Die oft genutzte Öffnungsaktion, auch Öffnungsklausel, für Beamtenanfänger kann in der Regel nur innerhalb einer 6-Monatsfrist ab Verbeamtung genutzt werden. Wie die Regelungen hier im Detail aussehen habe ich in einem separaten Blogbeitrag näher erläutert. Der PKV-Verband hat nun eine neue, befristete Sonderöffnungsaktion ins Leben gerufen, die für einige Beamte von Interesse sein dürfte.
Die Öffnungsaktion an sich ist für Beamte gedacht, die aufgrund von Krankheiten oder ärztlichen Behandlungen von keiner PKV mehr aufgenommen, sprich abgelehnt werden (Stichwort: Gesundheitsfragen bei Antragsstellung – Risikoprüfung des Versicherers), oder einen extrem hohen Risikozuschlag auf ihren zu zahlenden Beitrag zu zahlen hätten.
In den letzten Jahren sind innerhalb der Öffnungsaktion einiges getan, so wurde diese auch für Beamte auf Widerruf geöffnet.
Beamte auf Probe und Frist für Öffnungsaktion verpasst? Was nun?
In diesem Zusammenhang ist es schnell passiert, dass ein Beamter auf Probe diese 6-Monatsfrist eventuell übersehen hat, oder vielleicht erst nachher von dieser Öffnungsklausel erfahren hat.
Wenn sich kein PKV-Unternehmen findet, welches den Beamten quasi „regulär“ versichert, so bleibt dann oftmals nur eine Weiterversicherung in der GKV, oder der Basistarif der PKV als Alternative übrig. Hinweis: In wenigen Ausnahmefällen kann es auch Ausnahmen von der Regel geben. Bei jedem Fall muss daher individuell geprüft werden, ob und wie die Öffnungsaktion genutzt werden kann.
Bisher konnte die Öffnungsaktion von einigen wenigen Beamten, die VOR dem 01.01.2005 in einem bestimmten Dienstverhältnis standen, und zum Zeitpunkt der PKV-Antragsstellung freiwilliges Mitglied in der GKV waren, auch außerhalb dieser 6-Monatsfrist genutzt werden. Dies war allerdings stets ein enger Personenkreis…
Befristete Sonderöffnungsaktion zwischen dem 01.10.2020 und 31.03.2021
Am 30.09.2020 veröffentlichte der Verband der Privaten Krankenversicherung eine Pressemitteilung, in der auf die neue Sonderöffnungsaktion hingewiesen wurde.
Darin heißt es u.a., Zitat (Quelle: https://www.pkv.de/presse/pressemitteilungen/2020/0930-sonderoeffnungsaktion-fuer-beamtinnen-und-beamte/ )
„Mit der Sonder-Öffnungsaktion haben Beamtinnen und Beamte, die es bisher versäumt haben, sich privat zu versichern, nun noch einmal die Möglichkeit dazu. (…)
Die Sonder-Öffnungsaktion läuft parallel zur regulären PKV-Öffnungsaktion für Beamtenanfänger. Diese können sich ebenfalls zu den vereinfachten Bedingungen privat versichern. Voraussetzung ist lediglich, dass sie einen entsprechenden Antrag innerhalb des ersten halben Jahres nach ihrer Verbeamtung stellen. Diese Regelung gilt bereits für Beamte auf Widerruf und besteht unabhängig von der Sonderöffnungsaktion fort.“ Zitat Ende.
Nun gibt es also eine Erweiterung in Form einer Sonderöffnungsaktion…Diese Sonderöffnungsaktion gilt vom 01.10.2020 bis zum 31.03.2021. In der Broschüre des PKV Verbands Stand: Juli 2020 Bestell-Nr. 12-070720-10 steht hierzu unter anderen, Zitat (Quelle: https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/oeffnungsaktion-der-pkv-fuer-beamte-und-angehoerige/ ):
„4. Sonderöffnungsaktion 2020/2021
Für freiwillig versicherte Beamte im Sinne von I. 2 c) und deren erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 nicht die Voraussetzung einer Verbeamtung vor dem 1. Januar 2005. I. 2 d) ist entsprechend anzuwenden.(…)“ Zitat Ende.
…nun sehen wir uns noch den angesprochenen Passus I. 2c) auszugsweise an…, Zitat:
„2. Teilnahmeberechtigter Personenkreis
Im Rahmen der Öffnungsaktionen werden die folgenden Personengruppen
in die Private Krankenversicherung aufgenommen:
(…)
c) Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte,
die bereits am 31. Dezember 2004 in einem der folgenden Dienstverhältnisse
standen und zum Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig
in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind:• Beamte auf Probe sowie auf Zeit oder Lebenszeit mit
Anspruch auf Beihilfe (Soldaten zählen nicht hierzu), auch
soweit sie ein Ruhegehalt beziehen (Pensionäre);• Richter mit Anspruch auf Beihilfe;
• Versorgungsempfänger (Beamte und Richter im Ruhestand)
mit Anspruch auf Beihilfe.“ Zitat Ende.
Nachdem die meisten Versorgungsempfänger bereits schon vor dem 01.01.2005 verbeamtet sein dürften, werden höchstwahrscheinlich insbesondere Richter mit Beihilfeanspruch, sowie Beamte auf Probe, Zeit und Lebenszeit, und die entsprechenden in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen von dieser neuen Sonderöffnungsaktion betroffen sein. Auf die weiteren Voraussetzung z.B. hinsichtlich der vorherigen GKV-Versicherung gehe ich hier nun allerdings nicht weiter ein. Klar ist: Wenn Sie sich über die Öffnungsaktion informieren wollen, dann sollten Sie dies zusammen mit einem Profi tun.
Was Sie unbedingt bei der Öffnungsaktion beachten sollten
Zunächst lesen Sie sich komplett die Broschüre und Merkblätter des PKV-Verbands zur Öffnungsaktion durch UND…
- Treffen Sie die Entscheidung nicht überhastet…
- Prüfen Sie die Konstellation im Rentenalter (Was wäre bei Verbleib in der GKV und bei Wechsel in PKV)…
- Checken Sie nicht nur den Inhalt der Prospekte, sondern unbedingt auch das sog. „Kleingedruckte“; sprich die Versicherungsbedingungen…
- Prüfen Sie zunächst auch ob vielleicht doch ein Wechsel außerhalb der Beamtenöffnungsaktion möglich ist. Vielleicht schätzen Sie Ihre Behandlungen / Vorerkrankungen zu negativ ein, als sie evtl. ein Versicherer sieht? Und / oder vielleicht ist derweilen schon etwas Zeit ins Land gegangen und die Diagnosen sind aus Sicht der PKV nicht mehr so risikobehaftet?
- Informieren Sie sich welche Leistungsbereiche / -unterschiede es am Markt der PKV gibt; und definieren Sie anhand der Möglichkeiten Ihre Wünsche an den Versicherungsschutz so konkret wie möglich.
- Nehmen Sie sich eine professionelle Hilfe für die Wahl Ihrer PKV.