Bisher war die sogenannte Öffnungsaktion für Beamte auf Widerruf nicht möglich. Mit der Pressemitteilung des PKV-Verbands vom 24.01.2019 wurde dies nun geändert und die Öffnungsaktions-Broschüre mit dem Titel „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“ auf einen neuen Stand gebracht und entsprechend verändert.
Wenn Sie mehr generelles über die Öffnungsaktion für Beamte erfahre möchten, so empfehle ich Ihnen folgenden Artikel „Was genau ist die Öffnungsaktion für Beamte?“
In der Pressemitteilung des Verbands der Privaten Krankenversicherung vom 24. Januar 2019 heitß es u.a., Zitat:
„(…) Die Auf nahmegarantie der Privaten Krankenversicherung (PKV) für Beamtenanfänger gilt ab sofort auch für „Beamte auf Widerruf“. (…) Die PKV hat mit Wirkung ab Januar 2019 die seit über zehn Jahren bewährten Öffnungsaktionen für Beamte entsprechend erweitert. (…)
Um davon profitieren zu können, müssen die Beamten auf Wider ruf innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Ver beamtung bei einem teilnehmenden Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktionen stellen.
Diese Frist gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis bereits im Jahr 2018 begonnen wurde. Beispiel: Bei Beginn des Beamtenverhält nisses am 1. Oktober 2018 können die Beamten auf Widerruf noch bis zum 31. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktionen stellen.“ Zitat Ende.
Jeder der sich näher mit der Beamtenöffnungsaktion beschäftigen muss oder möchte, sollte unbedingt die Broschüre des PKV-Verbands in Augenschein nehmen.
In der Version Stand: Januar 2019 (Bestell-Nr. 12-010119-10) heißt es u.a. (kleiner Auszug aus der Broschüre des PKV-Verbands „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“), Zitat (keine vollständige Aufzählung):
„2. Teilnahmeberechtigter Personenkreis
Im Rahmen der Öffnungsaktionen werden die folgenden Personengruppen in die Private Krankenversicherung aufgenommen:
a) Beamte auf Widerruf (z.B. Referendare, Beamtenanwärter) mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes zunächst in für Beamte auf Widerruf offene Tarife.
b) Beamtenanfänger
mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes, und zwar• Beamte auf Probe (auch wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen ist, während dessen eine Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand);
(…)“
Selbstverständlich gibt es noch weitere Personenkreise, welche diese Aktion für sich nutzen können. Darauf gehe ich hier abe nicht näher ein.
Weiterhin heißt es unter anderem in der genannten Broschüre zu den Fristen, Zitat:
„3. Fristen
Für die verschiedenen Personengruppen, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können, gelten Fristen. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist die Antragstellung und nicht der Versicherungsbeginn. Der Antrag muss daher innerhalb der nachfolgend angeführten Fristen beim Versicherungsunternehmen eingehen. Wenn der Antrag erst am Fristende gestellt wird, ist es möglich, dass das Ende der gesetzlichen und der Beginn der privaten Krankenversicherung nach dem Ablauf der Frist erfolgt.
a) Teilnahmeberechtigte Beamte
Beamte auf Widerruf und Beamtenanfänger (gemäß Ziffer 2. a) und b)): innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung; maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses. (…)“
Die Öffnungsaktion ist einer der beratungsintensivsten Themen innerhalb der PKV. Wagen Sie den Abschluss nicht alleine, sondern suchen Sie sich professionellen Rat.
Leider zahlen die Privaten Krankenverischerungen an Vermittler und Makler i.d.R. keine Courtage bzw. Provision, was für den Endkunden oft dazu führt, dass die Beratung an sich ausbleibt. Ein fataler Umstand! Es gibt allerdings noch die Möglichkeit einen Versicherungsberater / eine Versicherungsberaterin zu beauftragen. Der Berufstand des Versicherungsberaters darf für die Dienstleistung der Beratung ein Honorar verlangen.