Unterschiede bei nachträglicher Erhöhung des versicherten Tagessatzes in der Pflegetagegeldversicherung

26.04.2011 Thomas Schösser

Nicht umsonst hat der Staat die Absicherung für den Pflegefall im Rahmen einer Pflichtversicherung für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte im Jahre 1995 eingeführt.

Leider reicht die Absicherung der  Pflegepflichtversicherung in den meisten Fällen nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Kosten, z.B. für eine stationäre Pflege im Heim, abzudecken.

Oft sind es dann mehrere tausend Euro, die dem Betroffenen pro Monat an zusätzlichen Kosten verbleiben. Sofern diese Kosten nicht mit einer Ergänzungsversicherung zur Pflegepflichtversicherung, z.B. mit einer Pflegekosten-, Pflegerenten– und / oder Pflegetagegeldversicherung abgedeckt sind, müssen diese dann selbst aus eigener Tasche…notfalls auch vom „Ersparten“ bezahlt werden.

Natürlich gibt es auch bei der Auswahl der für einen am „geeignetsten“ Pflegezusatzversicherung viele Dinge und inhaltliche Details zu beachten. Das geht schon dabei los, welche Art der Ergänzung man möchte. Lieber Tagegeld oder doch lieber Kostenversicherung?

Aber auch bedingungstechnisch, also im sog. „Kleingedruckten“ gibt es teilweise gravierende Unterschiede.

In diesem BLOG-Beitrag möchte ich auf einen dieser Punkte in Bezug auf die Pflegetagegeldversicherung, nämlich die dynamische Erhöhung des Tagessatzes, näher eingehen. Diese kann aufgrund der Abwertung des vereinbarten Tagessatzes infolge der Inflation von großer Bedeutung sein.

Bei der Pflegetagegeldversicherung wird i.d.R. bei Vertragsabschluss ein versicherter Tagessatz vereinbart. Tritt der Leistungsfall ein, so wird der vereinbarte Satz ganz oder teilweise je nach Bedingungsdefinition fällig. Wie hoch bzw. ob überhaupt oder unter welchen Umständen geleistet wird, hängt unabhängig vom versicherten Tagessatz überwiegend von den Definitionen im Bedingungswerk der Pflegezusatzversicherung ab. Diese können, wie bereits erwähnt, gravierend voneinander abweichen…

…aber nun zum Thema Anpassung bzw. dynamische Erhöhung des versicherten Satzes. Hierzu möchte ich nun ein paar Beispiele anhand von Auszügen aus diversen Versicherungsbedingungen einiger Gesellschaften aufzeigen.

Sehen wir uns dazu auszugsweise die Tarifbedingungen des Tarifs „PZ“ (Stand 11.01.2011) der Düsseldorfer Versicherung an – (Quelle Druckstück: AVB Tarif PZ – 11.01.2011):

Zitat:

„[…] 3. Dynamische Anpassung

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, alle 24 Monate, gerechnet seit Versicherungsbeginn maximal drei Mal (letztmalig mit Beginn des 73. Monats), den Versicherungsschutz um höchstens zwei Leistungsstufen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.[…]“

Zitat Ende

Hier ist für den Versicherungskunden die Anpassungsmöglichkeit der Leistungsstufe zeitlich leider stark eingeschränkt. Jetzt muss man nur noch wissen, was in diesem Bedingungswerk unter „Leistungsstufe“ genau gemeint ist. Hierzu heißt es u.a.: Zitat


„[…] Versichert werden kann ein Pflegetagegeld in Vielfachen von 5,00 € (Leistungs-Stufe).[…]“

Zitat Ende (Quelle: Düsseldorfer Versicherung – Druckstück: AVB Tarif PZ – 11.01.2011)

Man stelle sich nun einen 30 jährigen Mann vor, der für den Pflegefall abgesichert sein möchte. Auch wenn der vereinbarte Tagessatz heute zu den Absicherungswünschen und finanziellen Bedürfnissen passt, so drängt  sich hier die Frage auf, ob nach Einwirkung der Inflation (Preisentwicklung) in 40 oder mehr Jahren immer noch eine ausreichende Deckung der Kosten vorhanden sein wird.

Ganz andere Regelungen  hat beispielsweise die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG in ihrem Tarif „PflegePREMIUM Pflegetagegeldversicherung“ vorgesehen. Ausschnitt aus den Tarifbedingungen (Quelle: Tarifdruckstück des Tarifs „PflegePREMIUM“ Stand: 01.07.2008, SAP-Nummer: 325759) – Zitat:

„[…]IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 8 an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt im Statistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen.

2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig nach Pflegestufe I, II bzw. III.

– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert.

– Aufgrund des bisher versicherten Pflegetagegeldes ergibt der Anpassungssatz eine Erhöhung des versicherten Tagegeldes von mindestens 1 Euro.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf von drei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle drei Kalenderjahre.

[…]

7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern und soweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der auf den Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufs wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklich hingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbar nacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder in Kraft treten.[…]“

Zitat Ende

Gut ist, dass die Anpassung quasi automatisch erfolgt. Der Nachteil liegt allerdings ganz klar darin, dass die Erhöhungen im Leistungsfall stoppen. Vor allem für einen Kunden, der in jungen Jahren pflegebedürftig wird, kann das u.U. verheerende finanzielle Auswirkungen haben.

Eine ähnliche und gleichzeitig doch ganz andere Regelung bietet der Tarif „ZP PT“, die Pflegetageldzusatzversicherung der Mannheimer Krankenversicherung AG. Auszug aus den Tarifbedingungen der Mannheimer ( Quelle: Mannheimer VB 2009  Pflegetagegeldzusatz ZP PT Stand 01.07.2009 – Druckstücknummer HUP_739_0709) – Zitat:

„[…]§ 7 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag

1. Der jeweils geltende Tagegeldsatz wird ohne erneute Gesundheitsprüfung zum 1. Juli des vierten Versicherungsjahres und danach alle drei Jahre zum 1. Juli des jeweiligen Versicherungsjahres um 10% erhöht, jedoch nicht über das Versicherungsjahr hinaus, in dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Dabei wird auf volle Eurobeträge aufgerundet.

2. Die Erhöhungen des Tagegeldsatzes erfolgen auch dann, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalles Pflegetagegeld bereits gezahlt wird.

[…]

4. Der Versicherungsnehmer erhält vor jedem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widerspricht. Widerspricht der Versicherungsnehmer für eine versicherte Person zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungen, entfällt für diese Person der Anspruch auf weitere planmäßige Erhöhungen.[…]“

Zitat Ende

Die wesentlichen Unterschiede werden schnell deutlich. Neben dem anderen Höchstalter und dem pauschalen Prozentwert erfolgt nun auch die Anpassung des Tagessatzes nach einem Versicherungsfall.

Es wird schnell klar, dass es zu dem Thema der Dynamisierung des Tagegeldes auf dem Markt der Pflegezusatzversicherungen sehr viele unterschiedliche Modelle gibt. Allerdings gibt es noch viele weitere Leistungsbereiche, mit großen inhaltlichen Unterschieden und verschiedenen Ausgestaltungen.

Beispiele hierfür wären die Regelungen der Obliegenheiten, die genaue Definitionen des Versicherungsfalls (wann wird geleistet?), Ausschlüsse und Einschränkungen der Leistungen, Leistungen für Demenz, Geltungsbereich, Limitierungen und Leistungshöchstgrenzen, Wartezeiten, Karenzzeiten, ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers, Beitragsbefreiung und so weiter…

Bei genauer Betrachtung der Versicherungsbedingungen stellt sich oft die Frage, ob es evtl. Sinn macht, einzelne Zusatzversicherungen, wie z.B. Krankentagegeld bei unterschiedlichen Versicherern abzuschließen? Das hängt allerdings von den Wünschen und Bedürfnissen des Einzelnen ab.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so können Sie sich gerne an mich wenden.

Hinweis: Die oben aufgeführten Zitate sind nur Ausschnitte einzelner Tarifbedingungen. Der genaue Leistungsinhalt ergibt sich allerdings nur aus der Betrachtung des gesamten Originalbedingungswerks des jeweiligen Versicherers. Die Zitate sollen lediglich als Definitionsbeispiele dienen.