaganfall, Gehörlosikeit oder Nierenversagen versprochen. Doch Achtung! Wie bei allen Versicherungen muss auch hier im Kleingedruckten genauer nachgelesen werden, wann jetzt genau ein Leistungsanspruch entstehen kann, und vor allem wie die versicherte Diagnose bzw. das Ereignis im Bedingungswerk genau beschrieben ist.

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Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung? Versicherungen zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft – Unfallversicherung

04.04.2013 Thomas Schösser

In den letzten Jahren hat die Versicherungsbranche viele neue Tarife / Produkte, und somit auch einige neue Möglichkeiten zur Arbeitskraftabsicherung auf den Markt gebracht.

Doch sind manche Kunden durch die Produktvielfalt im wahrsten Sinne des Wortes verunsichert. Vor allem stellen sich Viele die Frage, welches Produkt denn jetzt wirklich passt beziehungsweise gebraucht wird?

Diese Frage kann man so pauschal nicht beantworten…
Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass jeder der einzelnen Sparten (z.B. Unfall-, Krankentagegeld-, Berufsunfähigkeitsversicherung usw.) den „Versicherungsfall“ anders definiert hat, also quasi unterschiedliche Zustände, Ereignisse und Voraussetzungen eintreten müssen, damit die jeweilige Versicherung eine Leistung anerkennt und auszahlt.

Zum zweiten hat jeder Versicherungsnehmer andere Anforderungen, Wünsche und ggf. auch einen individuellen Bedarf an den Versicherungsschutz. Somit kann man also nicht pauschal sagen, dass die oder jene Versicherung die passende Lösung darstellt. Die Frage ist vielmehr welche Absicherungsart denn zur persönlichen Situation am ehesten „passt“? Die passende(n) Versicherung(en) muss/müssen also individuell ausfindig gemacht werden.

Desweiteren gibt es immer mehr Produkte, welche die verschiedenen Eigenschaften zum Beispiel einer Schweren-Krankheiten- und BU-Versicherung miteinander kombinieren.

Kann zum Beispiel eine Dread Disease oder Unfallversicherung eine BU ersetzten?

Diese Frage muss man meines Erachtens mit NEIN beantworten, da jede der genannten Versicherungen neben dem unterschiedlichen Leistungs-Voraussetzungen auch verschiedene Arten der Leistung, sei es z.B. per monatlicher Rentenzahlung oder mit einem einmaligen Geldbetrag und dergleichen, anbietet.

Daher ist es wichtig wesentliche Unterschiede der folgenden Produkte, die oftmals zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft angeboten werden, etwas näher zu kennen. In meinem Blog gehe ich in den nächsten Tagen deshalb einmal auf folgende Versicherungssparten ein:

  • Unfallversicherung
  • Dread Disease (Schwere Krankheiten-Versicherung)
  • Krankentagegeldversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Dienstunfähigkeitsversicherung
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Grundfähigkeitenversicherung
  • Komiprodukte

Ich werde allerdings nur allgemein einige aus meiner Sicht wichtige Oberbegriffe etwas anschneiden, da alleine schon wegen der Produktvielfalt, extreme Unterschiede und auch Besonderheiten am Markt zu finden sind, und somit jedes Unternehmen / Produkt andere Regelungen und Bedingungen hinterlegt haben kann, und somit separat betrachtet werden muss…

…Bei jeder der genannten Versicherungen ist der Versicherungsfall und weiteren notwendigen Voraussetzungen, also quasi die Bedingungen wann eine Leistung erbracht wird, anders formuliert. Wie bereits erwähnt gibt es bei der Bandbreite von unterschiedlichen Produkten am Markt Abweichungen von diesen allgemeinen Definitionen und Sonderreglungen, sowie unterschiedliche Ausschlüsse etc…

Gerade aber auch, weil diese Differenzierungen wann was wie genau geleistet wird, und wann nicht so verschieden sind, gibt es auch teilweise sehr große Beitragsunterschiede, und je nach Produkt leichtere bzw. schwere Annahmerichtlinien (Gesundheitsprüfung, Versicherungssummengrenzen für ärztliche Untersuchungen usw.) seitens der Versicherungsunternehmen.

Beginnen wir mit der Unfallversicherung. Was verbirgt sich hinter einer Unfallversicherung?

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Option für nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung in der PKV – Wichtig doch fast Keiner denkt dran

31.01.2013 Thomas Schösser

Was ist überhaupt eine Krankentagegeldversicherung?

Vereinfacht ausgedrückt bietet eine Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall wenn durch Krankheiten oder Unfällen eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Im Endeffekt also eine Absicherung des Einkommens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; gerade für privat Krankenvollversichete Angestellte und Selbständige aus meiner Sicht eine unbedingt notwendige Versicherung.

Somit ist es eigentlich für die meisten Angestellten und Selbständigen PKV-Kunden logisch auch gleichzeitig neben der PKV eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Bei einer Krankentagegeldversicherung wird eine sogenannte Karenzzeit (Zeit in der nicht geleistet wird) und ein versicherter Tagessatz vereinbart. Zum Beispiel Krankentagegeld ab dem 43.Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (z.B. für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung) in Höhe von beispielsweise 180,- Euro pro Tag…

Die Höhe des versicherten Tagessatzes und der Karenzzeit, muss je nach Anbieter beziehungsweise Tarif, und je nach beruflichen Status, der Höhe des Einkommens etc. für jeden zu Versicherten individuell und bedarfsgerecht vereinbart werden.

Was macht aber jetzt beispielsweise ein Beamter, dessen beruflicher Werdegang ihn in eine Freiberuflichkeit oder in ein Angestelltenverhältnis mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der GKV führt, und kein Weg zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung kurzfristig möglich ist, beziehungsweise evtl. nur eine Doppelversicherung möglich wäre?

Viele denken jetzt wahrscheinlich, dass das kein Problem sei. Dann beantragt man halt neben der Umstellung auf einen anderen PKV-Tarif gleichzeitig auch eine Krankentagegeldversicherung. Doch so einfach ist das natürlich nicht, denn für den neu hinzukommenden Baustein der Krankentagegeldversicherung ist in der Regel auch eine neue Risikoprüfung, sprich die Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich.

Der Grund dafür ist, dass die allermeisten Versicherer die Krankentagegeldversicherung als einen sogenannten neu hinzukommenden Versicherungsteil sehen, für den aus Sicht vieler Versicherungsunternehmen eine neue Risikoprüfung gefordert werden kann. Ist man jetzt zwischenzeitlich erkrankt, so kann unter Umständen der Versicherer mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Ablehnung antworten, und den Abschluss der wichtigen Krankentagegeldversicherung erschweren oder verhindern.

Das gleiche gilt natürlich auch für privatversicherte Studenten nach Ende des Studiums, wenn diese z.B. in eine Selbständigkeit eintreten und weiterhin privat versichert bleiben.

Zum Glück gibt es heute schon Möglichkeiten diesem Szenario vorausschauend entgegenzuwirken. Beispielsweise gibt es einige Tarife, die im Bedingungswerk eine Option auf den nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung oder zumindest mit einer Maximal-Begrenzung des Risikozuschlags hinterlegt haben. Auch eine Anwartschaftsversicherung für die Krankentagegeldversicherung sollte, wenn möglich, in Erwägung gezogen werden.

Ein Beispiel für eine Bedingungs-Definition zu einem Optionsrecht auf einen nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung habe ich hier. (Auszug aus einem ausgewählten Bedingungswerk eines Tarifs vom 29.01.2013) Zitat:

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Neuer Unisextarif der Barmenia Krankenversicherung a.G. – Tarif Barmenia einsA expert+ für Angestellte Selbständige und Freiberufler unter die Lupe genommen

21.01.2013 Thomas Schösser

Wie in meinem Blog angekündigt schreibe ich heute über einen neuen Unisextarif. Als erstes habe ich mir den „Tarif Barmenia einsA expert+“ der Barmenia Krankenversicherung a.G. angesehen. Ich werde nun ein paar aus meiner Sicht wichtigen Punkte anschneiden.

Der Tarif wurde für Angestellte, Arbeitnehmer sowie Freiberufler / Selbständige, die eine PKV-Vollversicherung abschließen können aufgelegt, und zählt zu den leistungsstärkeren der insgesamt 5 neuen Barmenia-Unisextarife (einsA prima, einsA prima+, einsA primex, einsA expert und einsA expert+) für diese Personengruppe.

Da jeder dieser Tarife für unterschiedliche Kundenansprüche auch andere Leistungsumfänge anbietet, beleuchte ich aus Gründen der Übersichtlichkeit in diesem Blogartikel zunächst nur einige Inhalte des „Tarif Barmenia einsA expert+“. Dabei werde ich teilweise Auszüge aus den Bedingungen zitieren. Die Angaben sind jedoch verkürzt. Maßgeblich sind alleine die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden vollständigen Versicherungs-Bedingungen. Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen bzw. Einschränkungen wieder. Hierzu müsste u.a. das gesamte original Bedingungswerk, diverse Gesetzestexte usw. gelesen werden.

Grundlage für meine Beschreibungen sind folgende Bedingungen / Druckstücke der Barmenia Krankenversicherung a.G.:

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK09 und TB/KK13 (Stand 01.01.2013
Für ab dem 21.12.2012 eingeführte Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen (Unisex-Tarife) (Druckstücknummer K4601 0113 DT)

Tarif Barmenia einsA expert+ (Teil III der Bedingungen) (Stand 01.01.2013) (Druckstücknummer K4610 0113 DT)

Bei diesem Tarif handelt es sich um einen sogenannten Kompakttarif, welcher diverse Leistungen für den ambulanten, stationären und Zahnbereich vorsieht. Die Barmenia bietet zur Tarifeinführung bezüglich der allgemeinen Selbstbeteiligung drei Auswahlmöglichkeiten für die Kundschaft an. Der Kunde kann sich bei Abschluss zwischen Euro 300,-; Euro 600,- und Euro 1200,- Selbstbeteiligung entscheiden.

Im Versicherungsschein wird der Tarif Barmenia einsA expert+ mit der Tarifbezeichnung EXP+ ausgewiesen. Vor dem „+“ erfolgt ein Hinweis auf die vereinbarte Leistungsstufe (= Höhe des Selbstbehaltes pro Kalenderjahr):
Leistungsstufe 1: Selbstbehalt (SB) = 300,00 EUR
Leistungsstufe 2: Selbstbehalt (SB) = 600,00 EUR
Leistungsstufe 3: Selbstbehalt (SB) = 1.200,00 EUR
z. B. EXP1+: Tarif Barmenia einsA expert+, Leistungsstufe 1 (= 300,00 EUR SB)

Für Kinder und Jugendliche halbiert sich dieser Jahresselbstbehalt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden.

In einigen Bereichen fällt der Selbstbehalt allerdings nicht an. Im Teil III Stand 01.01.2013 der Bedingungen des Tarif Barmenia einsA expert+ (Druckstücknummer K4610 0113 DT) findet man unter anderem folgenden Passus dazu, Zitat:

„1.10 Selbstbehalte
(…)
Die Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nach Ziffer 1.1 a), für die Entbindungspauschale bei einer Hausentbindung nach Ziffer 1.1 e) sowie für zahnprophylaktische Leistungen nach Ziffer 1.4 b) fallen nicht unter den Selbstbehalt, sofern sie in den jeweiligen Rechnungen ausdrücklich als Vorsorgeleistungen, Schutzimpfungen bzw. als Hausentbindung bezeichnet werden.“
Zitat Ende.

Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der zukünftigen Tarifgeschichte unter den Voraussetzungen für die Beitragsanpassung ggf. auch einmal die Selbstbeteiligungsstufen angepasst, also erhöht werden. Das ist keine Besonderheit. Viele Versicherer haben diese Anpassungsmöglichkeit in der Vergangenheit auch schon gezogen. Man darf gespannt sein, ob die Selbstbeteiligungen in den Tarifstufen zukünftig angehoben werden.

Stationäre Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen

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Jahresrückblick 2012 auf die PKV- und BU-Branche

31.12.2012 Thomas Schösser

2012 war nicht nur für die Private Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern für die gesamte Versicherungsbranche ein Jahr mit vielen Ereignissen und weitreichenden Veränderungen. Ein Grund noch einmal kurz einige dieser Dinge Revue passieren zu lassen…

Besonders die Vorbereitung auf die sogenannten „Unisextarife“, also die Einführung von Tarifen die beitragstechnisch nicht mehr nach Geschlechtern unterscheiden, hielt die Versicherungsbranche in Atem. Ein Urteil des EuGH (Der Gerichtshof der Europäischen Union) hatte schon im Jahr 2011 entschieden und der Bundesrepublik Deutschland auferlegt, dass eine geschlechtsspezifische Kalkulation (sogenannte Bisextarife) wegen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mehr durchgeführt werden darf.

Somit waren die Versicherer angehalten bis spätestens zum Unisexstichtag, dem 21.12.2012, ihre Versicherungsprodukte geschlechtsunabhängig zu kalkulieren. Keine leichte Aufgabe. Die allermeisten Versicherer hielten die Beiträge und vertraglichen Inhalte der neuen Tarife bis kurz vor dem Stichtag unter Verschluss…

Mitte des Jahres 2012 sprach sich der Verband der Privaten Krankenversicherung für Mindeststandards in der Privaten Krankenvollversicherung aus, und gab zu bestimmten Leistungsfeldern eine Gestaltungsempfehlung an die Versicherer ab. Der PKV-Verband vertrat die Auffassung, dass die Versicherungsunternehmen, mit Einführung der Unisextarife eine Chance haben nicht nur Beiträge, sondern auch Inhalte der Produkte zu überarbeiten und zu verbessern.

Trotz des Unisexstichtags hatten einige Unternehmen im Jahr 2012 noch neue Bisextarife auf den Markt gebracht. So zum Beispiel öffnete die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG beziehungsweise die Union Krankenversicherung AG am 01. April 2012 den Privaten Krankenvollversicherungstarif „GesundheitCOMFORT“ für das Neugeschäft.

Kurz darauf, nämlich am 01. Mai 2012, startete die INTER Krankenversicherung a.G. ebenfalls dem Verkauf einer neuen Tariflinie in der Privaten Krankenvollversicherung. In der Sparte der Berufsunfähigkeitsversicherung gab es ebenfalls eine ganze Reihe an neuen Tarifen.

Im Bereich der Pflegeversicherung ergaben sich wesentliche Veränderungen. Das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) wurde im Jahr 2012 beschlossen, was zu Leistungsveränderungen in der Pflegepflichtversicherung ab dem Jahr 2013 führt.

Zeitgleich wurde auch die Förderung der sogenannten Pflegezusatzversicherung, umgangssprachlich auch „Pflege-Bahr“ genannt, von der Regierung auf den Weg gebracht.

…wie bereits erwähnt, viele Veränderungen und einschlägige Neuerungen. Aus der Vielzahl der neuen Produkte und Tarife sind auch neue Möglichkeiten entstanden. Gleichzeitig sind viele Interessenten und Kunden verunsichert. Wie findet man denn nun unter den ganzen neuen Angeboten das richtige Produkt? Wie soll man vorgehen?

Wie immer muss bei der Auswahl des passenden Angebots, egal ob bei einer Berufsunfähigkeits-, Privaten Krankenversicherung, oder bei der Absicherung der Pflegekosten auf die Inhalte im Vertragswerk geachtet werden, denn dort wird geregelt was wie genau versichert ist, beziehungsweise was eben nur teilweise oder gar nicht versichert ist…Für mehr Informationen empfehle ich meine Blogserie über Leistungsunterschiede in der PKV und meinen gratis Downloadbereich mit Kriterienfragebögen zur BU und PKV.

Nach diesem wirklich ereignisreichen Jahr wünsche ich den Lesern meines Blogs einen guten Rutsch ins neue Jahr 2013, viel Erfolg, und vor allem Gesundheit!

Neuerungen der Pflegeversicherung ab dem Jahr 2013 – Leistungsverbesserungen und staatliche Förderung von bestimmten privaten Pflegezusatzversicherungen

29.12.2012 Thomas Schösser

Im Jahr 2012 wurde das Thema Pflege intensiv von Medien und Politik behandelt. Begriffe wie „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)“, „Pflege-Riester“ oder „Pflege-Bahr“ wurden und werden immer noch regelmäßig verwendet.

Doch was verbirgt sich dahinter? Warum ist die Pflege auf einmal politisch so im Fokus?

Schon seit längerer Zeit ist bekannt, dass bei der Pflegepflichtversicherung in Sachen Leistung Nachholbedarf besteht. Im Jahr 2012 waren bereits circa 2,4 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig.

Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in wenigen Jahrzehnten die 4 Millionengrenze durchbrechen wird…eine große Kostenwelle rollt da auf uns zu. Somit handelt es sich um ein gesellschaftliches Problem auf welches die Politik reagieren muss.

Im Jahr 2012 wurde deshalb das sogenannte PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) beschlossen. Damit werden ab dem Jahr 2013 einige Leistungen der Pflegepflichtversicherung verbessert und neue Segmente eingerichtet. Gerade die Belange von Menschen die an Demenz erkrankt sind sollen mit der neuen Ausrichtung verbessert werden.

Zu einer der neuen „Maßnahmen“ im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz schrieb das Bundesministerium für Gesundheit in einer Pressemitteilung vom 29.06.2012 unter anderem, Zitat:

„(…) Zugleich wird es ab 2013 in der ambulanten Versorgung auch höhere Leistungen für Demenzkranke geben. In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke (…) erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro. (…)“ Zitat Ende.

Reichen die erhöhten Leistungen aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege aufzufangen?

Nein, dass tun sie leider nicht. Bei einer Pflegebedürftigkeit können trotz der Anhebung der Leistungen der Pflegepflichtversicherung monatlich tausende Euro an Pflegekosten für die Betroffenen übrig bleiben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die Pflegepflichtversicherung deckt also nach wie vor nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten.

Dies hat der Staat erkannt und hat nun eine Förderung von bestimmten Pflegezusatzversicherungen, welche die Leistungen der Pflegepflichtversicherung ergänzen, eingeführt um den Bürgern einen Anreiz zur privaten Pflegevorsorge zu geben. Diese staatliche Förderung wurde oft nach dem Namen des Gesundheitsministers, als „Pflege-Bahr“, oder als Anlehnung an die ebenfalls geförderte Riesterrente mit „Pflege-Riester“ benannt.

Produkte für die private Pflegevorsorge werden ja schon seit langen von der Versicherungswirtschaft in unterschiedlichsten Formen angeboten. Da geht es schon los mit dem Unterschied von Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherungen, ganz abgesehen von den vielen verschiedenen Vertragsinhalten.

Da der Staat ab dem Jahr 2013 für die private Pflegeversicherung einen Zuschuss (Zulage) gewährt, setzt er dafür aber auch diverse Vorgaben und Regeln für die förderfähigen Produkte voraus. Das heißt, nicht jede Pflegezusatzversicherung ist auch förderfähig. Die meisten Produkte müssen speziell darauf abgestimmt werden um die staatliche Förderfähigkeit überhaupt zu erhalten.

Welche Pflegezusatzversicherungen werden vom Staat gefördert?

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Einführung der neuen Unisextarife in der PKV – Wie findet man nun den passenden Vertrag im Tariftschungel

21.12.2012 Thomas Schösser

Besonders für die Welt der Privaten Krankenversicherung (PKV) bedeutet die Einführung der sogenannten Unisextarife nicht nur den Umstand der geschlechtsneutralen Beitragskalkulation. Gerade weil der Verband der Privaten Krankenversicherung den Privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Einführung der Unisextarife auch empfohlen hat, ihre Bedingungswerke, sprich die Vertragsregelungen an einigen Stellen zu verbessern bzw. anzupassen, kann es passieren, dass einige positive Veränderungen in der Vertragslandschaft stattfinden werden.

Mehr über den sogenannten „Mindeststandard des PKV-Verbands“ können Sie in meinem Blogbeitrag mit dem Titel Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung nachlesen.

Viele Angestellte, Beamte und Freiberufler, die Anfang des Jahres 2013 auf der Suche nach einer passenden PKV für sich sind, werden es schwerer als sonst haben sich einen umfassenden Marktüberblick im Jungle der neuen Unisextarife zu verschaffen, denn die Vielzahl an neuen Tarife bzw. Bedingungswerken muss erst einmal überblickt und analysiert werden.

Einige Unisex-Versicherungsbedingungen von unterschiedlichen Gesellschaften habe ich bereits heute schon (21.12.2012) mehrmals gelesen und analysiert. Dabei fällt auf, dass der Versicherungsumfang insbesondere in den Bereichen der Psychotherapie, Suchtentwöhnung, Anschlussheilbehandlungen und Transportkostenerstattung bei einigen Produkten tatsächlich verbessert wurde, was sehr positiv ist.

Trotzdem unterscheiden sich die Leistungen je nach Anbieter / Tarif auch in diesen Punkten voneinander. Gleichwohl wird nicht jeder Tarif besser als vorher. Einige Versicherer haben zum Beispiel im Bereich der Erstattung von Krankenhauskosten Leistungsbeschränkungen eingeführt.

Ich werde in den nächsten Wochen über einige von mir ausgewählte Tarife schreiben und in meinem Blog genauer beleuchten…

Man darf gespannt sein, wie schnell die Softwarehäuser für Vergleichsprogramme die Inhalte der neuen privaten Krankenversicherungsverträge darstellen werden. Die neuen Daten alle auf einmal neu zu bewerten und zu analysieren bedarf einer gewaltigen Kraftanstrengung.

Zudem kommt noch der Umstand das einige Analysetools für Versicherungsvermittler den Facettenreichtum der neuen Bedingungen meines Erachtens mit ein paar neuen Bewertungskriterien darstellen müssten, um eben auch die Unterschiede der Regelungen transparenter zu machen.

Als Beispiele wären hier die unterschiedlichen Bedingungsaussagen zum Bereich Suchtentwöhnung, Rehamaßnahmen, LASIK, häusliche Krankenpflege, künstliche Befruchtung oder auch der Zusatzleistungen für Hilfsmittel wie z.B. die Wartung zu benennen. Gerade diese Themen wurde in der Vergangenheit von einigen Analysetools meines Erachtens zu wenig oder gar nicht beleuchtet.

Meiner Meinung nach hat man sich den allerbesten Überblick über die genauen Leistungen eines PKV-Vertrags schon in der Welt der Bisextarife mit dem intensiven lesen der Originalbedingungen der Versicherer verschaffen können. Das geht heute genauso noch. Mit professioneller Unterstützung kann man ebenso die Unisextarife gut miteinander vergleichen, meiner Meinung nach auch ohne Software.

Beim lesen der Vertragsklauseln müssen allerdings nicht nur die Tarifbedingungen, sondern auch alle anderen Teile, also auch der allgemeine Teil und eventuelle Zusatzbedingungen, Heilmittellisten etc. gelesen werden.

Die Aufgabe eines Versicherungsmaklers ist es für den Interessenten einer PKV im Marktumfeld einen Versicherungsschutz zu finden, der so gut wie möglich zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden passt. Ich arbeite im ersten Beratungsgespräch gerne mit meinem im Downloadbereich hinterlegten Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung, um einen detaillierteren Blick auf die Wünsche des Kunden zu bekommen.

So lässt sich gezielt ein Anforderungsprofil erstellen und ein für den Kunden passender Versicherungsschutz wesentlich leichter, und vor allem für den Verbraucher nachvollziehbarer ausfindig machen.

 

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Mehr zum Wechsel in die PKV

Ebook über die Private Krankenversicherung im Downloadbereich

Einführung der Unisextarife bleibt zunächst ohne Grundlage des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)

19.12.2012 Thomas Schösser

Eigentlich sollte der Bundesrat am Freitag, den 14.12.2012 das sogenannte SEPA-Begleitgesetz billigen. Dies geschah allerdings vorerst nicht, da der Bundesrat auf Grund von Inhalten, welche die Lebensversicherungen betreffen den Vermittlungsausschuss anrief. Auf die Gründe ging die Website des Bundesrats wie folgt ein. Der Bundesrat möchte, dass der Vermittlungsausschuss, Zitat:

„…die vom Bundestag kürzlich beschlossenen Änderungen überarbeiten, die die Auszahlungsbeträge für Lebensversicherungen mindern können. Ziel ist es, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber die Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen. Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen. Er erwartet vielmehr, dass neben den Versicherungsnehmern auch die Unternehmen einen Beitrag leisten.“ Zitat Ende.

Was hat das jetzt mit dem Termin zur Umstellung der Unisextarife, also quasi dem 21.12.2012, zu tun?

Im SEPA-Begleitgesetz beinhaltet unter anderem auch einige wichtige Veränderungen des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) welche zur Umsetzung des Urteils des EuGH zur Umsetzung der sogenannten Unisextarife wichtig sind. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind diese Veränderungen des VAG ebenfalls verschoben worden und somit im deutschen Gesetz zunächst nicht verankert.

Nun ist die große Frage, was die Versicherungsunternehmen nun aus dieser Situation machen werden?

Klar ist, dass die Änderungen im VAG nur verschoben wurden. Die gesetzlichen Änderungen in der deutschen Gesetzgebung werden also kommen. Zudem werden die meisten Versicherer ihre Unisextarife schon lange in der Schublade haben.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) teilte seine Auffassung der Lage in einer Pressemitteilung vom 17.12.2012 mit. Die Unisextarife sollen nach Meinung des GDV dennoch am 21.12.2012 flächenübergreifend eingeführt werden. Hierzu ein Auszug aus der Pressemitteilung des GDV, Zitat:

Der EuGH hat im März 2011 durch sein Unisex-Urteil die einschlägige Regelung in der Gender-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten bislang ermöglichte, geschlechterdifferenzierter Tarife anzubieten, mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 für nichtig erklärt. Obwohl die entsprechende Vorschrift in Deutschland (§ 20 Abs.2 S.1 AGG ) nunmehr nicht fristgerecht aufgehoben wird, ist sie ab dem 21. Dezember 2012 europarechtswidrig. Aufgrund eines sogenannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen daher – ungeachtet der noch ausstehenden Umsetzung in deutsches Recht – ab dem Stichtag in Deutschland genauso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU für neue Verträge Unisex-Tarife angeboten werden.“ Zitat Ende.

Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfasste ihre Auffassung am 18.12.2012 auf ihrer Homepage, Zitat:

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des SEPA-Begleitgesetzes führen dazu, dass das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht fristgerecht zum 21 . Dezember 2012 in deutsches Recht um gesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Einführung der Unisex-Tarife verhindert ist. Im Gegenteil sieht die BaFin große Rechtsrisiken für den Fall, dass noch nach dem 21. Dezember 2012 für neue Verträge Tarife angeboten werden, die nach dem Geschlecht differenzieren. Die BaFin setzt sich daher in Übereinstimmung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für eine europarechtskonforme Einführung der Unisextarife ab dem 21 . Dezember ein.“ Zitat Ende.

 

Trotz alledem drängt sich die Frage auf, ob es nicht doch den ein oder anderen Versicherer geben wird, der in der Situation eine vertriebliche Chance sieht, und trotz aller rechtlicher Ungewissheiten weiterhin Bisextarife anbieten wird?…man darf gespannt sein…

Sowieso sollte ein Versicherungsvertrag nicht ausschließlich wegen der Einführung der Unisextarife abgeschlossen werden, sondern weil ein Absicherungsbedarf vorhanden ist.

Gerade bei dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) müssen meines Erachtens die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden detailliert festgelegt werden, und eine Analyse der möglichen Versicherungsprodukte vorgenommen werden, was eine intensive Beratung voraussetzt. Für die erste Analyse kann dazu beispielsweise ein Kriterienfragebogen verwendet werden.

Dazu kommen noch die oftmals unterschiedlichen Risikobewertungen der Versicherungsunternehmen. Sprich nicht jede Gesellschaft versichert eine Erkrankung, einen Beruf oder ein gefährliches Hobby gleichermaßen. Über die Option einer Risikovoranfrage habe ich bereits an anderer Stelle gebloggt.

Dennoch sollte man sich, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, von der jeweiligen Gesellschaft schriftlich bestätigen lassen, ob der Versicherungsvertrag nun nach Bisex- (geschlechtsabhängig) oder Unisextarifierung (geschlechtsunaghängig) geschlossen wird.

Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung

22.11.2012 Thomas Schösser

Die zahlreichen am PKV-Markt vorhandenen Angebote privater Krankenversicherungen sind bekanntlicherweise nicht alle gleich. Natürlich hat man als Verbraucher und Interessent einer PKV, somit mehr Möglichkeiten aus vielen Angeboten etwas passendes zu finden.

Hierbei ist von Anfang an wichtig zu wissen, welche vertraglich garantierten Leistungen der private Krankenversicherungsvertrag vorsieht. Denn ein PKV-Kunde ist Selbstzahler seiner Krankheitskosten, die PKV deckt diese Kosten nur in dem Umfang ab, wie Sie versichert sind…

Allerdings sind nicht immer leistungsstarke Tarife auf den Markt gebracht worden. Manche PKV-Tarife sehen in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Psychotherapie, oder für Suchtentwöhnungen nur stark eingeschränkten oder gar keinen Versicherungsschutz vor. Dies hat vor allem in den vergangenen Monaten zu Diskussionen und negativen Pressestimmen geführt, da einige Krankheitskostenbereiche von manchen privaten Krankenversicherungstarifen tatsächlich schlechter versichert sind, als zur Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für den Verband der Privaten Krankenversicherung durchaus ein Grund ein Zeichen zu setzen, und die Mitgliedsunternehmen des Verbands zum gemeinsamen handeln aufzufordern. Zumal mit Einführung der Unisextarifwelt seitens der Gesellschaften sowieso kalkulatorisch viele neue Tarife auf den Markt gebracht werden, und in diesem Zuge für die Versicherer die Chance besteht gleichzeitig auch die Vertragsinhalte neu zu gestalten.

Der PKV-Verband hat den Mitgliedsunternehmen in diesem Zusammenhang zu einigen Leistungsbereichen mehrere Empfehlungen für eine „Mindestleistung der PKV“ gegeben.

Die Versicherer sind dabei nicht gezwungen die Empfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung in Ihren Bedingungen auch umzusetzen. Ob beziehungsweise wie genau die Vorschläge des PKV-Verbandes von den einzelnen Versicherern in Zukunft umgesetzt werden bleibt also abzuwarten.

Welche Leistungen für die neuen Tarife werden vom PKV-Verband unter anderem empfohlen?

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Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2013

28.10.2012 Thomas Schösser

In meinem letzten Blogbeitrag bin ich auf die vorläufigen Zahlen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemssungsrenze für das Jahr 2013 eingegangen.

Gerade die Jahrearbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist für Angestellte, die in den Systemwechsel weg von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) hin zur PKV (Private Krankenversicherung) gehen möchten, eine sehr wichtige Größe. Warum die JAEG hier so wichtig ist, lesen Sie unter der Rubrik „Wechsel zur PKV„.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für Angestellte wird jedes Jahr neu berechnet. Geregelt wird dieser unter anderem im Paragraph 257 SGB V.

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2013 beschlossen. Diese gelten vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates. Hier wurde nun eine Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf € 3.937,50 monatlich festgelegt.

Der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird zum einen aus der Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes, und zum anderen aus der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung errechnet. Sprich 15,5% (allgemeiner Beitragssatz für das Jahr 2013) abzüglich 0,9%, und davon die Hälfte = 7,3%.

Somit ergibt sich ein voraussichtlicher maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV für das Jahr 2013 von € 287,44 (€ 3.937,50 * 7,3%).

Natürlich kann auch immer nur höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV arbeitgeberzuschussfähig sein, aber eben dann auch nur bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung wird separat berechnet.

Weitere Informationen rund um die Private Krankenversicherung:

Download meines Ebook zur Privaten Krankenversicherung