Alte Oldenburger PKV mit Bedingungsverbesserung im ambulanten Bereich

18.12.2019 Thomas Schösser

Die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG stellt bei einigen PKV-Tarifen ihr Bedingungswerk (das Kleingedruckte) klar.

Bedingungswerke regeln, was wie genau versichert ist. An dem ein oder anderen Punkt können allerdings manchmal offene Fragen bzw. Interpretationsspielräume, und somit auch Unklarheit, ob oder wie nun etwas versichert ist entstehen.

 

In einer Informations-Email der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG vom 11.12.2019 heißt es hierzu, Zitat:

„Klarstellungen in den Tarifen A 90/100, A 80/100, A 106, A 112, A 118 und A-Beihilfe.

Wir haben in den ambulanten Tarifen einige Klarstellungen vorgenommen, die für unsere gemeinsamen Kunden mehr Transparenz bieten.

Eine genaue Gegenüberstellung ist am Beispiel des Tarifes A 90/100, A 80/100 beigefügt. Die dort beschriebenen Klarstellungen gelten auch für die Tarife A 106, A 112, A 118 und A-Beihilfe. (…)“ Zitat Ende.

 

Es gibt Leistungspunke, die von der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG in der Vergangenheit anscheinend positiv für den Kunden interpretiert wurden, aber nicht im Bedingungswerk Einzug gefunden haben. Mit einer sogenannten „Klarstellung“ werden nun einige Punkte im Bedingungswerk schriftlich neu eingefügt.

Am Ende dieses Artikels finden Sie die in der Email erwähnte Bedingungsgegenüberstellung, alt versus neu im PDF-Format.

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Bildauszug von der Gegenüberstellung der Alte Oldenburger

Die „neuen“, veränderten Druckstücke mit Druckstückdatum „Stand 01/2020“, als auch die Vorgängerdruckstücke mit Datum „Stand 01/2017“ finden Sie ebenfalls am Ende dieses Blogbeitrags.

Was wird / wurde genau verändert?

 

Die Alte Oldenburger bietet ihren Kunden ein sogenanntes Bausteintarifsystem (Baukastensystem) an. Hierbei werden die Leistungskernbereiche Zahn, stationär (also im Krankenhaus) und ambulant nicht in einem Kompakttarif zusammengefasst, sondern in separaten Tarifen aufgeteilt.

Bei den sogennanten „A-Tarifen“ handelt es sich um Tarife für den ambulanten Bereich.

In diesen A-Tarifen werden nun Veränderungen vorgenommen. Zur Veranschaulichung folgen nun Auszüge aus den Bedingungswerk des Tarifs „A-Beihilfe“.

Wichtig: Aus dem Inhalt des Artikels alleine können keine pauschalen Leistungsansprüche abgeleitet werden.

Parenterale und enterale Ernährung – Alte Oldenburger

Bei den Arzneimitteln wird nun der Passus „(…) z.B. parenterale und enterale Ernähung (…)“ eingefügt. So heißt es jetzt z.B. bei dem Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50; Stand 01/2020, Zitat:

„A Leistung des Versicherers
(…)

3. Arzneimittel

Als Arzneimittel gilt auch Verbandmaterial. Zu den Arzneimitteln gehören jedoch nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- und Stärkungsmittel; es sei denn, sie wurden im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen (z. B. parenterale und enterale Ernährung) ärztlich verordnet. Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate werden ebenfalls nicht erstattet.“ Zitat Ende.

Somit wäre nun die oftmals für den Patienten kostenintensive parenterale und enterale Ernährung vertraglich hinterlegt…

Heilmittel – Alte Oldenburger

Im Bereich der Heilmittel wurde nun die „Kältebehandlung“ in die Aufzählung mitaufgenommen.

Was aber aus meiner Sicht noch viel mehr hervorsticht, ist die Einfügung des Zusatzes „z.B.“…Nun heißt es bei dem Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50; Stand 01/2020, Zitat:

4. Heilmittel

Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich anerkannter Heilberufe (z. B. Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlung, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Kältebehandlung, Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie).“ Zitat Ende.

An diesem Punkt sieht man wieder einmal wie wichtig es ist jedes Wort in den Bedingungen genaustens zu lesen. Viele Private Krankenversicherungstarife begnügen sich mit einer abgeschlossenen Aufzählung der versicherten Heilmittel. Die Alte Oldenburger geht hier mit der neuen Formulierung einen Schritt weiter, den mit dem Zusatz „zum Beispiel“ ist die Aufzählung nicht mehr abschließend.

Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungsgymnastik – Alte Oldenburger

In der alten Version der Bedingungen des Tarifs A war nicht klar ersichtlich, ob Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungsgymnastik mitversichert sind. Nun wird dieser Punkt klargestellt und es heißt bei dem Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50; Stand 01/2020, Zitat:

„5. Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Hausentbindung

Erstattet werden die Hebammenkosten wegen Schwangerschaft, Entbindung und Fehlgeburt. Dazu gehören auch die Kosten für Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik.“ Zitat Ende.

Der letzte Satz wird quasi neu aufgenommen.

Häusliche Behandlungspflege – Alte Oldenburger

Die Häusliche Behandlungspflege wurde in den alten Tarifdruckstücken der Alte Oldenburger überhaupt nicht erwähnt. Dies wird nun nachgeholt.

In den Tarifdruckstück „Krankheitskostentarif für die ambulante Heilbehandlung für Beamte, A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50″ Stand 01/2020, steht dazu, Zitat:

„11. Häusliche Behandlungspflege

Der Versicherer erstattet Aufwendungen für ärztlich angeordnete medizinische Einzelleistungen durch Pflegefachkräfte, die auf Heilung, Besserung, Linderung oder zur Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind (zum Beispiel Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen, Blutdruckmessungen).“ Zitat Ende.

Gelten die Neuregelungen auch für Bestandskunden?

In einer Vertriebsemail der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG vom 11.12.2019 heißt es hierzu, Zitat:

„(…) Unsere Bestandskunden werden im Rahmen der Mitteilungen über die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Beiträge im Februar 2020 über die Neuerungen informiert.“

Dann bleibt abzuwarten, ob dies für die Bestandskunden wirklich auch gilt, beziehungsweise eingeführt wird.

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Quellen und Druckstücke der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG:

Kurzzusammenfassung / Gegenüberstellung_von der Alte Oldenburger A90_100__A80_100

Druckstück zum Tarif A_Beihilfe_Stand 01_2017

Druckstück zum Tarif A_Beihilfe_Stand 01_2020

Druckstück zu den Tarifen A90/100, A80/100_Stand 01_2017

Druckstück zu den Tarifen A90/100, A80/100_Stand 01_2020

Druckstück zu den Tarifen A106, A112, A118_Stand 01_2017

Druckstück zu den Tarifen A106, A112, A118_Stand 01_2020

Quelle: Website der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG: https://www.alte-oldenburger.de/service/download-center.html

 

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Zum Thema Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung

Leistungen / Auswahlkriterien für eine PKV