Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Einführung der Unisextarife bleibt zunächst ohne Grundlage des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)

19.12.2012 Thomas Schösser

Eigentlich sollte der Bundesrat am Freitag, den 14.12.2012 das sogenannte SEPA-Begleitgesetz billigen. Dies geschah allerdings vorerst nicht, da der Bundesrat auf Grund von Inhalten, welche die Lebensversicherungen betreffen den Vermittlungsausschuss anrief. Auf die Gründe ging die Website des Bundesrats wie folgt ein. Der Bundesrat möchte, dass der Vermittlungsausschuss, Zitat:

„…die vom Bundestag kürzlich beschlossenen Änderungen überarbeiten, die die Auszahlungsbeträge für Lebensversicherungen mindern können. Ziel ist es, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber die Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen. Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen. Er erwartet vielmehr, dass neben den Versicherungsnehmern auch die Unternehmen einen Beitrag leisten.“ Zitat Ende.

Was hat das jetzt mit dem Termin zur Umstellung der Unisextarife, also quasi dem 21.12.2012, zu tun?

Im SEPA-Begleitgesetz beinhaltet unter anderem auch einige wichtige Veränderungen des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) welche zur Umsetzung des Urteils des EuGH zur Umsetzung der sogenannten Unisextarife wichtig sind. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind diese Veränderungen des VAG ebenfalls verschoben worden und somit im deutschen Gesetz zunächst nicht verankert.

Nun ist die große Frage, was die Versicherungsunternehmen nun aus dieser Situation machen werden?

Klar ist, dass die Änderungen im VAG nur verschoben wurden. Die gesetzlichen Änderungen in der deutschen Gesetzgebung werden also kommen. Zudem werden die meisten Versicherer ihre Unisextarife schon lange in der Schublade haben.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) teilte seine Auffassung der Lage in einer Pressemitteilung vom 17.12.2012 mit. Die Unisextarife sollen nach Meinung des GDV dennoch am 21.12.2012 flächenübergreifend eingeführt werden. Hierzu ein Auszug aus der Pressemitteilung des GDV, Zitat:

Der EuGH hat im März 2011 durch sein Unisex-Urteil die einschlägige Regelung in der Gender-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten bislang ermöglichte, geschlechterdifferenzierter Tarife anzubieten, mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 für nichtig erklärt. Obwohl die entsprechende Vorschrift in Deutschland (§ 20 Abs.2 S.1 AGG ) nunmehr nicht fristgerecht aufgehoben wird, ist sie ab dem 21. Dezember 2012 europarechtswidrig. Aufgrund eines sogenannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen daher – ungeachtet der noch ausstehenden Umsetzung in deutsches Recht – ab dem Stichtag in Deutschland genauso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU für neue Verträge Unisex-Tarife angeboten werden.“ Zitat Ende.

Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfasste ihre Auffassung am 18.12.2012 auf ihrer Homepage, Zitat:

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des SEPA-Begleitgesetzes führen dazu, dass das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht fristgerecht zum 21 . Dezember 2012 in deutsches Recht um gesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Einführung der Unisex-Tarife verhindert ist. Im Gegenteil sieht die BaFin große Rechtsrisiken für den Fall, dass noch nach dem 21. Dezember 2012 für neue Verträge Tarife angeboten werden, die nach dem Geschlecht differenzieren. Die BaFin setzt sich daher in Übereinstimmung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für eine europarechtskonforme Einführung der Unisextarife ab dem 21 . Dezember ein.“ Zitat Ende.

 

Trotz alledem drängt sich die Frage auf, ob es nicht doch den ein oder anderen Versicherer geben wird, der in der Situation eine vertriebliche Chance sieht, und trotz aller rechtlicher Ungewissheiten weiterhin Bisextarife anbieten wird?…man darf gespannt sein…

Sowieso sollte ein Versicherungsvertrag nicht ausschließlich wegen der Einführung der Unisextarife abgeschlossen werden, sondern weil ein Absicherungsbedarf vorhanden ist.

Gerade bei dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) müssen meines Erachtens die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden detailliert festgelegt werden, und eine Analyse der möglichen Versicherungsprodukte vorgenommen werden, was eine intensive Beratung voraussetzt. Für die erste Analyse kann dazu beispielsweise ein Kriterienfragebogen verwendet werden.

Dazu kommen noch die oftmals unterschiedlichen Risikobewertungen der Versicherungsunternehmen. Sprich nicht jede Gesellschaft versichert eine Erkrankung, einen Beruf oder ein gefährliches Hobby gleichermaßen. Über die Option einer Risikovoranfrage habe ich bereits an anderer Stelle gebloggt.

Dennoch sollte man sich, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, von der jeweiligen Gesellschaft schriftlich bestätigen lassen, ob der Versicherungsvertrag nun nach Bisex- (geschlechtsabhängig) oder Unisextarifierung (geschlechtsunaghängig) geschlossen wird.

Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung

22.11.2012 Thomas Schösser

Die zahlreichen am PKV-Markt vorhandenen Angebote privater Krankenversicherungen sind bekanntlicherweise nicht alle gleich. Natürlich hat man als Verbraucher und Interessent einer PKV, somit mehr Möglichkeiten aus vielen Angeboten etwas passendes zu finden.

Hierbei ist von Anfang an wichtig zu wissen, welche vertraglich garantierten Leistungen der private Krankenversicherungsvertrag vorsieht. Denn ein PKV-Kunde ist Selbstzahler seiner Krankheitskosten, die PKV deckt diese Kosten nur in dem Umfang ab, wie Sie versichert sind…

Allerdings sind nicht immer leistungsstarke Tarife auf den Markt gebracht worden. Manche PKV-Tarife sehen in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Psychotherapie, oder für Suchtentwöhnungen nur stark eingeschränkten oder gar keinen Versicherungsschutz vor. Dies hat vor allem in den vergangenen Monaten zu Diskussionen und negativen Pressestimmen geführt, da einige Krankheitskostenbereiche von manchen privaten Krankenversicherungstarifen tatsächlich schlechter versichert sind, als zur Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für den Verband der Privaten Krankenversicherung durchaus ein Grund ein Zeichen zu setzen, und die Mitgliedsunternehmen des Verbands zum gemeinsamen handeln aufzufordern. Zumal mit Einführung der Unisextarifwelt seitens der Gesellschaften sowieso kalkulatorisch viele neue Tarife auf den Markt gebracht werden, und in diesem Zuge für die Versicherer die Chance besteht gleichzeitig auch die Vertragsinhalte neu zu gestalten.

Der PKV-Verband hat den Mitgliedsunternehmen in diesem Zusammenhang zu einigen Leistungsbereichen mehrere Empfehlungen für eine „Mindestleistung der PKV“ gegeben.

Die Versicherer sind dabei nicht gezwungen die Empfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung in Ihren Bedingungen auch umzusetzen. Ob beziehungsweise wie genau die Vorschläge des PKV-Verbandes von den einzelnen Versicherern in Zukunft umgesetzt werden bleibt also abzuwarten.

Welche Leistungen für die neuen Tarife werden vom PKV-Verband unter anderem empfohlen?

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Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2013

28.10.2012 Thomas Schösser

In meinem letzten Blogbeitrag bin ich auf die vorläufigen Zahlen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemssungsrenze für das Jahr 2013 eingegangen.

Gerade die Jahrearbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist für Angestellte, die in den Systemwechsel weg von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) hin zur PKV (Private Krankenversicherung) gehen möchten, eine sehr wichtige Größe. Warum die JAEG hier so wichtig ist, lesen Sie unter der Rubrik „Wechsel zur PKV„.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für Angestellte wird jedes Jahr neu berechnet. Geregelt wird dieser unter anderem im Paragraph 257 SGB V.

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2013 beschlossen. Diese gelten vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates. Hier wurde nun eine Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf € 3.937,50 monatlich festgelegt.

Der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird zum einen aus der Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes, und zum anderen aus der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung errechnet. Sprich 15,5% (allgemeiner Beitragssatz für das Jahr 2013) abzüglich 0,9%, und davon die Hälfte = 7,3%.

Somit ergibt sich ein voraussichtlicher maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV für das Jahr 2013 von € 287,44 (€ 3.937,50 * 7,3%).

Natürlich kann auch immer nur höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV arbeitgeberzuschussfähig sein, aber eben dann auch nur bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung wird separat berechnet.

Weitere Informationen rund um die Private Krankenversicherung:

Download meines Ebook zur Privaten Krankenversicherung

Vortrag zum Thema Private Krankenversicherung auf der IHK-Veranstaltung „EXISTENZ 2012“

18.10.2012 Thomas Schösser

Auch dieses Jahr bin ich wieder auf der Veranstaltung „EXISTENZ 2012“, welche von der IHK für München und Oberbayern organisiert wird, als Referent zum Thema PKV (Private Krankenversicherung) eingeladen.

Auf der „EXISTENZ 2012“ können sich Jungunternehmer und Existenzgründer über Themen aus den verschiedensten Bereichen, wie z.B. zu Rentenversicherungsfragen, Steuerangelegenheiten, Gründungsformalitäten usw. informieren.

Wie bereits erwähnt, werde ich dort zum Bereich der Privaten Krankenversicherung eine Stunde lang referieren, und selbstverständlich auch fachliche Fragen der Zuhörer beantworten. Mein Vortrag über die PKV wird unter anderem auf folgende Themen eingehen:

– Wichtige Unterschiede zwischen GKV und PKV
– Worauf muss man bei der Auswahl einer PKV wirklich achten?
– Ist eine Private Krankenversicherung für Selbständige immer die richtige Wahl?

Die Veranstaltung der IHK für München und Oberbayern findet am Samstag, den 10.11.2012 im MOC München statt. Mein Vortrag beginnt um  14 Uhr im Raum C 114.

Mehr Informationen finden Sie hier im Veranstaltungsflyer der IHK zur EXISTENZ2012.

Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2013

05.10.2012 Thomas Schösser

Wie jedes Jahr werden die Sozialversicherungsrechengrößen im sogenannten Referentenentwurf vor der Verabschiedung und Zustimmung des Bundesrats vorgestellt. Darunter sind auch die voraussichtlichen Zahlen für die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.

Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung (u.a. Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung) werden jedes Jahr anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter neu festgelegt.

Insbesondere für Angestellte, die Anfang 2013 in eine Private Krankenversicherung (PKV) eintreten wollen, ist interessant wie hoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2013 ausfallen wird.

Arbeitnehmer können nämlich erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird diese Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

Dagegen können Arbeiter und Angestelle, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) sofort zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

In der GKV versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitgeber wechseln, und auf Grund der neuen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgenze haben (vorausschauende Betrachtung), sind von Beginn dieser neuen Beschäftigung an in der GKV versicherungsfrei und können somit in eine PKV wechseln.

Wie hoch wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2013 voraussichtlich sein?

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Auf Unisextarife warten oder lieber noch Bisextarife abschließen? Umtauschoptionen einiger Versicherer

31.08.2012 Thomas Schösser

Spätestens ab dem 21.12.2012 darf die Versicherungsbranche keinen kalkulatorischen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern vornehmen. Der Grund dafür ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung von Männern und Frauen. In einem meiner letzten Blogbeiträge habe ich bereits zum Thema „Was sind Unisextarife“ geschrieben.

Die genauen preislichen Unterschiede zwischen den neuen Unisextarifen (geschlechtsunabhängig) und der bisherigen Bisextarife (glechtsabhängig) sind in einigen Sparten, von den allermeisten Versicherern noch nicht veröffentlicht worden (Stand 31.08.2012).

In der Privaten Krankenvollversicherung scheint es klar zu sein, dass es für Männer in der Unisexwelt im Vergleich zu den bisherigen Tarifen, in denen zwischen den Geschlechtern beitragstechnisch noch unterschieden wird, teurer werden soll, so sagen zumindest die privaten Krankenversicherer. Deshalb kann für Männer ein Abschluss einer PKV noch vor Einführung der Unisextarife aus beitragstechnischer Sicht unter Umständen empfehlenswert sein. Dies sollte aber für jeden Einzelnen individuell überprüft werden.

Bei Frauen ist man in der Privaten Krankenvollversicherung bis heute noch nicht wirklich sicher, wie sich die Beiträge verändern werden, und auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es wohl mitunter auch auf den Beruf an, ob es für die Einzelnen (Mann oder Frau) nun teurer wird oder nicht.

Doch was soll man jetzt tun, wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, oder in eine PKV eintreten will? Lieber warten bis zur Einführung der Unisextarife, oder lieber gleich einen Vertrag abschließen?

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Blogserie über Leistungen in der PKV – Thema Rückreisefristen in der Privaten Krankenversicherung

16.08.2012 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit meiner Blogserie über diverse Leistungsinhalte und -unterschiede in der PKV und meinen dazugehörigen Kriterienfragebogen. Heute schreibe ich über das Thema „Rückreisefristen“.

Was ist mit einer „Rückreisefrist“ in der PKV gemeint?

Die Musterbedingungen (MB/KK 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherer sehen für den Versicherungsschutz für außereuropäische Aufenthalte unter anderem folgendes vor:
Ausschnitt aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009, Zitat:

„§ 1 (4) (…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. (…)“

Wichtig zu wissen: Die Musterbedingungen sind lediglich eine Empfehlung des PKV-Verbands. Jeder Versicherer kann hier also seine eigenen Regelungen vorsehen, weshalb sich, wie bei allen anderen Leistungspunkten, auch hier der Blick ins Kleingedruckte lohnt.

Viele Versicherer haben zu diesem Bereich andere, teilweise verbraucherfreundlichere Regelungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt. Beispielsweise verwenden einige Versicherer den Begriff „vorübergehenden Aufenthalts“ überhaupt erst gar nicht, und definieren eine genauen Zeitraum, in welchem Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht. Dazu werde ich aber an anderer Stelle separat bloggen…

Soweit so gut. Doch was passiert, wenn durch z.B. durch einen schweren Unfall mit notwendiger Heilbehandlung, innerhalb des in den Musterbedingungen genannten Monats, eine Rückreise nach Deutschland wegen einer medizinisch bedingten Transportunfähigkeit nicht mehr möglich ist? Hierzu sehen die Musterbedingungen eine weitere Frist vor, die oftmals als „Rückreisefrist“ bezeichnet wird.

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Voraussichtliche Beitragsanpassungen (BAP) zum 01.01.2013 bei der Hallesche Krankenversicherung a.G.

10.08.2012 Thomas Schösser

Nachdem bereite einige Versicherer, wie beispielsweise die Barmenia Krankenversicherung oder die Deutscher Ring Krankenversicherung eine sogenannte Beitragsgarantie für einige ihrer PKV-Tarife ausgesprochen haben, geht die Hallesche Krankenversicherung a.G. einen anderen Weg, und gibt mit einer ersten Vertriebsinformation einen Einblick über die möglichen Beitragsanpassungen für das Neugeschäft zum 01.01.2013. Hierbei ist zu beachten, dass es sich NICHT um Informationen zu den Beitragsanpassungen von Bestandsverträgen handelt, da sich diese von den Neugeschäftsbeitragsentwicklungen unterscheiden können.

Auch wenn einige andere Private Krankenversicherungen mit Beitragsgarantien werben, so sollten Sie immer im Hinterkopf haben, dass diese nur für einen gewissen Zeitraum ausgesprochen werden. Gemessen zu der Laufzeit, die ein privater Krankenversicherungsvertrag bestehen könnte, nämlich bis zum Ende des Lebens, ist ein Garantiezeitraum für einen Beitrag von zum Beispiel einem Jahr vergleichsweise sehr gering.

Deshalb legen Sie Ihr Augenmerk nicht nur auf den momentan zu zahlenden Beitrag, sondern insbesondere auf die vertraglich garantierten Leistungen einer PKV. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung ausführlich beraten, damit Sie sicher gehen können, auch all Ihre Wünsche und Ziele mit der PKV berücksichtigt zu haben.

In diesem Blogbeitrag gehe ich auf einige von mir ausgewählte Inhalte dieser Vertriebsinformation der Hallesche Krankenversicherung a.G. vom 13.07.2012 ein. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werde ich in diesem Artikel nicht auf jeden Tarif eingehen, sondern beschränke mich wie bereits erwähnt auf einige ausgewählte Tarife und Zahlen…

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Was sind Unisextarife? Welche Auswirkungen hat die Einführung von Unisextarifen auf die PKV, Pflegezusatzversicherung und BU?

06.07.2012 Thomas Schösser

Viele Menschen fragen sich, was sich hinter den sogenannten „Unisextarifen“ überhaupt verbirgt. Was bedeutet das für Versicherungskunden /-interessenten einer BU (Berufsunfähigkeitsversicherung), PKV (Private Krankenversicherung) und Pflegezusatzversicherung eigentlich?

Ein Grund für mich einen Blogbeitrag zu diesem Thema zu schreiben. Allerdings werde ich mich ausschließlich auf die Bereiche BU, PKV sowie Pflegezusatzversicherung konzentrieren.

Bislang spielte das Geschlecht bei der Berechnung der Höhe des Versicherungsbeitrags insbesondere bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Pflegezusatzversicherung eine entscheidende Rolle.

Da Frauen statistisch gesehen länger leben als Männer, und dadurch durchschnittlich auch länger Kosten für die Versicherer anfallen, fielen bei Frauen Tarifbeiträge für eine Pflegezusatzversicherung und für einen leistungsgleichen Privaten Krankenversicherungsvertrag meistens höher aus, als bei einen gleichaltrigen Mann.

Der EuGH (Der Gerichtshof der Europäischen Union) entschied aber, dass eine geschlechtsspezifische Kalkulation (sogenannte Bisextarife) wegen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mehr durchgeführt werden darf. Für die Produktkalkulation der Versicherer bedeutet dies, dass geschlechtsspezifische Merkmale, zum Beispiel die statistisch höhere Lebenserwartung bei Frauen, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorgabe wird nun mit Einführung der Unisex-Tarife umgesetzt.

Aufgrund eines Urteils des EuGH vom 01.03.2011 sind bis spätestens 21.12.2012 die Unisextarife von den Versicherungsunternehmen einzuführen. Für alle Verträge die also ab dem 21.12.2012 neu abgeschlossen werden, findet die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Beitragsberechnung im Bereich des Versicherungswesens nicht mehr zu unterschiedlichen Prämien.

Das zwingt die gesamte Branche zu einer Änderung der Beiträge im Neugeschäft, spätestens ab dem 21.12.2012. Allerdings ist zu erwarten, dass die Beitrags-Unterschiede zwischen den bisherigen geschlechtsspezifischen Tarifen (Bisex-Tarife) und den neuen Unisextarifen nicht gleich hoch ausfallen werden, sondern je nach Versicherungsart und Unternehmen differieren.

Wie verändert sich mit Einführung der Unisextarife der Preis für die PKV und Pflegezusatzversicherung?

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Optionsrechte der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Umstellung auf Zusatzversicherungen

25.05.2012 Thomas Schösser

Menschen die in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, kann bei Eintreten diverser Ereignisse das Schicksal ereilen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, und der Weg zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Realität wird.

Es gibt durchaus Menschen , die nach den Ausscheiden aus dem PKV-System neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung für sich abschließen möchten, welche den Versicherungsumfang der GKV z.B. im Zahnbereich oder auch im Krankenhaus ergänzt. Der Ein oder Andere, welcher zurück in die GKV muss, weiß vielleicht, dass ein Weg für ihn zurück in das System der privaten Krankenvollversicherung später nicht mehr möglich sein wird. Eine sogenannte Anwartschaftversicherung macht gegebenenfalls, je nach individueller Situation, für den Ein oder Anderen keinen Sinn mehr (das muss nach Lage des Einzelfalls individuell entschieden werden). Daher kann es Personen geben, die eine Umwandlung in eine Kranken-Zusatzversicherung wünschen…

Was ist aber, wenn mittlerweile diverse Krankheiten aufgetreten sind. Welche Gesellschaft versichert denn gerne eine Person, von der man jetzt schon weiß, dass Sie viele Krankheitskosten verursachen wird?

Mein heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich genau mit diesem Thema der Umstellungsmöglichkeiten auf eine Zusatzversicherung, und ergänzt meine Blogserie mit den Inhalten meines Kriterienfragebogens zur PKV.

Ist da eine Wechselmöglichkeit von einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) hin zu einer privaten Krankenzusatzversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen nicht selbstverständlich?

Zu dem Thema, ob das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auch für den Wechsel von der Krankenvollversicherung hin zu unbefristeten Zusatzversicherungen gilt, gibt es in der Fachwelt unterschiedliche Meinungen, Sichtweisen und Differenzierungen…

Einige Private Krankenversicherer  (aber leider nicht alle) sind dazu übergegangen ein Optionsrecht mit einem Umstellungsrecht auf Zusatzversicherungen vertraglich, klar im Bedingungswerk zu hinterlegen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, für welche Bereiche (z.B. Zahn, stationär, ambulant usw.) das Umstellungsrecht genau gilt, und welche Fristen und weitere Regelungen dort genau in den Bedingungen hinterlegt sind.

Selbst wenn ein Versicherer eine Umstellung hin zu einer Krankenzusatzversicherung machen muss, so ist darauf zu achten, welche Regelungen dieser beim sogenannten ordentlichen Kündigungsrecht vorsieht.

Was ist das ordentliche Kündigungsrecht?

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